Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.34
ENTSCHEID
vom 31. Juli
2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Juli 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 24. September 2015
Sachverhalt
Der
türkisch-stämmige A____ (nachfolgend Beschuldigter resp. Beschwerdeführer)
wurde am 4. Mai 2015 von der Polizei festgenommen, nachdem er zuvor zwei
Passanten auf der Strasse mit einem Messer bedroht und versucht haben soll,
diese zu attackieren. Am Folgetag wurde über den Beschuldigten wegen des
Verdachts einer psychischen Störung eine fürsorgerische Unterbringung
angeordnet. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft ordnete das
Zwangsmassnahmengericht am 7. Mai 2015 über den Beschuldigten für die
vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 2. Juli 2015, die
Untersuchungshaft an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 1. Juli
2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um vorläufig
12 Wochen bis zum 24. September 2015.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte am 13. Juli 2015 Beschwerde erhoben und
beantragt, er sei, eventuell zugunsten einer Einweisung in eine psychiatrische
Klinik, aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei
ihm auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Juli 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015
repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Dem
Beschwerdeführer wird Drohung zum Nachteil von B____ und C____, begangen in der
Nacht vom 3./4. Mai 2015, vorgeworfen. Das Zwangsmassnahmengericht hat
anlässlich der Haftanordnung vom 7. Mai 2015 erwogen, gemäss Aussagen von B____
habe der Beschwerdeführer das Paar zunächst nach einer Zigarette gefragt und
auf dessen Antwort, dass sie Nichtraucher seien, mit einem Messer bedroht,
versucht auf B____ einzustechen und das flüchtende Paar verfolgt. Die beiden
hätten dabei Todesangst ausgestanden; B____ sei gar der Meinung, dass ihn der
Sturz über ein Mäuerchen während seiner Flucht das Leben gerettet habe, da er
durch diesen Zufall nicht vom Beschwerdeführer getroffen worden sei. Zudem
seien die Geschädigten derart traumatisiert gewesen, dass sie vor dem
Requirieren der Polizei einen günstigen Moment abgewartet hätten um sicher zu
sein, dass der Beschwerdeführer sie nicht mehr verletzen könne. Der Tatverdacht
sei daher hinreichend dringlich.
In der hier
angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zum Tatverdacht sodann ausgeführt,
dieser stütze sich auf die Anzeige sowie die Aussagen der Opfer C____ und B____
im Rahmen von Einvernahmen und einer Videokonfrontation. Wie das vom
Beschwerdeführer gegenüber den Geschädigten an den Tag gelegte Verhalten
letztlich rechtlich zu würdigen sei, könne offen bleiben. Das Verfahren sei unter
dem Titel Drohung eröffnet worden. Hierfür sehe das Gesetz einen Strafrahmen
von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Zu beachten sei
ferner, dass es sich vorliegend nicht um eine rein verbale Drohung gehandelt
habe, sondern dass ein Brotmesser eingesetzt worden sei. Schliesslich würden noch
zwei Verfahren wegen Diebstahls gegen den Beschwerdeführer geführt.
2.3 Der
Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 5. Mai 2015 die ihm zur Last gelegte
Drohung mit einem Brotmesser nicht bestritten. Ein hinreichender Tatverdacht
diesbezüglich ist daher klar gegeben, zumal auch die Geschädigten solches
ausgesagt haben. Die Verteidigung stellt den Drohungsvorwurf denn auch gar
nicht in Abrede, sondern bestreitet lediglich, dass der Beschwerdeführer die
Geschädigten angegriffen resp. versucht habe, auf B____ einzustechen. Wie es
sich damit verhält, kann jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
letztlich offen bleiben, nachdem der Drohungsvorwurf unbestritten ist und es
sich beim Tatbestand der Drohung, zumal bei Verwendung eines Messers, um ein
schweres Vergehen handelt. Es ist daher insoweit ohne Belang, ob der Beschwerdeführer
auch Stichbewegungen mit dem Messer vorgenommen hat, was er bestritten hat. Dazu
ist immerhin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zugegeben hat, mit dem erhobenen
Brotmesser auf die beiden Opfer zugegangen zu sein und um eine Zigarette
gebeten zu haben (Einvernahme vom 5. Mai 2015, S. 4). Nicht zu hören
ist hier auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Einvernahme des
Geschädigten B____ vom 4. Mai 2015 – er hat von Stichbewegungen gesprochen
– infolge Nichtgewährung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers nicht
verwertbar sei. Hierzu hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Frage der Verletzung des Teilnamerechts resp. der Verwertbarkeit der erhobenen
Beweise nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern durch das
Sachgericht abschliessend zu beurteilen sein wird. Zudem könnte die Einvernahme
des Geschädigten B____ problemlos nachgeholt werden, falls das Teilnahmerecht
des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollte. Dass B____ momentan in
Kolumbien weilt, ändert daran nichts.
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz einen dringenden Tatverdacht der Drohung zu Recht
bejaht.
Die Vorinstanz
hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer
bestritten wird.
3.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat.
