Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.51
URTEIL
vom 1.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann ,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] Berufungsbeklagter
1
[...]
Beschuldigter
1
B____, geb[...] Berufungsbeklagter
2
[...]
Beschuldigter
2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 24. Januar 2014
betreffend ad 1 + 2: Freispruch
von der Anklage des Steuerbetrugs
Sachverhalt
Die
Strafgerichtspräsidentin hat mit Urteil vom 24. Januar 2014 A____, B____ und C____
von der Anklage des Steuerbetrugs freigesprochen, letzteren kostenlos. Sie hat
entschieden, den Beurteilten die beigebrachten Unterlagen und Schlüssel unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hat
sie A____ Verfahrenskosten von CHF 11'006.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'466.–
auferlegt (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO CHF 2'932.–), und B____
Verfahrenskosten von CHF 7'752.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 733.– (im
Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung
gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO CHF 1'466.–). Die Mehrkosten von CHF 6'866.20
hat die Strafgerichtspräsidentin der Staatsanwaltschaft auferlegt, und sie hat C____
eine Parteientschädigung zugesprochen. A____ und B____ hat sie gemäss Art. 429
Abs. 1 StPO aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von
je CHF 3'226.90 (inkl. MWSt.) zugesprochen.
Während das
Urteil betreffend C____ unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat die
Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 betreffend A____ (Beschuldigter 1) und B____
(Beschuldigter 2) Berufung erklärt. Sie beantragt die teilweise Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Die beiden Beschuldigten seien wegen mittäterschaftlich
begangenen Steuerbetrugs gestützt auf Art. 186 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und § 223 des kantonalen Steuergesetzes
(StG; SG 640.100) schuldig zu sprechen. Das Strafmass für den Beschuldigten 1
sei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr festzusetzen, wovon 6 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter sei der
Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit bedingtem Vollzug
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von
CHF 5'000.– zu verurteilen. Das Strafmass für den Beschuldigten 2 sei auf
Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit bedingtem Vollzug festzulegen, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF
5'000.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. August 2013. Beiden
Beschuldigten seien gemäss Schlüssel alle Verfahrenskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, und die ihnen
zugesprochene Parteientschädigung sei aufzuheben.
Die
Beschuldigten haben Anschlussberufung erhoben und beantragen die Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung ihrer Freisprüche. Ihnen
sei eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 22'535.25
inkl. MWSt. zuzusprechen; unter o/e Kostenfolge.
Die Verhandlung
vor Appellationsgericht hat am 1. Juli 2015 stattgefunden. Daran haben die
Staatsanwältin, die Beschuldigten und ihre Verteidigung teilgenommen. Zunächst
wurden die Beschuldigten befragt, anschliessend sind die Staatsanwältin und die
Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwältin hat repliziert, die Verteidigung
dupliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP).
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung
mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der
Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Die Staatsanwaltschaft ist zur
Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Erhebt eine Partei Berufung, so können
die andern Parteien, welche auf die selbständige Erhebung einer Berufung
verzichtet haben, innert 20 Tagen ab Erhalt der Berufungserklärung Anschlussberufung
erheben (Art. 401 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese ist nicht auf den Umfang
der Hauptberufung beschränkt. Die Beschuldigten 1 und 2 sind vom angefochtenen
Urteil im Kostenpunkt berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung der Anschlussberufung legitimiert. Die Anschlussberufung vom 11. Juni 2014
ist form- und fristgemäss erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
1.4 Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl.
Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
StPO).
Die
Anklageschrift wird im angefochtenen Urteil im Wortlaut wiedergegeben; darauf
ist zu verweisen (Urteil S. 2 ff.). Zusammenfassend wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 1 als Geschäftsführer der von der D____ AG
betriebenen Pizzeria "E____" sowie dem Beschuldigten 2 als dessen
Stellvertreter vor, sie hätten einen grossen Teil der Kundenkonsumationen nicht
mit den dafür vorgesehenen Schlüsseln in das Kassensystem eingegeben, sondern
mit dem Trainingsschlüssel. Dadurch seien pro 2008 ein Umsatz von CHF
320'584.60 und pro 2009 ein Umsatz von CHF 307'625.10 nicht in der den Umsatz
ausweisenden "Day-Report" Datei, sondern in der separaten
"practices" Datei erfasst worden. Die Tagesabschlüsse der
"Day-Report" Datei hätten die Grundlage für das Erfassen des Umsatzes
in der vom Mehrheitsaktionär und einzelzeichnungsberechtigten
Verwaltungsratspräsidenten der D____ AG, C____, geführten Buchhaltung gebildet.
Demgegenüber sei die "practices" Datei dabei nicht berücksichtigt
worden. Das Treuhandbüro habe in der Folge für den Geschäftsabschluss auf diese
zu tiefen Ertragsabrechnungen abgestellt, womit auch die beiden
Jahresabschlüsse pro 2008 und 2009 entsprechend zu tief ausgefallen seien. In
diesem Umfang sei die Steuerverwaltung getäuscht worden, und deshalb habe sie
die Steuern zu tief veranlagt.
Die Vorinstanz erachtet
den äusseren Tatablauf als erwiesen. Allerdings ist sie der Auffassung, die
Staatsanwaltschaft habe den Betrag des zu Unrecht nicht angegebenen Umsatzes zu
hoch angesetzt, und dieser sei nicht konkret bestimmbar. Sie geht von einem
erwiesenen Minimum aus, das aber zu erhöhen sei. In subjektiver Hinsicht kommt die
Vorinstanz zum Schluss, C____ habe vom missbräuchlichen Einsatz des
Trainingsschlüssels nichts gewusst, und sie hat ihn folglich mangels Vorsatzes freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch nicht angefochten. Betreffend die vorliegend
noch Beschuldigten 1 und 2 bejaht die Vorinstanz dagegen auch den Vorsatz. In
erster Linie sei es den Beschuldigten darum gegangen, Geld in die eigene Tasche
abzuzweigen, ohne dass die Kasse abends ein Minus aufgewiesen hätte.
Andererseits hätten sie damit aber auch die Verfälschung der gegenüber den
Steuerbehörden ausgewiesenen Umsatzzahlen und damit die Täuschung der Behörden bewirkt.
Das sei ihnen bewusst gewesen, und sie hätten es in Kauf genommen. Der
Beschuldigte 1 sei als Geschäftsführer über solcherlei Folgen ohnehin im Bild, der
Beschuldigte 2 als dessen Stellvertreter habe den Wirtekurs absolviert und sei
damit in den Themen Buchführung und Steuern geschult. Die Vorinstanz qualifiziert
die Tathandlung der Beschuldigten im Unterschied zur Staatsanwaltschaft
indessen nicht als Mittäterschaft, sondern als mittelbare Täterschaft, mit dem
vorsatzlosen C____ als Tatwerkzeug. Dieses Konstrukt wiederum sei in der Anklageschrift
nicht geschildert, sondern ein mittäterschaftliches Zusammenwirken, was ein
anderer Tatablauf sei. Daher würde eine Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 das
Akkusationsprinzip verletzen und müsse ein Freispruch erfolgen.
Der
Steuerbetrug im Bereich der direkten Bundessteuer ist gemäss Art. 186 ff. DBG strafbar,
im Bereich der kantonalen Steuern gemäss Art. 59 ff. des Bundesgesetzes über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR.642.14)
sowie gemäss den gestützt darauf erlassenen kantonalen Normen, vorliegend § 223
ff. StG. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches kommen subsidiär
zur Anwendung (Art. 333 StGB; § 225 StG).
Steuerbetrug
begeht gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG sowie dem gleichlautenden § 223 StG, wer zum
Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder
Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung der Steuerbehörden
gebraucht. In objektiver Hinsicht begeht Steuerbetrug unter anderem, wer als
Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder
dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG).
In subjektiver Hinsicht setzt Steuerbetrug vorsätzliches Handeln voraus, wobei
auch Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1
und 2 StGB). Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest
möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht verwendet, die
Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden
Tatsachen zu versetzen.
