Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.32
ENTSCHEID
vom 3.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Treuhand Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
A____ Treuhand AG Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 23. März 2015
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. […])
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 23. März 2015 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsbegehren
der Einzelfirma A____ Treuhand in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts
Basel-Stadt gegen die A____ Treuhand AG für CHF 90'000.– nebst Zins
zu 5 % seit 1. Januar 2015 und CHF 1'328.45 ausgerechnetem
Verzugszins bis 31. Dezember 2014 ab.
Nach Zustellung
des schriftlich begründeten Entscheids hat die A____ Treuhand am
8. Juni 2015 hiergegen Beschwerde erhoben und um provisorische
Rechtsöffnung ersucht. Die A____ Treuhand AG verlangt mit ihrer
Beschwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Rechtsbegehren. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid ist der Rechtsöffnungsentscheid allein mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziff. 3 ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen
Entscheiden wie jenen des Rechtsöffnungsrichters (Art. 251
lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321
Abs. 2 ZPO). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin vorliegend
eingehalten.
Zur Beurteilung
der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 EG ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige
Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht
zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Die
in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdeführerin stützt sich auf eine
vom 7. Mai 2014 datierende Vereinbarung, welche mit
"Ergänzung I zur Nachfolgevereinbarung vom
20. Januar 2012" überschrieben ist (nachfolgend: Ergänzungsvereinbarung).
Darin haben die Parteien folgende Übereinkunft getroffen:
"In Abänderung von
Ziff. 1 / 1 lit. b und c der Kaufpreisvereinbarung vom
20.01.2012 (Beilage 11 zur Nachfolgevereinbarung vom 20.01.2012)
vereinbaren die Parteien folgendes: Der noch zu bezahlende Kaufpreis beträgt
CHF 100'000.00 (inkl. 8% MWST). Dieser wird durch die Einzelgesellschaft A____
Treuhand wie folgt fakturiert:
2014 CHF 30'000.00
2015 CHF 40'000.00
2016 CHF 30'000.00
Die noch zu bezahlende
Freelancerforderung wird in Abänderung der Freelancervereinbarung I /1.
lit. A b und lit. A c mit CHF360'000.– (inkl. 8% MWST)
festgelegt. Die Variable Ergänzung gemäss Freelancervereinbarung 1. /I lit. B
entfällt vollkommen. Diese wird durch die Einzellgesellschaft A____ Treuhand
wie folgt fakturiert:
2014 CHF 90'000.00
2015 CHF 150'000.00
2016 CHF 120'000.00
Insgesamt beläuft sich
das verbleibende Restguthaben per Saldo zu Gunsten der Übergeberin auf
CHF460'000.00 inkl. 8% MWST."
Mit
ihrem Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung für den
aus dem Jahr 2014 noch geschuldeten Betrag von CHF 90'000.–, nachdem im
genannten Jahr von der Beschwerdegegnerin erst CHF 30'000.– bezahlt worden
waren.
2.2 Die
Zivilgerichtspräsidentin hat zunächst geprüft, ob mit der Ergänzungsvereinbarung
vom 7. Mai 2014 die Forderungen der Beschwerdeführerin aus der Kaufpreisvereinbarung
und der Freelancervereinbarung, beide datierend vom 20. Januar 2012,
noviert worden sind. Sie hat diese Frage verneint, weil aus der Ergänzungsvereinbarung
keine Novation dieser Forderungen hervorgehe und eine Novation auch nicht
vermutet werde. Die Einreden aus der Kaufpreisvereinbarung und der Freelancervereinbarung
blieben der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren daher erhalten (angefochtener
Entscheid, E. 2.2.1). Die Zivilgerichtspräsidentin hat in der Folge mit
Bezug auf das offene Freelancerhonorar das Vorbringen der Beschwerdegegnerin,
die Beschwerdeführerin habe in der Person ihres Gesellschafters seine aus der
Freelancervereinbarung fliessenden Pflichten als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin
nicht bzw. mangelhaft erfüllt, nicht zum vorneherein als haltlos beurteilt und
damit das Rechtsöffnungsgesuch infolge nicht ordnungsgemässer Erfüllung der
Freelancervereinbarung abgelehnt (E. 2.2.2 und 2.2.3).
