Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.143
URTEIL
vom 21. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart ,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 24. Oktober 2013
betreffend kantonale Steuern pro
2010
Sachverhalt
A____ erhielt im
Jahre 2010 von seiner Vorsorgeeinrichtung rückwirkend per
- August 2003 eine Nachzahlung für die Invaliden- und Kinderrente im
Umfang von CHF 88'088.–. Diese Gelder wurden direkt an die Sozialhilfe
überwiesen zur Verrechnung mit bisherigen Unterstützungsleistungen. Davon
wurden A____ in der Folge CHF 64'535.50 weitergeleitetet. In der
Steuererklärung 2010 bezifferte er seine Einkünfte aus Pensionen/Renten
(Ziffer 220) mit CHF 64'536.–. Unter der Position "Kapitalabfindungen
für wiederkehrende Leistungen" (Ziffer 290) gab er hingegen keine
Einkünfte an. Mit Veranlagungsverfügung vom 15. März 2012 setzte die
Steuerverwaltung die steuerbaren Einkünfte unter Ziffer 290 mit
CHF 88'088.– fest. Dieser Position legte sie mittels Periodisierung
satzbestimmende Einkünfte von CHF 13'213.– zugrunde. Eine hiergegen
erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom
- Mai 2012 ab. Hierauf gelangte A____ an die Steuerrekurskommission,
welche seinen Rekurs aber mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 ebenso
abwies.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ am 18. Juli 2014 Rekurs beim Verwaltungsgericht
erhoben. Damit verlangt er, dass der Steuerbetrag für die Kantonalen Steuern 2010
auf CHF 0.00 festzulegen sei. Die Steuerrekurskommission beantragt mit
ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 die Abweisung des Rekurses,
ebenso die Steuerverwaltung mit ihrer Vernehmlassung vom
11. September 2014. Hierzu hat sich der Rekurrent mit Replik vom
17. Oktober 2014 geäussert. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell
wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl.
BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).
2.1 Im
Zentrum der vorliegenden Auseinandersetzung steht die Vorschrift von
§ 38 StG. Der Rekurrent beanstandet mit seinen Rekurs, dass diese
Bestimmung bei der Umstellung des basel-städtischen Steuersystems von
progressiven Steuersätzen zum Zwei-Tarif-Steuersystem im Jahr 2008 nicht
angepasst worden sei. Sinn und Zweck dieser Gesetzesvorschrift sei, dass Steuerpflichtige,
welche Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen erhielten, keine
Nachteile erleiden würden gegenüber jenen Steuerpflichtigen, welche
entsprechende jährliche Leistungen beziehen würden. Die neue Regelung mit
weitgehend weggefallener Progression und erhöhten Sozialabzügen könne wie in
seinem Fall dazu führen, dass eine Person, welche in einem Jahr die
Sozialabzüge mangels entsprechendem Einkommen nicht voll habe ausnutzen können
und in späteren Jahren dafür eine Nachzahlung erhalte, gegenüber einer Person
mit laufenden Renten erheblich benachteiligt werde. Im System der Flat Rate Tax
komme § 38 nach dem neuen Recht praktisch nicht mehr zur Anwendung und
verfehle daher die ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehene Wirkung, nämlich
die Gleichstellung von Steuerpflichtigen, welche Nachzahlungen für vergangene
Steuerperioden erhalten, mit den übrigen Steuerpflichtigen. Dies verstosse
gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Rekurs, Rz 8).
Nach Auffassung des Rekurrenten könne es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen
sein, § 38 StG gänzlich seines Sinnes zu entleeren. Die Revision des
Steuergesetzes habe diesbezüglich zu einer Gesetzeslücke geführt, die auf dem
Wege der richterlichen Lückenfüllung zu schliessen sei. Gemäss den Vorbringen
des Rekurrenten soll dies dadurch geschehen, dass "das bei Ausrichtung der
Steuernachzahlung in den gebotenen jährlichen Raten zutreffende jährliche
steuerbare Einkommen zu ermitteln und dieses mit der Anzahl Jahre der
Steuernachzahlung zu multiplizieren sei, um auf diese Weise den steuerbaren
Betrag zu ermitteln" (Rekurs, Rz 9).
