Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.24
URTEIL
vom
21. April 2015
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
Dr. Erik Johner , lic. iur. Lucienne Renaud ,
lic. iur. Barbara Schneider ,
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…]
Beschuldigter
c/o
Anstalten Thorberg, 3326 Krauchthal
vertreten
durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger/innen
B____ ,
vertreten
durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
C____ und D____ ,
vertreten
durch […],
c/o
KJD, Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 28. November 2013
betreffend mehrfache Vergewaltigung,
mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache einfache Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand, zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person sowie
Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache
Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung),
mehrfache Nötigung sowie wiederholte Tätlichkeiten (Kind sowie Ehegatte während
der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des
Strafgerichts vom 28. November 2013 der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand, zum Nachteil einer unter Obhut stehenden Person sowie
Ehegatte währen der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der
mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), der mehrfachen Nötigung sowie der wiederholten Tätlichkeiten (Kind
sowie Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)
schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. Januar 2013, sowie zu einer
Busse von CHF 1‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Bezüglich weiterer Delikte wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt.
Der Beurteilte wurde zur Leistung von CHF 12‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 24. Januar 2013, an B____ sowie zu je CHF 500.– Genugtuung an C____
und D____ verurteilt. Schliesslich wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und
dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit
Eingabe seiner damaligen Verteidigerin vom 29. November 2013 Berufung
angemeldet. Mit Eingabe vom 14. März 2014 hat er, nunmehr vertreten durch lic.
iur. […], eine Berufungserklärung eingereicht. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014
hat er diese schriftlich begründet. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen und für die Haft und die Kosten der Verteidigung für die zweite
Instanz zu entschädigen. B____ sei vor zweiter Instanz erneut zu befragen. B____
liess durch ihre Anwältin die Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie den
Verzicht auf eine neuerliche Befragung vor Gericht beantragen. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit ihrer Berufungsantwort ebenfalls die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf eine erneute Ladung und
Befragung von B____ mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ab.
In der Verhandlung vor
Appellationsgericht vom 21. April 2015 ist der Berufungskläger befragt worden.
Anschliessend sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufungsanmeldung und
Berufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399
Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
der Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Der Berufungskläger hielt in der Verhandlung
an seinem Antrag fest, seine Ehefrau B____ sei erneut vorzuladen und vor
Appellationsgericht als Zeugin zu befragen. Bei B____ handelt es sich um das
mutmassliche Opfer der angeklagten Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen,
Nötigungen, Körperverletzungen und Drohungen.
Dem Antrag des Berufungsklägers ist
entgegen zu halten, dass das Rechtsmittelverfahren gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nach der Strafprozessordnung nur wiederholt,
wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebung unvollständig
war oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389
StPO). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Der Instruktionsrichter hielt
in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2014 zutreffend fest, dass B____ schon
mehrfach einvernommen worden ist, wohlgemerkt im Beisein der seinerzeitigen Anwältin
des Berufungsklägers. Überdies hat eine Videokonfrontation mit dem Berufungskläger
stattgefunden. Der Verteidiger bringt im Berufungsverfahren vor, B____ habe am
6. Februar 2014 bei ihm vorgesprochen und den Vorwurf der Vergewaltigung
widerrufen. Gemäss seinen Handnotizen habe sie ausgeführt, sie habe zum
Zeitpunkt der Anzeige „Angst gehabt vor dem Ehemann“. Dass B____ Angst vor dem
Ehemann hat, mag sehr wohl zutreffen. Möglicherweise hatte sie sogar noch vor
weiteren Personen Angst. So rief sie im Juli 2013 verängstigt eine Untersuchungsbeamtin
an, nachdem ein Schwager des Beschuldigten sie zuhause aufsuchen wollte (Aktennotiz
der Untersuchungsbeamtin, Akten S. 806/807). „Angst vor dem Ehemann“ ist offensichtlich
nicht das Motiv für die Belastung, sondern für deren Widerruf. Auf eine erneute
Befragung B____s ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der
Opfervertreterin zu verzichten.
