Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.226
VD.2014.227
URTEIL
vom 12. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o […]
Zustelladresse: […]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen zwei Entscheide
der Steuerrekurskommission
vom 27. Februar 2014
betreffend kantonale Steuern pro
2011 und
direkte Bundessteuer pro 2011
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) machte in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2011 Abzüge für
Berufskosten in der Höhe von CHF 11‘316.– (kantonale Steuern) und
CHF 12‘116.– (direkte Bundessteuer) geltend, davon je CHF 10‘476.–
für die Kosten eines Arbeitszimmers. Demgegenüber liess die Steuerverwaltung
mit Veranlagungsverfügungen vom 28. Dezember 2012 nur je die
Berufskostenpauschale in der Höhe von CHF 4‘000.– resp. CHF 2‘000.– zum
Abzug zu. Mit Einsprache vom 21. Januar 2013 hielt die Rekurrentin an ihrem
Antrag auf Abzug angefallener Berufskosten im Betrag von CHF 10‘476.–
fest. Diese Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 25.
April 2013 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit
Entscheiden vom 27. Februar 2014 kostenfällig ab. Nach erfolgter Eröffnung
dieser Entscheide im Dispositiv beantragte die Rekurrentin mit Eingabe vom 14.
März 2014 die schriftlichen Begründungen der Entscheide, die ihr am 16. Oktober
2014 zugestellt wurden.
Gegen diese
Entscheide der Steuerrekurskommission richtet sich der mit Eingabe vom 29.
Oktober 2014 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem die Rekurrentin
die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Gewährung eines Abzugs für
die Kosten eines Arbeitszimmers beantragt. Die Steuerrekurskommission beantragt
mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 5. Februar 2015 replicando Stellung
genommen. Sie führt darin aus, dass sie das Verfahren mittlerweile auf eine
„misslingende Kommunikation“ zurückführe. Es sei ihr vor allem darum gegangen,
dass die Zahlungen ihres Arbeitgebers an die Infrastrukturkosten nicht auf ihr
Gehalt geschlagen würden. Es sei für sie klar gewesen, „dass die Parteien“
gewusst hätten, dass sie „diese Kosten bei der Steuerbehörde nicht in Abzug“
habe bringen wollen, „sondern diese bereits vom Verein bezahlt“ worden seien.
Es scheine nun, dass die Anrufung des Gerichts gar nicht mehr nötig gewesen
wäre. Der Steuerbehörde und der Steuerrekurskommission sei offenbar erst durch
dieses Verfahren klar geworden, was das eigentliche Anliegen ihres Gesuchs gewesen
sei. Sie bitte das Gericht daher, die Gerichtskosten aufgrund der allseitigen
Beteiligung an der misslingenden Kommunikation zwischen den beiden Parteien
gleichmässig aufzuteilen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der
Standpunkte, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Da
sich inhaltlich die gleichen Fragen stellen, können die beiden Verfahren gegen
die Entscheide der Vorinstanz betreffend kantonale Steuern pro 2011
(VD.2014.226) und betreffend direkte Bundessteuer pro 2011 (VD.2014.227) zusammengelegt
werden und es kann darüber in einem einzigen Urteil befunden werden.
1.2 Gemäss
§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG) und § 10 Abs.
1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) kann die betroffene Person gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs.
4 StG).
Gemäss Art. 145
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht
den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich
der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen.
Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen
Steuern vor, muss dasselbe auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E.
6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen
Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die
Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008
S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des Rekurses ebenso wie der
Beschwerde sowohl funktionell als auch sachlich zuständig. Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen
von Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation
und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV]; VGE VD.2013.104
vom 31. Oktober 2013).
1.3 Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb
sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde innerhalb
der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten
ist.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden
(§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
1.5 Streitgegenstand
der angefochtenen Verfügungen und damit auch des vorliegenden Rekurses ist
allein die Frage der Berechtigung der Rekurrentin, von ihrem steuerbaren
Einkommen im Jahr 2011 einen Abzug für die Kosten eines Arbeitszimmers vorzunehmen.
Es ist indes nicht eindeutig ersichtlich, inwieweit die Rekurrentin mit ihrer
Replik an ihrem diesbezüglichen Rekursbegehren überhaupt festhalten will,
bringt sie darin doch zum Ausdruck, dass sie das Verfahren auf ein
Missverständnis in der Kommunikation zwischen ihr und den Steuerbehörden
zurückführt und es ihr gar nicht mehr um den Abzug der Kosten für das
Arbeitszimmer gehe. Da die Rekurrentin ihren Rekurs aber nicht klarerweise
zurückzieht, ist die Streitfrage zwischen den Parteien zu entscheiden.
1.6 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§ 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
Da im steuerrechtlichen Rekursverfahren bereits
die Steuerrekurskommission als unabhängige
Justizbehörde im Sinne von Art. 50 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) – und mithin als Gericht in
materieller Hinsicht (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 428 f.) im Sinne von Art. 110 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) – eine freie Prüfung des
Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel
vorzunehmen hat, schreibt das Bundesrecht für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren in Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle vor.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist daher für die
Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des
Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend,
wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt
worden ist (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 300 f.).
Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Noven,
trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG, im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen
Instanzenzuges nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002
E. 2.1). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das
Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten
Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden
auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis
bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar
2015 E. 3.2.1 f., VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.; Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 509).
2.1 Gemäss § 27
Abs. 1 lit. c StG können zur Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens vom Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufskosten neben den Fahrtkosten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie den Mehrkosten auswärtiger Verpflegungen
die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten abgezogen werden.
