Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.97
URTEIL
vom 26.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson ,
lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 23. Juli 2013
betreffend mehrfacher übler
Nachrede
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelrichters vom 23. Juli 2013 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter
resp. Berufungskläger) der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von C____ und
B____(nachfolgend Privatkläger/in) schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu den
Verfahrenskosten verurteilt.
Der Beschuldigte
hat am 2. Oktober 2013 vollumfänglich Berufung erklärt und sinngemäss
beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft
hat am 11. November 2013 die kostenfällige Abweisung der Berufung und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und das Appellationsgericht
am 19. Februar 2014 von einer weiteren Anzeige der Privatkläger gegen den
Beschuldigten wegen eines analogen Vorfalls in Kenntnis gesetzt. Die
Privatkläger haben weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt, noch haben sie sich innert Frist zur Berufung vernehmen
lassen. Anlässlich der Hauptverhandlung, zu welcher nur der Beschuldigte
obligatorisch geladen worden ist, ist dieser persönlich befragt worden und zum
Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur
Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Diese ist
rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399
StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§
18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§
73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das
Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger
und die Privatkläger sind Nachbarn und Bewohner der Stockwerkeigentümergemeinschaft
[…]weg Nr. […] in Riehen. Bereits in den Jahren 2006, 2010 und 2011 bezichtigte
der Berufungskläger die Privatklägerin gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft,
dass sie seit Jahren einen Begleitservice betreibe und den Privatkläger, dass
er sie dabei unterstütze. Mit Schreiben vom 5. November 2011 äusserte der
Berufungskläger gegenüber den anderen Stockwerkeigentümern wiederum
unmissverständlich den Verdacht, dass die Privatklägerin dem Sexgewerbe nachgehe
und der Privatkläger ungeniert um Frauen für diese Geschäftstätigkeit werbe. In
einem weiteren Schreiben vom 3. Oktober 2012 an die Stockwerkeigentümergemeinschaft
unterstellte er den Privatklägern, sie hätten einen Teil der von ihnen bewohnten
Liegenschaft zum „Bed and Breakfast" umgebaut, um „der bisherigen …….
Geschäftstätigkeit von Frau C____ ein für die Nachbarn und Stockwerkeigentümer
weniger anstössiges Image zu vermitteln." Er erhob damit weiterhin den
Vorwurf, dass die Privatklägerin einen Begleitservice betreibe. Diese
Behauptungen wiederholte der Berufungskläger in einem dritten Schreiben an die
Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 16. Dezember 2012.
Die Vorinstanz
hat erwogen, es sei unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger die
vorgenannten Schreiben verfasst und den Mitgliedern des Verwaltergremiums sowie
den Eigentümern der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...]weg Nr. […] zugestellt
habe. Das darin den Privatklägern vorgeworfene Verhalten – der Prostitution
nachzugehen resp. diese zu unterstützen – sei klar ehrenrührig im Sinne der Ehrverletzungstatbestände
nach Art. 173 ff. StGB. Der Berufungskläger vermöge zudem den die
Strafbarkeit gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (üble Nachrede) ausschliessenden
sog. Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB
nicht zu führen. Er stütze seine Behauptungen lediglich auf objektiv unauffällige
Beobachtungen der Liegenschaft der Privatkläger sowie der dort ein- und ausgehenden
Personen. Demgegenüber hätten die Privatkläger und die befragten Zeugen glaubhaft
dargelegt, dass die Vorwürfe des Berufungsklägers aus der Luft gegriffen und
verschiedenste Behauptungen, die er in diesem Kontext gemacht habe, unwahr seien.
Die Privatklägerin habe zudem einzelne Vorhalte glaubhaft entkräftet. Schliesslich
gebe es weitere Indizien, welche dafür sprechen würden, dass die erhobenen
Beschuldigungen unwahr seien. Namentlich habe die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft
durchgeführte Besichtigung der Liegenschaft keinerlei Auffälligkeiten zutage
gefördert und sei eine schriftliche Umfrage hinsichtlich aussergewöhnlicher Vorkommnisse
in der betroffenen Blockreihe negativ verlaufen. Auch der Sittenpolizei seien keine
Meldungen oder Einträge, die Privatkläger betreffend, bekannt. Dem Berufungskläger
misslinge schliesslich der Gutglaubensbeweis: Seine Beobachtungen hätten objektiv
betrachtet hauptsächlich darin bestanden, dass relativ oft Leute bei den Privatklägern
zu Besuch gewesen seien. Dies sei jedoch kein ernsthafter Grund, um auf irgendein
sittenwidriges Gewerbe zu schliessen. Gleiches gelte für die verschiedentlich
beanstandete Abdeckung der Fenster und Türen mit weissen Tüchern oder Lamellenstoren.
