Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.99
URTEIL
vom 8.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Juli 2014
betreffend Beschimpfung und
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2014 der Beschimpfung
sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch lic. iur. [...],
gleichentags Berufung angemeldet und diese mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 schriftlich
begründet. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Ladung von B____, C____ und D____ als Zeugen bzw.
Auskunftspersonen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben
Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten beantragt. Mit Eingabe vom 11. November
2014 hat die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Berufungsantwort
verzichtet. Der Privatkläger hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Mit begründeter
Verfügung vom 19. Dezember 2014 hat die instruierende Präsidentin des
Appellationsgerichts die Verfahrensanträge des Berufungsklägers – vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts – abgewiesen. Zudem wurden
die Parteien ersucht, einem schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO
zuzustimmen. Während die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2014 diesem Vorgehen
zugestimmt hat, hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 7. Januar 2015 auf der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden.
An der
Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2015, von welcher die Staatsanwaltschaft
dispensiert wurde, ist zunächst der Berufungskläger befragt worden, in der
Folge ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist
frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3
1.3.1 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger eine erneute Einvernahme
der Securitrans-Mitarbeiter C____ und D____ sowie des Lokführers B____. Er
macht geltend, deren Aussagen seien nicht nur in sich widersprüchlich, sondern
würden auch in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. Auf die aus diesem
Grund unglaubwürdigen Aussagen könne nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung
p. 2-4).
1.3.2 Der
in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf
ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,
wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene
und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen
an die Belastungszeugin zu stellen. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte muss
die beschuldigte Person namentlich die Möglichkeit erhalten, die Glaubhaftigkeit
einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf
die Probe und in Frage zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des
rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 6B_183/2013
vom 10. Juni 2013 E. 1.3, BGE 133 I 33 E. 2.2).
1.3.3 Vorliegend
hat bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine
Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger sowie den
Securitrans-Mitarbeitern stattgefunden (Akten S. 146 ff.). Nach einer ausführlichen
Befragung sämtlicher Beteiligter erhielten der Berufungskläger und sein
Verteidiger Gelegenheit, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Zweck der
Konfrontation, nämlich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen
wurde dadurch vollumfänglich erfüllt. Wenn der Berufungskläger vor zweiter
Instanz seinen Antrag auf eine erneute Konfrontation damit begründet, die
Belastungszeugen hätten ihn zu Unrecht belastet, ist dem nicht stattzugeben. Die
Unstimmigkeiten in den Aussagen der befragten Personen sind eine Tatsache, die
rechtlich zu würdigen ist. Es ist Sache des Gerichts, sich über die
Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen selbst ein Bild zu machen und die
belastenden Aussagen zu prüfen. Eine erneute Einvernahme der bereits befragten
Zeugen ist dazu nicht erforderlich und auch nicht angezeigt, wären doch von
einer nochmaligen Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, während einer Zugfahrt von Laufenburg nach
Basel alkoholisiert eingeschlafen zu sein. Als er von zwei durch den Lokführer
(nachfolgend: Privatkläger) herbeigerufene Securitrans-Mitarbeitende geweckt
und aus dem Zug geführt worden sei, habe er aggressiv reagiert und den Privatkläger
beschimpft sowie körperlich attackiert. Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten
