Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.90
URTEIL
vom 6. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
Zustelladresse: c/o B____ […],
[…]
gegen
Gemeinderat Riehen Rekursgegner
Wettsteinstrasse 1
4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Gemeinderats Riehen
vom 24. März 2015
betreffend Einstellung der
Unterstützung
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) meldete sich mit Unterstützungsgesuch vom 14. August 2014 bei der
Sozialhilfe Riehen an. Diese forderte die Rekurrentin mit Schreiben vom 5.
September 2014 auf, von ihr deklarierte Darlehen in der Höhe von CHF 312‘000.– zur
Verrechnung mit den Sozialhilfeleistungen an sie abzutreten, widrigenfalls die
Einstellung der Sozialhilfe per 30. Oktober 2014 in Erwägung gezogen werde. In
der Folge stellte sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, über diese Darlehen
nicht mehr verfügen zu können, da sie diese bereits im Jahr 2011 in Schenkungen
umgewandelt habe. Die Sozialhilfe Riehen stellte darauf ihre Unterstützung mit
Verfügung vom 21. Oktober 2014 per 30. November 2014 ein. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Riehen mit Entscheid vom 24.
März 2015 ohne Kostenfolge ab. Einem allfälligen Rekurs entzog er die
aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 21. April 2015 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin an ihrem
Unterstützungsgesuch festhält. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Nach
erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses bat B____, der Sohn der
Rekurrentin, in ihrer Vertretung darum, dass der Gerichtsentscheid möglichst
bald gefällt werde. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 29.
Mai 2015 vorläufig auf die Einholung einer Vernehmlassung und zog direkt die
Akten der Vorinstanzen bei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche
Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser kann den
Rekurs gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und §
42 OG an das Verwaltungsgericht überweisen. Dessen funktionelle und sachliche
Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich somit aus
dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 7. Mai 2015 sowie den
zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2, mit Hinweisen).
Nach § 5 Abs. 2
des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) gehen unter anderem das Einkommen und
das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das
sogenannte Subsidiaritätsprinzip (vgl. VGE VD.2010.116 vom 20. Dezember 2011).
Nach § 8 Abs. 1 SHG ist bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter
anderem das bewegliche Vermögen zu verwerten. Verzichtet die bedürftige Person
darauf, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend zu kürzen (§ 8 Abs. 2
SHG). Bestehen vermögensrechtliche Ansprüche der bedürftigen Person gegenüber
Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden,
dass sie an die Sozialhilfe zur Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen
abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen (§ 12 Abs. 1
SHG).
Vorliegend hat
die Sozialhilfe Riehen die Leistungen an die Rekurrentin eingestellt, weil letztere
über vermögensrechtliche Ansprüche in Form von Darlehen an ihre drei Söhne im
Gesamtbetrag von CHF 312‘000.– verfüge und nicht bereit sei, ihr diese
Ansprüche gemäss § 12 Abs. 1 SHG abzutreten. Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin
– wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – den Bestand dieser Darlehen. Sie
macht geltend, ihr Vermögen bereits im Jahre 2011 in Form einer Schenkung vollständig
an ihre drei Söhne verteilt zu haben.
Damit ist im
Folgenden der Bestand der von der Sozialhilfe geltend gemachten Darlehensforderung
zu prüfen.
3.1 Ausgangspunkt des Rechtsstreits
ist die sozialhilferechtliche Beurteilung der von der Rekurrentin mit ihren
Söhnen abgeschlossenen Verträge. Zur Auslegung eines Vertrages ist in erster
Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen
(empirische oder subjektive Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1 OR). Die
subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung
fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst
wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund
des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten
(objektivierte Auslegung; [BGE 139 III 404 E. 7.1 S. 406, 132 III 626 E. 3.1 S. 632, 128 III 70 E. 1a S. 73]). Was die Parteien beim
Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist
Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681, 131 III 606 E. 4.1 S. 610, 129 III 118 E. 2.5 S. 122). Die tatsächliche Ermittlung dieses
subjektiven Parteiwillens beruht auf der gerichtlichen Beweiswürdigung (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302, 131 III 606 E. 4.1 S. 611, 128 III 419 E. 2.2 S. 422, 127 III 444 E. 1b S. 445; BGer 4A_595/2014
vom 10. Februar 2015 E. 1.1, 2C_780/2014
vom 29. April 2015 E. 2.2).
