Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.6
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
MLaw A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Januar 2015
betreffend Abweisung der
Mehrforderung für das amtliche Honorar
Sachverhalt
Mit Datum vom
10. September 2014 hat A____ als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen
B____, geb. […], die Honorarnote eingereicht und diese am 15. September 2014
mit weiteren Forderungen ergänzt. Nach Rückweisung am 10. Oktober 2014 durch
die Staatsanwaltschaft reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte
Honorarnote ein. Der geltend gemachte Aufwand betrug inkl. Auslagen sowie 8 %
MWST zuzüglich CHF 179.75 Dolmetscherkosten insgesamt CHF 4‘390.15. Mit Verfügung
vom 5. Januar 2015 hiess die Staatsanwaltschaft die Honorarforderung für die
amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 2‘969.05 (inkl. MWST) teilweise gut,
wies die Mehrforderung jedoch ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die amtliche Verteidigerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 19. Januar 2015 Beschwerde erhoben. Damit beantragt sie, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ein Honorar in Höhe von CHF 4‘279.55
zuzusprechen sei, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den Beizug der Akten des
Untersuchungsverfahrens V140612 064 der Staatsanwaltschaft und die Befreiung
vom Anwaltsgeheimnis. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 19. Februar 2015 mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung
vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März
2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen den
Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO Beschwerde an das Beschwerdegericht
geführt werden (vgl. BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, Art. 135 N 15; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 135 N 5 ff.). Zuständiges Beschwerdegericht
ist gemäss § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO)
das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerdeführerin hat die
Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf
diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfaches und überschaubares Verfahren
handle. Die notwendige und amtliche Verteidigung ergebe sich primär aus der
verfügten Dauer der Untersuchungshaft. Die Sanktion liege im Bagatellbereich.
Der gesamthaft für drei zur Beurteilung stehende Taschendiebstähle (davon einer
im Verfahren eingestellt) und die Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung
geltend gemachte Aufwand von knapp 21 Stunden bzw. CHF 4‘210.40 mit Auslagen
inkl. MWST plus CHF 179.75 Dolmetscherkosten erscheine im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen zu hoch.
Dem hält die
Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass die Staatsanwaltschaft durch die
Kürzung und Streichung ihres Honorars die freie Ausübung des Mandats als
amtliche Verteidigung in Frage stelle. Es obliege grundsätzlich dem Verteidiger
zu entscheiden, welche Leistungen notwendig seien. Sofern die Leistungen nicht
offensichtlich unangemessen seien, seien sie dem Verteidiger von der Staatsanwaltschaft
zu vergüten. Insbesondere die Kürzung betreffend Aufwand und Kosten im Zusammenhang
mit der Übersetzung sowie Schreiben an die Klientschaft erschiene geradezu
willkürlich. Nicht gefolgt werden könne der Staatsanwaltschaft zudem, wenn sie
zur Begründung der Kürzung den Bagatellcharakter der Sanktion anführe, da dies
ja nicht automatisch weniger Aufwand bedeute. Da die von ihr vertretene B____
vorliegend einer Mehrzahl von Delikten beschuldigt worden sei, welche sie noch
dazu jeweils mit den gleichen Mittäterinnen begangen haben solle, hätte es
durchaus auch zu einer Anklage wegen gewerbs- und bandesmässigen Diebstahls
kommen können. Die Honorarkürzungen der Staatsanwaltschaft seien daher nicht
gerechtfertigt.
2.2 Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), wobei diese
gemäss Praxis des Appellationsgerichts CHF 200.– pro Stunde beträgt. Die
Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete
Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015
E. 3.1; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2013, N 751). Für Telefonate, Telefax, Porti usw.
sind gemäss § 16 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (Honorarordnung; SG 291.400) die tatsächlichen Auslagen in
Rechnung zu stellen. Beim Telefax kann zusätzlich pro Seite der gleiche Betrag
wie für eine Photokopie verlangt werden.
Praxisgemäss
steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des
Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter
Ermessensspielraum zu (vgl. AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es
als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem
der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E.
7.3.4). Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der
Wirtschaftsfreiheit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung
die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss
symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag (BGer 6B_730/2014 vom 2.