Sachverhalt nicht grundsätzlich, macht jedoch geltend, er sei nach der Ankunft
in Basel vom Privatkläger am „Kragen gepackt“ worden, worauf er sich gewehrt habe
(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
2.2 Der Berufungskläger moniert, die Videoaufzeichnung der
Ereignisse sei nicht aufbewahrt worden, obwohl der Privatkläger unmittelbar
nach dem Vorfall Anzeige erstattet habe (Berufungsbegründung p. 2 f.). Im
Weiteren hat der Berufungskläger auf diverse Widersprüche in den Aussagen der
drei Belastungszeugen hingewiesen und daraus abgeleitet, dass auf ihre Angaben
nicht abgestellt werden könne. So sei im Polizeirapport vermerkt, die Securitrans-Mitarbeiter
hätten den Berufungskläger betrunken am Boden liegend angetroffen, wohingegen
sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hätten, er sei
aufrecht im Sitz gesessen. Auch der Privatkläger habe seine gegenüber der Polizei
gemachte Aussage, sie (gemeint der Privatkläger mit den Sicherheitsangestellten)
hätten versucht, den Berufungskläger zu wecken, anlässlich der
Gerichtsverhandlung „korrigiert“ und erklärt, er sei nach Eintreffen der
Securitrans-Mitarbeiter gar nicht mehr im Zug gewesen. Der Berufungskläger
machte weiter geltend, Unstimmigkeiten gebe es auch zwischen den Aussagen der
beiden Sicherheitsangestellten; während C____ erklärt habe, der Übergriff des
Berufungsklägers gegen den Privatkläger habe sich ausserhalb des Zuges auf dem
Perron abgespielt, habe D____ zu Protokoll gegeben, der Berufungskläger sei
noch innerhalb des Zuges tätlich geworden. Auch bezüglich der mit dem Berufungskläger
gesprochenen Sprache seien sich die beiden Sicherheitsangestellten nicht einig
gewesen. Schliesslich erblickte der Berufungskläger in der Tatsache, dass der
Privatkläger auf die Frage der Verteidigung, ob er den Berufungskläger am Kragen
gepackt hatte, geantwortet habe, er wisse nicht mehr, ob er diesen auf die
Seite gedrückt habe, eine ausweichende Schutzbehauptung. Dass die
Sicherheitsangestellten diesen Vorgang so nicht erwähnt hätten, lege nahe, dass
sie den Privatkläger als ihren „Arbeitskollegen“ schützen wollten (Berufung p.
2-4).
2.3 Der
dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht im
Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers. Diese werden durch den Polizeirapport
vom 31. Dezember 2013 (Akten S. 43), das Arztzeugnis vom 31. Dezember 2013
(Akten S. 48) sowie die Angaben der beiden Securitrans-Mitarbeiter (Akten S.
150-153 und Akten S. 153-157) gestützt. Die Aussagen des Privatklägers sind vom
Strafgericht zu Recht als glaubhaft gewertet worden. Er hat den Vorfall an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst in freier Rede zu Protokoll gegeben
und die Geschehnisse ausführlich, detailliert und nachvollziehbar geschildert
(Akten S. 121-125). Insbesondere hat er die im Polizeirapport dokumentierte Passage,
wonach er den Berufungskläger in Basel zusammen mit den
Securitrans-Mitarbeitern geweckt habe (Akten S. 44), dezidiert als falsch
bezeichnet (Akten S. 123: „Nein, das wurde falsch verstanden.“). Er hat in
diesem Zusammenhang auf den von ihm zuvor spontan berichteten Geschehensablauf
verwiesen, wonach er vor der Abfahrt in Laufenburg zunächst selber versucht
habe, den Berufungskläger zu wecken. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er
die Transportpolizei verständigt. Die aufgebotenen Mitarbeiter der Securitrans
hätten sich nach der Ankunft in Basel des Berufungsklägers angenommen (Akten S.
122). Dazu passen auch die Schilderungen der beiden Belastungszeugen, welche
unmissverständlich und unabhängig voneinander erklärt haben, dass sie zu zweit
auf den Berufungskläger zugegangen seien, der Privatkläger habe ihnen diesen
lediglich gezeigt (Akten S. 126, 129). Der Umstand, dass der Privatkläger
freimütig Erinnerungslücken eingestand spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen. So gab er etwa an, sich nicht mehr zu erinnern, ob der Angriff
des Berufungsklägers erfolgt sei, bevor er nochmals in den Zug gestiegen sei,
um den Securitrans-Mitarbeitern die durch den Berufungskläger verursachten
Verschmutzungen zu zeigen, oder danach (Akten S. 122 f.). Schliesslich tut auch
sein Zugeständnis, wonach er den Berufungskläger möglicherweise als Reaktion
auf dessen Aggression zur Seite gedrückt habe (Akten S. 124) der
Glaubhaftigkeit seiner Darstellung keinen Abbruch.
