Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.230
URTEIL
vom 17.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
B____ Beschwerdeführer
2
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2014
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB
Sachverhalt
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 für B____
(Beschwerdeführer 2) gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft errichtet. Gegen diesen
Entscheid haben A____ (Beschwerdeführer 1), Bruder des Beschwerdeführers 2 sowie
dieser selbst mit Schreiben vom 9. November 2014 Beschwerde erhoben. Mit
Eingabe vom 17. November 2014 zeigte Dr. iur. […], Advokat, dem Gericht an,
dass der Beschwerdeführer 1 ihn mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt
habe, und stellte gleichzeitig Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung. Der Instruktionsrichter bewilligte am 20. November 2014 die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den beauftragten Advokaten.
Am 1. Dezember 2014 reichten die beiden Beschwerdeführer, vertreten durch Dr.
iur. […], Advokat, eine Beschwerdebegründung ein. Die zur Stellungnahme
eingeladene KESB teilte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 mit, dass sie eine
Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides prüfe und beantragte deshalb, das
Beschwerdeverfahren vorläufig zu sistieren. Die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführer erkläre sich mit dem Vorgehen einverstanden, wie in dem Schreiben
des KESB weiter ausgeführt wird. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom
22. Dezember 2014 das Verfahren sistiert.
Am 26. März 2015
erging ein neuer Entscheid der KESB, mit welchem die am 23. Oktober 2014
errichtete Beistandschaft für den Beschwerdeführer 2 aufgehoben wurde.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gegen Entscheide
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden.
Im Entscheid der
KESB vom 26. März 2015 wurde die am 23. Oktober 2014 für den Beschwerdeführer 2
errichtete Beistandschaft wiedererwägungsweise aufgehoben. Damit ist der
Streitgegenstand entfallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist
demzufolge aus dem Geschäftsverzeichnis als erledigt abzuschreiben.
Es bleibt noch
über die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Der Kostenentscheid in einem
dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu fällen, das in der Sache zu
entscheiden gehabt hätte, mithin der Kammer des Verwaltungsgerichts.
3.1 Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die
Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren
veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher
Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden
liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie
aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden
werden müssen (BEUSCH,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 63 N 16; MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009,
Art. 63 N 17; PFLEIDERER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 58 N 50; vgl. ferner zu Art.
107 Abs. 1 lit. e ZPO: JENNY,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 16; RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren
muss aber der angefochtene Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen
werden (SCHWANK, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 198).
3.2 Durch
die Aufhebung der Verbeiständung im KESB-Entscheid vom 26. März 2015 wurde den
Anträgen der Beschwerdeführer prinzipiell entsprochen. Allerdings war der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 zum Zeitpunkt des Entscheides der
KESB am 23. Oktober 2014 sowie der Monate davor noch so, dass eine Rückkehr in
die eigene Wohnung oder zu seinem Bruder nicht denkbar war. Vielmehr erschien
nach Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Kliniken in ihrem Schreiben
vom 12. August 2014 an die KESB eine Platzierung in einer geeigneten
Institution, d.h. einer betreuten Wohnform, unumgänglich. Auch wenn der Bruder
und Beschwerdeführer 1 sich bereits in der Vergangenheit intensiv um die
Belange des Beschwerdeführers 2 gekümmert und ihm bspw. seine Rechnungen
bezahlt hat, kann der Einschätzung der KESB, wonach in der damaligen Situation
ein professioneller Beistand für den Beschwerdeführer 2 zu errichten war,
gefolgt werden. Dass sich in der Folge der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers 2 relativ bald verbessert hat und die Betreuung durch seinen
Bruder per Ende 2014 für ausreichend angesehen wurde, war im Frühherbst 2014
noch nicht absehbar. Vielmehr hat sich die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers 2 in kurzer Zeit grundlegend verändert, was für keine Partei
vorhersehbar war. Dieser Umstand kann niemandem zum Vorwurf gemacht werden
kann, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten
ist.
3.3 Der
Vertreter der Beschwerdeführer macht einen Vertretungsaufwand von insgesamt 15
Stunden und 30 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist im Umfang von 15 Stunden
durch die Volontärin erbracht worden. Gemäss den Ausführungen in E. 3.2
kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, vielmehr kommt zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der entsprechende Stundenansatz
zur Anwendung. Wird der Aufwand gemäss den deklarierten Stunden aufgeteilt, so
resultieren 30 Minuten, welche zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten sind
(CHF 100.–), und 15 Stunden zum 2/3-Stundenansatz für Volontäre à
CHF 134.– (CHF 2'010.–; vgl. § 14 Abs. 2 der Honorarordnung [SG 291.400]).
Daraus resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 2'110.–. Hinzu kommen die
Auslagen. Diesbezüglich werden 222 Kopien, Porti im Betrag von CHF 44.10
und Telefonate à CHF 4.50 geltend gemacht. Dem Vertreter der
Beschwerdeführer im Kostenerlass, Dr. iur. […], wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren daher ein Honorar von CHF 2‘110.– zuzüglich Auslagen in der Höhe
von CHF 104.10 (Kopien werden zu CHF 0.25 vergütet) sowie 8 % MWST in Höhe von
CHF 177.15.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Dem Vertreter der Beschwerdeführer, Dr.
iur. […], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 2‘110.– zuzüglich CHF 104.10 Auslagen und 8% MWST in der
Höhe von CHF 177.15 zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Dieses Urteil wird den beiden
Beschwerdeführern sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.