März 2015 E. 3.2).
Im Rahmen des
Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten,
die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Anwalt teilgenommen
hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in
Anschlag zu bringen (BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f.). Für die Bemessung des vom
Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand
indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein
übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose
Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung, auch wenn dem Anwalt
aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein
gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner
Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BGer
6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 3.1; AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4,
BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2, BE 2011.152 vom 8. März 2012, 2008/938
vom 15. Januar 2009). Einerseits sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden und
andererseits ist ein gewisser Koordinationsaufwand infolge Vertretung durch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Büropartner und Büropartnerinnen hinzunehmen
(vgl. AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.3). Dabei ist nicht zuletzt auch
den Interessen der Verurteilten Rechnung zu tragen, welche – so es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen – gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton
oder allenfalls dem amtlichen Verteidiger gegenüber rück- bzw.
nachzahlungspflichtig werden können (BGE 139 IV 199 E. 2 S. 201).
Im Folgenden ist
zu prüfen, ob die Honorarkürzungen der Staatsanwaltschaft rechtmässig sind.
Dabei ist vorweg festzustellen, dass in der Beschwerde die Kürzung der Auslagen
vom 10. Juli 2014 in der Höhe von CHF 2.60 sowie des Zeitaufwands von 30
Minuten vom 20. August 2014 in Höhe von CHF 108.– zugestanden sind, womit diese
nicht weiter erörtert werden müssen.
2.2.1 Streitig
ist die Kürzung der Telefon- und Faxpauschalen vom 16., 17., 19. und 26 (3x).
Juni sowie 1. (2x), 10. (4x) und 15. Juli und vom 6. August 2014 in Höhe von je
CHF 5.– bzw. insgesamt CHF 70.–. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung
am 10. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft weder die effektiven Auslagen
nachgewiesen, noch eine Kalkulationsgrundlage für eine Pauschale geliefert. Mit
dem generellen Hinweis auf die „Wartung und Amortisation der Telefonanlage“
vermag die Beschwerdeführerin die entsprechende Forderung jedenfalls nicht hinreichend
zu begründen. Dies umso weniger, als – wie von der Staatsanwaltschaft richtig
festgestellt – bei heutigen Abonnements das Telefonieren regelmässig pauschal
mit einer festen Gebühr bezahlt wird oder sich höchstens im einstelligen Rappenbereich
pro Minute bewegen dürfte. Mangels Substantiierung der effektiven Auslagen erweist
sich die Kürzung des Fax- und Telefonaufwands mithin als zutreffend und ist zu
bestätigen.
Fraglich sind
weiter die Auslagen bezüglich der Kopien, welche die Beschwerdeführerin mit dem
Ansatz von CHF –.50 entschädigt haben möchte. Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin § 16 Abs. 3 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte
an, wonach für Fotokopien ein Betrag von CHF 2.– pro Seite verrechnet werden
dürfe. Hier verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Praxis des
Appellationsgerichts, wonach die Fotokopie des amtlichen Verteidigers mit einem
Ansatz von CHF –.25 zu entschädigen ist (AGE SB.2013.33 vom 29. April 2014 E.
2, BES.2014.5 vom 30. April 2014 E. 2.5). Ein solcher Ansatz ist im Rahmen der
amtlichen Verteidigung ohne weiteres als zulässig zu betrachten. Die
Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, weshalb mit diesem
Ansatz ihr tatsächlicher Aufwand nicht gedeckt werde. Auch die Kürzung bei den 189
Kopien in Höhe von insgesamt CHF 47.25 erweist sich daher als rechtmässig.
Zutreffend ist
dagegen die Argumentation der Beschwerdeführerin zu den Dolmetscherkosten. Dass
die Beschuldigte, welche die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, auch Französisch
sprach, konnte die Beschwerdeführerin nicht sofort wissen, zumal anlässlich der
Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts nur auf Serbisch kommuniziert wurde.