Die weiteren Behauptungen des Berufungsklägers von irgendwelchen grünen
Röckchen oder von Leuten, die sich über die Situation in der Liegenschaft Nr. […]
beschwert hätten, seien zudem nachweisbar falsch und könnten daher auch keine
sachlichen Gründe darstellen, aufgrund welcher der Berufungskläger von der Wahrheit
seiner Äusserungen hätte ausgehen dürfen. Er sei deshalb der mehrfachen üblen
Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig zu sprechen.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt nicht. Er macht aber im Wesentlichen
geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den Wahrheitsbeweis für
seine Behauptungen erbracht. Dies gelte zunächst für ein Vorkommnis vom
2. Juli 2012 betreffend zwei „Besucherinnen“ der Privatklägerin, wovon die
eine (eine Brünette namens Frau D____) in einem BAZ-Interview erklärt habe, für
den Begleitservice der Privatklägerin zu arbeiten. Die andere Dame, eine
Blondine, habe sich am besagten Tag bei der Privatklägerin danach erkundigt, ob
sie sich dem Berufungskläger anbieten solle. Gleichfalls erbracht sei der
Wahrheitsbeweis zum einen hinsichtlich eines vom Berufungskläger mitgehörten
Telefonats des Privatklägers, worin dieser gesagt haben soll, dass ihm das
Geschäft im Haus Nr. […] stinke und er das nicht mehr wolle, sowie zum andern
bezüglich der Tatsache, dass sämtliche Fenster durch Tücher verdunkelt gewesen
seien (beide Vorkommnisse im Juli 2012). Entgegen der Vorinstanz sei dem
Berufungskläger ferner der Gutglaubensbeweis hinsichtlich der im inkriminierten
Schreiben vom 5. November 2011 erhobenen Behauptungen gelungen. Seine
Annahme, die Privatklägerin betreibe einen Begleitservice und werde hierbei vom
Privatkläger unterstützt, werde durch mehrere Feststellungen dokumentiert: Dies
namentlich durch eine „dubiose Weihnachtsbeleuchtung“, Werbung um Frauen für
die Geschäftstätigkeit im Garten des Hauses Nr. […], das beobachtete Verhalten der
Privatklägerin („adrettes Stufenröckchen“, ihr „Fluchtverhalten“, Gäste
unauffällig ins Haus schleusen, stuhlartiges Möbel in Auto verladen, junge Frau
in Tätigkeit im Haus oder anderswo einführen) sowie die Tatsache, dass die
Privatklägerin dem Berufungskläger gegenüber auf ihre Gewerbefreiheit im Haus
gepocht habe. Ausserdem habe der Ex-Ehemann der Privatkl.erin gegenüber der
Stockwerkeigentümergemeinschaft bestätigt, dass seine Aussage bezüglich der
„Art der Geschäftstätigkeit“ im Haus Nr. […] stimme. Unter den gegebenen
Umständen sei die Annahme, die Privatklägerin betreibe eine rufschädigende
Geschäftstätigkeit, absolut naheliegend, der Gutglaubensweis daher erbracht. Von
Behauptungen wider besseres Wissen könne jedenfalls keine Rede sein.
Der
Berufungskläger beanstandet überdies, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die
Aussagen der Privatkläger abgestellt bzw. diese als glaubwürdig beurteilt habe.