Der
objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Steuerpflichtige im
Steuerveranlagungsverfahren zur Erlangung eines fiskalischen Vorteils von unechten
oder inhaltlich unwahren Urkunden Gebrauch macht. Ob der Täter die Urkunde
selber gefälscht oder verfälscht hat, ist unmassgeblich, ebenso, ob der
"Drittfälscher" selber strafbar ist oder nicht (BGer
6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.4.1; 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.3; BGE 120 IV 122; AGE AS.2010.77 vom 20. September
2011 E. 2.4). Ferner kommen als Täter nicht nur der
Steuerpflichtige selber in Frage, sondern auch Dritte. Ebenso kann das Organ
einer juristischen Person den Steuerbehörden solche Urkunden einreichen, um
eine unvollständige Veranlagung der juristischen Person zu erwirken. Der
Steuerbetrug stellt kein Sonderdelikt dar, sondern gehört zu den gemeinen
Delikten, sodass Mittäterschaft, Anstiftung und Gehilfenschaft gemäss den
Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs möglich sind (zum
Ganzen: Donatsch, in: Zweifel/Athanas,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl. 2008,
Art. 186 DBG N 8, 34). Massgeblich
für die Tatbestandsmässigkeit von Urkunden im Sinne von Art. 186 DBG ist,
ausgehend vom allgemeinen strafrechtlichen Urkundenbegriff (Art. 333 Abs. 1
StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB), deren Relevanz für die
Steuerveranlagung. Die Steuerveranlagung von juristischen Personen basiert auf
der handelsrechtlichen Gewinnermittlung. Juristische Personen müssen der
Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung,
d.h. Abrechnung über alle erfolgswirksamen Vorgänge des Rechnungsjahres) der
Steuerperiode beilegen (Art. 125 Abs. 2 DBG). So sind die Jahresrechnung, also
die Bilanz und die Erfolgsrechnung, klarerweise Urkunden im Sinne des
Tatbestandes der Falschbeurkundung und von Art. 186 DBG erfasst (Donatsch, a.a.O., Art. 186 DBG
N 30; BGer 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.3.2 und 7.4.2 f.).
Aufzeichnungen betreffend die Konten kommt Urkundencharakter
primär mit Blick auf ihre formelle Richtigkeit zu, also mit Bezug auf die Übereinstimmung
der tatsächlichen Geschäftsvorfälle mit den Bucheinträgen. Die (teilweise)
unterlassene Verbuchung von Einnahmen erfüllt somit ebenfalls den Tatbestand
der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 186 DBG (Donatsch, a.a.O., Art. 186 DBG N 28).
Der Tatbestand
des Steuerbetrugs verlangt, dass die unechten oder unwahren Urkunden gebraucht
werden. Aus dem Zusammenhang im Gesetzestext (zum Zwecke der
Steuerhinterziehung und zur Täuschung) ergibt sich, dass die Urkunden mit Blick
auf die Veranlagung von Steuern im Verkehr mit den Steuerbehörden benützt werden
müssen – der Gebrauch ist also erst dann gegeben, wenn sie den Steuerbehörden
eingereicht werden (Donatsch,
a.a.O, Art. 186 DBG N 33). Mit dem Einreichen der unechten oder unwahren
Urkunde bei der Steuerbehörde in der Absicht der Steuerhinterziehung ist der
Steuerbetrug aber bereits vollendet; der Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt,
der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung ist
nicht erforderlich (BGer 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1;
6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2; Donatsch, a.a.O. Art. 186 DBG N 8). Unerheblich ist,
welcher Betrag genau hinterzogen werden sollte. Es genügt, dass ein
steuerrechtlicher Vorteil beabsichtigt war (Art. 186 Abs. 1 DBG). Die Höhe des
Betrags spielt im Wesentlichen für die Strafzumessung eine Rolle (BGer
6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007, E 2.1.5). Bei der Strafzumessung kommt
aber auch dem Gleichbehandlungsprinzip grosse Bedeutung zu. Die beiden identischen
Straftatbestände des § 223 StG und des Art. 186 Abs. 1 DBG stehen
in echter Konkurrenz zueinander (zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 186 N 2, 12, 51; BGer
6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3).
5.1 Die
Vorinstanz hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht sorgfältig geprüft. Sie
hat insbesondere auch die Aussagen der Beteiligten – welche jeglichen Missbrauch
bestritten und auch vor Appellationsgericht noch bestreiten (VP S. 2 ff.) – einer
umfassenden Würdigung unterzogen und dabei zahlreiche offenkundige Widersprüche
und Unwahrheiten aufgedeckt. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist
zu verweisen (Urteil S. 8 ff.). Sie hat dabei insbesondere auch die Argumentation,
welche die Verteidigung mit der Berufung noch einmal aufnimmt, mit überzeugenden
Argumenten verworfen (Urteil S. 12): Dass anstelle der Beschuldigten einer oder
mehrere Kellner für die missbräuchliche Verwendung des Trainingsschlüssels
verantwortlich wären, ist schon deshalb sehr unwahrscheinlich, weil nur eine
einzige Person während der gesamten Deliktsdauer Kellner war. Geradezu undenkbar
ist zudem, dass die Beschuldigten während zwei Jahren nichts von dem
systematischen Vorgehen sowie davon bemerkt haben könnten, dass monatlich
durchschnittlich ca. CHF 25'000.– in der Kasse fehlten. Entgegen der Auffassung
der Verteidigung (VP S. 4; Plädoyer S. 2 f.) ist es indessen durchaus denkbar,
dass die Kellner von den Beschuldigten die Anweisung erhielten, den
Trainingsschlüssel ab und an zu verwenden; wie genau der funktionale Ablauf des
Missbrauchs des Trainingsschlüssel vonstatten ging, bleibt indessen im Dunkeln
und kann auch offen bleiben. Der Missbrauch des Trainingsschlüssels ist
nachgewiesen, und ebenso, dass die Beschuldigten als Geschäftsführer bzw.
dessen Stellvertreter dafür verantwortlich waren.
Nicht exakt
erstellt ist der Umsatz, welcher mit dem Trainingsschlüssel verbucht wurde. Die
Anklage geht von CHF 320'584.60 pro 2008 und CHF 307'625.10 pro 2009 aus. Die
Vorinstanz sieht demgegenüber einen Deliktsbetrag von lediglich CHF 6'222.70
für den Beschuldigten 1 und CHF 8'030.80 für den Beschuldigten 2 als erwiesen
an. Wie vorstehend dargelegt (Ziff. 4), ist die Höhe des hinterzogenen
Steuersubstrats jedoch nicht dafür massgebend, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung
erfüllt ist oder nicht, sondern sie ist lediglich für die Strafzumessung von
Bedeutung. Dort wird denn auch auf diese Thematik näher einzugehen sein
(Ziff. 7.2).
5.2 Die
Vorinstanz hat auch den Vorsatz – zumindest in Form des dolus eventualis – zu
Recht bejaht. Freilich ging es den Beklagten in erster Linie nicht darum, die
Steuerbehörden zu täuschen, sondern darum, unentdeckt Geld in die eigene Tasche
abzuzweigen. Es war ihnen aber aufgrund ihrer Position und Fachkenntnisse durchaus
klar, dass die in der "Day-Report" Datei ausgewiesenen Ertragszahlen auch
die Grundlage für die Jahresrechnung und damit für die Steuererklärung bilden
würden. Dies haben sie – als unvermeidlichen Nebeneffekt bei der Verfolgung
ihres primären Ziels – in Kauf genommen. Sie hatten somit sowohl den Vorsatz
als auch die für den Steuerbetrug notwendige Täuschungsabsicht in hinreichender
Weise.
5.3 Damit
ist auf die Tathandlungen der Beteiligten näher einzugehen. Steuersubjekt ist
die D____ AG. Die von ihr betriebene Pizzeria E____ ist in die Rechtsform einer
Einzelfirma gekleidet und daher als solche nicht selbständiges Steuersubjekt
der direkten Steuern. Vorab seien die Rollen der Protagonisten kurz dargestellt.
5.3.1
5.3.1.1 C____
war zum Tatzeitpunkt Mehrheitsaktionär, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat
und Verwaltungsratspräsident der D____ AG. Er war somit formelles Organ der D____
AG und handelte verantwortlich für diese. Er besass im Jahr 2010 ca. 220
Aktien, während der Beschuldigte 1 die restlichen 80 Aktien inne hatte. Weitere
Aktionäre gab es nach seinen Aussagen nicht (act. 884). C____ hat verfälschte
Umsatzzahlen an das beauftragte Treuhandbüro geliefert, welches gestützt darauf
verfälschte Jahresabschlüsse erstellt hat. Diese Jahresrechnungen sind für den
Gebrauch im fiskalischen Bereich bestimmt und fallen in den Anwendungsbereich
des Steuerbetrugs (vorstehend Ziff. 4; BGer 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E.