2.3 Die
Beschwerdeführerin hält mit der Beschwerde dafür, dass mit der Ergänzungsvereinbarung
vom 7. Mai 2014 die Verpflichtungen aus der Kaufpreisvereinbarung
sowie der Freelancervereinbarung vom 20. Januar 2012 noviert worden
sei. Sie begründet dies im Wesentlichen zum Einen damit, dass die gesamte noch
zu bezahlende Freelancerforderung mit CHF 360'000.– festgelegt worden sei.
Zum Anderen hätten die Parteien eine teilweise bedingte (und somit komplexe)
Schuldverpflichtung der Beschwerdegegnerin (Freelancerforderung) durch eine
Saldozahlung ersetzt (Beschwerde, Rz 5.2). Diesem Vorbringen kann nicht
gefolgt werden.
Zunächst ist
darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem
Rechtsöffnungsgesuch noch in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, dass die Ergänzungsvereinbarung
die früheren Kaufpreis- und Freelancervereinbarungen im Sinn einer Novation
ersetzt habe. Da die gesetzliche Vermutung gegen eine Neuerung spricht
(Art. 116 Abs. 1 OR) und die Beschwerdeführerin somit zu deren
Beweis verpflichtet gewesen wäre (statt vieler Gonzenbach/Gabriel-Tanner,
in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
5. Auflage, Basel 2011, Art. 116 N 13), kann sie ihr
Säumnis aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht
im Beschwerdeverfahren nachholen. Selbst wenn man ihr Vorbringen zuliesse,
würde schon der Titel der Vereinbarung vom 7. Mai ("Ergänzung I
zur Nachfolgevereinbarung vom 20. Januar 2012") dagegen sprechen,
dass die Parteien mit dieser Ergänzungsvereinbarung das alte Schuldverhältnis
durch die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses hätten tilgen wollten.
Ebenso deutet der Passus "In Abänderung von Ziff. I / 1.
lit. b und c der Kaufpreisvereinbarung vom 20.01.2012 …" bzw.
"Die noch zu bezahlende Freelancerforderung wird in Abänderung der
Freelancervereinbarung I /1. lit. A b und
lit. A c …" nicht darauf hin, dass die Parteien das Erlöschen
der Forderungen aus den früheren Vereinbarungen beabsichtigt hätten.
Ebensowenig ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Beschwerdegegnerin
mit dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung auf ihre Einreden aus dem
ursprünglichen Vertragsverhältnis hätte verzichten wollen. Auch die Beschwerdeführerin
selbst wollte mit der Ergänzungsvereinbarung offensichtlich nicht auf ihre
Nebenrechte verzichten. Denn die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass die
Bürgschaft gemäss Bürgschaftsurkunde vom 11. Januar 2012 der […] AG
zugunsten der A____ Treuhand aufrechterhalten bleibe. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 5.2) kann daraus aber nicht
auf das Vorliegen einer Novation geschlossen werden. Denn nach Art. 509
Abs. 1 OR wird der Bürge durch jedes Erlöschen der Hauptschuld
befreit, was auch für das Erlöschen durch Novation gilt (Pestalozzi, in: Honsell/Vogt/Wiegand
[Hrsg.], a.a.O., Art. 509 N 7). Hätten die Parteien tatsächlich eine
Novation beabsichtigt, hätte die Bürgschaft neu begründet werden müssen, was
vorliegend aber nicht geschehen ist, zumindest wird dies nicht behauptet. Unter
diesen Umständen ist daher von einer blossen Vertragsänderung und nicht von
einer Novation auszugehen (Gauch/Schluepp/Emmenegger,
Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, Band II,
10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn. 3150). Im Ergebnis ist
es somit nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Beschwerdegegnerin
mit ihren Einreden aus der Kaufpreisvereinbarung und der Freelancervereinbarung
im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugelassen hat (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 2.2.1).
2.4 Die
Beschwerdegegnerin hat vor Zivilgericht die Einrede der nicht ordnungsgemässen
Erfüllung der Freelancervereinbarung erhoben. Die Zivilgerichtspräsidentin hat
diese Einrede zumindest nicht als haltlos beurteilt und entsprechend das
Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (angefochtener Entscheid, E. 2.2.2 und 2.2.3).