Dies gilt namentlich für das Bestreiten der Privatklägerin, je ein adrettes,
grünes Stufenröckchen getragen zu haben und die Erklärung zum Verlad eines
stuhlartigen Möbels, resp. zu den beiden Damen, welche angeblich ihre Schwägerinnen
sein sollen. Dabei handle es sich um reine Schutzbehauptungen; seine
Beobachtungen seien dagegen real und keineswegs nachweisbar falsch. Die Aussage,
dass der Umbau der Weiterführung der „Geschäftstätigkeit“ mit Bed and Breakfast
diene, stamme zudem vom Sohn der Privatklägerin. Es spreche schliesslich nicht
gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Privatklägers, dass anlässlich der
Begehung nichts Aussergewöhnliches habe festgestellt werden können, zumal die
Begehung auf Ankündigung erfolgt und nur ein Teil des Hauses besichtigt worden
sei. Auch die Erklärung der Vorinstanz hinsichtlich der Verdunkelung der
Fenster zum Wärmeschutz überzeuge nicht.
2.3 Den
Vorbringen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Mit seinen Eingaben ans
Appellationsgericht hat er sich darauf beschränkt, seine eigenen „Beobachtungen“
zu wiederholen und auf die entsprechenden „Dokumentationsschreiben“ zu
verweisen, ohne sich aber mit den dagegen erhobenen Einwänden der Vor-instanz
überhaupt auseinanderzusetzen. Diese hat indes mit einlässlicher Begründung
dargelegt, weshalb die vom Berufungskläger behaupteten Vorwürfe gegenüber den
Privatklägern haltlos sind. Es kann hierfür grundsätzlich auf das in Erwägung
2.1 hiervor Gesagte sowie die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (S. 4 ff.
des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Der Vorinstanz ist zunächst darin zu
folgen, dass es sich bei den vom Berufungskläger dokumentierten Vorkommnissen
bei objektiver Betrachtung um völlig unverfängliche, alltägliche Abläufe
handelt, welche in keiner Weise auf die Ausübung oder Förderung von
Prostitution hinweisen. Dies gilt namentlich sowohl für das regelmässige
Empfangen von Besuchern, als auch für das Verdunkeln von Fenstern zur
Sommerszeit. Ebenso wenig verfänglich ist das Aufstellen eines (grossen)
Pflanzenkübels vor dem Fenster oder einer wie auch immer gearteten
Weihnachtsbeleuchtung, mag diese dem Berufungskläger auch „dubios“ erscheinen.
Nicht zu kümmern hat den Berufungskläger ferner, wie sich die Privatklägerin zu
kleiden pflegt. Dies gilt selbst unter der – von ihr glaubhaft bestrittenen –
Annahme, dass sie hin und wieder ein „adrettes Stufenröckchen“ tragen sollte.
Auch ist es den Privatklägern angesichts der jahrelangen Einmischung und
Beobachtung durch den Berufungskläger nicht zu verdenken, dass sie ihre Gäste
möglichst an diesem vorbei ins Haus schleusen (müssen), um eine weitere
Konfrontation und ungerechtfertigte Vorwürfe zu vermeiden. Die weiterhin
erhobene Behauptung des Berufungsklägers, wonach der Ex-Ehemann der
Privatklägerin gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestätigt haben
soll, dass seine Aussage bezüglich der „Art der Geschäftstätigkeit“ im Haus Nr.
[…] stimme, haben sowohl der Ex-Ehemann als auch der Verwalter der
Stockwerkeigentümergemeinschaft übereinstimmend als unwahr bezeichnet
(act. 168 f.). Auch damit hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt.
Gleiches gilt für die bekannten Vorkommnisse vom 2. Juli 2012 betreffend
zwei Besucherinnen der Privatklägerin, welche sich dem Berufungskläger angeblich
angeboten, resp. bestätigt haben sollen, für den „Begleitservice“ der Privatklägerin
zu arbeiten. Für das behauptete BAZ-Interview fehlt im Übrigen ebenfalls jeder
Beweis. Das angebliche Bed and Breakfast erwies sich anlässlich einer Begehung
durch die Stockwerkeigentümer-Vertreter ferner als gewöhnlicher Umbau. Der in
diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Berufungsklägers, wonach die
Ergebnisse der Besichtigung nicht gegen seine Darstellung sprechen würden, überzeugt
nicht.
Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers hat die Vorinstanz schliesslich zu Recht nicht
auf seine in keiner Weise belegten Aussagen abgestellt, sondern die – durch
weitere Indizien gestützten – Ausführungen der Privatkläger und der Zeugen als
glaubhaft und überzeugend eingestuft. Es bestehen, abgesehen von den „Feststellungen“
des Berufungsklägers keinerlei Hinweise auf das von ihm behauptete Verhalten
der Privatkläger. Die ganzen Anwürfe erscheinen vielmehr als ein Konstrukt seiner
Phantasie, welches durchaus schon Krankheitswert erreicht haben dürfte. Von
Wahrheitsgehalt seiner Aussagen oder ernsthaften Gründen, die für wahr zu halten,
kann jedenfalls keine Rede sein. Für eine gewisse „Wahnhaftigkeit“ spricht im
Übrigen, dass der Berufungskläger der Privatklägerin mit ihrem angeblichen
Begleitservice Kontakte zur Novartis andichtet. In Tat und Wahrheit arbeitet sie
seit 30 Jahren bei […] im Verkauf und hat keine Ahnung, was der Berufungskläger
mit diesem Hinweis meint (act. 167). Auch die übrigen Stockwerkeigentümer
sollen laut dem Berufungskläger von Novartis gesponsert, bzw. beeinflusst worden
sein (Aussage Zürcher, act. 168). Möglicherweise wird diese Vorstellung genährt
durch den Umstand, dass der Berufungskläger bis zu seinem 50. Lebensjahr
während 23 Jahren bei der damaligen Sandoz – heute Novartis – gearbeitet hat. Dass
die Vorwürfe des Berufungsklägers vollkommen aus der Luft gegriffen sind, hat
sich letztlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigt. So hat er zur
Untermauerung seines Standpunkts behauptet, er wisse, dass die Privatklägerin im
Jahre 2013 – nota bene im Zeitraum seiner eigenen erstinstanzlichen
Verurteilung – wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden sei. Er habe
mit eigenen Augen gesehen, dass die Privatklägerin von der Polizei abgeholt
worden und mit Fussfesseln vor ihrem Haus umhergelaufen sei. Auf den Hinweis
der Präsidentin, wonach dies nicht stimmen könne, hat der Berufungskläger den
Vorhalt dann insoweit abgeschwächt, dass er dies nicht selber gesehen, sondern
von der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfahren haben will. Tatsächlich haben
aber die im Verlauf der Urteilsberatung durchgeführten Abklärungen des
Appellationsgerichts ergeben, dass keinerlei Verfahren gegen die Privatklägerin
durchgeführt wurde. Auch dieser Vorwurf hat sich somit nicht bestätigt und
reiht sich vielmehr in die vorerwähnte Annahme eines Phantasiekonstrukts ein. Auf
die „Feststellungen“ des Berufungsklägers, resp. darauf, was er gesehen oder
gehört haben will, kann daher nicht abgestellt werden.
Unter den
gegebenen Umständen kann schliesslich die vom Berufungskläger vor-instanzlich
beantragte Befragung einer gewissen Frau D____, welche angeblich im
Begleitservice der Privatklägerin arbeiten soll, in antizipierter
Beweiswürdigung unterbleiben, zumal der entsprechende Beweisantrag im Rahmen
des Berufungsverfahrens ohnehin nicht wiederholt und auch sonst keine
Beweisanträge gestellt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren
grundsätzlich auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren
erhobenen Beweisen beruht und dass Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts nur wiederholt werden, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind;
die Beweiserhebungen unvollständig waren; die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig
erscheinen (Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO). Solches ist jedoch nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz hat vielmehr bereits diverse Zeugen resp.
Auskunftspersonen befragt. Zudem ist das Beweisergebnis auch aufgrund der
weiteren Indizien klar, sodass auch eine Beweisabnahme durch die Rechtsmittelinstanz
gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO unterbleiben kann. Die Befragung der
besagten Frau D____ ist weder erforderlich im Sinne von Art. 389 Abs. 3
StPO – falls überhaupt von einem Beweisantrag auszugehen wäre – noch ist sie
für die Urteilsfindung notwendig im Sinne des eingeschränkten Unmittelbarkeitsprinzips
gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V. mit 405 Abs. 1 StPO (vgl. zum Ganzen: BGE 140
IV 196 E. 4.4.1 f., mit Hinweisen; statt vieler: BGer 6B_362/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 7; 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 7).
Der Anklagesachverhalt ist erstellt.