Dem Vorbringen des Berufungsklägers betreffend die Widersprüche zwischen
den Depositionen des Privatklägers und denjenigen der beiden Belastungszeugen ist
entgegenzuhalten, dass die Angaben der involvierten Personen im unmittelbar
nach dem Vorfall erstellten Polizeirapport deklarierterweise lediglich
sinngemäss wiedergegeben werden. Hingegen wird bei der Staatsanwaltschaft und
anlässlich der Strafgerichtsverhandlung ein Wortprotokoll über sämtliche
Aussagen geführt, welches unterschriftlich bestätigt bzw. auf einen Tonträger
aufgenommen wird. Zudem hält der Polizeirapport lediglich die im aktuellen
Moment wesentlich erscheinenden Umstände fest. Dazu ist festzuhalten, dass
abweichende Aussagen bezüglich nicht das Kerngeschehen betreffende Sachverhalte
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten nicht per se in Frage stellen.
Es entspricht dem menschlichen Gedächtnis, dass vor allem als nicht wesentlich
erachtete Geschehnisse im Laufe der Zeit schlechter erinnert, beziehungsweise
vollständig vergessen werden. Zwischen den im Polizeirapport dokumentierten
Angaben und den vor Strafgericht gemachten Aussagen lag rund ein halbes Jahr.
Sowohl C____ als auch D____ gaben an, dass vergleichbare Fälle an der
Tagesordnung seien (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 126, 129). Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Aussagen des Privatklägers und
der Belastungszeugen nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich sind – was auf eine
fehlende Absprache und damit wiederum gegen die vom Verteidiger insinuierte
Komplotttheorie (Berufungsbegründung p. 4) spricht. Sie ist weiter zum Schluss
gelangt, dass die Angaben in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmen (Urteil
E. II. 1. P. 4-6). Dieser Einschätzung ist zu folgen. So haben sowohl der
Privatkläger als auch die Zeugen angegeben, dass der Berufungskläger den
Privatkläger tätlich angegriffen habe, ohne dass von jenem irgendwelche
Provokation oder Handgreiflichkeit ausgegangen sei (Auss. Privatkläger Akten S.
123: „Ja, er ist zwischen den beiden durch, hat mich gepackt und mich auf die
Seite…Es ist so schnell gegangen. Sie haben ihn dann von mir weggezogen.“, und
S. 124: „Er ist auf mich los. Ich kann nicht sagen, ob ich ihn auf die Seite
gedrückt habe. Auf jeden Fall hat ihn dann die Transportpolizei weggerissen.
Ich war auf einer gewissen Distanz. Ca. 2-3 Meter weg. Die ganze Zeit. Ich habe
ihn sicher nicht angefasst.“; Auss. C____ Akten S: 127:„Dann ist der Herr auf
den Lokführer los.“; Auss. D____ Akten S. 130: „Nein, ich habe keine
Tätlichkeiten von Seiten Lokführer festgestellt.“ und S. 131: „Ich weiss aber,
dass der Lokführer ihn nicht angegriffen hat. Sicher nicht.“). Ob während des
Vorfalls Deutsch oder Französisch oder eine Mischung beider Sprachen mit dem
Berufungskläger gesprochen wurde, betrifft hingegen nicht das Kerngeschehen und
ist für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des
Berufungsklägers irrelevant. Dass der Berufungskläger den Privatkläger
beschimpft hat, war für die beiden Securitrans-Mitarbeiter trotz teilweise
bescheidenen Fremdsprachenkenntnissen ohne weiteres erkennbar, lautet doch der
Begriff „Rassist“ auf Deutsch, Französisch und auch Englisch gleich. Was die übrigen
örtlichen und zeitlichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen der
Belastungszeugen angeht, kann ebenfalls auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. II. 1. p. 5).
