Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.138
ENTSCHEID
vom 6.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2014
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Die griechische
Staatsangehörige A_____ (Beschwerdeführerin) reichte am 21. Juni 2012
gegen B_____ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen Betrug und Geldwäscherei ein
(Akten S. 170). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2013
(Akten S. 13) wurde die örtliche Zuständigkeit zur Strafverfolgung auf
jene Vorgänge eingeschränkt, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen (Zahlung von
EUR 250‘000 durch eine Gesellschaft der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2010;
Abzug des Aktienkapitals einer Schweizer Gesellschaft durch den Beschuldigten
vom 10./11. Januar 2012). Diese Vorgänge stehen im Zusammenhang mit
einer geplanten Investition (angebliches Recycling in Spanien), welche über die
C_____AG mit Sitz in Basel hätte abgewickelt werden sollen. Diese Gesellschaft
wurde mithilfe des schweizerischen Staatsbürgers und späteren Verwaltungsratspräsidenten
D_____ gegründet, am 23. März 2010 im Handelsregister eingetragen und
am 28. Februar 2014 gelöscht, nachdem das konkursamtliche
Liquidationsverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war.
Die Akten der
bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft umfassen vier Bundesordner.
Nebst den Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin und von D_____ eingereicht
wurden, hat die Staatsanwaltschaft Unterlagen vom Basler Handelsregister und
von der Bank [...] erhoben. Zudem wurde am 29. Januar 2013 die
Beschwerdeführerin und am 8. Mai 2014 D_____ einvernommen.
Mit
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. September 2014
wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil kein
Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, soweit die schweizerische
Zuständigkeit überhaupt gegeben sei. Die Verfahrenskosten wurden zulasten des
Staates verlegt.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014
Beschwerde eingelegt. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung
sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren fortzuführen und
nach den gebotenen Beweiserhebungen Anklage gegen den Beschuldigten wegen
Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter wegen anderen Delikten,
Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014
die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat die Beschwerdeführerin am 19. März 2015
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 der
Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des
Gesetzes über die Einführung der StPO, EG StPO, § 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeinstanz prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 13 lit. c StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO
zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO)
und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Für
die Beschwerdelegitimation als Privatklägerin oder als andere verfahrensbeteiligte
Person wird eine unmittelbare Betroffenheit bzw. Verletzung in den eigenen
Rechten vorausgesetzt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118
Abs. 1 StPO). Dies bedeutet für die Anerkennung als Privatklägerin
oder als nach Art. 105 Abs. 2 StPO betroffene Person, dass eine
Verletzung rechtlich geschützter Interessen vorliegen muss (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013,
Art. 105 N 10; 115 N 1). Auch die Legitimation zur Beschwerde
wird nach Art. 382 Abs. 1 StPO ausdrücklich von einem rechtlich
geschützten Interesse abhängig gemacht. Bei Straftaten gegen das Vermögen einer
juristischen Person bedeutet dies konkret, dass nur die juristische Person selber
in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt und nur sie selber als
Geschädigte bzw. als Beschwerdeberechtigte anerkannt wird. Bloss wirtschaftlich
berechtigten Personen (wie Aktionären, Schuldnern etc.) wird demgegenüber kein
rechtlich geschütztes Beschwerdeinteresse zugesprochen. Dies ist namentlich bei
der Aktiengesellschaft zu beachten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt
und daher von der Rechtspersönlichkeit der Aktionäre zu unterscheiden ist. Nach
der Rechtsprechung gilt diese Unterscheidung sowohl für die Anerkennung der
Geschädigteneigenschaft im Strafprozess (BGE 140 IV 155 E. 3.3. S. 158;
BGer 1B_9/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; 1B_191/2014 vom 14. August 2014
E. 3.1; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5 sowie Schmid, a.a.O., Art. 105 N 10;
Art. 115 N 1; Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 115 N 4 ff.; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 28,
56) als auch für die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO
(BGer 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2 = SJ 2012 I S. 353;
BGer 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013 E. 3; 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012
E. 2.2; AGE BES.2013.86 vom 25. Februar 2014 E. 2
sowie Schmid, a.a.O., Art. 382
N 2; Lieber, a.a.O., Art. 382
N 7). Die Beachtung der unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten muss sich
auch ein Alleinaktionär entgegenhalten lassen (so ausdrücklich BGer 6B_1207/2013
vom 14. Mai 2014 E. 3.4; AGE BES.2013.86
vom 25. Februar 2014 E. 2; Remund/Wyss,
La gestion d’actifs bancaires séquestrés dans la procédure pénale, ZStrR
133/2015 S. 1, 27).