7.3.2, 7.4.2 f.). C____ liess sie durch das Treuhandbüro erstellen, unterzeichnete
sie dann und liess sie für die Steuererklärung (die er ebenfalls
unterzeichnete) der D____ AG verwenden. Dass C____ die Jahresabschlüsse nicht selber
erstellt hat, sondern gemäss seinen Angaben das beigezogene Treuhandbüro, ist
nach dem Gesagten unerheblich. C____ wäre daher, sofern er den subjektiven
Tatbestand erfüllen würde, wegen Steuerbetrugs strafbar, und zwar direkt durch
sein Handeln als Organ gegenüber den Steuerbehörden. Er ist indessen freigesprochen
worden, weil ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte. Das Strafgericht ist –
im Unterschied zur Anklage – davon ausgegangen, dass C____ tatsächlich nichts
von dem verfälschten Ertrag gewusst hatte. Die Staatsanwaltschaft hat diesen
Freispruch nicht angefochten, und er ist somit nicht zu überprüfen. Tatsächlich
erscheinen die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts nachvollziehbar,
und darauf ist zu verweisen (Urteil S. 13 ff.). In dubio ist davon auszugehen,
dass C____ nichts von den Machenschaften der Beschuldigten 1 und 2 gewusst
hat.
5.3.1.2 Der
Beschuldigte 1 ist und war unbestritten Mitaktionär der D____ AG und seit 2004
alleiniger Geschäftsführer der Pizzeria. Er ist nach eigenen Aussagen zuständig
für den ganzen operativen Betrieb, auch für die Kasse (Prot. HV, act. 1861;
VP S. 3). Er dürfte als faktisches Organ der D____ AG i.S. von Art. 55 ZGB
gelten, wie es die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung ausführt.
Der Einwand der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft vermische hier die
Stellung innerhalb der Pizzeria E____ mit derjenigen in der D____ AG, überzeugt
nicht. Zwar lässt sich grundsätzlich nicht aus der blossen Verantwortung für
den Betrieb des Restaurants auf die (faktische) Organstellung in der D____ AG
schliessen. Indessen war der Beschuldigte 1 nebst C____ offenbar einziger
Aktionär der D____ AG (act. 884, 894). Laut Aussagen C____'s war zwischen
den beiden auch vereinbart, dass der Beschuldigte 1 seinen Anteil (d.h. den
Rest) im Laufe der Jahre käuflich erwerben könne (act. 884). Ebenso hat der
Beschuldigte 1 selber erklärt, dass er seit 2003 seine Teilhaberschaft an der
Betreibergesellschaft D____ AG stetig ausbaue (act. 146). Ferner war
beabsichtigt, dass seine Aktien im Falle seines Todes vollumfänglich an C____
oder dessen Ehefrau zurück gehen sollten (Testament, act. 164/5). Im kantonalen
Register findet sich unter der D____ AG einzig die Beziehung als
Betriebsinhaberin des E____. Es ist aber – wie nachstehend zu zeigen sein wird –
unerheblich, ob dem Beschuldigten 1 faktische Organstellung in der D____ AG
zukommt oder nicht. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt sich
nämlich aus anderen Gesichtspunkten.
5.3.1.3 Der
Beschuldigte 2 ist und war zur Tatzeit Patentinhaber (act. 539; VP S. 2 ff.)
sowie Küchenchef und stellvertretender Geschäftsführer der Pizzeria E____. Er
ist nach seinen eigenen Angaben bei Abwesenheit des Beschuldigten 1 verantwortlich
für den Kassenabschluss, und er ist dessen Stellvertreter, wenn dieser nicht da
ist (Prot. HV act. 1861; act. 1449; VP S. 2 ff.). Er hat bei seiner
ersten Einvernahme ausgesagt, "im E____ fungiere ich offiziell als
Geschäftsführer, wobei [der Beschuldigte 1] klarerweise der Geschäftsführer
ist. Tatsächlich bin ich aber nur Küchenchef, bestelle Ware, kaufe in [...]"
(act. 894, 1449). Der Beschuldigte 2 hatte früher ebenfalls Aktien der D____
AG besessen, diese aber offenbar bereits vor der Tat wieder an C____ zurück
verkauft, weil er das Geld für eine Eigentumswohnung gebraucht hat (act.
893/4). Auch er könnte aufgrund seiner Position in der Pizzeria – und aufgrund
der Bedeutung, welche der Gastrobetrieb für die D____ AG hat – wohl als
faktisches Organ der D____ AG betrachtet werden, wie es die Staatsanwaltschaft geltend
macht. Aber auch bei ihm ist dies nicht der ausschlaggebende Punkt.
5.3.2
5.3.2.1 Wie
vorstehend ausgeführt (Ziff. 4), kommt nicht nur das Steuersubjekt selbst als
Täter eines Steuerbetrugs in Frage, sondern im Rahmen der allgemeinen
Beteiligungsformen auch Dritte. Für eine juristische Person handeln primär deren
Organe – vorliegend also C____. Sodann kann der juristischen Person auch das Handeln
ihrer faktischen Organe zugerechnet werden (Art. 55 ZGB) – vorliegend also
wohl der Beschuldigten 1 und 2. Ginge man hiervon aus, so würden diese, wie die
Staatsanwaltschaft insoweit zutreffend ausführt, mit ihren Handlungen selber zu
(direkten) Haupttätern eines durch die D____ AG begangenen Steuerbetrugs; dies allerdings
nur dann, wenn ihnen der Gebrauch der verfälschten oder unwahren Urkunden im
Sinne von Art. 186 DBG bzw. § 223 StG angelastet werden könnte. Die
Staatsanwaltschaft hält nun dafür, das "Gebrauchen" entsprechend dem Steuerbetrugstatbestand
wolle "nicht das 'Zugänglichmachen' der Urkunde zum Ausdruck bringen",
sondern sei "im Kontext zur gegenüber der Steuerbehörde (mittels Urkundenbeweis)
abgegebenen Erklärung zu verstehen", weshalb es von den Beschuldigten 1
und 2 je in eigener Person erfolgt sei.
5.3.2.2 Damit
jedoch wird die tatbestandsmässige Handlung zu sehr ausgeweitet – was die Verteidigung
denn auch zu Recht beanstandet. Wie zuvor ausgeführt (Ziff. 4), bedeutet das "Gebrauchen"
(zum Zwecke der Steuerhinterziehung und zur Täuschung), dass die Urkunden mit
Blick auf die Veranlagung von Steuern im Verkehr mit den Steuerbehörden benützt
werden müssen. "Gebrauch" von Urkunden ist also erst dann gegeben,
wenn diese den Steuerbehörden eingereicht werden. Vorliegend haben indessen
nicht die Beschuldigten 1 und 2 der Steuerverwaltung die Urkunden eingereicht,
sondern C____. Dass das blosse Erstellen einer unrichtigen Erklärung, die
später der Steuerbehörde eingereicht wird, die Tathandlung des Gebrauchens noch
nicht erfüllt, hat denn auch das Bundesgericht festgehalten, welches in einem
solchen Fall auf blosse Gehilfenschaft zu Steuerbetrug erkennt (BGer
6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.). Gehilfenschaft käme allenfalls auch
vorliegend in Betracht, sofern sie in der Anklage geschildert wäre. Jedenfalls
können die Beschuldigten 1 und 2 strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen
werden, wenn ihnen das Verhalten C____ zugerechnet werden kann.
5.3.3 Es
liesse sich fragen, ob den Berufungsbeklagten das Einreichen der Unterlagen der
Steuerverwaltung, also deren "Gebrauch" durch C____, dann angerechnet
werden könnte, wenn sie als faktische Organe der D____ AG zu betrachten wären. Eine
solche Betrachtungsweise liefe aber auf eine automatische Zurechnung von
Handlungen eines Organs auf die weiteren (faktischen) Organe hinaus, was jedenfalls
im Bereich strafrechtlicher Verantwortlichkeit nicht haltbar erscheint (vgl.
auch Art. 102 StGB). Indessen gehen die strafrechtlichen
Beteiligungsformen über die blosse Zurechnung von Handlungen an die Organe
hinaus, indem sie Anknüpfungspunkte vorsehen, die unabhängig von einer allfälligen
Organstellung sind. Aufgrund der allgemeinen Beteiligungsformen des Strafrechts
kann auch das Handeln einer Person zur strafsteuerrechtlichen
Verantwortlichkeit führen, welche tatsächlich ausserhalb des Steuersubjekts steht.