2.2 Entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers ist der Zeitraum, in welchem die Delikte gemäss Ziff. 1.2 der
Anklageschrift (Vergewaltigung in der ehelichen Wohnung in Basel) und Ziff. 2
(Delikte häuslicher Gewalt) der Anklageschrift stattgefunden haben sollen,
genügend eingegrenzt und bestimmt. Die Vergewaltigung hat gemäss Anklageschrift
zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 7. Dezember 2012 stattgefunden. Der
Vorfall wird durch spezifische weitere Elemente individualisiert. Der Ablauf
ist detailliert geschildert (Mittagspause; Ohrfeige; Vorwurf des Fremdgehens an
die Ehefrau; Opfer von der Küche in das Schlafzimmer getragen; Berufungskläger
habe den Kindern gesagt „Mami massiert mir die Beine“). Der Berufungskläger
bringt denn auch zu Recht nicht vor, sich nicht gegen den Vorwurf verteidigen
zu können. Die Delikte gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift sind grösstenteils
zeitlich sehr genau zugeordnet. Der Vorfall, bei welchem der Berufungskläger seiner
Frau während einer Autofahrt ein Messer in den Oberschenkel gerammt habe, datiert
vom 1. November 2007. Der Tritt ins Gesäss der Gattin, welchen diese zu
Fall brachte, ist dem 28. November 2006 zugeordnet. Die nötigenden Schläge, mit
welchen er seine Frau dazu gebracht habe, ihm vor laufender Kamera auf dem
Koran stehend ihre Liebe zu schwören mit den folgenden Worten: „Ich schwöre
vor dem lieben Gott mit dem ganzen Herzen, dass ich meinen Mann liebe, dass ich
gehorsam bin, sowohl wenn andere Leute anwesend sind oder wenn andere Leute
nicht anwesend sind […] ich schwöre das und stehe auf den Koran“, seien am
7. September 2012 erfolgt. Schläge mit der offenen Hand ins Gesicht habe er ihr
ferner am 23. Januar 2013 erteilt. Andere Anklagepunkte sind zeitlich weniger
präzise zugeschrieben. Aber auch diese weisen charakteristische Merkmale auf,
welche den Berufungskläger hinreichend darüber orientierten, wogegen er sich zu
verteidigen hatte. Im Spätsommer 2008 habe der Berufungskläger seiner Frau
Schläge auf Brust, Kopf und Oberkörper verabreicht und sie an den Haaren
gerissen, als diese sich geweigert hatte, nach der vom Berufungskläger in
Mazedonien erwirkten Scheidung dessen Bruder zu heiraten. Dieser Vorfall ist
also einem spezifischen Kontext zugeordnet worden. Die Drohung, B____s Familie
etwas anzutun, sollte sie den Berufungskläger nicht erneut heiraten – nachdem dessen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz nach der Scheidung in Mazedonien prekär geworden
war–, habe er zwischen dem 10. Juni 2009 und dem 20. Juli 2009 ausgesprochen.
Der Vorfall, bei welchem er seiner Frau ein Video vorgeführt hat, welches ihn
beim Geschlechtsverkehr mit seiner Geliebten zeigte, und im Laufe dessen er
seiner Frau mit dem Tode gedroht habe, falls sie sich von ihm scheiden lasse,
habe sich im Jahr 2010 ereignet. Einen Faustschlag gegen die rechte Kinnhälfte
habe er ihr zwischen 2010 und 2011 erteilt. Im Sommer 2012 habe er sie an der […]
in […] gewürgt und mit der offenen Hand auf die Wange geschlagen. Genauere
Zuordnungen sind angesichts der langen Deliktsspanne in Fällen häuslicher Gewalt
weder zu erwarten noch prozessual erforderlich.
3.1 Dem Berufungskläger wird mit dem
vorinstanzlichen Urteil eine Serie von Taten häuslicher körperlicher und
sexueller Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau sowie Drohungen, Nötigungen und Tätlichkeiten
– letztere auch gegen seine Kinder – vorgeworfen. Der Zeitraum, in welchem die
Delikte verübt worden seien, beträgt etwas über fünf Jahre. Im Zentrum der
Anklage steht der Vorwurf, der Berufungskläger habe seine Ehefrau zwischen dem
- Januar 2008 und dem 24. Januar 2013 regelmässig vergewaltigt; zwischen dem
- Januar 2008 und dem 20. Juli 2009 ca. zweimal wöchentlich, zwischen dem 20.
Juli 2009 und dem 30. September 2012 dreimal monatlich und vom 1. Oktober 2012
bis zu seiner Verhaftung drei Mal. Zwischen Januar 2008 und 30. September 2012
habe er sie zudem ca. dreimal wöchentlich zu Oralverkehr genötigt. Hinzu kommen
die oben erwähnten Deliktsvorwürfe, sc. zahlreiche Drohungen, Nötigungen und
Körperverletzungen (oben Ziff. 2.2).
