Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.52
ENTSCHEID
vom 15.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Alain Schmid
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. März 2015
betreffend Höhe der Entschädigung
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 wurde das gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts des Betruges, der Veruntreuung,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag
belegte Vermögenswerte geführte Strafverfahren eingestellt. Die Kosten der
eingestellten Verfahrensteile wurden dem Staat auferlegt. In teilweiser Entsprechung
des Gesuchs um Entschädigung vom 2. März 2015 wurden dem
Beschwerdeführer CHF 1‘668.60 (inkl. CHF 123.60 MWST) als
Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigerin zugesprochen.
Der
Beschwerdeführer hat gegen den Kostenentscheid dieser Verfügung am 7. April 2015
Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei Ziffer 3
der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 aufzuheben und
die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) auf CHF 3‘750.–, zzgl. CHF 112.50
Auslagen sowie CHF 309.– MWST festzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 20. April 2015 vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen und der Verteidigung sei die gemäss Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 zugesprochene Entschädigung in
der Höhe von CHF 1‘668.60 (inkl. CHF 123.60 MWST) zuzusprechen. Hierzu
hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 repliziert. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und
begründet Beschwerde an die Beschwerdeinstanz erhoben werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung insofern unmittelbar in eigenen
Interessen tangiert, als ihm nicht die volle Parteientschädigung für die
Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Er hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des Kostenentscheids der Verfügung, weshalb er zur
Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde
form- und fristgemäss erhoben, so dass auf diese einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)
in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG) das Appellationsgericht als Einzelgericht.
1.2 Die
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.3 Im
Rahmen einer Beschwerde überprüft das Appellationsgericht den vorinstanzlichen Entscheid
auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft, in teilweiser Entsprechung der mit Schreiben vom
2. März 2015 eingereichten Honorarrechnung der Verteidigung, ihre
Kasse in Ziffer 3 der Verfügung vom 23. März 2015 angewiesen,
nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung einen Betrag in der Höhe von
CHF 1‘668.60 (inkl. CHF 123.60 MWST) als Entschädigung für die
Aufwendungen der Verteidigerin auf ihr Konto zu überweisen. Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es sei Ziffer 3 der
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 aufzuheben und die
Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
auf CHF 3‘750.–, zzgl. CHF 112.50 Auslagen sowie CHF 309.– MWST
festzulegen.
2.2 Eine
beschuldigte Person ist gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt,
in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu
betrauen (Wahlverteidigung). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise
freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dieser
Anspruch ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO),
wobei der beschuldigten Person die Mitwirkungspflicht obliegt, ihren Entschädigungsanspruch
auf Aufforderung hin zu beziffern und zu belegen (Wehrenberg/Bernhard,
in:
Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 429 StPO N 31a). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten
im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO
und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der
beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur
Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der
Beizug eines Wahlverteidigers kann sich vielmehr auch dann als angemessene
Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, wenn er nicht als geradezu geboten
erscheint (BGE 138 IV 197
E. 2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten
aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen
Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der
beschuldigten Person objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit
das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1329).
Nachfolgend ist zu
prüfen, ob sowohl der Beizug der Verteidigerin als auch der von ihr betriebene
Aufwand angemessen war.
2.3 Einer
beschuldigten Person wird in der Regel dann der Beizug einer anwaltlichen
Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt.
Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand
einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Frank, a.a.O.,
Art. 429 StPO N 14).
Aus der
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 ist ersichtlich,
dass diese gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts des
Betruges, der Veruntreuung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte führte. Der Betrug (Art. 146 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]), die Veruntreuung
(Art. 138 StGB) sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG]) stellen Verbrechen und die Verfügung über mit Beschlag belegte
Vermögenswerte (Art. 169 StGB) ein Vergehen dar. Demnach waren
mehrere Verbrechen und ein Vergehen Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft
gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchung und der Beizug der
anwaltlichen Vertretung somit angemessen, was die Staatsanwaltschaft auch
anerkennt.
2.4 War
der Beizug der anwaltlichen Vertretung angemessen, so muss im Folgenden auch der
von dieser betriebene Aufwand auf die Angemessenheit geprüft werden. Massgebend
für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist der
zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton Basel-Stadt die
Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO). Der
entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 HO zwischen CHF 180.–
und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene
Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen
juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei betrug das zu vergütende
Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts
in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten bis Ende des Jahres 2013
CHF 220.– (AGE BE.2011.76 vom 29.08.11 E. 4.1) und beträgt seit
dem 1. Januar 2014 CHF 250.–.