1.4 Nach
den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 21. Juni 2012
(S. 5) und in der Beschwerde vom 8. Oktober 2014 (Ziff. 2c, S. 8)
wird als massgebliche Vermögensdisposition die Überweisung von EUR 250‘000
vom 22. Februar 2010 genannt. Diese Zahlung stammt jedoch – bei der
hier vorgegebenen rechtlichen Betrachtung – nicht von der Beschwerdeführerin,
sondern von der E_____ S.A., einer Aktiengesellschaft, die auf den Britischen
Jungferninseln eingetragen ist. Sowohl der Darlehensvertrag mit dem
Beschuldigten (Loan Agreement vom 22. Februar 2010, Beilage Nr. 15
zur Strafanzeige, Akten SB ANZ 15) als auch das Schweizer Bankkonto Nr. 324597
bei der Bank [...] in Genf, von wo aus die Zahlung getätigt wurde, lauten auf
die E_____ S.A. (Akten S. 167, SB ANZ 41.3, 41.4). Zwar wird diese Gesellschaft
von der Beschwerdeführerin beherrscht (Akten S. 146, 150), welche die
Zahlung im Namen der Gesellschaft auslöste (Akten SB ANZ 23). Dies ändert
jedoch nichts daran, dass die E_____ S.A. als juristische Person eine eigene
Rechtspersönlichkeit besitzt. Wer eine juristische Person einsetzt, zieht damit
eine Grenze zwischen der eigenen Rechtspersönlichkeit und jener der
eingesetzten juristischen Person. Er hat die Vor- und Nachteile dieses
Vorgehens gleichermassen zu tragen und ausdrücklich im Namen der juristischen
Person zu handeln, wenn er deren Rechte ausüben möchte (AGE BES.2013.86
vom 25. Februar 2014 E. 2). Insoweit kann auf die Beschwerde
infolge fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin (fehlendes rechtlich
geschütztes Interesse, Art. 382 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 StPO)
nicht eingetreten werden.
1.5 Im
Verlaufe der Strafuntersuchung wurde jedoch bekannt, dass die Beschwerdeführerin
aus ihrem persönlichen Vermögen weitere Zahlungen geleistet hat, welche
möglicherweise für das Gesellschaftskapital der in Basel gegründeten Gesellschaft
verwendet worden sind. So hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2012
ergänzende Beweisunterlagen angefordert (Akten S. 203), welche die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Januar 2013
beibrachte (Akten S. 218, 228). In diesen Unterlagen ist eine Zahlung der
Beschwerdeführerin vom 15. März 2010 über den Betrag von EUR 450‘000
ausgewiesen. Diese Summe wurde auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank
[...] überwiesen, von welchem aus der Beschuldigte gleichentags das
Aktienkapital der Basler Gesellschaft überwies (Akten S. 239, SB CS 2/1,
2/14, SB Anz 41.8, 41.9, 59). Diese Zahlung ist von der
Zuständigkeitsausscheidung gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2013
(Akten S. 13) nicht erfasst und wird von der Staatsanwaltschaft bis heute
berücksichtigt (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2014,
S. 5). Mit dieser Zahlung ist die Möglichkeit hinreichend belegt, dass die
Beschwerdeführerin aus ihrem Privatvermögen (und nicht aus dem Vermögen der E_____S.A.)
