Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.41
ENTSCHEID
vom 24.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. Februar 2015 erstattete A____ Strafanzeige gegen B____, Detektiv bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Kriminalpolizei, wegen Urkundenfälschung. B____
habe als ermittelnder Beamter in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren, das
auf Anzeige von A____ hin aufgenommen wurde, in einer Aktennotiz vom 3. April
2014 wahrheitswidrig festgehalten, beweisdienliche Dokumente persönlich bei der
C____ GmbH abgeholt zu haben. Demgegenüber gehe aus dem Entscheid des Appellationsgerichts
AGE BES.2014.60 vom 23. Oktober 2014 hervor, dass seitens der
Staatsanwaltschaft in diesem Ermittlungsverfahren (ausschliesslich) schriftliche
Erkundigungen eingeholt worden seien, was B____ der „vorgetäuschten Ermittlung“
überführe. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 19. Februar 2015 gestützt auf die
dem Entscheid AGE BES.2014.60 zugrunde liegenden Ermittlungsakten das
Nichteintreten auf die Strafanzeige, da der Straftatbestand der
Urkundenfälschung eindeutig nicht erfüllt sei. Hiegegen hat A____ mit Eingabe
vom 2. März 2015 (Postaufgabe: 4. März 2015) Beschwerde erhoben und die
Anhandnahme seiner Strafanzeige vom 8. Februar 2015 anbegehrt. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde angefochten werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]).
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
Entscheids geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 382 N 2; Schmid,
StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Eine
in polizeilichen Akten vorgenommene Urkundenfälschung ist geeignet, den Ausgang
des entsprechenden Ermittlungsverfahrens massgeblich zu beeinflussen. Da im
polizeilichen Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen S130905 050 angebliche
Delikte untersucht wurden, die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen
worden sein sollen, ist der Beschwerdeführer, der eine Urkundenfälschung im
Zusammenhang mit diesen Ermittlungsakten zur Anzeige bringt, auch durch die diesbezügliche
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2014 selbst und
unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Entsprechend hat er ein Interesse an
der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die
Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt
sind. Bei der Prüfung dieser Frage gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGer 1B_253/2012 vom 19.
Juli 2012 E. 2.1). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung dieser Frage ein
gewisser Spielraum zu (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Sie verfügt
die Nichtanhandnahme, wenn bereits aus der Strafanzeige selbst oder den
Ermittlungsergebnissen ersichtlich ist, dass der unterbreitete Sachverhalt mit
Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO JStPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al., Kommentar StPO, 2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310
StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, so darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen und muss die Nichtanhandnahme verfügen
(statt vieler: AGE BES.2012.22 vom 16. August 2013 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2015
erwogen, der Beschwerdegegner habe korrekt beurkundet, bei der C____ GmbH vorgängig
eingeforderte Unterlagen persönlich abgeholt zu haben, und aus dem Entscheid
des Appellationsgerichts BES.2014.60 vom 23. Oktober 2014 lasse sich auch
nicht das Gegenteil ableiten. Es sei zudem nicht ersichtlich, welchen Vorteil
der Beschwerdeführer aus der behaupteten Falschprotokollierung ziehen sollte.
Zuletzt mangle es selbst bei der Annahme, dass die fraglichen Unterlagen dem Beschwerdegegner
postalisch zugestellt und nicht persönlich abgeholt wurden, an der
tatbeständlichen Voraussetzung der rechtlich erheblichen Tatsache. Die Staatsanwaltschaft
kam somit zum Schluss, dass bereits der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung
eindeutig nicht erfüllt sei, weshalb die Strafanzeige nicht anhand genommen
werde.
2.3 In
der Beschwerdebegründung ist anzugeben, welche Punkte der Verfügung angefochten
werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer macht
zunächst geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung sei „in keiner Weise
hinreichend“ begründet. Er stellt klar, seine Strafanzeige sei nicht
dahingehend zu lesen, dass der Appellationsgerichtsentscheid BES.2014.60 vom
23. Oktober 2014 beweise, dass der Beschwerdegegner Ermittlungen vorgetäuscht
habe. Die Formulierung in diesem Entscheid, dass schriftliche Erkundigungen
eingeholt worden seien, habe sein Interesse jedoch erneut auf die Ermittlungsakten
in diesem Fall gelenkt. Der Beweis, dass der Beschwerdegegner wahrheitswidrig
protokolliert habe, liege in Form der postalischen Zustellung der damaligen
Leitung der C____ GmbH vor. Bei dieser Postzustellung handle es sich um die
Unterlagen, von denen der Beschwerdegegner in seiner Aktennotiz behauptet habe,
sie persönlich abgeholt zu haben. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner
vor, er hätte sich bei seiner polizeilichen Ermittlung nicht auf diese
zugeschickten Unterlagen stützen dürfen, die von der damaligen
Geschäftsführerin der C____ GmbH „gefälscht“ worden seien, sondern hätte wie
protokolliert die – wahren – Unterlagen bei der C____ GmbH einfordern müssen. Weiter
bringt der Beschwerdeführer implizit vor, es sei rechtlich überaus erheblich,
dass sich nicht die wahren, sondern unwahre (falsch beurkundete) Dokumente in
der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft befänden, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung
der rechtlich erheblichen Tatsache zu bejahen sei.
2.4 Die
Vorwürfe des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Eine
Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 (Marginalie: „Urkundenfälschung) Ziff.
1 Abs. 2 3. Halbsatz des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0)
begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, so dass
der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht
übereinstimmen. (Boog, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel
2013, Art. 251 N 64). Wird die Falschbeurkundung durch einen Beamten begangen,
so wird dieser nach Art. 317 StGB bestraft. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst
zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der falsch beurkundeten rechtlich
erheblichen Tatsache verneint. Ob Unterlagen - konkret Kopien von
Merkblättern in einem ärztlichen Behandlungsverhältnis – in einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren durch persönliche Abholung, Überbringung oder per
postalische Zustellung den Akten hinzugefügt werden, ändert nichts an deren
beweisrechtlichen Wirkung. Davon scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer
nicht auszugehen, lautet doch sein Hauptvorwurf gegenüber dem Beschwerdegegner,
dass er durch die damalige Geschäftsführerin der C____ GmbH angeblich unwahre
Unterlagen als Beweismittel in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren
herangezogen habe. Diesen zweiten Vorwurf der Falschbeurkundung hat der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits in einer Strafanzeige gegen
ebendiese damalige Geschäftsführerin der C____ GmbH vorgebracht. Er ist im Zusammenhang
mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht von Interesse, zumal der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Beschwerdegegner habe sich an diesem
– zweiten – behaupteten Delikt in irgendeiner Form beteiligt. Nachdem bereits
das Tatbestandsmerkmal der Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen
Tatsache vorliegend nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob der
Beschwerdegegner tatsächlich einen unrichtigen Vermerk angebracht hat. Die
Akten legen einen solchen Schluss nicht nahe. Auch alle übrigen Tatbestandsvoraussetzungen
erweisen sich, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, als eindeutig
nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft durfte demnach zu Recht davon ausgehen,
dass sich der Beschwerdegegner eindeutig keiner Falschbeurkundung im Sinne von
Art. 251 StGB schuldig gemacht hat, und das Nichteintreten auf die Strafanzeige
des Beschwerdeführers verfügen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2015 gibt keinen Anlass zu Kritik.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.