Die
Verteidigerin des Beschwerdeführers machte in ihrem Schreiben vom 2. März 2015
anlässlich der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die
Staatsanwaltschaft und in der Beschwerde vom 7. April 2015 geltend,
dass die Verteidigung des Beschwerdeführers durch sie selber, RA C____ sowie RA
D____ wahrgenommen worden sei. Dafür machte sie eine Entschädigungsforderung
von total CHF 4‘171.50 geltend (Honorar nach Zeitaufwand: 7 Stunden
für sie selbst, 3 Stunden für RA C____ und 5 Stunden für RA D____ zu
je CHF 250.–, exkl. MWST, zzgl. Auslagen von CHF 112.50). Vorliegend
ist, so auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
20. April 2015, unbestritten, dass sowohl RA B____ wie auch RA C____
und RA D____ den Beschwerdeführer in verschiedenen Verfahrensstadien verteidigt
haben. Streitig ist hingegen jeweils deren Aufwand.
Wie unter Ziffer 2.2
ausgeführt, ist der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 StPO zwar
von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO), der
beschuldigten Person obliegt jedoch die Mitwirkungspflicht, ihren
Entschädigungsanspruch auf Aufforderung hin zu beziffern und zu belegen. Die
Kostennote der Verteidigung muss nachvollziehbar und überprüfbar sein, was nach
bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich ist, wenn bekannt ist, wie viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung
eingesetzt hat (BStGer BB.2012.184/2013.187 vom 15. März 2013 E.
4.2).
2.4.1 Bezüglich
des Aufwands von RA B____ ist festzuhalten, dass sie ihren Eingaben vom
2. März und 7. April 2015 keine Rechnung mit zugrundeliegendem
Leistungsjournal beigelegt hat. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht
diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 2. März 2015 geltend, dass der
Beschwerdeführer im Strafvollzug und deshalb nicht in der Lage sei, weitere
massgebliche Dokumente zum Nachweis der Forderungen beizubringen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Verteidigerin selbst ihre Rechnung einreichen kann,
ist es doch sie, welche ihre eigene Rechnung erstellt. In der Beschwerde vom 7. April 2015
macht sie weiter geltend, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht
vollständig, sondern lediglich überwiegend eingestellt worden seien und sie
deshalb keinen Detailauszug beigefügt habe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausgeführt hat, entbindet dieser Umstand die Verteidigerin jedoch nicht von
einer korrekten und vollständigen Aufstellung ihrer Kosten, kann doch
problemlos eine Teilrechnung erstellt werden, in welcher nur der auf die
eingestellten Verfahren fallende Aufwand ausgewiesen wird. Unter Verweis auf
Aktenstücke erwähnte die Verteidigerin in ihren beiden oben genannten Eingaben immerhin
verschiedene Verfahrenshandlungen: Die Vertretungsanzeige vom 21. März 2014,
verschiedene Eingaben an die und Telefonate mit der Staatsanwaltschaft, die
Teilnahmen an den Einvernahmen vom 21. Juli, 27. August sowie
9. Dezember 2014, das Aktenstudium sowie 2 Besprechungen und Telefonate
mit dem Beschwerdeführer. Sie macht dafür einen Gesamtaufwand von 7 Stunden
geltend, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit sie für jede
einzelne Leistung eingesetzt hat. In der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
23. März 2015 begründet diese den Betrag in der Höhe von CHF 1‘668.60
(inkl. MWST von CHF 123.60) als Entschädigung für die Aufwendungen der
Verteidigerin damit, dass die zwei Einvernahmen, an welchen die Verteidigerin
teilgenommen habe, insgesamt 2 Stunden und 40 Minuten gedauert und
die weiteren Arbeiten (Aktenstudium, zwei Besprechungen mit dem
Beschwerdeführer sowie mehrere Eingaben und Telefonate mit der
Staatsanwaltschaft) ohne nähere bzw. separate Zeitangaben nicht mehr als
3 Stunden in Anspruch genommen hätten, weshalb von einem Gesamtaufwand von
aufgerundet 6 Stunden auszugehen sei. Daher werde die Honorarnote der
Verteidigung entsprechend gekürzt.