Offenbar erfuhr die Beschwerdeführerin von den Französischkenntnissen ihrer
Mandantin erst, als die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vom 10. Juli 2014
eine Französisch-Dolmetscherin aufbot. Ab diesem Zeitpunkt habe die
Beschwerdeführerin denn auch keine Dolmetscherin mehr bestellt. Die Staatsanwaltschaft
setzt dem replicando nichts entgegen, weshalb die Streichung der mit Schreiben
vom 15. September 2015 eingereichten Dolmetscherkosten von CHF 179.75
aufzuheben ist. Dass der Beizug eines Dolmetschers selbst dann statthaft
gewesen wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin mit der Beschuldigten hätte auf
Französisch unterhalten müssen, ist nicht auszuschliessen, kann mit dem
Gesagten aber offenbleiben.
2.2.2 Beim
anwaltlichen Zeitaufwand sind dagegen lediglich drei Kürzungen berechtigt:
-
So können der
Beschwerdeführerin am 26. Juni 2014 keine zusätzlichen Telefon- und Faxauslagen
nach Zeitaufwand zugestanden werden. Diese stellen Kanzleiaufwand dar und sind
daher im Honorar grundsätzlich inbegriffen. Die Kürzung des in diesem Kontext
verrechneten Aufwands um 10 Minuten bzw. CHF 33.30 ist daher nachvollziehbar.
-
Ferner erweist
sich der geltend gemachte Aufwand bezüglich des Aktenstudiums vom 19. Juni 2014
im Rahmen von 1 Stunde und 15 Minuten als überhöht. Ein Teil des Aufwands für
das Aktenstudium wurde bereits im Haftbeschwerdeverfahren separat vergütet und
kann hier nicht nochmals in Rechnung gestellt werden.
-
Schliesslich
ist der Aufwand betreffend die Sichtung der Videos am 3. Juli 2014 zu hoch und
die Kürzung um 50 Minuten im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft
erfolgt. Wie von der Beschwerdeführerin festgehalten, handelt es sich bei den
Videos offenbar um fünf Sequenzen mit einer Laufzeit von insgesamt ca. 30 Minuten.
Es ist unerfindlich, weshalb für die Sichtung der Schlüsselsequenzen fast das
Vierfache der Abspieldauer hat beansprucht werden müssen. Die Beschwerdeführerin
hätte genau markieren können, wo sich die relevanten Szenen auf dem Video befinden.
Zur Prüfung der Schlüsselsequenzen muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
daher das Doppelte der Laufzeit genügen.
Zusammenfassend
ist mit dem Gesagten eine Kürzung von insgesamt 135 Minuten bzw. CHF 450.– (exkl.
MWST) zu Recht erfolgt.
Darüber hinaus
sind die Kürzungen der Staatsanwaltschaft unbegründet:
- So ist etwa die
Kürzung des Aufwands von 10 Minuten bzw. CHF 22.20 im Zusammenhang mit der
Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Volontär Herrn […] vom
- Juni 2014 unrechtmässig. Diese Besprechung von 10 Minuten stellt eine
notwendige Koordination dar und ist daher zu Recht in Rechnung gestellt worden.
Dies umso mehr, als dieser Aufwand zum vergünstigten Volontärs-Tarif in Höhe
von CHF 133.– verrechnet wurde.
-
Gleich verhält
es sich mit dem Aktenstudium von 25 Minuten am 10. Juli 2015, welches die
Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung zur Einvernahme verrechnen durfte.
Ebenso vom Anwaltsermessen gedeckt ist das Aktenstudium von 30 Minuten am 7.
August 2014.
-
Angerechnet
werden darf ferner der Aufwand betreffend der Dolmetscherorganisation am 1.
Juli sowie 10. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 20 Minuten à CHF 200.– pro
Stunde (vgl. oben E. 2.2.1).