Dazu zählen auch die Kosten eines Arbeitszimmers. Gemäss § 24 Abs. 1 der
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung; StV) sind
dabei die Kosten für die berufliche Benützung eines eigenen Arbeitszimmers abziehbar,
wenn am Arbeitsplatz keine Möglichkeit besteht, die Berufsarbeit zu erledigen,
für die Berufsarbeit ein besonderes Arbeitszimmer eingerichtet ist und dieses
Zimmer überwiegend und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit
benützt wird. Der Anteil eines solchen Arbeitszimmers an den Mietkosten bzw.
dem Eigenmietwert ist dabei mittels einer Division dieser Wohnkosten durch die
Anzahl der Zimmer der Wohnung inkl. vorhandener Mansarden zu ermitteln (§ 24
Abs. 2 StV). Befindet sich das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung, so sind
drei Viertel der so errechneten Kosten und ansonsten die gesamten Kosten
abziehbar (§ 24 Abs. 3 StV). Diese Voraussetzungen eines Abzugs für die Kosten eines
Arbeitszimmers sind gemäss § 19 Abs. 6 StV von der steuerpflichtigen Person
mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Dies entspricht der Regelung der Mitwirkungspflicht
der steuerpflichtigen Person in § 153 StG. Danach muss diese alles tun, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Es gilt der allgemeine
Grundsatz, dass die Steuerverwaltung die Beweislast für steuerbegründende und die
steuerpflichtige Person jene für steuermindernde Tatsachen trägt (Höhn/ Waldburger, Steuerrecht, Band I,
9. Auflage, Bern 2001, § 34 N 16; VGE 742/2006 vom 2. Mai 2007, 631/2006 vom 3.
Juli 2006 und 649/2003 vom 20. April 2004). Die Rekurrentin ist daher für
alle Tatsachen beweispflichtig, die ihre Steuerpflicht aufheben oder vermindern
(BGer 2A.156/2006 vom 20. Oktober 2006 und E. 5.1 2A.71/2006 vom 21. Juni
2006 E. 3.3.3; Zweifel, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht Band I/1, 2.
Auflage, Basel 2007, Art. 46 StHG N 24 ff.; Blumenstein/Locher,
System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 416).
Dazu gehören auch die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten für ein
Arbeitszimmer. Erbringt die Rekurrentin diesbezüglich keinen entsprechenden Beweis, so hat sie als steuerpflichtige Person die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (VGE 704/2008 vom 8. Januar 2009).
2.2 Inwieweit die
Rekurrentin den Beweis der Voraussetzungen an ein abziehbares Arbeitszimmer hat
erbringen können, kann vorliegend offen gelassen werden. Abziehbare
Berufskosten müssen immer Gestehungskosten für die Einkommenserzielung und
damit Auslagen bilden, welche die steuerpflichtige Person selber trägt und
damit ihr für private Zwecke verfügbares Einkommen aus der Erwerbstätigkeit
schmälern. An dieser Grundvoraussetzung fehlt es, wenn die Kosten eines
privaten Arbeitszimmers der unselbständig erwerbstätigen Person von deren
Arbeitgeber getragen werden. Wie die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung im
vorliegenden Verfahren selber ausführt, hat der Verein B____ als ihr damaliger
Arbeitgeber „die Kosten des Arbeitsraums, den das gesamte Team genutzt“ habe,
übernommen. Dies belegen denn auch die von ihr im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren eingereichten Belege. Danach leistet der Arbeitgeber der
Arbeitnehmerin gemäss der Spesenregelung im Arbeitsvertrag der Rekurrentin mit
dem Verein B____ einen jährlichen Beitrag an die Infrastrukturkosten von CHF
5‘000.–. Dieser Betrag deckt die nach § 24 Abs. 2 und 3 StV anrechenbaren
Kosten des Arbeitszimmers (Nettomiete der 4-Zimmer-Wohnung von CHF 26‘400.– dividiert
durch die Anzahl Zimmer [4] multipliziert mit Faktor 75 % ergibt CHF 4‘950.–).
Der Rekurrentin sind folglich durch das Arbeitszimmer a priori keine
abziehbaren Berufskosten entstanden.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Rekurrentin dessen Kosten. Ihrem Antrag in der Replik, die Gerichtskosten
zwischen den Parteien gleichmässig aufzuteilen, da „an einer misslingenden Kommunikation
alle Parteien beteiligt“ seien, kann nicht entsprochen werden. Ihr Einwand, es
sei ihr im Wesentlichen darum gegangen, eine Aufrechnung der von der Arbeitgeberin
geleisteten Spesen auf ihr steuerbares Einkommen zu verhindern, stimmt nicht
mit ihren früheren Äusserungen im Verfahren überein. So hat sie in ihrer
Steuererklärung 2011 Abzüge für die Kosten eines Arbeitszimmers als
Berufskosten geltend gemacht und auch noch im vorliegenden Rekurs die Gewährung
eines Abzugs für diese Kosten beantragt. Eine Aufrechnung der Zahlungen ihrer
Arbeitgeberin stand hingegen nie zur Diskussion, vor allem auch nicht seitens
der Steuerverwaltung. Jedenfalls kann den Akten nichts dergleichen entnommen
werden. Die Rekurrentin macht denn auch nicht geltend, dass dies mit dem
Veranlagungsprotokoll vom 28. Dezember 2012 geschehen wäre. Damit lag das
Missverständnis allein auf Seiten der Rekurrentin. Berücksichtigt werden kann
bei der Festsetzung der Kosten deshalb bloss eine gewisse Vereinfachung des
Verfahrens aufgrund der Replik der Rekurrentin, was es rechtfertigt, die Gebühr
auf die Höhe des Kostenvorschusses von CHF 600.– zu reduzieren.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.