Mittel für das Aktienkapital der C_____AG beigesteuert hat, die später
möglicherweise deliktisch entzogen wurden. Insoweit ist das rechtlich geschützte
Interesse der Beschwerdeführerin zu bejahen und auf ihre Beschwerde einzutreten.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat
sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er
bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum.
Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer
Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1
S. 190; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.; 137 IV 219 E. 7.1
und 7.2 S. 226 f.). Aus diesen Grundsätzen kann sich auch die
Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergeben, bevor überhaupt über eine Anklageerhebung
entschieden werden kann (AGE BES.2013.104 vom 5. Mai 2014; BES.2013.10 vom 23.
Januar 2014; BES.2012.38 vom 21. Mai 2013).
2.2 Der
Beschwerdeführerin ist nach Annahme der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 5)
das Gründungskapital der C_____AG zuzurechnen. Aus den bisherigen Ermittlungen
ergibt sich weiter, dass sich die Beschwerdeführerin als Aktionärin an dieser
Gesellschaft beteiligen wollte und der Geldbetrag in einem Zusammenhang mit dem
angeblichen Geschäftszweck der Gesellschaft geflossen ist. Dies ergibt sich
nicht nur aus ihren Aussagen, sondern insbesondere aus dem Aktionärbindungsvertrag
(Beilage Nr. 7 zur Strafanzeige, Akten SB ANZ 7) und den Aussagen D_____ (Akten
S. 276, 299, 302) sowie aus dem bereits erwähnten Darlehensvertrag, welcher
immerhin auf ein wirtschaftliche Beteiligung der Beschwerdeführerin schliessen
lässt. Am 10./11. Januar 2012 wurde das restliche Guthaben der C_____AG
nach Spanien abgezogen (CHF 7‘253.84 ab Konto Nr. 1733293-51, Akten
SB CS 3/11 ff. sowie EUR 255‘336.02 ab Konto Nr. 1733293-52, Akten SB
CS 4/9 ff.). Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, mangelte es der
Gesellschaft in der Folge am gesetzmässigen Domizil (Handelsregistereintrag vom
23. Mai 2013; Schreiben des Handelsregisteramts vom 1. März 2013,
Akten SB HR 22). Mit Gerichtsentscheiden vom 9. Juli 2013 und vom 27. September 2013
wurde die Gesellschaft schliesslich aufgelöst und das konkursamtliche
Liquidationsverfahren mangels Aktiven eingestellt (Akten SB HR 33, 36 f.).
Unter diesen Umständen nährt der Abfluss der Mittel nach Spanien den Betrugsverdacht,
auch wenn das Geld formell auf ein Konto der Gesellschaft in Spanien geflossen
ist. Nach den Aussagen von D_____ (Akten S. 298 f., 302) habe der
Beschuldigte das Geld hinter dem Rücken von D_____ abgezogen, obwohl dieser
zuvor eine Kontosperre veranlasst hatte (Akten S. 83, SB CS 1/197). Der
Beschuldigte habe sich in der Folge überhaupt nicht mehr um die in der Schweiz
mittellos gewordene Gesellschaft und um den Ersatz ihrer Organe gekümmert (Verwaltungsrat
mit Wohnsitz in der Schweiz, vgl. Akten SB CS 1/205, SB ANZ 3.2). Bei dieser
Verdachtslage kann nicht von klarer Straflosigkeit des Beschuldigten gesprochen
werden. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung des
Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint. Demnach hätte die
Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu den Vorwürfen einvernehmen oder ihn allenfalls
rogatorisch einvernehmen lassen und anschliessend über die Anklageerhebung
entscheiden müssen. Jedenfalls durfte das Strafverfahren in diesem Untersuchungsstadium
nicht bereits eingestellt werden.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist
der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse antragsgemäss eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand ihres
Rechtsvertreters zu schätzen. Dafür sind 8 Stunden angemessen, die mit dem
üblichen Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt werden (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.–).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014
wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 2‘160.–, einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).