-
Zudem sind
verschiedene Aufwendungen betreffend eingeschriebene Korrespondenzen vom Ermessen
der Verteidigung gedeckt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin
beizupflichten, dass die verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Klienten für
die Ausübung des Amts als amtliche Verteidigung unabdingbar und daher abzugelten
ist. In Anbetracht dessen, dass die Verteidigung das am 10. Juli 2014 erstellte
eingeschriebene Schreiben in französischer Sprache abfassen musste, erscheint
ein Aufwand von 20 Minuten ohne weiteres als angemessen. Ebenso zugestanden werden
muss der Beschwerdeführerin die Einreichung und entsprechende Verrechnung eines
Fristerstreckungsgesuchs am 28. Juli 2014, für welches ein Aufwand von 15
Minuten als angemessen erscheint. Auch bei der Honorareingabe handelt es sich
um Aufwand im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung, welcher – wie von
der Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt – wie anderer Aufwand zu vergüten
ist, zumal die amtliche Verteidigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben
war. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich dabei nicht um
„weitgehend automatisierten Sekretariats- und Administrationsaufwand", ist
doch ersichtlich, dass die Eingabe von der Beschwerdeführerin selbst verfasst
wurde. Der Beschwerdeführerin ist sodann beizupflichten, dass jeweils ausschliesslich
der Aufwand für die Honorareingabe, nicht jedoch für die Erstellung der
Honorarrechnung, die nachträgliche Einreichung der Dolmetscherrechnungen und
den Aufwand bezüglich der Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Korrektur der
Honorarnote verrechnet wurde.
-
Auch mit der
Kürzung des Zeitaufwands bezüglich des Besuchs im Untersuchungsgefängnis
Waaghof am 16. Juli 2014 überschreitet die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen. Der
Begründung, es habe bereits ein telefonischer Kontakt mit der Beschuldigten
stattgefunden, kann nicht gefolgt werden, da dieser die Vereinbarung eines Besuchstermins
bezweckt hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin
verwiesen werden (vgl. Rz. 26 der Beschwerde). Diese werden replicando denn
auch gar nicht mehr bestritten, weshalb die Kürzung dieses Honorarpostens aufzuheben
ist.
-
Schliesslich
können Kontakte mit Anwälten Mitbeschuldigter für die Mandatsführung
erforderlich sein. Daher ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die
Staatsanwaltschaft das Telefonat der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2014 als
nicht verfahrensnotwendige Kommunikation mit Dritten qualifiziert hat. Es ist
jedenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem amtlichen
Verteidiger einer Mitbeschuldigten telefoniert hat, zumal an diesem Tag eine
Konfrontation zwischen den beiden Mitbeschuldigten stattfand, bei der dieser
nicht anwesend war. Die Kürzung von 10 Minuten à CHF 200.– pro Stunde ist daher
aufzuheben.
2.2.3 Mit
dem Gesagten ergibt sich folgende Schlussrechnung:
Honorar 16 h (1
h x CHF 133.–; 15 h x CHF 200.00) CHF 3‘133.–
Auslagen
CHF 41.–
Kopien (189
Stück zu –.25) CHF 47.25
Zwischentotal
CHF 3‘221.25
MWST 8 %
CHF 257.70
Dolmetscherkosten
CHF 179.75
Total
CHF 3‘658.70
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern
1-3 der angefochtenen Verfügung sind im Sinne der Erwägungen abzuändern und die
Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin zusätzlich CHF 689.65
(inkl. 8 % MWST und Dolmetscherkosten) auszurichten. Die Beschwerdeführerin
dringt demgegenüber beim Honorar mit 135 Minuten bzw. mit CHF 450.– (exkl.
MWST) nicht durch. Bei den Telefon- und Faxauslagen unterliegt sie mit CHF 70.–
und bei den Kopien mit CHF 47.25 (jeweils exkl. MWST). Die Beschwerdeführerin,
welche Anlass hatte, die Beschwerde einzureichen, dringt damit rund zur Hälfte
durch. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht alleine veranlasst hat,
rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gebühr in
Höhe von CHF 250.– (inkl. Auslagen) aufzuerlegen. Für ihren Aufwand ist ihr ferner
lediglich eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 750.– zuzüglich 8 %
MWST zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin im Strafverfahren
gegen B____ nebst dem bereits zugesprochenen Betrag ein zusätzliches Honorar von
CHF 689.65 (inkl. 8 % MWST und Dolmetscherkosten) auszurichten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 750.–, inkl. Auslagen zuzüglich 8% MWST, zu Lasten
der Kasse der Staatsanwaltschaft ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).