5.3.4 Vorliegend
ist die Staatsanwaltschaft ursprünglich offenbar von Mittäterschaft
ausgegangen, wenngleich sie dies nicht explizit in der Anklage festhält. Sie formuliert
dies in der Weise, dass das "Trio beschloss, […] den Trainingsschlüssel
planmässig zur Umsatzmanipulation einzusetzen“ (Urteil S. 5). In diesem Sinne
wäre Mittäterschaft wohl gegeben, wenn C____ vorsätzliches Handeln nachzuweisen
wäre. Sein Tatbeitrag – das Einreichen der unkorrekten Unterlagen bei den
Steuerbehörden – wäre dann den beiden Beschuldigten, welche die Unkorrektheit hauptsächlich
verursacht haben, angerechnet worden. Tatsächlich ist jedoch nun davon
auszugehen, dass C____ von den Manipulationen der Beschuldigten nichts gewusst
hat und daher als Mittäter nicht in Betracht kommt.
Im Verhältnis
der beiden Beschuldigten zueinander ist allerdings weiterhin von Mittäterschaft
auszugehen. Sie haben sich den jeweiligen Tatbeitrag des anderen anrechnen zu
lassen, denn beide haben aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und in
arbeitsteiligem Zusammenwirken dafür gesorgt, dass nicht alle Konsumationen
Eingang in "Day-Report" Datei und damit in die Buchhaltung und den
Jahresabschluss gefunden haben. Dieses mittäterschaftliche Zusammenwirken ist
in der Anklageschrift nachvollziehbar geschildert; darauf ist zu verweisen (Urteil
S. 5).
Nachdem C____ mangels
Vorsatzes als Mittäter entfällt, kann den Beschuldigten 1 und 2 sein Tatbeitrag,
nämlich der "Gebrauch" der verfälschten Dokumente im Sinne des
Steuerbetrugstatbestandes, nicht mehr qua Mittäterschaft angerechnet werden.
Ohne diesen Tatbeitrag ist der Tatbestand des Steuerbetrugs jedoch nicht
erfüllt, weil es an der Tathandlung fehlt. Die Vorinstanz hat daher insoweit
zutreffend erwogen, dass eine mittäterschaftliche Begehung des Steuerbetrugs
vorliegend nicht gegeben ist.
5.3.5 Damit
ist die Beteiligungsform der mittelbaren Täterschaft zu prüfen. Die Vorinstanz erwägt,
dass ein solcher Fall vorliegt, indem die Beschuldigten 1 und 2 als mittelbare Täter
und der vorsatzlose C____ als Tatmittler gehandelt haben. Die Verteidigung dagegen
bestreitet das Vorliegen mittelbarer Täterschaft. Eine solche setze voraus,
dass das, was das "Tatwerkzeug" verwirkliche, eigentliches Handlungsziel
des Täters sein müsse, was vorliegend nicht zutreffe.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Zwar wird im typischen Fall davon auszugehen sein, dass der
mittelbare Täter das Tatwerkzeug "missbraucht" oder "benützt",
was auf ein bewusstes und gezieltes Einsetzen des "Tatwerkzeugs"
hinweist. Das hat aber zunächst mit dem Vorsatz des mittelbaren Täters nichts zu
tun. Auch wer ein Tatwerkzeug einsetzt, um damit ein bestimmtes Ziel zu
erreichen, wobei möglicherweise auch ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut
verletzt wird, handelt – sofern er die Rechtsgutverletzung in Kauf nimmt – als
vorsätzlicher Täter.
Freilich hätten
die Beschuldigten 1 und 2 auf den ersten Blick des Handelns von C____ gar nicht
bedurft, um ihre Absichten zu verwirklichen. Ihr primäres Ziel war weder der
Steuerbetrug noch das Einreichen der manipulierten Unterlagen bei der
Steuerverwaltung. Dem steht jedoch gegenüber, dass es mit dem Tatplan der Beschuldigten
1 und 2 untrennbar verknüpft war, dass ihre Manipulationen an keiner Stelle ans
Licht kommen durften – weder bei C____, noch bei der Treuhandfirma, noch bei der
Steuerverwaltung. Denn diesfalls würden sie – wie der vorliegende Fall zeigt –
strafrechtlich und finanziell belangt. Dass die gefälschten Unterlagen von
niemandem als solche erkannt werden sollten, gehörte also im Interesse der längerfristigen
Vertuschung und Beutesicherung zum gesamten Tatplan der Beschuldigten, hätten
sie doch sonst auch einfach Geld aus der Kasse entnehmen können. In diesem
Sinne haben sie den Steuerbetrug, wie vorstehend dargestellt, in Kauf genommen,
einschliesslich der Täuschung der Steuerbehörden, und ist ihnen Eventualvorsatz
und eine eventuale Täuschungsabsicht vorzuwerfen. Die mittelbare Täterschaft
ist eine Sonderform der (gewöhnlichen) Täterschaft und stellt keine besonderen
Anforderungen an den Vorsatz des Täters. Auch in der vorliegenden Konstellation
mit eventualvorsätzlich handelnden Tätern ist demnach mittelbare Täterschaft
gegeben. Beide Beschuldigten erfüllen somit den Tatbestand des Steuerbetrugs auch
in subjektiver Hinsicht.
Die Vorinstanz
hat die Beschuldigten 1 und 2 freigesprochen, weil sie im Falle ihrer
Verurteilung den Anklagegrundsatz verletzt sieht. Auf denselben Standpunkt
stellt sich die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft dagegen nicht.
6.1 Die
Anklageschrift geht explizit davon aus, dass die Beschuldigten 1 und 2 sowie C____
den Entschluss zur Umsatzmanipulation gemeinsam gefasst haben. Dies lässt sich nun
nur noch für die Beschuldigten 1 und 2, jedoch nicht mehr bezüglich C____
halten. Es stellt sich die Frage, ob dies in Bezug auf die Tathandlungen der jeweiligen
Protagonisten und deren Zurechenbarkeit an die Beschuldigten 1 und 2 überhaupt
eine Rolle spielt. Allenfalls stellt sich weiter die Frage, ob sich eine allfällige
Ungenauigkeit in der Anklage auf die Verteidigungsrechte der Beschuldigten 1
und 2 tatsächlich ausgewirkt hat.
6.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs.
1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E.
1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe
in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend
ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126
I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Konkretisiert
wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in
Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung
sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum,
Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände
aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011
vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den
Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.
Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind
an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5.
Januar 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5.; 6B_510/2012
vom 12. Februar 2013 E. 2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.H.).
Die subjektive
Seite braucht in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu
werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig
ergeben. So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, "wenn
vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den
gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende
Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist" (BGer 6B_899/2010
vom 10. Januar 2011 E. 2.6; BGer 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1;
noch im alten Recht: BGE 120 IV 348 E. 2c; 103 Ia 6 E. 1d).
Massgeblich ist dabei stets, dass für den Angeklagten auch in subjektiver Hinsicht
diejenigen Elemente ersichtlich sind, welche sich auf seine
Verteidigungsstrategie auswirken können. So muss beispielsweise "immer
völlig klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung
vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein
unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung" (BGE 120 IV 348 E. 2c;
103 Ia 6 E. 1d).
Zu beachten ist
in diesem Zusammenhang, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt,
sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll.
Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der
Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern
eben nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigungsstrategie
ausgewirkt hat. So hat das Bundesgericht in Fällen von Nötigung entschieden,
bei welchen die subjektiven Vorgänge in der Anklage nicht beschrieben waren: "Gemäss
der Rechtsprechung steht einem Schuldspruch unter dem Gesichtswinkel des Anklagegrundsatzes
aber nicht entgegen, dass die Anklageschrift nichts zum Bewusstsein des
Angeklagten über die Rechts- oder Sittenwidrigkeit der genannten
Verknüpfung von Mittel und Zweck erwähnt. Das Bundesgericht hat erwogen, eine
Verurteilung aus diesem Grund auszuschliessen, liefe auf einen überspitzten
Formalismus hinaus […]." Massgeblich sei, dass der Beschwerdeführer
wusste, welche Lebensvorgänge Gegenstand der Anklage waren, und dass ihm eine
wirksame Verteidigung möglich gewesen sei (BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011
- 2.5 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013
- 2.3; 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 1.3).