3.2 Die Vorinstanz hat ihre Schuldsprüche ausführlich
und sorgfältig begründet. Bei der Beweiswürdigung hat sie besonderes Gewicht
auf die Analyse der Aussagen von B____ gelegt. Deren Aussagen wurden umfassend
und korrekt gewürdigt (E. 2 des Strafgerichtsurteils, S. 22-29). Wo Elemente
dramatischer Überspitzung auszumachen waren, zog die Vorinstanz die richtigen
Schlussfolgerungen (E. 2.1). Auch die Aussagen der Kinder des
Berufungsklägers fanden angemessen Eingang in die Beweiswürdigung. Das
Strafgericht durfte zudem auf eine Reihe objektiver Gegebenheiten abstellen, welche
B____s Aussagen untermauern (Strafgerichtsurteil E. 2.2). Die Aussagen des
Berufungsklägers erachtete es als unglaubhaft. Auch diesen Befund begründete es
überzeugend, zum Beispiel anhand der widersinnigen Ausführungen des
Berufungsklägers zur Entstehung der Messerverletzung seiner Frau oder zu der
von ihm erwirkten zwischenzeitlichen Scheidung in Mazedonien (E. 1.1).
Der Berufungskläger bestritt vor
Appellationsgericht erneut sämtliche Vorwürfe. Er liebe seine Frau und sei,
abgesehen von einer einzigen Ohrfeige, nie gewalttätig geworden, weder
körperlich noch sexuell. Wenn er Fehler gemacht habe, hätte er das schon am
ersten Tag zugegeben. Seine Frau hingegen sei verbittert gewesen, weil er in eine
andere Frau verliebt gewesen sei, daher erzähle sie nun solche Sachen. Die
Messerverletzung habe seine Frau sich zugezogen, als sie sich auf ein Sofa gesetzt
habe, in welchem ein Messer gesteckt sei. Diese haltlose These hatte er bereits
vor erster Instanz ohne Erfolg vertreten. Vor Appellationsgericht bringt er
noch vor, es sei gar nicht möglich, dass er seiner Frau das Messer während
einer Autofahrt ins Bein gerammt habe, da es sonst „ganz sicher“ einen
Autounfall gegeben hätte. Auch das ist haltlos. Der Treueschwur auf den Koran
und das Sex-Video mit seiner Geliebten seien Spassvideos gewesen; seine Frau
habe nicht mitspielen müssen. Mit den erneut thematisierten „Sex-sms“, welche B____
ihm nach Mazedonien geschickt habe, hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt
(Strafgerichtsurteil S. 18, 19). Daraus lässt sich nichts gegen die
Glaubhaftigkeit von B____s Kernbelastungen ableiten. Zum einen ist es natürlich
möglich, dass jemand seinem Ehepartner Kurznachrichten mit sexuellem Bezug
schreibt, je nach Situation aber Geschlechtsverkehr oder die Umsetzung einer
bestimmten Praxis ablehnt. Zum andern ist die vom Berufungskläger für sein Argument
vorausgesetzte völlige Kohärenz zwischen allen Handlungen einer Person lebensfremd.
Er selbst gibt zum Beispiel auch an, seine Frau zu lieben, hat aber trotzdem
Gewalt gegen sie ausgeübt. Die knapp gehaltenen Einwendungen gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz vermögen weder in diesen noch in anderen Punkten
Mängel am Ergebnis der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Beweiswürdigung und der
rechtlichen Würdigung der Anklage durch die Vorinstanz ist mit Verweis auf
deren Urteilserwägungen zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter
die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des
Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
4.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das
schwerste Delikt, vorliegend die Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB,
welcher eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
Straferhöhend fallen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Delikts- und Tatmehrheit
ins Gewicht. Für die Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen.
Die Vorinstanz hat ihre Strafzumessung
ausführlich und korrekt begründet. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers
zu Recht als äusserst schwer eingestuft. Das gilt insbesondere mit Bezug auf
die regelmässigen sexuellen Übergriffe zwischen dem 1. Januar 2008 bis 24.