2.2 Erhält
ein Steuerpflichtiger eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen, so
wird die Einkommenssteuer nach der Regelung von § 38 StG unter Berücksichtigung
der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet,
der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende
jährliche Leistung ausgerichtet würde. Diese für die kantonalen Einkommenssteuern
geltende Vorschrift ist identisch mit der für die direkte Bundessteuer
geltenden Bestimmung von Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, können die
zu Art. 37 DBG von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze jedoch
nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
2.3 Mit
der Sonderbehandlung von einmaligen Einkünften, die an Stelle von ge-wöhnlich
über einen längeren Zeitraum regelmässig erfolgenden Zahlungen (z.B. Renten)
treten, soll vermieden werden, dass der Steuerpflichtige sein gesamtes,
nachgezahltes Einkommen (bzw. einen grossen Teil davon) zu einem seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht entsprechenden, überhöhten Steuersatz zu versteuern
hätte. Der Steuerpflichtige verfügt zwar im Zeitpunkt des Zuflusses einer solchen
Kapitalabfindung tatsächlich über eine entsprechend höhere wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, doch hat er diese mit Einkommenseinbussen in früheren Perioden
erkauft. Die aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleitete Notwendigkeit,
Verzerrungen in der Besteuerung von einmaligen Abfindungen zu vermeiden, die an
Stelle von normalerweise über mehrere Steuerperioden hinweg zufliessenden
Einkünften treten, besteht vornehmlich in Besteuerungssystemen mit progressiver
Ausgestaltung der Tarife (Baumgartner,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Art. 1–82,
2. Auflage, Basel 2008, Art. 37 DBG N 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar
zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013,
§ 36 N 4). In Basel-Stadt wurde das Steuersystem auf die
Steuerperiode 2008 hin von progressiven Steuersätzen auf einen Doppeltarif
(Tarif A für Alleinstehende und Tarif B für Ehepaare und
Alleinerziehende) mit bloss noch zwei Tarifstufen umgestellt. Da das neue
kantonale Besteuerungssystem vergleichsweise hohe Sozialabzüge eingeführt hat,
kann dies, wie die Vorinstanz unter E. 4.a)bb) ihres Entscheids zu Recht
bemerkt hat, dazu führen, dass Steuerpflichtige im neuen System bezüglich der
Besteuerung von Rentennachzahlungen schlechter fahren als bezüglich der Besteuerung
von laufenden Renten. Dies ist, wie der vorliegende Rekurs zeigt, beispielsweise
dann der Fall, wenn bei ausstehendem Rentenbescheid infolge geringfügigen
Reineinkommens die gesetzlich vorgesehenen Sozialabzüge nicht vollumfänglich in
Anschlag gebracht werden können. Die Vorinstanz hat diese Folgen durchaus
erkannt und als stossend bezeichnet (E. 4.d). Sie hat jedoch auf einen Entscheid
des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 verwiesen, wo bezüglich Rentennachzahlungen
bzw. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ein schematisches
Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht als unausweichlich und zulässig
erachtet worden war, selbst wenn die Härte der mit der Nachzahlung verbundenen
Auswirkungen nicht völlig beseitigt werden könne, da es kaum möglich sei, sämtlichen
Varianten Rechnung zu tragen (E. 4.a)bb). Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz die Gesetzeslage für klar befunden und eine Berücksichtigung von in
den Vorjahren nicht konsumierten Abzügen abgelehnt. Remedur zu schaffen sei
allein Sache des Gesetzgebers (E. 4.4).
2.4 Auf
dem Gebiet der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 BV) durch die Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV)
konkretisiert. Danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen
Verhältnissen gleich zu besteuern (BGE 136 I 49 E. 5.2
S. 59 f. mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat aber im Abgaberecht
innerhalb der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die
Rechtsgleichheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon
verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht
einem bestimmten, wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwirtschaftlichen
System folgen (BGE 126 I 76 E. 2a S. 78 mit
Hinweisen). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen
Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Deshalb ist
eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts
unausweichlich und deshalb auch zulässig. Soweit keine absolute
Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung
nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder
systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt
(statt vieler BGE 131 I 291 E. 3.2.1 S. 306 f.
mit Hinweisen).