6.3 Die
vorliegende Anklageschrift schildert einerseits den objektiven Lebenssachverhalt,
andererseits auch das Delikt, das den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfen wird.
Sie beschreibt dabei klar die Teilhandlungen des Steuerbetrugs, nämlich das
Manipulieren des Buchungsvorgangs durch den Einsatz des Trainingsschlüssels mit
der Wirkung, dass die Erträge unvollständig in die Buchhaltung eingeflossen
sind und in der Folge die steuerrelevante Erfolgsrechnung falsch ausgefallen
ist. Weiter beschreibt die Anklageschrift zutreffend, dass die beiden Beschuldigten
mittäterschaftlich gehandelt haben.
6.4 Auch
die subjektiven Komponenten sind in der Anklageschrift zureichend geschildert,
indem ausgeführt wird, die Beschuldigten 1 und 2 "erkannten ohne weiteres
die Buchhaltungs- und Steuerrechtswidrigkeit ihres Handelns und nahmen die sich
daraus für die D____ AG ergebende Unterbesteuerung mindestens in Kauf“ (Urteil S.
5/6). Die einzige Abweichung der Anklageschrift vom Sachverhalt, von welchem
nun tatsächlich auszugehen ist, besteht in der Form der Tatbeteiligung von C____,
und auch hier einzig hinsichtlich der subjektiven Seite. Dies erweist sich
indessen als unerheblich:
Dass die
Beschuldigten 1 und 2 den subjektiven Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllen,
ist unabhängig davon zu bejahen, ob C____ vorsätzlich – und damit mittäterschaftlich
– oder vorsatzlos – und damit als Tatmittler – gehandelt hat. In Bezug auf die
konkrete Form der Täterschaft (Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft) müssen
blosses "Eventualwissen" und entsprechender Wille genügen, sofern nur
die jeweiligen Tatbeiträge gegeben sind: Wer zu einer Rechtsgutverletzung beiträgt
und dabei weiss oder annimmt sowie will oder zumindest in Kauf nimmt, dass ein
anderer Beteiligter ebenfalls einen bestimmten Tatbeitrag leisten (und damit
den Tatbestand erfüllen) wird, der wird selbst zum Täter – sei es als Mittäter,
sei es als durch einen Tatmittler handelnder mittelbarer Täter. Ob ein
Beschuldigter als Mittäter oder als mittelbarer Täter zu qualifizieren ist, entscheidet
sich in dieser Konstellation einzig nach dem Wissen und Willen des unmittelbar
tathandelnden "Vordertäters", nicht jedoch des Beschuldigten. Soweit
also der Beschuldigte durch seine Tathandlung selbst die Tatherrschaft inne
hat, und zwar unabhängig davon, ob der "Vordertäter" vorsätzlich als
Mittäter oder nichtvorsätzlich als Tatmittler handelt, ist ein Irrtum über die
Beteiligungsform des "Vordertäters" unerheblich. Dies gilt umso mehr,
wenn es dem Beschuldigten letztlich egal ist, ob der "Vordertäter" seinen
Tatbeitrag wissentlich – als Mittäter – oder unwissentlich – als Tatmittler –
leistet (vgl. in diesem Sinne BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Massgeblich ist dabei,
wie bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte selbst (auch) Tathandlungen
ausführt, aufgrund derer er als Täter in Betracht kommt, und dass er den erforderlichen
(Eventual)vorsatz und eine allenfalls erforderliche (Eventual)absicht hat. Andernfalls
wäre hier die Unterscheidung zwischen Anstiftung (als blosser Teilnahme) und
mittelbarer Täterschaft zu treffen, und die Voraussetzung des "Bestimmens"
oder "Benutzens" wäre zu prüfen.
Aus diesen
Überlegungen ergibt sich, dass auch von der Anklageschrift nicht mehr verlangt werden
kann als die Schilderung der tatsächlichen Umstände, die dann den rechtlichen
Schluss zulassen, der Beschuldigte sei Täter (mittelbarer Täter oder Mittäter)
oder aber Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe). Bei einer vorgehaltenen mittelbaren
Täterschaft genügt es, wenn aus der Anklageschrift hervorgeht, dass der Beschuldigte
die Tat durch eine weitere Person begangen hat, die in objektiver Hinsicht den
Tatbestand unmittelbar erfüllt (BSK StPO-Heimgartner/Niggli,
Art. 325 StPO N 22). Dies ist vorliegend der Fall.
6.5 Selbst
wenn vorliegend eine Ungenauigkeit der Anklageschrift in einem nicht grundsätzlich
irrelevanten Punkt anzunehmen wäre, würde dies nach dem zuvor Ausgeführten eine
Verurteilung nicht ausschliessen. Entscheidend ist nämlich, dass die allfällige
Ungenauigkeit im vorliegenden Fall die Verteidigungsmöglichkeiten der Beschuldigten
1 und 2 nicht berührt und sich auch tatsächlich nicht auf die Verteidigungsstrategie
ausgewirkt hat. Angesichts ihrer eigenen Tatbeiträge konnten sie sich gegen
eine Verurteilung wegen "täterschaftlicher" Beteiligung am Steuerbetrug
auf der subjektiven Seite nur mit dem Argument zur Wehr setzen, sie hätten ein
Einreichen der verfälschten Unterlagen bei den Steuerbehörden nicht in Kauf
genommen oder jedenfalls keine hinreichende Täuschungs- und Hinterziehungsabsicht
gehabt. Dass beides nicht verfängt, wurde vorstehend ausgeführt. Was die Inkaufnahme
des Einreichens betrifft, wäre ein solcher Einwand offensichtlich abwegig und
wurde denn auch nicht ernsthaft vorgebracht. Was die Hinterziehungsabsicht
betrifft (die, wie erwähnt, im Sinne einer "Begleitabsicht" zu
bejahen ist), gestaltet sich ein Einwand sodann ganz unabhängig davon, durch
wen die Unterlagen eingereicht wurden und ob dies im Wissen um deren
Unrichtigkeit geschah. Auch aus diesem Grund kann vom Verunmöglichen einer
wirksamen Verteidigung keine Rede sein und hat die Anklageschrift vorliegend
ihre Informationsfunktion trotz einer allfälligen Ungenauigkeit erfüllt.
6.6 Aus
dem Ganzen ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist. Damit
erübrigt sich die Frage, was vorliegend die Folge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes
wäre.
Somit sind die
Beschuldigten 1 und 2 des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und § 223
StG schuldig zu sprechen.
7.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An die Strafzumessung werden
drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)
und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; BSK StGB I–Wiprächtiger
Art. 47 N 9).
7.2 Wie
vorstehend erwähnt, ist die Deliktssumme bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Infolge der mittäterschaftlichen Tatbegehung kann sie für die beiden
Beschuldigten gemeinsam ermittelt werden.
7.2.1 Die
Anklage geht von einer Deliktssumme von CHF 320'584.60 pro 2008 und CHF
307'625.10 pro 2009 aus. Diese Zahlen stützen sich auf die Auswertung der
"practices" Datei, in welcher die mit dem Trainingsschlüssel
erfassten Umsätze festgehalten sind (act. 1323 ff.), welche für 2008 einen Betrag
von CHF 356'205.10 und für 2009 von CHF 341'805.70 ergibt. Davon hat die Staatsanwaltschaft
aus Kulanz 10 % abgezogen für Einsätze des Trainingsschlüssels, die tatsächlich
der Schulung gedient hatten.
7.2.2 Dem
ist die Vorinstanz nicht gefolgt. Sie ist der Auffassung, die Höhe des Abzugs
von sämtlichen in der "practices" Datei erfassten Konsumationen sei
eine reine Schätzung, worauf nicht abgestellt werden könne. Sie sieht einen
Deliktsbetrag von lediglich CHF 6'222.70 für den Beschuldigten 1 als erwiesen
an. Diese Zahl stützt sich auf Konsumationen, die mit dem Trainingsschlüssel im
Kassensystem erfasst, jedoch von den Kunden nicht sofort beglichen, sondern
ihnen in Rechnung gestellt worden waren (Urteil S. 12; act. 1062). Für den
Beschuldigten 2 sieht die Vorinstanz einen Deliktsbetrag CHF 8'030.80 als
erwiesen an. Dabei handelt es sich um Konsumationen, welche während der Ferienabwesenheit
des Beschuldigten 1 mit dem Trainingsschlüssel verbucht worden waren (Urteil S.
