Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.31
ENTSCHEID
vom 17. Juni 2015
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber MLaw Jonas
Hertner
Parteien
A____ Berufungskläger
[…]
Zustelladresse: c/o […]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
c/o A____, […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 27. April 2015
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 27. April 2015 hat der Zivilgerichtspräsident B____ (Berufungsbeklagte)
und A____ (Berufungskläger) das Getrenntleben bewilligt. Die eheliche Wohnung
wurde der Ehefrau zugeteilt (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Ehemann wurde angewiesen,
die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Juni 2015 unter Mitnahme seiner
persönlichen Effekten und Geschäftsutensilien zu verlassen (Ziff. 2). Ein Unterhalt
ist mangels Leistungsfähigkeit nicht geschuldet (Ziff. 3). Im Übrigen wurde den
Ehegatten im Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 29. Mai 2015 Berufung. Er
beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheids und die Zuteilung der Wohnung an ihn.
Auf die
Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 ZPO. Solche Entscheide
unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt. Da die Ehefrau vor der Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag beantragt
hat und auch über die Zuteilung der Wohnung zu entscheiden war, ist, unter Berücksichtigung
einer voraussichtlichen Trennungsdauer, der Streitwert für eine Berufung als
gegeben zu erachten, auch wenn den Akten keine bezifferten Anträge zu entnehmen
sind. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im
summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO
rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO
eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss
§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1
lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(EG ZPO) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei
denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus
Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel
durchzuführen. Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, wenn ihr bereits
aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei Erfolgsaussichten eingeräumt
werden können, d.h. wenn sie in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos ist;
dabei muss die Chancenlosigkeit der Berufung klar zutage treten (vgl. Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 312 ZPO N 18; Spühler, Basler Kommentar,
2. Auflage 2013, Art. 312 ZPO N 12 mit Hinweisen). Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die vorliegende Berufung als in
diesem Sinne offensichtlich unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden konnte,
eine Berufungsantwort einzuholen. Aus dem gleichen Grund kann auf die
Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden, zumal in Summarverfahren ohnehin
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen ist (vgl. dazu Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 314 ZPO N 13 und Art. 316 ZPO N 7).
Bei der
Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie gilt
die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 lit. c ZPO) und der soziale respektive beschränkte
Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt (vgl. Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014,
Rz 2.62). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen
Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen
(vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der
Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den
Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.
Sutter-Somm/Vontobel in:
Sutter-Somm/Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 272 ZPO N 9 ff. mit
weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 272 ZPO N 4; Six, a.a.O., Rz 1.01).
2.1 Mit
seiner Berufung macht der Berufungskläger in Bezug auf die Zuteilung der
Wohnung eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Er moniert, die
Vorinstanz habe seine Interessen nicht genügend berücksichtigt. Im Einzelnen
bringt der Berufungskläger vor, ein Wohnungswechsel sei für ihn unzumutbar, da
er sich als Diabetiker an einen Insulinplan zu halten habe, der auf die „An-
und Abreise zu dieser Wohnung“ eingestellt sei. Zudem führe er aus der Wohnung
ein Unternehmen, dessen Geschäftsadresse „bei sieben Internetunternehmen im
Internet eingetragen“ sei. Diese Eintragungen zu ändern sei für ihn mit Kosten
und viel unnötigem Aufwand verbunden.
Die angeführte
Diabeteserkrankung belegt der Berufungskläger in keiner Art und Weise. Im
Lichte seiner Aussagen in der Verhandlung vor der Vorinstanz, wonach er
„inoffiziell“ bereits aus der gemeinsamen Wohnung und zu seiner Mutter in Bern
gezogen sei, kann aber insbesondere auch die Behauptung nicht überzeugen, dass
ein Wechsel des Wohnorts aufgrund der komplizierten Einstellung des Insulinplans
unzumutbar sei (Protokoll der Verhandlung vom 27. April 2015, S. 2). Es
ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Berufungskläger in einer neuen Wohnung nicht
möglich sein soll, regelmässig in korrekter Dosierung Insulin zu spritzen. Wenn
der Berufungskläger zudem vor der Vorinstanz aussagte, etwa 80 Prozent der Zeit
nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung zu verbringen, ist davon auszugehen, dass
der Berufungskläger bereits jetzt zu einer zufriedenstellenden Behandlung
seines gesundheitlichen Problems gelangt ist. Der Bezug einer eigenen neuen
Wohnung dürfte gegenüber dem bisherigen Zustand seit Dezember des letzten
Jahres sogar noch mehr Ruhe und Stabilität in seine Verhältnisse bringen.
Was die
Behauptung des Berufungsklägers betrifft, er sei beruflich auf die Wohnung
angewiesen, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass eine eigene berufliche
Tätigkeit nicht belegt wird. Vor Zivilgericht hat der Berufungskläger erklärt, er
baue seit Oktober des letzten Jahres eine selbständige Elternbildungstätigkeit
auf, wobei die angebotene Ausbildung aber nicht in der Wohnung stattfinde
(Protokoll der Verhandlung vom 27. April 2015, S. 2). Die Feststellung der
Vorinstanz, der Berufungskläger habe nicht geltend gemacht, dass er wegen einer
Stammkundschaft auf den spezifischen Standort der Wohnung angewiesen sei, kann
mit der reinen Behauptung, es fänden regelmässige Kundengespräche in diesen
Räumlichkeiten statt, nicht widerlegt werden. Die Nachteile der Adressänderung,
gegebenenfalls auch im Internet, sind deshalb in Kauf zu nehmen. Abgesehen
davon bleibt es auch diesbezüglich bei unbelegten Behauptungen. Nach dem
Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb ein Umzug für den Berufungskläger
unzumutbar sein sollte, besonders da es der Berufungskläger bereits im
vorliegenden Verfahren vorzieht, als seine Adresse jene seiner Mutter anzugeben.
2.2 Bei
den Vorbringen des Berufungsklägers mit Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Berufungsbeklagten handelt es sich gleichfalls um unbelegte Behauptungen,
die unbeachtlich bleiben müssen, zumal der Berufungskläger keinen Unterhalt
schuldet. Dass die Berufungsbeklagte im Übrigen als Sozialhilfeempfängerin bei
einer Wohnungssuche möglicherweise von einer Behörde oder einer Beratungsstelle
unterstützt würde oder dass sie sich dabei auf ein „grosses chinesisches
soziales Netzwerk“ stützen könne, kann ihre Nachteile bei der Wohnungssuche als
Ausländerin und Sozialhilfeempfängerin nicht aufwiegen. Im vorliegenden
Verfahren jedenfalls unbeachtlich bleiben sodann die Vorbringen des Berufungsklägers
hinsichtlich allfälliger ausländerrechtlicher Angelegenheiten.
Die Berufung
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz
hat die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Im Berufungsverfahren stellt der
Berufungskläger keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein derartiger
Antrag wäre ohnehin aufgrund der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Berufung
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.