Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.79
ENTSCHEID
vom 20.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alain Schmid
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binnigerstrassse 21, 4001 Basel
und
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2015
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft ermittelte in zwei Verfahren wegen Betrugs gegen B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner). Mit Verfügung vom 21. April 2015 stellte die
Staatsanwaltschaft das erste Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen
Wiedergutmachung des Schadens gemäss Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB) ein und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. Ebenfalls mit
Verfügung vom 21. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das
zweite Strafverfahren mangels Erfüllung eines Straftatbestands bzw. mangels
Beweises des subjektiven Tatbestandes ein.
Gegen diese
beiden Einstellungsverfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 2. Juni 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben.
Er beantragt, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2015
seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner
ein Untersuchungsverfahren wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu
eröffnen bzw. wieder aufzunehmen und weiter zu führen. Eventualiter sei das
Verfahren wegen Befangenheit der Staatsanwaltschaft einem anderen Kanton zu
übergeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Einzelheiten des
Standpunkts des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerde wurde der
Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt. Auf die
Einholung von Vernehmlassungen wurde indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde an die Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 322
Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 Abs. 1 lit. a
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG]).
1.2 Die
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt
die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die
Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist die Beschwerde vom 2. Juni 2015 unzulässig,
weshalb die Verfahrensleitung diese der Staatsanwaltschaft und dem
Beschwerdegegner nur zur Kenntnis, aber nicht zur Stellungnahme, zugestellt
hat.
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der in Art. 322 Abs. 2 StPO verwendete Begriff „Partei“ ist
umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der
beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft kann
auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein.
Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass diese Person ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann. Sie muss selbst und unmittelbar in
ihren Interessen tangiert sein (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO
N 2; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO
N 1 f.; AGE BES.2014.179 vom 28. Mai 2015, BES.2014.62 vom
3. November 2014).
Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass er als Bürger und Einwohner des Kantons Basel-Stadt zur
Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gegenüber einem Regierungsrat
legitimiert sei. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sinngemäss
als geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), Privatklägerschaft
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) oder als ein durch Verfahrenshandlungen
beschwerter Dritter (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) beschwerdelegitimiert
sein könnte.
1.4 Als
geschädigte Person gilt, wer durch die fragliche Straftat in seinen Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 111 Abs. 1 StPO). Bei
Delikten gegen die Allgemeinheit gilt als geschädigt, wer durch die fragliche
Straftat in seinen Interessen unmittelbar (mit)beeinträchtigt wurde. Werden
durch Delikte, die öffentliche Interessen verletzen, private Interessen nicht
oder nur mittelbar beeinträchtigt, so gilt der einzelne Betroffene
grundsätzlich nicht als geschädigte Person (Schmid,
a.a.O., Art. 115 StPO N 3; Küffer,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 105 StPO N 4). Die Staatsanwaltschaft hat in den beiden
eingestellten Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs zu Lasten des
Kantons Basel-Stadt ermittelt. Dabei handelt es sich um ein Delikt gegen die
Allgemeinheit, bei dem öffentliche Interessen verletzt und private Interessen –
wenn überhaupt – allenfalls mittelbar beeinträchtigt sind. Der Beschwerdeführer
ist daher nicht als geschädigte Person beschwerdelegitimiert.
1.5 Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118
Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt wird demnach unter anderem, dass die
betreffende Person im Sinne von Art. 115 StPO durch eine Straftat
geschädigt worden ist. Wie unter Ziffer 1.4 erörtert, ist der
Beschwerdeführer keine geschädigte Person und deshalb auch nicht als Privatkläger
beschwerdelegitimiert.
1.6
Als „andere Verfahrensbeteiligte“ gelten im Sinne einer Generalklausel
schliesslich auch Dritte, die durch Verfahrenshandlungen beschwert sind (Art. 105
Abs. 1 lit. f StPO). Voraussetzung ist auch hier, dass die
Person in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Lieber, a.a.O., Art. 105 StPO N 8). Ein rechtlich
geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert
ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO
N 7). Wie bereits in Ziffer 1.4 ausgeführt wurde, sind durch die
Einstellung der Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betruges zu Lasten
des Kantons Basel-Stadt keine privaten Interessen des Beschwerdeführers
unmittelbar beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist deshalb auch nicht als ein
durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter beschwerdelegitimiert.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen
MLaw Alain Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.