15; SB 7 Training /106 f.).
7.2.3 Die
Staatsanwaltschaft hält mit der Berufung zunächst an ihrer ursprünglichen
Berechnung fest. Anhand der erhobenen Mitarbeiterfluktuation ergebe sich ein
Schu-lungsbedarf im Umfang von 10 %, welche von den unterschlagenen Einkünften
in Abzug zu bringen seien. Die vom Strafgericht angenommenen Deliktsbeträge
seien nur schon im Hinblick auf den Geldbedarf der beiden Beschuldigten
unrealistisch. Weiter ergänzt die Staatsanwaltschaft ihre ursprüngliche durch
eine alternative Berechnung. Sie geht von der Feststellung des Strafgerichts in
E. 1.3 (Urteil S. 11) aus, wonach die Verwendung des Trainingsschlüssels an den
umsatzstarken Tagen Donnerstag bis Samstag und während der Fasnacht sowie den
Messen erst recht ungewöhnlich sei, bleibe doch bei Hochbetrieb keine Zeit für
jedwede Übung. Nähme man diese Hochbetriebstage als Grundlage, dann würden
immer noch Deliktsbeträge von CHF 244'288.40 für 2008 und CHF 245'277.40 für
2009 resultieren. Als weiteren alternativen Deliktsbetrag gibt die
Staatsanwaltschaft für jeden Beschuldigten rund CHF 110'000.– pro Jahr an,
welchen sie auf deren Lebensbedarf stützt. Dies stehe in Übereinstimmung mit
der Entwicklung der Brutto-Gewinnmargen der Pizzeria für die Geschäftsjahre
2008 – 2012.
7.2.4 Die
Höhe der Deliktssumme kann nicht exakt ermittelt werden. Der Staatsanwaltschaft
ist aber grundsätzlich darin zu folgen, dass die Minimalbemessung des
Strafgerichts nicht überzeugt. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft sorgfältig
die Eckdaten ermittelt, die zu einer möglichst präzisen Bezifferung der nicht
korrekt verbuchten Einnahmen führen. Der Umfang der mit dem Trainingsschlüssel
verbuchten Konsumationen ist dokumentiert (act. 1182 ff., 1146 f., 1163, 1166;
1322 ff.). Es kann also nur darum gehen, hiervon diejenigen Buchungen in Abzug
zu bringen, die tatsächlich zu Übungszwecken erfolgt sind. Die Staatsanwaltschaft
zeigt auf, in welchem Umfang es zu einem berechtigten Einsatz des
Trainingsschlüssels kommen konnte, und zwar selbst wenn man von den
Behauptungen der Beschuldigten ausgeht und diverse solche Anwendungsbereiche
annimmt: Nebst den Übungseinsätzen für neu eintretende Mitarbeitende sind das
Ausprobieren wechselnder Monatskarten zu nennen (act. 1439, 1470), wobei die
Menükarte lediglich 7 Mal pro Jahr geändert wurde (act. 1453). Dazu kommt der
versehentliche Einsatz des Trainingsschlüssels, wenn ein Kellner seinen
Schlüssel vergessen hatte (act. 1439), oder auch dann, wenn eine
Probeeinstellung keine Fortsetzung fand – wobei allerdings auch zu diesen
beiden Situationen zu bemerken ist, dass die Konsumationen nicht in der
"practices" Datei verbucht werden durften. Wie schon die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, vermögen solche Einsätze jedoch den überproportionalen
Umfang der in der "practices" Datei verbuchten Konsumationen auch
nicht einmal annähernd zu erklären. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene
Kürzung der unrechtmässigen Nichtbuchungen um ca. 10 % erscheint insgesamt etwa
realistisch. Dass es sich dabei um einen ungefähren Wert handelt, kann
hingenommen werden, ist die Deliktssumme doch bloss im Rahmen der
Strafzumessung beachtlich, weshalb eine solche Schätzung genügt. Die etwas
zurückhaltendere Alternativberechnung der Staatsanwaltschaft, die von der
Erwägung des Strafgerichts ausgeht, es hätte jedenfalls an den umsatzstarken
Tagen keine Zeit für den Einsatz des Trainingsschlüssels gegeben, braucht daher
nicht mehr näher geprüft zu werden, ebensowenig die weitere alternative Berechnungsmethode
der Staatsanwaltschaft, die vom Geldbedarf der Beschuldigten 1 und 2 ausgeht. Immerhin
rundet die Geldflussberechnung der Staatsanwaltschaft das Bild ab, belegt sie doch,
dass der Geldbedarf der beiden Beschuldigten durch ihre regulären Einkünfte
nicht zu decken gewesen wäre (act. 571 ff.; 1604). Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass der unterschlagene Betrag auf je CHF 250'000.– bis 300'000.– pro
2008 und 2009 zu beziffern ist. Beizufügen ist, dass der daraus resultierende,
effektive Verlust an Steuereinnahmen von diversen Steuerfaktoren abhängig ist,
die den Berufungsbeklagten nicht im Einzelnen bekannt waren. Auch daraus
erhellt, dass sich eine genaue Deliktssumme im Sinne des Schadens seitens der Steuerbehörden
nicht genau bestimmen lässt.
7.3
7.3.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten 1 Freiheitsstrafe von einem
Jahr, davon 6 Monate mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Eventualiter beantragt sie Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit bedingtem Vollzug
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von
CHF 5'000.–.
Der Strafrahmen
für Steuerbetrug liegt bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe,
oder Busse bis CHF 30'000.– (Art. 186 Abs. 1 DBG, § 223 Abs. 1 StG, beide
i.Verb.m. Art. 333 lit. b StGB).
7.3.2 Der
Betrag von ca. CHF 500'000.– bis 600'000.–, der innert zweier Jahre unterschlagen
wurde, erscheint beträchtlich. Das System, welche die Beschuldigten angewendet
haben, nämlich die Verbuchung der Umsätze mit dem Trainingsschlüssel, ist raffiniert
ausgestaltet und kam nur durch Zufall ans Licht. Der Beschuldigte 1, der als
Geschäftsführer der Pizzeria das System initiierte und täglich die – unvollständigen
– Kassenabschlüsse machte, erscheint als Haupttäter. Die Motivation zu diesem
Vorgehen bestand in erster Linie darin, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil
zum Nachteil von C____ zu verschaffen – wobei die Beschuldigten die unvollständige
Deklaration zu Handen der Steuerverwaltung in Kauf nahmen. Es lag keine
finanzielle Notlage vor, verfügte doch der Beschuldigte 1 gemäss seinen eigenen
Angaben mit monatlich netto CHF 7'613.55 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn;
Stand: Februar 2012 [act. 148]) über ein ansehnliches (reguläres) Einkommen. Dieses
betrug gemäss Lohnausweis pro 2009 monatlich netto gar CHF 12'830.25 (SB 4 Sep.
Beil. St Syl /139).
Der Beschuldigte
1, [...] geboren, stammt aus dem Gebiet des heutigen Kosovo. Er wuchs dort mit
vier weiteren Geschwistern bei seinen Eltern auf und begann nach der
obligatorischen Schule das Studium der Nationalökonomie, welches er wegen dem
Kriegsausbruch abbrechen musste. 1991 kam er in die Schweiz, heiratete zwei Mal
und wurde zwei Mal geschieden. Aus der zweiten Ehe sind eine heute 5-jährige
Tochter und ein heute 4-jähriger Sohn hervorgegangen. Aktuell lebt er mit einer
weiteren Partnerin zusammen, die beiden Kinder aus zweiter Ehe leben bei ihm. Er
ist Inhaber einer C-Bewilligung. In der Schweiz hat er zumeist in der
Gastronomie gearbeitet. Seit 2003 ist er Geschäftsführer der Pizzeria.
Allgemeine
Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Der
Beschuldigte 1 ist weder geständig noch einsichtig. Negativ ins Gewicht fällt sodann
die einschlägige Vorstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2006,
welches ihn des mehrfachen Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege und der Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) schuldig
erklärt und zu 11 ½ Monaten Gefängnis (bedingt) sowie zu einer Busse von CHF
1'500.– verurteilt hat.
Insgesamt muss
das Verschulden des Beschuldigten 1 als recht schwer bezeichnet werden. Der
Hauptantrag der Staatsanwaltschaft auf 1 Jahr Freiheitsstrafe, davon 6 Monate
bedingt, erscheint in Würdigung aller Umstände in der Höhe grundsätzlich angemessen.