2.5 Mit
§ 38 StG wurde die Vorgabe von Art. 11 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden umgesetzt (StHG; SR 642.14). Mit dieser Bestimmung soll der
progressiven Ausgestaltung der Einkommenssteuer und der daraus folgenden
steuerlichen Mehrbelastung bei Mittelzuflüssen für mehrere Jahre in einem
einzigen Jahr Rechnung getragen werden. Es soll aufgrund des
Leistungsfähigkeitsprinzips ein Einkommenssteuertarif zur Anwendung gelangen,
welcher der Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen entspricht, der
regelmässig ein entsprechendes Einkommen erzielt (Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002,
Art. 11 StHG N 34). Die Bestimmung dient der Durchsetzung des Grundsatzes
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGer 2C_158/2013
vom 26. August 2013 E. 4.4). Dieser Gesetzzweck kann, wie das
Verwaltungsgericht in einem jüngsten Entscheid festgestellt hat
(VGE VD.2014.15 vom 8. Juni 2015 E. 2.5), aufgrund der
heutigen Ausgestaltung der Steuerbemessung im basel-städtischen Steuerrecht mit
der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung von § 38 StG nicht mehr erreicht
werden. Im heutigen Steuersystem des Kantons Basel-Stadt wird die progressive
Ausgestaltung der Einkommenssteuern nicht mehr durch progressive Steuersätze,
sondern durch die Steuerbefreiung des existenznotwendigen Einkommens sowie
durch entsprechende Steuerabzüge in § 35 Abs. 1 lit. c
bis e StG bewirkt (dazu Ratschlag des Regierungsrats
Nr. 07.1357.01 vom 4. September 2007, S. 5 f. und
21 f.). Daraus folgt trotz der Anwendung eines "flat
rate"-Steuertarifs (2 Tarifstufen) bis zu einem steuerbaren Einkommen
von CHF 200'000.– (Einzelpersonen) bzw. CHF 400'000.– (Ehepaare, Alleinerziehende)
von (damals) einheitlich 23,5 % gemäss § 36 Abs. 1 StG
im Ergebnis eine progressive Gestaltung der Einkommenssteuer. Demgegenüber
erfolgt die Progression in der direkten Bundessteuer über gestaffelte Tarife
(nachstehende Angaben für die Steuerperiode 2010, Alleinstehendentarif
[vgl. Art. 214 Abs. 1 DBG in der per 1. Januar 2010
gültigen Fassung]):
Einkommen CHF 0 bis 13'600 = 0%
CHF
13'700 bis 29'700 = 0,77%
CHF
29'800 bis 38'900 = 0,88%
CHF
39'000 bis 51'900 = 2,64%
CHF
52'000 bis 68'200 = 2,97%
CHF
68'300 bis 73'500 = 5,94%
CHF
73'600 bis 97'600 = 6,60%
CHF
97'700 bis 127'000 = 8,80%
CHF
127'100 bis 166'100 = 11,0%
maximaler Steuersatz von 13% für
Einkommen zwischen CHF 166'200 und 712'400, während darüber ein Satz
von 11,5% zur Anwendung kommt.
Aufgrund
dieser Ausgestaltung der Progression im Recht der direkten Bundessteuer kann
mit der analogen Bestimmung in Art. 37 DBG für die Besteuerung von Kapitalabfindungen
für wiederkehrende Leistungen im Grundsatz eine steuerliche Gleichbehandlung
bei Nachzahlungen mit einer periodischen Besteuerung der nachgezahlten Renten
erreicht werden. Gerade auf diese, gewöhnlich auch in den Kantonen vorliegende
Ausgangslage ist § 11 Abs. 2 StHG, der in § 38 StG
umgesetzt wird, denn auch ausgerichtet. "Da die Einkommenssteuertarife mit
ihrer progressiven Ausgestaltung nämlich auf regelmässig zufliessende Einkünfte
zugeschnitten sind (…), würde eine uneingeschränkte Besteuerung der
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einer Verzerrung und damit
zu einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
führen" (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 36 N 4). Diese Wirkung könnte im System der basel-städtischen
Einkommensbesteuerung aber nur erzielt werden, wenn auch die (in der
Vergangenheit nicht ausgeschöpften) Sozialabzüge (zumindest für die steuerliche
Befreiung des Existenzminimums [§ 35 Abs. 1 lit. c-e StG])
berücksichtigt würden. Ansonsten liefe die Bestimmung aufgrund der Flat Rate
ins Leere. Soweit das basel-städtische Einkommenssteuerrecht oder dessen
Anwendung dies nicht zulässt, weil es keine progressiv gestaffelte Steuersätze
mehr kennt, bewirkt es in genereller Weise eine wesentlich stärkere Belastung
von Rentennachzahlungen und führt so zu einer systematischen Benachteiligung
der Empfänger von Rentennachzahlungen. Dies verletzt gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aber die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der
Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und ist daher
verfassungswidrig (VGE VD.2014.15 vom 8. Juni 2015 E. 2.5).