Der Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 lässt sich entnehmen, dass die
zwei Einvernahmen am 27. August und 9. Dezember 2014 zusammen 2 Stunden
und 40 Minuten gedauert haben. Von dieser Dauer darf ausgegangen werden,
schreibt doch die Verteidigerin in ihrer Beschwerde vom 7. April 2015,
dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung den aktenkundigen
Zeitaufwand für die Teilnahme an den beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers
vom 27. August und 9. Dezember 2014 anerkenne. Zu diesen zwei
Einvernahmen mit einer Dauer von 2 Stunden und 40 Minuten kommen die
dritte, nur in der Beschwerde vom 7. April 2015 erwähnte, Einvernahme
vom 21. Juli 2014 sowie zwei Besprechungen und Telefonate mit dem
Beschwerdeführer, mehrere Eingaben (E-Mails und Schreiben) an die und
Telefonate mit der Staatsanwaltschaft und das Aktenstudium. Für diese aus den
Akten nachvollziehbaren anwaltlichen Bemühungen ist der geltend gemachte Gesamtaufwand
von 7 Stunden sicher nicht übersetzt und kann aufgrund der letztlich doch
übersichtlichen Fakten als erstellt gelten. Demnach ist beim Entschädigungsanspruch
des Beschwerdeführers hinsichtlich des Aufwandes von RA B____ von einem Gesamtaufwand
von 7 Stunden und, der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft folgend, von
Auslagen von CHF 52.50 auszugehen.
2.4.2 Was
den Aufwand von RA C____ und RA D____ betrifft, ist festzuhalten, dass die
Verteidigerin des Beschwerdeführers ihren Eingaben vom 2. März und
7. April 2015 auch diesbezüglich keine Rechnung mit zugrundeliegendem
Leistungsjournal der Verteidiger beigelegt hat. Auch bezüglich dieser beiden
Verteidiger kann dem Argument der Verteidigerin, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug
und deshalb nicht in der Lage sei, weitere massgebliche Dokumente zum Nachweis
der Forderungen beizubringen, nicht gefolgt werden. Die Verteidigerin hätte die
Rechnungen der beiden anderen Verteidiger jeweils zusammen mit einer Bestätigung
betreffend deren Bezahlung problemlos mit einem kurzen Telefonat oder einer
Email bei diesen einverlangen oder sie auffordern können, die Dokumente der
Staatsanwaltschaft direkt zukommen zu lassen. Diese Möglichkeiten sind entgegen
der Ansicht der Verteidigerin nicht zeitraubend, sondern verhältnismässig und sogar
geboten, wirken sich doch durch die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen belegte,
allfällig höhere Aufwendungen gerade zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Schliesslich
könnte der Beschwerdeführer die Rechnungen nach dem Vollzug seiner Strafe auch
selbst beibringen. Werden die Rechnungen und die Zahlungsbestätigungen der
beiden anderen Verteidiger von der aktuellen Verteidigerin beigebracht, kann diese
namens und im Auftrag des Beschwerdeführers einen Entschädigungsanspruch für
die Aufwendungen der beiden anderen Verteidiger geltend machen. Insofern ist der
Replik der Verteidigern vom 7. Mai 2015 zuzustimmen, ist doch das Verhalten
der Verteidigerin dem Beschwerdeführer zuzurechnen und eine Doppelauszahlung
somit ausgeschlossen.
Es ist deshalb
nicht auf die unter Verweis auf Aktenstücke von der Verteidigerin in ihren
beiden Eingaben vom 2. März und 7. April 2015 erwähnten verschiedenen
Verfahrenshandlungen der beiden anderen Verteidiger einzugehen. Der Entschädigungsanspruch
des Beschwerdeführers hinsichtlich des Aufwandes von RA C____ und RA D____ ist
zu wenig substantiiert. Dem Beschwerdeführer steht es indessen nach wie vor
offen, diesen Entschädigungsanspruch zu belegen. Die Staatsanwaltschaft wird
dann darüber zu entscheiden haben.
2.5 Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass der von der Verteidigerin betriebene Aufwand angemessen
war. Derjenige der beiden Verteidiger ist hingegen (noch) zu wenig substantiiert.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 und 429 Abs. 1 StPO ist dem Beschwerdeführer
daher für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gerichtsgebühr
aufzuerlegen und im Gegenzug eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der
– nicht bezifferte – Aufwand der Verteidigerin wird mit drei Stunden für die
Beschwerde und einer Stunde für die Replik eingesetzt. Dieser ist zur Hälfte zu
ersetzen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung
von CHF 500.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 40.– ergibt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und
in Abänderung der Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 wird dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Entschädigung von
CHF 1‘946.70 (CHF 1‘750.– Honorar, CHF 52.50 Auslagen und CHF 144.20
MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Der Beschwerdeführer trägt für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.–. Es wird
ihm aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 540.–
(inkl. MWST) zugesprochen. Diese wird mit der reduzierten Urteilsgebühr im
entsprechenden Umfang verrechnet. Der Überschuss von CHF 240.– wird dem
Beschwerdeführer ausbezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw Alain Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.