Bei der Wahl der Sanktion erscheint es indessen angebracht, die familiären
Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere die beiden 4- und 5-jährigen
Kinder, die beim Beschuldigten 1 und seiner derzeitigen Partnerin leben; ausserdem
arbeitet er nach wie vor in fester Anstellung als Geschäftsführer der Pizzeria E____.
Es rechtfertigt sich daher, keine Freiheitsstrafe, sondern Geldstrafe auszusprechen,
und zwar in der maximalen Höhe von 360 Tagessätzen.
7.3.3 Der
Beschuldigte 1 hat innerhalb des fünfjährigen Zeitrahmens gemäss Art. 42 Abs. 2
StGB seit der genannten Verurteilung vom 17. Mai 2006 zu 11 ½ Monaten Gefängnis
erneut einschlägig delinquiert, weshalb für eine bedingte Strafe besonders
günstige Umstände vorliegen müssen. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die Gewährung
des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB. Bei der Prognosestellung sind die
Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen, zu berücksichtigen und zwar bis zum Zeitpunkt des Entscheides (BGer 6B_1036/2009
vom 23. April 2010 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143
m.H.). Eine teilbedingte Strafe gilt insbesondere dann als angezeigt, wenn eine
günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des unbedingt zu
vollziehenden Teils gestellt werden kann. Der teilbedingte Vollzug orientiert
sich an spezialpräventiven Gesichtspunkten und damit an der Einzelfallbeurteilung
(BGE 134 IV 1 E. 5.5.2; vgl. auch BSK StGB-Schneider/Garré,
Art. 43 N 14 m.w.H.).
Der Beschuldigte
1 wurde seit den hier zu beurteilenden Vorkommnissen in den Jahren 2008 und
2009 nicht mehr strafrechtlich verurteilt. Seither wurden ihm zwei Kinder
geboren, und er lebt in stabilen familiären und beruflichen Verhältnissen.
Trotz der einschlägigen Verurteilung im Jahr 2006 ist nun davon auszugehen,
dass der Beschuldigte 1 als Familienvater dieses positive Setting wohl nicht
mit weiteren Straftaten gefährden wird. Seither ist denn auch keine weitere
strafrechtliche Verurteilung gegen ihn mehr ergangen und keine weitere
Strafverfolgung eröffnet worden. In diesem Sinn kann im Hinblick auf eine
teilbedingte Strafe von einer besonders günstigen Prognose ausgegangen werden,
wenn auch eine gewisse Unsicherheit hierüber verbleibt. Andererseits scheint er
aus seiner ersten Verurteilung zunächst keine Lehren gezogen haben, was zur
vorliegenden zweiten Verurteilung geführt hat. Um die günstige Prognose
abzusichern und dem Beschuldigten 1 im Sinne einer Warnung den Ernst der Lage
vor Augen zu führen, sowie um dem recht schweren Verschulden genügend Rechnung
zu tragen, erscheint es angezeigt, die Strafe teilbedingt zu verhängen. Angemessen
erscheint ein bedingter und ein unbedingter Teil von je 180 Tagessätzen. Im
Hinblick auf die verbleibenden Bedenken ist die Probezeit für den bedingten
Teil auf drei Jahre festzulegen.
7.3.4 Der
Beschuldigte 1 verdient monatlich netto CHF 8'600.–, es wird kein 13. Monatslohn
ausbezahlt, Umsatzbeteiligung gibt es keine (VP S. 2). Seine Partnerin verdient
monatlich CHF 2'700.– und ist somit bei der Berechnung des Tagessatzes nicht zu
berücksichtigen; dies im Unterschied zu den beiden Kindern. Unterhaltsleistungen
bezahlt er nicht, und er verfügt auch über keine Immobilien. Unter diesen
Voraussetzungen resultiert ein Tagessatz von CHF 140.–.
7.3.5 Von
einer Verbindungsbusse ist abzusehen, zumal der Beschuldigte 1 zu einer
Geldstrafe verurteilt wird und davon die Hälfte, also 180 Tagessätze zu
CHF 140.–, unbedingt ausgefällt wird.
7.4
7.4.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von
10 Monaten mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
und eine Verbindungsbusse von CHF 5'000.–.
Auch für den
Beschuldigten 2 ist vom Strafrahmen für Steuerbetrug von Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren oder Geldstrafe, oder Busse bis CHF 30'000.– auszugehen (Art. 186
Abs. 1 DBG, § 223 Abs. 1 StG, beide i.Verb.m. Art. 333 lit. b StGB).
7.4.2 Wie
dem Beschuldigten 1, so ist auch dem Beschuldigten 2 der beträchtliche Betrag
von ca. CHF 500'000.– bis 600'000.– vorzuhalten, der innert zweier Jahre unterschlagen
wurde, sowie das raffinierte Vorgehen. Organisatorisch übernahm der
Beschuldigte 2 soweit ersichtlich nicht die Hauptrolle, zumal er in erster
Linie nicht im Service der Pizzeria tätig war, sondern als Küchenchef. Er hat
also den Trainingsschlüssel weniger häufig eingesetzt. Dennoch kommt ihm als
stellvertretender Geschäftsführer mit Wirtepatent und als Bewilligungsnehmer eine
gewichtige Funktion zu, und er war es, der bei Abwesenheit des Beschuldigten 1
jeweils den abendlichen Kassenabschluss machte. Die Motivation zu diesem
Vorgehen bestand in erster Linie darin, sich einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zum Nachteil von C____ zu verschaffen – wobei die
Beschuldigten die unvollständige Deklaration zu Handen der Steuerverwaltung in
Kauf nahmen. Es lag auch beim Beschuldigten 2 keine finanzielle Notlage vor,
verfügte er doch nach seinen eigenen Angaben mit monatlich netto CHF 5'630.–
(inkl. Antel 13. Monatslohn; Stand Februar 2012 [act. 529]) zzgl. drei
Kinderzulagen von total CHF 650.–, über ein recht gutes (reguläres) Einkommen,
zumal auch seine Ehefrau monatlich noch CHF 2'580.– verdient hat. Im Jahr 2009
waren es gemäss Lohnausweis monatlich netto CHF 4'997.10 für ihn selber und CHF
2'022.25 für seine Ehefrau (SB 8, SB Div Lek / 82 ff.).
Der Beschuldigte
2, [...] geboren, stammt ebenfalls aus dem Kosovo. Nach 8 Jahren Grundschule absolvierte
er eine Lehre als Elektriker und schloss diese ab. Nach Kriegsausbruch kam er
1991 zu seinem Onkel in die Schweiz. Nach 10 Jahren mit der F-Bewilligung hat
er die B-Bewilligung erhalten. Er arbeitete in diversen Gastronomiebetrieben,
zumeist als Koch, und seit 2004 in der Pizzeria E____. Er lebt mit seiner Frau
und seinen 21-, 19- und 8-jährigen Kindern zusammen.
Allgemeine
Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich. Auch
der Beschuldigte 2 ist weder geständig noch einsichtig, sondern spielt seinen
Tatbeitrag herunter, indem er mit der Kasse nichts zu tun gehabt haben will.
Indessen hat er bei Abwesenheit des Beschuldigten 1 jeweils als stellvertretender
Geschäftsführer den Kassenabschluss übernommen und damit das System nahtlos weitergeführt.
Der Beschuldigte
2 verzeichnet keine Vorstrafen. Indessen hat er während des vorliegend
laufenden Verfahrens einschlägig delinquiert und wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie zu einer
Busse von CHF 900.– verurteilt. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass der
Beschuldigte 2 im Rahmen eines Einbruchs in sein Fahrzeug, der tatsächlich
stattgefunden hatte, wahrheitswidrig den Verlust seines Mobiltelefons der
Polizei und der Versicherung gemeldet und damit die Versicherung zu einer
ungerechtfertigten Versicherungsleistung in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes
veranlasst hatte – dies, obschon das Gerät auch noch defekt war. Dies ist eine
unschöne Ergänzung zum Bild, das der Beschuldigte 2 im vorliegenden Verfahren abgibt.
7.4.3 Der
vorliegend zu beurteilende Steuerbetrug wurde in den Jahren 2008/2009 begangen
und somit vor dem Betrug im März 2013 gemäss genanntem Strafbefehl vom 20.
