Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.43
URTEIL
vom 26.
August 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Thailand,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. August 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Thailand. Er wurde am frühen Morgen des 25. August 2015 in Basel durch die Polizei
kontrolliert, nachdem diese wegen einer Tätlichkeit avisiert worden war. Da
sich A____ nicht ausweisen konnte, wurde er dem Migrationsamt übergeben. Bei
seiner Befragung durch das Migrationsamt gab er an, im Februar dieses Jahres
mit einem gültigen Pass und Visum nach Rom geflogen zu sein. Danach habe er
sich in Deutschland aufgehalten, von wo er vor über einem Monat in die Schweiz
gekommen sei. In der Folge wies das Migrationsamt den Ausländer aus der Schweiz
weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Der vorliegende Entscheid
ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen.
Erwägungen
Gemäss § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ist
ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig. Das Gericht kann auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben (vgl. auch die unterzeichnete
Erklärung von A____ vom 25. August 2015, in den Akten des Migrationsamtes).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn
der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Das
Migrationsamt begründet die Haft damit, dass der Beurteilte aufgrund des abgelaufenen
Visums den Schengenraum hätte verlassen müssen. Dies jedoch habe er
unterlassen, da er die Hoffnung auf Arbeit in der Schweiz gehabt habe. Seit der
Ungültigkeit des Visums habe sich der Beurteilte rechtswidrig in der Schweiz
aufgehalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer
Haftentlassung freiwillig nach Thailand zurückkehren würde. Weshalb das
Migrationsamt zu diesem Schluss gelangt, wird nicht dargelegt. Der Beurteilte erfüllt
die oben genannten Indizien, die auf das Vorliegen von Untertauchensgefahr
hinweisen würden, nicht. Dass er auf die Frage, wie es mit einer Rückkehr nach
Thailand wäre, geantwortet hat, er würde gerne hier arbeiten, genügt hierfür
nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der illegal in der Schweiz
anwesenden Ausländer gerne hier arbeiten würde, wenn sie die Möglichkeit hätten.
Untertauchensgefahr kann lediglich dann bejaht werden, wenn ein Ausländer auch
nach seiner Verhaftung und dem Hinweis darauf, dass er in die Heimat
zurückkehren müsse, an seinem Wunsch bzw. Plan, in der Schweiz zu arbeiten,
festhält. Der Beurteilte hat ferner auch nicht durch erkennbar unglaubwürdige
oder widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht. Auf den ersten Blick erscheint es zwar ungewöhnlich, dass er sich in
einer Wohnung aufhalten will, zu der nur eine ihm kaum bekannte Person den
Schlüssel besitzt, von welcher er auch keine Handynummer hat. Offenbar konnte
der Beurteilte dies dem Migrationsamt überzeugend erklären, sind doch
diesbezüglich keine Nachfragen gekommen und hat sich das Migrationsamt bei der
Anordnung der Haft auch nicht auf diesen Umstand abgestützt. Es bleibt deshalb
dabei, dass dem Beurteilten nichts Anderes als sein rechtswidriger Aufenthalt
in der Schweiz vorgeworfen werden kann. Dies genügt nach langjähriger
Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht, um eine Ausschaffungshaft zu
begründen (vgl. statt vieler BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 f.). Der Beurteilte
ist deshalb aus der Haft zu entlassen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens braucht nur am Rande darauf hingewiesen werden, dass
auch die Anordnung von drei Monaten Haft im vorliegenden Fall nicht zulässig wäre.
Im Falle einer voraussichtlichen Ausschaffung innert 8 Tagen ist die Haft immer
nur für maximal 12 Tage anzuordnen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 240), da gemäss Art. 80 Abs. 3 AuG eine Verhandlung
bei Nichtvollzug der Wegweisung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung
nachzuholen ist.
Demgemäss erkennt
die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.