2.6 Aus
dieser spezifischen Rechtslage im kantonalen Recht folgt auch, dass die
Ausgangslage im vorliegenden Verfahren nicht mit jener im VGE VD.2010.155 vom
26. Juli 2011 verglichen werden kann. In jenem auch von der
Vorinstanz zitierten Fall ging es um die direkte Bundessteuer. In jenem Verfahren
fokussierte sich die Kritik der damaligen Rekurrenten auch auf einen anderen
Punkt. Gerügt wurde damals die Addition des aus der Kapitalabfindung
resultierenden Rentenjahresbetreffnisses mit dem laufenden Einkommen im Jahr
der Kapitalauszahlung (vgl. E. 2). Soweit das Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang auf die Unmöglichkeit einer absoluten Gleichbehandlung und die
Zulässigkeit einer gewissen Schematisierung und Pauschalisierung verwies, bezog
es sich primär auf den Umstand, dass diese Addition je nach dem Zeitpunkt von
Kapitalauszahlungen und der darauf einsetzenden, periodischen Rentenleistungen
zu sehr unterschiedlichen Resultaten führt. Die sich daraus ergebenden
Unterschiede in der Besteuerung bewirkten gerade keine systematische
Ungleichbehandlung, sondern sind vielmehr von den konkreten Umständen im Einzelfall
abhängig. Soweit darüber hinaus (beispielhaft ["beispielsweise"] und
damit soweit ersichtlich als obiter dictum) auch darauf hingewiesen worden ist,
dass auch "nur die Abzüge für die laufende Steuerperiode möglich"
seien, "obwohl sich die Nachzahlung auf frühere Steuerperioden"
beziehe, "in denen die Abzüge angesichts des damals fehlenden Einkommens
nicht voll ausgenützt werden konnte", so wirkte sich dies bezüglich der
kantonalen Einkommenssteuer nach dem oben ausgeführten eben gerade nicht in
gleicher Weise wie bei der direkten Bundessteuer aus.
2.7 Der
Notwendigkeit der Berücksichtigung der nicht ausgeschöpften Sozialabzüge gemäss
§ 35 Abs. 1 lit. c bis e StG während des Zeitraums,
für welchen die Rentennachzahlung erfolgt, kann, wie das Verwaltungsgericht im
bereits zitierten Entscheid (VGE VD.2014.15 vom 8. Juni 2015
E. 2.7) ebenfalls festgestellt hat, auch das Periodizitätsprinzip nicht
entgegen gehalten werden. § 38 StG erfasst gerade aperiodische
Leistungen, die zur Vermeidung unzulässiger Progressionseffekte periodengerecht
zugeordnet werden sollen (vgl. Baumgartner,
a.a.O., Art. 37 DBG N 4 ff.). Daraus folgt, dass zumindest
die Abzüge von § 35 Abs. 1 lit. c bis e StG, auf denen
die Progression im baselstädtischen Recht gerade beruht, ebenfalls berücksichtigt
werden müssen.
2.8 Im Ergebnis muss deshalb entweder § 38 StG verfassungskonform ausgelegt
oder sonst die sich aus dieser Bestimmung ergebende Rechtslage im kantonalen
Einkommenssteuerrecht verfassungsgemäss korrigiert werden (VGE VD.2014.15
vom 8. Juni 2015 E. 2.8). Eine verfassungskonforme Auslegung von
§ 38 StG könnte darin liegen, dass unter den Begriff der
„Berücksichtigung (…) der zulässigen Abzüge“ die Summe der Abzüge für die Dauer
der Rentennachzahlung verstanden wird, soweit sie in diesem Zeitraum nicht steuerwirksam
ausgeschöpft worden sind. Dies müsste zumindest für die Abzüge nach § 35
Abs. 1 lit. c bis e StG gelten. Wollte man dem nicht
folgen, etwa um keine Auslegungsdifferenz zu der über Art. 11
Abs. 2 StHG parallelen Bestimmung in Art. 37 DBG für das
Bundesrecht zu schaffen, so müssen in verfassungskonformer Ergänzung von § 38 StG
gestützt auf Art. 127 Abs. 2 BV alle im Zeitraum der Rentennachzahlung
nicht ausgeschöpften und für die Progressionsgestaltung im kantonalen Recht
massgebenden Sozialabzüge und insbesondere jene von § 35 Abs. 1
lit. c bis e StG berücksichtigt werden. In diesem Sinne ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Veranlagung der
Steuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Damit
wird der Gestaltungsspielraum gewahrt, welchen zunächst im vorliegenden Einzelfall
von der Steuerverwaltung resp. Exekutive und hernach vom Gesetzgeber zur
Herstellung einer verfassungskonformen Besteuerung von Rentennachzahlungen
auszufüllen sein wird.
Ist der Rekurs
gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates. Zudem ist
dem Rekurrenten infolge seines Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seine Rechtsvertreterin hat eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein
Aufwand von 6 Stunden und 50 Minuten ausgewiesen wird. Dieser Aufwand
erscheint als angemessen, was nach dem Überwälzungstarif von CHF 250.–/h
ein Honorar von CHF 1'708.30 zuzüglich ausgewiesener Auslagen von
CHF 41.60 (total CHF 1'749.90) zu Lasten der Steuerverwaltung ergibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Fall
zur neuen Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2010 im Sinne der
Erwägungen an die Kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'749.90
(einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.–
(total CHF 1'889.90) zu Lasten der Steuerverwaltung zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, der
Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.