3.2 Die Vorinstanz ist diesbezüglich von
einer eindeutigen Beweislage ausgegangen. Sie hat erwogen, noch im Verfahren
auf Prüfung des Anspruchs der Rekurrentin auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
habe ihr Sohn B____ mit E-Mail vom 3. Juli 2014 ausgeführt, die Rekurrentin
habe 2010 ein Reinvermögen von CHF 678‘461.– besessen. Darin enthalten seien
drei Darlehen von je rund CHF 200‘000.– an ihre drei Söhne. Im Jahr 2011 sei
dieses Reinvermögen auf CHF 390‘680.– geschrumpft, nachdem die drei Darlehen
von je rund CHF 200‘000.– in drei kleinere Darlehen von je CHF 104‘000.–
umgewandelt und je CHF 96‘000.– als Schenkungen weitergegeben worden seien.
Durch Verbrauch habe das Vermögen im Jahr 2012 dann weiter um CHF 30‘000.–
abgenommen und werde 2014 noch CHF […] 312‘000.– betragen, weil alles andere
aufgebraucht ist“. Damals wurden auf den 5. April 2011 datierte, aber nicht
unterzeichnete Darlehensverträge der Rekurrentin mit ihren Söhnen eingereicht. Weiter
verweist die Vorinstanz darauf, dass die Rekurrentin die Darlehen in den
Wertschriftenverzeichnissen für die Jahre 2012 und 2013 jeweils als Vermögen deklariert
und darüber hinaus im Steuerjahr 2012 einen Bruttoertrag aus diesen Darlehen
von je CHF 1‘560.– versteuert habe, welcher der in den Darlehensverträgen
genannten Verzinsung zu 1,5% entspreche. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich
einen Irrtum ihres Sohnes B____ geltend mache und behaupte, erst mit der
Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen mit ihren Söhnen über das Geld
gesprochen und ihnen die Schenkung bestätigt zu haben, sei darauf hinzuweisen,
das ihr Sohn auch auf Rückfrage der Abteilung Ergänzungsleistungen nochmals den
Bestand der Darlehen bestätigt habe. Auch die negative Verfügung bezüglich der
Ergänzungsleistungen gehe von den Darlehen aus und sei unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Schliesslich habe sie noch im Unterstützungsgesuch an
die Sozialhilfe vom 4. August 2014 die drei Darlehen im Gesamtbetrag von CHF
312‘000.– als Vermögen angegeben. Erst nach der Aufforderung, die Darlehen zur
Sicherung abzutreten, habe sie deren Bestand bestritten. Aufgrund des zeitlichen
Zusammenhangs müsse davon ausgegangen werden, dass der Bestand der Darlehen
einzig deshalb bestritten wurde, um zu verhindern, dass die Sozialhilfe zur Sicherung
der Sozialhilfeleistungen auf diese Darlehen greifen könne.
Dem
hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass ihr Sohn B____ einen
Fehler gemacht habe, als er die nichtvorhandenen Darlehen bei den Steuern und
bei der Anmeldung bei der Sozialhilfe angegeben habe. Davon habe sie aber
nichts gewusst. Ihre Söhne […] und […] hätten das Geld als Schenkungen
angenommen und sie könne das verschenkte Geld nicht zurückfordern. Es sei
einfach unglücklich, dass sie das gegenüber B____ nicht klar kommuniziert habe.
Das Geld sei im Jahre 2011 verteilt worden. Sie habe dies als Schenkung
betrachtet. Die Errichtung von Darlehen sei zwar ein Thema gewesen, aber seien
dann doch keine Darlehensverträge eingeführt worden.
3.3 Der Beweiswürdigung der Vorinstanz
kann trotz den Einwänden der Rekurrentin in allen Teilen gefolgt werden. Die
Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie für das Jahr 2012 in ihrer
Steuererklärung einen Bruttoertrag aus den drei Darlehen an ihre Söhne von je
CHF 1‘560.– deklariert hat. Bereits dieser deklarierte Mittelzufluss von ihren
Söhnen an sie steht einer im Jahr 2011 vollzogenen Schenkung an ihre drei Söhne
entgegen. Hätte allein ihr Sohn B____ im Jahre 2011 ihre Schenkungsabsicht irrtümlicherweise
nicht verstanden und wären die beiden anderen Söhne aber von einer Schenkung
ausgegangen, so wäre damit nicht zu erklären, warum sie dennoch im Folgejahr
Zinsleistungen an die Rekurrentin erbracht haben. Ein allein bei ihrem Sohn B____
liegender Irrtum ist daher auszuschliessen. Damit bestätigen die Zinszahlung der
drei Söhne die Deklarationen des als Vertreter der Rekurrentin handelnden
Sohnes.
Nichts
anderes kann auch aus der Bestätigung von Dr. med. […] vom 17. November 2014
abgeleitet werden. Darin hält die Ärztin zwar fest, dass ihr die Rekurrentin bestätigt
habe, das Geld den Kindern geschenkt zu haben. Zu beachten ist aber auch, dass
die Ärztin ebenfalls auf die zeitweise Demenz ihrer Patientin hinweist. Zudem
führt sie aus, dass sie diese Angelegenheit aus dem Jahre 2011 auf Wunsch von
Herrn B____ mit ihrer Patientin besprochen habe. Schliesslich datiert die
Bestätigung erst nach dem Erlass der ursprünglich angefochtenen Verfügung, mit
der die Abtretung der Darlehen verlangt worden ist. Aus all diesen Gründen
vermag die Bestätigung der Ärztin den vom Vertreter der Rekurrentin – gegenüber
den Behörden mehrfach und detailliert bekräftigten Sachverhalt einer bloss teilweisen
Umwandlung der bereits zuvor geleisteten Darlehen – nicht umzustossen. Insbesondere
fällt auf, dass die Bestätigung auch keinen Bezug zum Umstand nimmt, dass im
Jahr 2011 gar keine Mittel geflossen sind, sondern bereits im Jahr 2010 drei
Darlehen bestanden haben, die im Jahr 2011 durch Schenkungen teilweise getilgt
worden sind. Diesbezüglich wäre auch nicht nachvollziehbar, wie B____ aufgrund
eines Irrtums auf die Idee gekommen sein könnte, dass von den ursprünglichen
Darlehen im Betrag von je CHF 200‘000.– schenkungsweise je CHF 96‘000.– erlassen
worden sein sollen. Ein solcher Irrtum mit solchermassen konkretisierten
Beträgen ist nicht vollstellbar.
Insgesamt
widersprechen die Akten der behaupteten Absicht der Rekurrentin und ihrer
Söhne, die im Jahre 2011 im Betrag von je CHF 104‘000.– noch bestehenden
Darlehen in Schenkungen umzuwandeln. Zutreffend ist schliesslich auch die Feststellung
der Vorinstanz, dass Schenkungen zweiseitige Rechtsgeschäfte sind, welche vom
Beschenkten angenommen werden müssen. Eine solche Annahme hat der Sohn B____
offensichtlich nie erklärt. Vielmehr hat er selber noch im vorliegenden
Verfahren von einem Darlehen gesprochen. Einer solchen Annahme stehen aber auch
die Zinszahlungen der beiden anderen Söhne im Jahre 2012 entgegen. Mit der
Vorinstanz ist im Ergebnis mithin in Würdigung aller Beweise – namentlich auch
des Verhaltens der Rekurrentin selbst und ihrer Söhne – von einem Vermögen von
CHF 312‘000.– in Form von Darlehen auszugehen (vgl. BGer 4A_595/2014 vom
10. Februar 2015 E. 1.3 f.). Damit durfte die Sozialhilfe Riehen
die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 12 SHG einstellen, da die Rekurrentin
der Aufforderung, ihre Darlehen an die Sozialhilfe abzutreten, nicht
nachgekommen war. Dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Hilfe auch bei einer
Schenkung des Vermögens vor oder nach der Einreichung des Unterstützungsgesuchs
– etwa bei Feststellung eines Rechtsmissbrauchs oder im Rahmen einer
Verwandtenunterstützungspflicht – hätte verweigern oder kürzen können, ist
nicht auszuschliessen (vgl. B.II.8 in fine des angefochtenen Entscheids),
braucht hier aber nicht mehr abschliessend erörtert zu werden.
Zusammenfassend
erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.