Voraussetzung
für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst,
dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit
anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich
diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St.
Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster,
Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 221 N 15 Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36).
Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist,
dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit
weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es
dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E.
2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum
Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte
eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei
Forster, a.a.O. Art. 221 N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E.
5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder
die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht, ausnahmsweise auch solche gegen das
Vermögen (Schmid, a.a.O.,
Art. 221 N 11; zum Ganzen VGE HB.2013.51 vom 5. November 2013
E. 5.1).
3.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei zufolge eines Polizeirapports vom 17. Dezember
2014 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag seine Mutter mit
einem Messer bedroht und ihr gedroht habe, sie umzubringen. Gegenüber der
Polizei habe er damals angegeben, er habe geglaubt, von den Illuminati, welche
ihm einen Chip in den Kopf gepflanzt hätten, Befehle zu erhalten. Ferner ergebe
sich aus einem Bericht seines behandelnden Arztes vom 31. Juli 2014, dass
der Beschwerdeführer seit Mai 2014 unter akustischen Halluzinationen leide,
aber keine Krankheitseinsicht zeige und dass die Behandlung deshalb schwierig
sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch in der Haftverhandlung eingeräumt,
keine Medikamente zu nehmen. Handkehrum seien in seinem Urin Spuren von Kokain
gefunden worden. Es spreche daher vieles dafür, dass eine ernsthafte
psychiatrische Erkrankung vorliege, welche behandelt werden müsse. Das
zwischenzeitlich in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten werde per Ende
August erwartet. Solange indes keine adäquate Behandlung durchgeführt werde,
müsse von Fortsetzungsgefahr ausgegangen werden. Schliesslich handle es sich
beim hier im Zentrum stehenden Delikt um eine Straftat gegen Leib und Leben von
zwei dem Beschuldigten völlig unbekannten Personen. Auch sei die Tatsache, dass
die Justiz wegen des Vorfalls vom Dezember 2014 nicht aktiv geworden sei,
letztlich einzig dem Umstand zu verdanken, dass die davon betroffene Mutter des
Beschwerdeführers auf einen Strafantrag verzichtet habe. Es sei somit von
Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr auszugehen.
3.3 Der
Vorinstanz ist auch bezüglich ihrer Einschätzung der Fortsetzungsgefahr vollumfänglich
zu folgen.
3.3.1 Zunächst
ist unbestritten, dass sich am 17. Dezember 2014 ein ähnlicher Vorfall
zugetragen hat, wie er nunmehr wiederum in Frage steht. So hatte an jenem Tag
die Mutter des Beschwerdeführers die Polizei requiriert und dieser gegenüber ausgesagt:
„Ich habe seit einiger Zeit Probleme mit meinem Sohn. Heute Morgen um ca.
0630 Uhr drehte er wieder völlig durch und drohte mir mit dem Messer in der
Hand, dass er mich umbringen werde. Ich wurde dabei in Angst und Schrecken
versetzt. Später ging ich in die Notfallaufnahme der USB, weil ich einen
Schwächeanfall erlitt. Die ganze Geschichte nahm mich in letzter Zeit sichtlich
mit. Auf eine Anzeige verzichte ich. Ich möchte nur, dass ihm geholfen wird.“
Der vorzitierten Aussage der Mutter des Beschwerdeführers ist somit einerseits
zu entnehmen, dass der Vorfall sehr wohl ernst zu nehmen war – die Mutter war
durch die verbale, durch Hantieren mit einem Messer unterstützte Drohung in
Angst versetzt und erlitt gar einen Schwächeanfall. Andererseits ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass eine juristische Verfolgung des Vorfalls einzig deshalb
unterblieben ist, weil die Mutter des Beschwerdeführers eine Angehörige war und
aus Rücksicht auf eine Anzeige verzichtet hat. Entgegen der Darstellung der
Verteidigung kann indes keine Rede davon sein, dass der Vorfall deshalb anders
beurteilt werden müsste, weil es sich um einen innerfamiliären Konflikt handelte.
Vielmehr hat der nunmehr zu beurteilende Vorfall vom 3./4. Mai 2015
gezeigt, dass sich die Aggression des Beschwerdeführers genauso gut gegen unbeteiligte
Dritte richten kann. Dies dürfte weitgehend vom Zufall abhängen, zumal der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen offenbar recht leicht provozierbar ist
und dann in einen „Berserker-Modus“ gerät (Einvernahme vom 5. Mai 2015,
S. 2 ff., S. 10).
Die erste
Voraussetzung gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wonach die beschuldigte
Person durch – in der Regel mindestens zwei – schwere Verbrechen oder Vergehen
die Sicherheit anderer erheblich gefährdet haben muss, ist somit erfüllt.