Soweit der Berufungskläger andeutet, die beiden Securitrans-Mitarbeiter
deckten durch unwahre Aussagen ein Fehlverhalten des Privatklägers, geht seine
Argumentation fehl. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die darauf
schliessen lassen, dass die beiden vor Strafgericht unter Wahrheitspflicht als
Zeugen befragten Sicherheitsangestellten ein Motiv für eine Falschaussage
gehabt hätten sollen. Die Verteidigung konnte, abgesehen von der diffusen
Bemerkung, es handle sich bei den Securitrans-Mitarbeitern um „Arbeitskollegen“
des Privatklägers, keine entsprechenden Motive nennen. Im Gegensatz zur Transportpolizei
der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) handelt es sich bei der Securitrans
(Public Transport Security AG) um einen von der SBB unabhängigen im
öffentlichen Verkehr tätigen Sicherheitsdienst. Deren Angestellte können somit nicht
als Arbeitskollegen der Mitarbeiter der SBB gelten. Die Annahme des
Verteidigers, wonach die Mitarbeiter der Securitrans den Privatkläger als ihren
„Arbeitskollegen“ durch falsche Aussagen schützen wollten, verfängt damit nicht.
Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass weder der Privatkläger noch die
Mitarbeiter der Securitrans die Sicherung allfälliger Videoaufzeichnungen des
Vorfalls bei der Transportpolizei beantragt hatten auf eine Verschwörung gegen
den Berufungskläger geschlossen werden (Auss. Privatkläger Akten S. 124, Auss. C____
Akten S. 128, Auss. D____ Akten S. 131; vgl. dazu auch Aktennotiz vom 8. April
2014 Akten S. 56). Im Übrigen kann aus dem Fehlen von Videoaufzeichnungen weder
zu Gunsten noch zu Lasten des Berufungsklägers etwas abgeleitet werden.
2.4 Der Berufungskläger macht geltend, in Notwehr gehandelt
zu haben. Was er zur Rechtfertigung seiner Tat anführt, ist allerdings
unbehelflich. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat
er erklärt, der Privatkläger sei nach der Ankunft des Zuges in Basel ins Abteil
gekommen und habe zunächst die Zugtür von innen verriegelt. In der Folge habe
er den Berufungskläger rassistisch beschimpft, am Kragen gepackt und brutal aus
dem Zug gestossen. Auf diese Attacke habe der Berufungskläger in einem „Selbstverteidigungsakt“
reagiert, worauf der Privatkläger die Sicherheitsangestellten gerufen habe.
Diese seien nie im Zug und auch nicht auf dem Perron gewesen, sondern erst hinzugekommen,
als er den Bahnhof durch den Haupteingang habe verlassen wollen (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3). Diese Version widerspricht nicht nur den Schilderungen aller übrigen
Beteiligten, wonach die Mitarbeiter der Securitrans den körperlichen Übergriff
des Berufungsklägers auf den Privatkläger direkt miterlebt hatten, sondern auch
den durch den Berufungskläger im Ermittlungsverfahren sowie vor Strafgericht zu
Protokoll gegebenen Aussagen. Insbesondere hat er erst in der zweitinstanzlichen
Verhandlung geltend gemacht, die Mitarbeiter der Securitrans seien bei der
Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger gar nicht zugegen gewesen,
sondern erst hinzugekommen, als er im Begriff gewesen sei, das Bahnhofsgebäude
zu verlassen. Solches hatte er weder in der Einvernahme vom 20. Januar 2014
(Akten S. 51-54) noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten
S. 121-131) erwähnt. Soweit der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger geltend
machen, er habe lediglich auf einen tätlichen Angriff des Privatklägers
reagiert, so entbehrt dies jeder Grundlage in den Aussagen der übrigen Beteiligten
(vgl. oben E. 2.3). Hinzu kommt, dass die Verletzung des Privatklägers durch
ein Arztzeugnis dokumentiert ist, während der Berufungskläger offensichtlich
unverletzt blieb. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf den
inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5.