Wie sie richtig ausgeführt hat (E. 2.2), kann bei vollkommen zweiseitigen
Verträgen provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden, solange der Schuldner
im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder
nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder wenn der Schuldner zwar behauptet,
die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese
Behauptung aber haltlos ist, oder wenn der Gläubiger diese Behauptung des
Schuldners sofort durch Urkunde widerlegen kann oder wenn der Schuldner gemäss
Vertrag vorleistungspflichtig ist (dazu auch Staehelin,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 82
N 98 f. mit Hinweisen)
2.4.1 Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen zunächst ein, dass weder die Freelancervereinbarung
noch die Kaufpreisvereinbarung irgendeine Verpflichtung ihrerseits zu einer
Gegenleistung enthielten. Da aus dem Vertrag keine Gegenleistung ersichtlich
sei, handle es sich nicht um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag. Die
Präambel, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, definiere keine Dienstleistungen
oder andere Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin zu verrichten hätte. Sie
tauge somit nicht als Grundlage für eine Verpflichtung zu einer Gegenleistung
der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 6.1).
Die Präambel der
Freelancervereinbarung vom 20. Januar 2012 (Beilage 6 zur Klageantwort
der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2015) lautet wie folgt:
"Diese Freelancervereinbarung
gilt als integraler Bestandteil der Nachfolgevereinbarung vom
20. Januar 2012 mit Gültigkeit rückwirkend vom
01. Januar 2012. Die Freelancervereinbarung regelt das Honorar für
anfallenden Arbeiten (Dienstleistungen), die gestützt auf das
Verwaltungsratsmandat von Herrn A____, durch die Einzelgesellschaft der Verkäuferin
besorgt werden müssen."
Auch
wenn es ungewöhnlich erscheinen mag, dass sich Leistungspflichten aus einer
Vertragspräambel ergeben, so ändert dies nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin
bzw. ihr Inhaber zu bestimmten im Rahmen von dessen Verwaltungsratsmandat zu
erbringenden Dienstleistungen verpflichtete, wofür ihr die Beschwerdegegnerin
ein Honorar zusicherte. Diese Dienstleistungen stehen, auch wenn sie im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses im Einzelnen noch nicht definiert waren, fraglos in einem
Austauschverhältnis zum vereinbarten Honorar als Gegenleistung. Die Zivilgerichtspräsidentin
ist daher zu Recht von einem vollkommen zweiseitigen Vertrag ausgegangen.
Dagegen spricht
auch nicht die Saldoklausel in der Ergänzungsvereinbarung ("Mit der
Zahlung des Gesamtbetrags von CHF 460'000.00 sind die Parteien gegenseitig
per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt."). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
soll mit dieser Klausel eine allfällige Schuldpflicht ihrerseits aufgehoben worden
sein. Lediglich die Zahlung des Betrags von CHF 460'000.– sei eine
Bedingung, damit die Parteien gegenseitig per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt seien. Sie habe mit anderen Worten die (unzutreffende)
Behauptung der nicht ordnungsgemässen Erfüllung durch Urkunden widerlegen
können (Beschwerde, Rz 6.3). Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht
nachweisen, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis (und damit auch ihre
Leistungspflichten) mit der Ergänzungsvereinbarung aufgehoben und im Sinne
einer Novation ein neues Schuldverhältnis begründet worden wäre (oben
E. 2.3). Abgesehen davon wären die gegenseitigen Ansprüche mit der
Saldoerklärung auch nach der Lesart der Beschwerdeführerin erst im Moment der
Zahlung der gesamten Summe von CHF 460'000.– erloschen. Nach dem in der
Ergänzungsvereinbarung vorgesehenen Zahlungsplan wird die letzte Tranche von
CHF 15'000.– aber erst am 25. Dezember 2016 fällig, so dass die
Parteien vor diesem Termin auch nicht per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt sein können.
2.4.2 Die
Beschwerdeführerin führt sodann an, dass das von der Beschwerdegegnerin
exemplarisch angeführte E-Mail vom 12. Februar 2014 nicht als Beleg
dafür dienen könne, dass die Beschwerdeführerin allfällige Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt habe. Denn
dieses Mail stamme aus der Zeit vor Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 7.
Mai 2014. Mit der Ergänzungsvereinbarung sei eben gerade die zwischen den
Parteien bestehende Differenz geregelt worden. Nach dem 7. Mai 2014
gebe es keine Einwendungen der Beschwerdegegnerin, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin
eine Verletzung ihrer (bestrittenen) Gegenleistungspflichten darstellen würde.