3.3.2 Dies
gilt, entgegen der Auffassung der Verteidigung, auch für die zweite Voraussetzung
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO einer Wiederholungsgefahr für weitere, vergleichbare
Delikte: Zum einen lässt sich den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers vom
17. Dezember 2014 entnehmen, dass es schon vorher vermehrt zu ähnlichen
Vorfällen gekommen sein muss, hat sie doch ausgesagt, der Beschwerdeführer sei
„wieder völlig durch[gedreht]“. Zum andern ist dem Vorabgutachten der Universitären
Psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Basel-Stadt (nachfolgend UPK) vom
25. Juni 2015, wo der Beschwerdeführer bereits zweimal stationär behandelt
wurde, zu entnehmen, dass nach dem aktuellen Kenntnisstand mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter einer
schweren psychischen Erkrankung leidet, die mit Störungen der Realitätswahrnehmung
und der Steuerung des eigenen Verhaltens einhergeht. Phänomenologisch seien die
Kriterien für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie erfüllt, wobei angesichts
der Aktenlage auch alternative Ursachen für die Symptomatik in Frage kämen,
namentlich der hirnorganische Befund einer Arachnoidalzyste und die Einwirkung
psychotroper Substanzen, insbesondere Kokain. Die Gutachterin geht sodann
aufgrund der seit etwa einem Jahr bestehenden und bisher nicht suffizient behandelten
psychotischen Symptomatik mit unmittelbarem Bezug zur Delinquenz davon aus,
dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für die Begehung erneuter
Gewaltdelikte sowohl gegen unbekannte Personen, als auch gegen Personen aus dem
nähren Umfeld besteht. Sie schliesst dies nachvollziehbar aus verschiedenen
relevanten Kriterien, wie den vorbestehenden, aktenkundigen Ereignissen mit Gewalt
resp. Gewaltandrohung im familiären Rahmen, der allenfalls oberflächlichen
Einsicht des Beschwerdeführers in seine Störung, den Bagatellisierungstendenzen
sowie dem Fehlen eines sozialen Empfangsraums bzw. eines Umfelds mit relevanten
risikomindernden Kontrollmöglichkeiten (Gutachten S. 9 ff.).
Nach dem
Gesagten hat sich somit die vorinstanzliche Annahme, wonach „vieles dafür
[spreche], dass der Beschuldigte an einer ernsthaften psychischen Erkrankung
leidet, die dringend behandelt werden muss“, aufgrund des Vorabgutachtens der
UPK bestätigt. Ebenso ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, dass
von Fortsetzungsgefahr auszugehen ist, solange keine adäquate Behandlung durchgeführt
wird, was vorderhand nicht der Fall ist. Soweit die Verteidigung diesbezüglich
einwendet, gemäss Gutachten habe keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden,
kann daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies
dürfte vielmehr einzig daran gelegen haben, dass der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt in Haft medikamentös antipsychotisch behandelt wurde. Bei einer
Haftentlassung wäre dies jedoch nicht gewährleistet, zumal der Beschwerdeführer
wenig Einsicht in die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlung zeigt und die
Compliance bisher nicht gut war (Gutachten S. 8 f.). Angesichts der
bisherigen Vorfälle – Zurennen auf unbeteiligte Dritte und Drohen unter
Verwendung eines Messers – kann schliesslich entgegen der Verteidigung sehr
wohl von (potenziellen) Gewaltdelikten und von Gefährdung der Allgemeinheit
gesprochen werden. Eine abschliessende Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts hinsichtlich einer Verletzungsabsicht ist im Übrigen, wie bereits
dargelegt, hier nicht vorzunehmen.
Die angeordnete
Untersuchungshaft von mittlerweile 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig.
Dies namentlich in zeitlicher Hinsicht. Dem Beschwerdeführer droht bei einer
Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe oder allenfalls eine stationäre
psychiatrische Massnahme, welche die angeordnete Untersuchungshaft noch bei
weitem übersteigen dürfte. Als mögliche Ersatzmassnahme kommt angesichts des
geschilderten Zusammenhangs zwischen psychischer Krankheit und Delinquenz und
der bisher erfolglosen ambulanten Behandlungsversuche ausschliesslich eine
langfristige stationäre psychiatrische Behandlung in einer geschlossenen
Einrichtung in Frage (vgl. Vorabgutachten S. 11; Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2015 mit Dr. med. […]). Die Rahmenbedingungen hierfür können
jedoch erst geschaffen werden, wenn das definitive psychiatrische Gutachten
vorliegt. Eine vorgängige Einweisung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische
Einrichtung ist auch deshalb nicht angebracht, weil aufgrund des Vorabgutachtens
noch nicht feststeht, inwieweit die diagnostizierte Erkrankung auch auf
somatische Ursachen (Arachnoidalzyste, Missbrauch psychotroper Substanzen) zurückzuführen
sein könnte. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zudem bis
dato offenbar gegeben, wie sich einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom
5. Mai 2015 nach Konsultation der UPK entnehmen lässt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO). Demgegenüber ist seinem amtlichen Verteidiger, Advokat […], ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Angesichts der auch im
Hauptverfahren bestehenden Vertretung ist ein zeitlicher Aufwand von vier
Stunden à CHF 200.–, somit CHF 800.– inkl. Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 64.–) angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, Advokat […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 800.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8%
(CHF 64.–) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.