Juni 2014 hinzuweisen, wo ein sehr ähnlicher Vorfall zur Beurteilung stand
(vgl. Verfahrensakten STA.14.292.2632). Dass sich der Berufungskläger auch in
jenem Verfahren dadurch zu entlasten versuchte, indem er sich als Opfer von
Willkür und Rassismus des Zugpersonals darstellte, stellt eine augenfällige
Parallele zum vorliegenden Fall dar (vgl. dazu auch Auss. Berufungskläger Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2) und spricht nicht für die Glaubhaftigkeit
seiner Rechtfertigungen im vorliegenden Verfahren.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie Beschimpfung ist aufgrund der Erwägungen vollumfänglich zu
bestätigen.
3.1 Die Höhe der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe wird
in der Berufung zu Recht nicht angefochten. Auf die vollständigen und
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann ohne weiteres verwiesen
werden (Urteil E. III p. 7 f.). Hinzuzufügen bleibt, dass der Berufungskläger
auch vor den Schranken des Appellationsgerichts keinerlei Einsicht in sein
offensichtlich weiterhin bestehendes Alkohol-problem und die daraus
entstehenden Folgen gezeigt hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 2).
3.2 Der Berufungskläger wurde am 5. Juni 2014 mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen am 17. November 2013 begangener Beschimpfung
sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie
zu einer Busse von CHF 180.– verurteilt. Die hier zu beurteilenden Straftaten
wurden am 31. Dezember 2013 verübt. Der Deliktszeitpunkt für die vorliegend zu
beurteilenden Taten liegt zeitlich vor der Verurteilung in Solothurn. Es ist
demnach eine Zusatzstrafe zum inzwischen rechtskräftigen Urteil von Solothurn
auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 und 3.4.2 S. 115 f.).
3.3 Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2
StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe
fest, die es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen
hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren
(Asperationsprinzip). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat;
diese ist unter Berücksichtigung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil
ausgefällte Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1
mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist zur
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom Strafrahmen von Art. 285 Ziff. 1 StGB
auszugehen, welcher für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht. Hinzu kommt der
Schuldspruch wegen Beschimpfung. Die vorliegend beurteilten Delikte stellen
eigenständige Handlungen dar, welche für sich ein mittelschweres Verschulden
implizieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Vorinstanz korrekt aufgeführten
Tat- und Täterkomponenten (Urteil E. III p. 7 f.) sowie mit Blick auf Vergleichsurteile
erscheint eine hypothetische Gesamt-Geldstrafe von 85 Tagessätzen dem
Verschulden des Berufungsklägers und den übrigen Strafzumessungskriterien
gemäss Art. 47 StGB angemessen. Davon ist für die Festsetzung der Zusatzstrafe
die bereits in Solothurn ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen abzuziehen.
Es verbleibt damit eine Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen. Die Höhe des
Tagessatzes wurde vom Berufungskläger nicht angefochten und ist ohne weitere
Ausführungen zu bestätigen.
4.1 Die
Berufung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Das
angefochtene Urteil des Strafgerichts ist im Schuldpunkt zu bestätigen. Im
Strafpunkt ist es insoweit abzuändern, als aufgrund des inzwischen in Rechtskraft
erwachsenen Urteils der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Juni 2014 eine Zusatzstrafe
auszusprechen ist. Hinsichtlich der übrigen Punkte ist das vorinstanzliche Urteil
zu bestätigen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der
unterliegende Berufungskläger dessen ordentliche Kosten mit Einschluss einer angemessenen
Urteilsgebühr.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
Der Berufungskläger wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Juni 2014,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs.
1 sowie 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.- (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dieses Urteil geht an den
Berufungskläger, seinen Rechtsvertreter, die Staatsanwaltschaft sowie den
Privatkläger.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben.