Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.101
URTEIL
vom 29.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Christian Hoenen, und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Gesuchstellerin
[…]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. September 2014
(Tätlichkeiten und Beschimpfung)
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ (Gesuchstellerin) mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 20. August 2013 unter Kostenfolge der
Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse
von CHF 200.– verurteilt worden ist,
dass das Appellationsgericht das erstinstanzliche
Urteil mit Entscheid vom 3. September 2014 ebenfalls unter Kostenfolge
bestätigt hat, und dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde
am 23. Januar 2015 nicht eingetreten ist,
dass A____ mit Eingaben vom 20. Februar 2015
um Erlass der ausgefällten Busse von CHF 200.– und der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 715.– ersucht hat,
dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom
12. März 2015 verfügt hat, der Gesuchstellerin würden die hälftigen Verfahrenskosten
betreffend das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren ES.2013.326 resp.
SB.2013.101 im Betrag von CHF 357.50 erlassen, wenn sie die im Verfahren
ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer Frist von 60 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids begleiche und die andere Hälfte der Verfahrenskosten
in sechs monatlichen Raten à CHF 59.60, beginnend 60 Tage nach Eröffnung,
jeweils am ersten Tag des Monats, somit bis und mit 1. Dezember 2015 leiste,
dass die Gesuchstellerin bis dato weder die Busse
noch eine Rate der Verfahrenskosten bezahlt, sondern stattdessen am
16. Juni 2015 erneut ein Erlassgesuch für den gesamten Betrag eingereicht
hat, mit der Begründung, sie könne die Ausstände mit ihrer Minimalrente nicht
bezahlen und sei zudem nach wie vor der Meinung, unschuldig zu sein,
dass sich das Appellationsgericht mit den
vorgenannten Argumenten bereits in seinem Entscheid vom 12. März 2015
sorgfältig auseinandergesetzt und erwogen hat, es sei der Gesuchstellerin an
sich zuzumuten, die gesamten Verfahrenskosten nebst Busse zu begleichen, wobei
ihr aber im Sinne eines Entgegenkommens unter den vorgenannten Bedingungen die
hälftigen Verfahrenskosten erlassen würden, andernfalls jedoch die gesamte
Forderung fällig und verzinslich werde,
dass die Gesuchstellerin keine neuen Umstände,
weshalb vom früheren Entscheid in der Sache abzuweichen wäre, dargetan hat und
solche Umstände auch nicht ersichtlich sind, sodass auf den Entscheid vom
12. März 2015 verwiesen werden kann,
dass die Gesuchstellerin abermals darauf
hinzuweisen ist, dass aufgrund ihrer weiteren Säumnis nun, wie angekündigt, die
gesamte Forderung fällig wird, wobei das Inkasso immer noch Ratenzahlungen
bewilligen kann, der vom Appellationsgericht als „Entgegenkommen“ gewährte
Teilerlass hingegen hinfällig geworden ist,
dass für den vorliegenden Entscheid umständehalber
keine Kosten zu erheben sind und dass dieser auf dem Zirkulationsweg ergangen
ist,
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch vom 16. Juni 2015
betreffend Busse und Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.