Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.8
ENTSCHEID
vom 3.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Barbara Schneider, Dr.
Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Gesuch
um Erlass einer Busse und der Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts
vom 18. März 2014
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 18. März 2014 wurde A____ wegen diverser Delikte zu
einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Der Vollzug
der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären
Suchtbehandlung aufgeschoben. Schliesslich wurde der erstinstanzliche Kostenentscheid
(Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘076.– und einer Urteilsgebühr
von CHF 4‘000.–) bestätigt und wurden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– und externen Kosten von CHF 13‘066.– auferlegt.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit undatierter
Eingabe, beim Appellationsgericht am 14. April 2015 eingegangen, ersucht A____
um Erlass der Busse und der Gerichtskosten. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Gesuchsteller möchte einerseits
den Erlass der ihm auferlegten Busse erreichen. Für den Vollzug und die
Umwandlung von Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) auf
die in Art. 35 und 36 Absätze 2-5 StGB festgelegten Bestimmungen zur
Geldstrafe. Ein gänzlicher Erlass der Busse ist dort nicht vorgesehen und kann
daher auch nicht gewährt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob nicht zumindest
deren Zahlungsfrist aufgeschoben werden kann. Zum Entscheid darüber ist je nachdem
das Gericht oder die Vollzugsbehörde zuständig: Gestützt auf Art. 36 Abs. 3
StGB kann das Gericht die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die
Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit gewähren.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die Busse nicht
bezahlen kann, weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne
sein Verschulden erheblich verschlechtert haben. Dabei ist an Schicksalsschläge
zu denken wie Krankheit oder Unfall sowie an wirtschaftliche Unglücksfälle wie
Stellenverlust oder unverschuldeten Konkurs, aber wohl auch an weniger
aussergewöhnliche Veränderungen in den Lebensumständen wie Trennung, Scheidung
oder neue Unterhaltsverpflichtungen (vgl. Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 36 StGB N 7). Solche Umstände werden vorliegend vom
Gesuchsteller nicht geltend gemacht. Dass er für längere Zeit eine stationäre
Massnahme zu absolvieren hat, während derer er wohl kaum in der Lage sein
dürfte, die Busse zu begleichen, stand bereits im Zeitpunkt der Aussprechung
der Busse fest. Im vorliegenden Fall liegt deshalb nicht die in Art. 36 Abs. 3
StGB geschilderte Situation vor, weshalb auf das Gesuch auf dieser Grundlage
nicht eingetreten werden kann. Zum Entscheid über die vom Gesuchsteller sinngemäss
auch beantragte Verlängerung der Zahlungsfrist für die Busse zuständig ist
vielmehr gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB die Vollzugsbehörde. Diese ist bei ihrem
Entscheid zumindest nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht an eine maximale Dauer
von 24 Monaten gebunden, was in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Ende
der stationären Massnahme noch nicht absehbar ist, von Vorteil erscheint (wobei
allerdings in der Literatur der Standpunkt vertreten wird, auch die
Vollzugsbehörde könne die Zahlungsfrist nicht unbeschränkt verlängern, vgl. Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 36 StGB N
5). Das Schreiben des Gesuchstellers ist nach dem Gesagten an die Vollzugsbehörde
weiterzuleiten.
Der
Gesuchsteller führt des Weiteren aus, er könne auch die Gebühren und Gerichtskosten
nicht bezahlen. Gemäss Art. 425 der
Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist
das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung
von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung
weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall
ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013;
SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat die Kammer des Appellationsgerichts über
das Gesuch betreffend die Verfahrenskosten zu entscheiden, und zwar auch
insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE SB.2013.80 vom 10.
Dezember 2014).
Für eine Herabsetzung oder einen
Erlass der Verfahrenskosten verlangt Art. 425 StPO, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall,
wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen
übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2012.9 vom 26. August
2014). Der Gesuchsteller wird sich noch für längere Zeit im Vollzug einer stationären
Massnahme befinden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er momentan nicht in
der Lage ist, die offenen Verfahrenskosten in Höhe von immerhin
CHF 23‘342.– zu begleichen. Seine bisherige Entwicklung zeigt, dass er
trotz seines noch jungen Alters grosse Schwierigkeiten haben wird, nach seiner
Entlassung aus der stationären Massnahme in das Berufsleben einzusteigen und
regelmässige Einkünfte zu erzielen. Er verfügt über keinerlei Berufsabschluss
und hat bereits mit 16 Jahren begonnen, beinahe täglich Kokain und Heroin
zu konsumieren. Er hat diverse Klinikaufenthalte hinter sich und das vom Appellationsgericht
eingeholte Gutachten diagnostiziert ihm eine mittelschwere Abhängigkeitsstörung
von multiplen Substanzen, darunter Opioide, Kokain und Cannabis, sowie
mutmasslich einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Entsprechend hat die
Gutachterin auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eine
stationäre Suchtbehandlung dringend empfohlen. Unter diesen Umständen sollte
der Straf- bzw. Massnahmenvollzug für den Gesuchsteller eine echte Chance zum
Umdenken bedeuten und ihm die dringend notwendige Gelegenheit geben, sich auf ein
geregeltes Leben vorzubereiten, in welchem er seinen Unterhalt aus eigener
Kraft und mit legalen Mitteln finanzieren kann. Ihn mit hohen Gerichtskosten zu
belasten, dürfte eine günstige Entwicklung stark gefährden, wenn nicht gar ganz
verunmöglichen. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten
vollumfänglich zu erlassen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Auf das Gesuch um Erlass der mit Urteil
des Appellationsgericht vom 18. März 2014 auferlegten Busse in Höhe von
CHF 300.– wird nicht eingetreten.
A____ werden die mit Urteilen des Strafgerichts vom 19.
Oktober 2012 und des Appellationsgerichts vom 18. März 2014 auferlegten
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23‘342.– erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.