August 2013. Der Steuerbetrug konnte von der Staatsanwaltschaft am 20. August
2013 noch nicht berücksichtigt werden, weil in vorliegender Sache noch kein
Urteil vorlag. Somit ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB
auszusprechen und das Asperationsprinzip nun vor Appellationsgericht zum ersten
Mal zu berücksichtigen (vgl. AGE SB.2013.40 vom 12. November 2014 E. 5.2.2). Voraussetzung
für eine Zusatzstrafe und damit eine Gesamtstrafe ist, dass die konkret verhängten
Sanktionen gleichartig sind: Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer
Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige
Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE
137 IV 57 E. 4.3.1 m.H.; 137 IV 249 E. 3.4.2 m.H.). Der Zweitrichter
ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden
(BGE 137 IV 249 E.3.4.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes
Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion zu berücksichtigen,
ausserdem ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85).
Vorliegend beantragt
die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe. Indessen ist, ebenso wie beim Beschuldigten
1, auch beim Beschuldigten 2 die familiäre und berufliche Situation zu
berücksichtigen. Der Beschuldigte 2 lebt mit seiner Ehefrau und den drei
Kindern zusammen und ist beruflich in gefestigter Stellung. Angebracht
erscheint somit eine Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. August
2013.
7.4.4 Für
die Bemessung der Zusatzstrafe ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe
nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Die Einsatzstrafe
ist die Strafe für die schwerste Tat. Diese ist nach dem Asperationsprinzip zu
erhöhen (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von
dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe
abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter mittels Zahlenangaben
offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig
zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3, zum Ganzen: BGer 6B_446/2013 vom 17.
Dezember 2013 E. 1.3.1).
Das Verschulden
des Beschuldigten 2 wiegt etwas weniger schwer als jenes des Beschuldigten 1. Daher
ist die Einsatzstrafe für den Steuerbetrug auf 300 Tagessätze festzusetzen. Für
den Betrug aus dem Jahr 2013 ist die Einsatzstrafe nach dem Asperationsprinip
auf 330 Tagessätze als hypothetische Gesamtstrafe zu erhöhen. Davon sind die
2013 verhängten 40 Tagessätze Geldstrafe abzuziehen, und es ist auch die
vorliegend noch auszufällende Verbindungsbusse von CHF 5'000.– zu berücksichtigen
(hiernach Ziff. 7.4.7). Die Geldstrafe, die noch auszufällen ist, beträgt demnach
240 Tagessätze.
7.4.5 Der
Beschuldigte 2 verdient monatlich inkl. drei Kinderzulagen CHF 7'150.–, dazu
kommt eine Stelle als Hauswart, die jährlich mit CHF 7'500.– entschädigt wird
(VP S. 2). Seine Ehefrau verdient jährlich CHF 30'000.– bis 35'000.–, sodass
sie bei der Berechnung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen ist –
ebensowenig wie die beiden älteren Kinder, heute 19- und 21-jährig, die noch
zuhause wohnen und in der Lehre sind, jedoch von ihrem Lehrlingslohn zuhause
nichts abgeben. Zu berücksichtigen ist dagegen das jüngste, 8-jährige Kind. Der
Beschuldigte 2 verfügt über eine Eigentumswohnung. Unter diesen Voraussetzungen
ergibt sich ein Tagessatz für den Beschuldigten 2 von CHF 130.–.
7.4.6 Der
Beschuldigte 2 verzeichnet abgesehen vom bereits genannten Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 keine Vorstrafen. Er erscheint auch
nicht als primär treibende Kraft bei der Begehung des Steuerbetrugs. Eine unbedingte
Strafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten
(vgl. jedoch hiernach Ziff. 7.4.7). Die Strafe ist somit bedingt auszusprechen.
Angesichts des genannten Betrugs gemäss dem Strafbefehl von 2013 ist die Probezeit
auf drei Jahre festzusetzen.
7.4.7 Damit
die Verurteilung wegen Steuerbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe für den
Beschuldigten überhaupt spürbare Folgen hat, ist zusätzlich zur bedingten Geldstrafe
eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen. Angesichts
der Deliktssumme und in Anbetracht aller Umstände sowie der gesamten Strafe
(vgl. auch vorstehend Ziff. 4.4) erscheint eine Busse von CHF 5'000.– angemessen.
8.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 lit. a StPO trotz
Freispruchs Kosten auferlegt. Sie hat die Kostenauflage nicht wegen des Freispruchs
im hier erörterten Punkt begrenzt, sondern weil die Staatsanwaltschaft noch
weitere Untersuchungen geführt hatte, die nicht zur Anklage kamen, namentlich betreffend
die Manipulation des Kassensystems durch Indexzeilenlöschung. Aus diesem Grund
hat die Vorinstanz auch nicht ganz auf eine Parteientschädigung verzichtet (sie
hätte diese trotz Freispruchs nicht gewährt), sondern eine solche zugesprochen,
soweit die Bemühungen der Verteidigung diese weiteren Untersuchungen betrafen. Im
Ergebnis hat die Vorinstanz die beiden Beschuldigten bei der Kostenverlegung
gleich gestellt wie bei einem Schuldspruch.
8.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich gegen diese Kostenverlegung, da sie auch die Aufwendungen
betreffend Indexzeilenlöschung von den Berufungsbeklagten entschädigt haben
möchte. Entsprechend hält sie auch eine Parteientschädigung in Bezug auf diesen
Punkt nicht für angebracht.
8.3 Die
beiden Beschuldigten stellen sich in ihrer Anschlussberufung gegen jegliche
Kostenauflage und beantragen für das erstinstanzliche Verfahren die vollumfängliche
Parteientschädigung von CHF 22‘535.25 inkl. MWSt. Ferner beantragen sie für
das zweitinstanzliche Verfahren "o/e Kostenfolge", d.h. ebenfalls
eine Parteientschädigung.
8.4 Die
beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art.
426 Abs. 1 StPO). Wird eine beschuldigte Person freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so ist sie im Regelfall von der Kostenpflicht
befreit und hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für eine
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 426 Abs. 2, 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten der beschuldigten
Person trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise
auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese
Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,
wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15.
Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326). Die
Kostenüberbindung stellt eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch
veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden
Kosten dar (BGer 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Es kommt ihr
jedoch Ausnahmecharakter zu und sie kommt nur dann in Frage, wenn sich die
Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in
Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst
sehen konnte. Nicht zulässig ist eine Kostenüberbindung, wenn die Behörde aus
Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine
Strafuntersuchung eingeleitet hat (BSK StPO-Domeisen,
Art. 426 N 29).
8.5 Weil
die Beschuldigten vorliegend nicht frei-, sondern schuldig gesprochen werden,
entbehrt die mit der Anschlussberufung beantragte Kostenverteilung für das
vorinstanzliche Verfahren ihrer Grundlage und ist abzuweisen. Aber auch der Berufung
der Staatsanwaltschaft kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Wie vorstehend
dargelegt, hat die Vorinstanz die beiden Beschuldigten in Bezug auf die Kosten
so gestellt wie bei einem Schuldspruch. Die Ausscheidung der Kosten für die
Untersuchungen betreffend Indexzeilenlöschung erscheint sachlich gerechtfertigt,
und der Vorinstanz ist insoweit zu folgen. Dementsprechend haben die
Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nur teilweise zu
tragen, und sie sind teilweise zu entschädigen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung
ist mithin zu bestätigen.
Für das
zweitinstanzliche Verfahren bleibt es bei der Kostenverlegung nach Massgabe des
Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind den Beschuldigten zufolge
Unterliegens (mit ihren Anträgen auf Abweisung der Berufung und mit der Anschlussberufung)
die gesamten Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Parteientschädigung ist keine zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: 1. A____
wird des Steuerbetrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 360 Tagessätzen zu CHF 140.–, davon 180 Tagessätze mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 186 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer, § 223 des kantonalen Steuergesetzes, 333 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 44
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
- B____ wird des Steuerbetrugs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2013, sowie
zu einer Busse von CHF 5'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 50 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 186 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer, § 223 des kantonalen Steuergesetzes, 333 Abs. 2, 42 Abs. 1 + 4,
44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmten Schlüssel werden eingezogen. Die weiteren noch beschlagnahmten
Gegenstände werden nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unter
Aufhebung der Beschlagnahme an die Beurteilten und an C____ zurückgegeben.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
A____ und B____ tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von je CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).