2.4 Hinsichtlich
der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers kann schliesslich
ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie die
einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 IV 313, E. 2; 131 IV
160 E. 3.3.3; BGE 128 IV 53 E. 1a; BGE 98 IV 86 E. 2 S. 88; BGer 6B_558/2012
vom 16. Oktober 2012 E. 2.; 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; 6B_15/2011
vom 22. Februar 2011 E. 3; 6B_983/2010 vom 19. April 2011, E. 4.4.4; 6B_333/2008
vom 9. März 2009 E. 1.1 ff.; 6S.5/2007 vom 14. März 2007 E. 3) verwiesen
werden. Der Tatbestand der (mehrfachen) üblen Nachrede ist angesichts der –
unbestrittenermassen – verbreiteten Schreiben mit Behauptungen ehrenrührigen,
resp. mit Bezug auf den Privatkläger gar strafbaren Verhaltens („Zuhälterei“), in
objektiver Hinsicht erstellt. Auch der subjektive Tatbestand kann nicht strittig
sein. Der Berufungskläger hat seine Anschuldigungen und Verdächtigungen
wissentlich und willentlich zu Papier gebracht und den übrigen
Stockwerkeigentümern samt entsprechenden Anträgen, wie gegen die Privatkläger
vorzugehen sei, zugestellt. Es kann offen bleiben, ob gar der Tatbestand der (qualifizierten)
Verleumdung erfüllt wäre. Die Staatsanwaltschaft hat die diesbezüglich andere
rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht angefochten, sodass aufgrund des
Verbots der reformatio in peius eine Schlechterstellung des Berufungsklägers
nicht in Frage kommt. Da es sich bei der üblen Nachrede um eine
Herabqualifizierung gegenüber dem angeklagten Tatbestand handelt, ist auch die
andere rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Der erstinstanzliche
Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede ist somit zu Recht erfolgt und zu
bestätigen.
2.5 Der
erstinstanzlichen Strafzumessung ist ebenfalls in allen Punkten zu folgen.
Auszugehen ist von einem Strafrahmen für üble Nachrede von Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen (Art. 173 Ziff. 1 StGB), wobei aufgrund der
Tatmehrheit eine Strafschärfung zu erfolgen hat (Art. 49 Abs. 1 StGB);
allgemeine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB sind nicht
ersichtlich. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass das Verschulden des
Berufungsklägers objektiv recht schwer wiegt. Die von ihm erhobenen Vorwürfe
gegenüber zwei Personen, die offensichtlich nichts mit dem angeblichen Gewerbe zu
tun haben und dieses reglements- resp. mit Bezug auf den Privatkläger gar
gesetzeswidrig in einer Wohnumgebung betreiben sollen, sind erheblich. Zudem
hat der Berufungskläger mit beispielloser Hartnäckigkeit während Jahren an
seinen Vorwürfen festgehalten und tut dies offenbar wider alle Evidenz noch
immer, wie eine weitere Strafanzeige der Privatkläger belegt. Es wiegt einigermassen
schwer, dass er selbst angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung und des
laufenden Verfahrens nicht von seinem Tun abgelassen, sondern dieses unvermindert
und unbeirrt fortgesetzt hat. Gedanken darüber, dass seine Vorwürfe vielleicht
nicht zutreffen könnten, oder welche Auswirkungen diese für die beiden
Betroffenen haben könnten, hat der Berufungskläger konsequent abgewehrt. Er hat
auch im Rahmen der Berufungsverhandlung keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt,
sondern weiterhin auf der Richtigkeit seiner Behauptungen beharrt. In
subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger mit der Vorinstanz zugute zu
halten, dass es ihm offenbar „schwer fällt, von seiner Wahrnehmung (…) abzurücken
und die Realität wahrzunehmen“. Dass er keine Vorstrafen hat, ist neutral zu werten.
Unter den
gegebenen Umständen ist die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 60.– angemessen; einer bedingten Strafe steht nichts entgegen,
ist doch der Berufungskläger bisher nicht vorbestraft. Die Probezeit ist auf 2 Jahre
festzusetzen. Der Berufungskläger ist aber eindringlich zu ermahnen, dass er sich
in seinem eigenen Interesse sowie demjenigen seiner Familie zu mässigen und
inskünftig analoge, nach dem Gesagten vollkommen haltlose Vorwürfe gegen die
Privatkläger unter allen Umständen zu unterlassen haben wird.
2.6 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten, mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.