Januar 2013. B____ war während dieser Zeit einem regelrechten Terror häuslicher
und sexueller Gewalt ausgesetzt. Schon die Vergewaltigungen und sexuellen
Nötigungen ziehen angesichts der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr (für
einen einzigen Vorfall) eine mehrjährige Strafe von sicher über drei Jahren
Freiheitsstrafe nach sich. Hinzu kommen die Körperverletzungen, Drohungen und
Nötigungen. Alle diese Delikte zeichnen sich durch ein sehr schweres
Tatverschulden aus. Die Drohungen wogen ausserordentlich schwer (er werde sie
oder ihre Familie umbringe, sie werde „sterben wie ein Tier“, Ziff. 2.5 Anklageschrift).
Dies gilt umso mehr, als sie vor dem Hintergrund tatsächlich ausgeübter Gewalt
erfolgten. Die Nötigungen verfolgten egoistische Zwecke (Verhindern der
Scheidung, nachdem er selbst seiner Frau ein Sex-Video mit seiner Geliebten
vorgespielt hatte) oder dienten dazu, seine Frau zu unterwerfen
(„Gehorsamsvideo“). Von den Körperverletzungen, welche der Berufungskläger
seiner Frau immer wieder zufügte, ragt der Vorfall vom 1. November 2007, als er
ihr während einer Autofahrt vor den Augen der Kinder ein Messer ins Bein stiess,
als besonders verabscheuungswürdig heraus. Die Verletzung zog für seine Frau einen
mehrtägigen Spitalaufenthalt und eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit nach
sich. Es bedarf keiner besonderer Ausführungen, dass die weiteren Misshandlungen
– Tritte, Schläge gegen Kopf und Körper, Würgen, Misshandlungen mit dem Gürtel,
vgl. Ziff. 2 Anklageschrift – vor dem Hintergrund solcher Gewalt ebenfalls gravierend
sind.
.
Die Vorinstanz hat das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers, der in Mazedonien
aufgewachsen und im Jahr 2003 zufolge seiner Heirat mit B____ in die Schweiz
gekommen ist, umfassend gewürdigt. Sie hat erkannt, dass es keine
Besonderheiten aufweist, welche sich massgeblich zu seinen Gunsten oder
Ungunsten auswirkten. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger im Hinblick auf
die Trennung von seinen Kindern, die er, seinen Delikten zum Trotz, zu lieben
scheint, Strafempfindlichkeit attestiert. Dies war wohlwollend, denn eine
Trennung von Familienangehörigen muss von jedem Täter, der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wird, hingenommen werden. In der Berufungsverhandlung
hat sich nichts ergeben, was ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen erforderlich
machte.
Die Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren
erweist sich insgesamt als richtig bemessen. Die Strafe hält auch dem Vergleich
mit anderen Urteilen stand. Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom
17. November 2010 einen Täter zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,
der seine Frau über einen Zeitraum von 5 Jahren sexueller und körperlicher
Gewalt ausgesetzt hatte; allerdings ohne eine vergleichbar schwere Körperverletzung
begangen zu haben, wie sie die Messerattacke im Auto darstellt (AGE
AS.2010.24). Zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hat das Appellationsgericht zudem
einen Täter verurteilt, der seine Geliebte mehrere Male vergewaltigt und
sexuell genötigt hat: Die Anzahl Einzelakte war jedoch geringer und es lagen
keine Körperverletzungen vor (AGE 378/2008 vom 24. Juni 2009). Mit Hinblick auf
die Körperverletzungen muss die Strafe für den Berufungskläger merklich höher
ausfallen.
4.3 Die ausgefällte Freiheitsstrafe ist
damit zu bestätigen. Die seit dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung
ausgestandene Haft ist darauf anzurechnen. Auch in den übrigen Punkten vermag
das erstinstanzliche Urteil zu überzeugen. Dies gilt für die ausgefällte Busse
für die Übertretungen, für die (nicht substantiiert angefochtenen)
Entschädigungsforderungen sowie die Beschlagnahmen und Kosten. Auf die
Erwägungen der Vorinstanz kann hierfür verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr
ist auf CHF 1‘500.– festzusetzen. Die unentgeltliche Vertreterin des Opfers ist
gemäss ihrer Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, unter Einrechnung der seither ausgestandenen
Haft.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1‘500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere
Auslagen).
Der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. […], wird für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2‘833.20 und ein Auslagenersatz
von CHF 22.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 228.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel
Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).