Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsident
BEZ.2015.31
ENTSCHEID
vom 19.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. April 2015
betreffend Bewilligung der
provisorischen Rechtsöffnung
Sachverhalt
Das Zivilgericht
Basel-Stadt bewilligte mit Entscheid vom 17. April 2015 der B____ AG
(Beschwerdegegnerin) in der gegen A____ (Beschwerdeführerin) gerichteten
Betreibung Nr. 14074394 des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 7. Januar 2015
provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 32‘870.75 nebst Zins und
Kosten. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 29. Mai 2015
(Postaufgabe 1. Juni 2015) Beschwerde an das Appellationsgericht, mit der sie
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Antrags auf
Erteilung der Rechtsöffnung beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat eine Beschwerdeantwort
eingereicht, der Zivilgerichtspräsident hat sich zur Beschwerde vernehmen
lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 14. August 2015 (Postaufgabe
17. August 2015) noch einmal geäussert. Mit Schreiben vom 18. August 2015 hat
sie ihre Beschwerde zurückgezogen.
Erwägungen
Der Rückzug
eines Rechtsmittels ist nach der Bestimmung über den Rückzug einer Klage nach
Art. 241 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu
behandeln. Beide haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht
schreibt demnach das Verfahren ab. Zuständig ist das mit der Verfahrensleitung
betraute Gerichtsmitglied. Es entscheidet auch über die Höhe und die Verteilung
der Prozesskosten (§ 6 Abs. 1 und 2 des baselstädtischen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Nach
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei
auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Die Beschwerdeführerin
hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom 18. August 2015 zurückgezogen. Sie ist
damit die unterliegende Partei und hat die Prozesskosten zu tragen. Diese
bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1
ZPO). Zu den Gerichtskosten gehört unter anderem die Entscheidgebühr (Art. 95
Abs. 2 lit. b ZPO). Diese beträgt im zweitinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich das Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gebühr. Davon wird
vorliegend abgewichen, weil die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
zurückgezogen und sich damit eine Beurteilung dieser erübrigt hat. Die
Gerichtskosten werden mit CHF 500.– festgesetzt.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren einen Anwalt beigezogen, der eine
11 Seiten umfassende Beschwerdeantwort eingereicht hat. Der Beschwerdegegnerin
ist daher für ihre Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen der
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO;
SG 291.400). Nach § 10 Abs. 1 HO beträgt das Honorar in einem vollstreckungsrechtlichen
Verfahren, wie das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren, einen Viertel bis die
Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars. Für das hier vorliegende
schriftliche Beschwerdeverfahren ist dabei auf § 4 lit. b Ziff. 8 HO abzustellen,
wonach bei einem Streitwert von über CHF 30‘000.– bis CHF 50‘000.– das Grundhonorar
CHF 3‘700.– bis CHF 5‘600.– beträgt. Im konkreten Fall ist von einem
Viertel von CHF 4‘000.– auszugehen. Dieser Betrag wird um CHF 500.– erhöht, um
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Vertretung
erst im Rechtsmittelverfahren beauftragte und diese sich zusätzlich erst in den
Verfahrensstoff einarbeiten musste. Demnach ist die Parteientschädigung mit CHF 1‘500.–
(zuzüglich MWST von 8 %) festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Appellationsgerichtspräsident):
://: Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der
Beschwerde abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Die Beschwerdeführerin zahlt der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘500.– zuzüglich
CHF 120.− MWST.
Dieser Entscheid wird den Parteien und dem
Zivilgericht zugestellt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.