Der eingereichte Mailverkehr datiere aus dem Jahr 2015 und somit aus der Zeit,
nachdem die betriebene Forderung fällig geworden sei und nachdem die Betreibung
gegen die Beschwerdegegnerin bereits eingeleitet worden sei.
Diesen
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist mit Blick auf das E-Mail vom
12. Februar 2014 zu vermerken, dass die Zivilgerichtspräsidentin in
ihrem Entscheid gar nicht darauf abgestellt hat. Selbst wenn sie dies getan
hätte, wäre dies nicht zu beanstanden. Wie oben unter E. 2.3 ausgeführt,
stellt die Ergänzungsvereinbarung keine Novation der Kaufpreisvereinbarung und
der Freelancervereinbarung dar, sondern lediglich eine (teilweise) Abänderung der
in diesen beiden Vereinbarungen getroffenen Absprachen, ohne dass die Beschwerdegegnerin
auf ihre Einreden aus diesen beiden Vereinbarungen verzichtet hätte. Mit Blick
auf die eingereichten E-Mails aus dem Jahre 2015 ist im Übrigen
festzustellen, dass es weder eine gesetzliche Bestimmung noch eine gerichtliche
Praxis gibt, die der Erhebung der Einrede des nicht bzw. nicht ordnungsgemäss
erfüllten zweiseitigen Vertrags zeitliche Grenzen setzen würden. Der Schuldner
einer Geldleistung kann deshalb auch erst im Rechtsöffnungsverfahren ohne
Verwirkungsfolge behaupten, die Gegenleistung des Gläubigers sei nicht oder
nicht ordnungsgemäss erbracht worden (Staehelin,
a.a.O., Art. 82 N 86).
2.4.3 Die
Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Pflichtverletzungen genügend glaubhaft gemacht habe. Ihre E-Mail vom 3. Januar 2015
an B____, auf welches die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom
6. Januar 2015 verweise, enthalte nichts, was eine Pflichtverletzung
belegen könnte (Beschwerde, Rz 7). Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin,
dass es im Rahmen von auf vollkommen zweiseitigen Verträgen gestützten
Rechtsöffnungsgesuchen genügt, wenn der Schuldner die Nicht- bzw. die
mangelhafte Vertragserfüllung durch den Gläubiger behauptet. Nicht erforderlich
ist, dass der Schuldner seine Einrede glaubhaft macht, um die Rechtsöffnung zu
Fall zu bringen. Nur wenn sich die Einrede offensichtlich als haltlos erweist
oder durch den Gläubiger unverzüglich durch Urkunde liquid widerlegt werden
kann, ist dem Rechtsöffnungsgesuch stattzugeben (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 99). Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung einer nicht ordnungsgemässen
Vertragserfüllung mit einem E-Mail vom 6. Januar 2015 untermauert
(Beilage 4 zur Klageantwort vom 23. März 2015). Die Vorhaltungen
in diesem E-Mail mögen zwar eher pauschaler Natur sein. Der Vorwurf an den
Inhaber der Beschwerdeführerin, er habe sich als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin
ihr gegenüber treuwidrig verhalten, ist aber spezifisch genug, um deren
Vorwürfe nicht zum vorneherein als haltlos erscheinen zu lassen. Im Übrigen ist
auch nachvollziehbar, dass dessen Äusserung in seinem E-Mail an B____ vom
3. Januar 2015 ("Ihre Reaktion betr. Verhalten der […] AG kann
ich nur zu gut verstehen") bei der Beschwerdegegnerin den Eindruck ihrer
Rufschädigung bei Kunden entstehen liess. Wie die Zivilgerichtspräsidentin
richtig bemerkt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.23), ist im Rahmen des
Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu entscheiden, wie es sich mit diesen
Vorhaltungen verhält. Die Einrede der nicht ordnungsgemässen Vertragserfüllung
erweist sich aber unter diesen Umständen offensichtlich nicht als haltlos. Die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch ist daher nicht zu beanstanden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Prozesses.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen das Anderthalbfache der
erstinstanzlichen Gerichtsgebühren, mithin CHF 750.– (§ 11
Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist
nicht geschuldet, da sie nicht anwaltlich vertreten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
Dieser Entscheid wird den Parteien und
dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.