Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.59
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Jugendgerichts
vom 10. April 2015
(Nichteintreten auf Einsprache in Sachen
Strafverfahren gegen B____)
betreffend Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Gestützt auf
eine Strafanzeige von A____ (Anzeigestellerin resp. Beschwerdeführerin) wurde
deren Tochter B____ mit Strafbefehl der Jungendanwaltschaft vom 20. Februar
2014 des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2011, schuldig
erklärt. Dagegen erhob die Anzeigestellerin Einsprache, auf welche die Jugendanwaltschaft
mit Verfügung vom 15. Mai 2014 mangels Legitimation nicht eintrat. Die
dagegen erhobene Beschwerde der Anzeigestellerin hiess das Appellationsgericht
mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 teilweise gut und stellte fest, dass
die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft aufgrund deren funktioneller
Unzuständigkeit nichtig sei. Es wies die Sache zur Beurteilung an das
zuständige Jugendgericht. Dieses trat mit Entscheid vom 10. April 2015 auf die
Einsprache der Anzeigestellerin ebenfalls mangels Legitimation nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid hat A____, vertreten durch Rechtsanwalt […], am 27. April 2015
Beschwerde erhoben und beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
festzustellen, dass es im vorliegenden Strafverfahren zu einer Rechtsverweigerung
und einer Rechtsverzögerung gekommen sei. Das Jugendgericht hat mit Vernehmlassung
vom 19. Mai 2015 festgestellt, dass in der Beschwerde kein Rechtsbegehren
gestellt werde, welches sich auf den angefochtenen Entscheid beziehe. Insofern
erscheine das Anfechtungsobjekt als falsch bezeichnet. Infolge dessen werde auf
eine Stellungnahme zur Frage, wie mit der „Feststellungsbeschwerde“ betreffend
Rechtsverzögerung und/oder Rechtsverweigerung zu verfahren sei, verzichtet. Die
Beschwerdeführerin hat an den gestellten Begehren festgehalten. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist der Entscheid des Jugendgerichts vom 14. April 2015. Die Zulässigkeit
der Beschwerde gegen solche Entscheide und die Beschwerdegründe richten sich
zufolge Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
(JStPO; SR 312.1) nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig
gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte. Ein solches ist auch das Jugendgericht (Art. 7 Abs.
1 lit. b JStPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht
(§ 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO und § 17 EG StPO). Das Verfahren richtet sich
nach der StPO. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können
unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Entsprechende Beschwerden
sind an keine Frist gebunden (Art 396 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der
Regel eine aktuelle sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben sein,
ansonsten das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen es andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller, Basler Kommentar zur
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 2). Das Erfordernis eines
aktuellen Interesses gilt auch für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden;
auch diese können nur solange erhoben werden, als noch ein Rechtsschutzinteresse
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO besteht (vgl. Guidon,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N. 19).
1.2.1 Die
Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und daher in
eigenen rechtlich geschützten Interessen berührt, da auf ihre Einsprache gegen
den Strafbefehl vom 20. Februar 2014 nicht eingetreten wurde. Aus den
Ausführungen ihres Rechtsvertreters und dem gestellten Antrag lässt sich indes entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin „auf eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen
Akts, [womit die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin verneint
hat und deshalb auf deren Einsprache nicht eingetreten ist], verzichtet“ und
stattdessen eine Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung im Strafverfahren
geltend gemacht hat. Dies mit der Begründung, dass eine Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid ohne Rechtsverlust nicht mehr möglich sei, weil
ansonsten die Verjährungsfrist des Delikts – relevant ist hier der Vorwurf des
Hausfriedensbruchs – eintreten würde. Die Beschwerde beschränkt sich somit
vorliegend auf die Frage, ob es im von der Beschwerdeführerin angestrengten
Strafverfahren gegen B____ wegen Hausfriedensbruchs zu Rechtsverzögerungen oder
zur Rechtsverweigerung gekommen ist. Diesbezüglich sowie hinsichtlich weiterer
Vorwürfe hat das Bundesgericht bereits im von der Beschwerdeführerin selber erwähnten
Entscheid BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 (E. 2.4.2)
festgestellt, dass die Jugendanwaltschaft eine Rechtsverzögerung begangen habe,
indem sie der Aufforderung des Appellationsgerichts vom 9. August 2012 zur
unverzüglichen Vornahme von Ermittlungshandlungen nicht nachgekommen, sondern
während mehreren Monaten untätig geblieben sei. Insoweit liegt daher für den
Zeitraum zwischen der Anzeigestellung und dem Bundesgerichtsentscheid vom
12. November 2012 hinsichtlich der Frage der Rechtsverzögerung eine res
judicata vor und fehlt es zum vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an
einer (erneuten) Feststellung einer Rechtsverzögerung. Auf die entsprechende
Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
1.2.2 Soweit
es das weitere Verfahren ab Dezember 2012 bis zum hier angefochtenen Entscheid
betrifft, ist sodann nicht ersichtlich, was für die Beschwerdeführerin mit der
Feststellung gewonnen wäre, es sei (neuerlich) zu einer Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung gekommen. Diesfalls wäre die Sache an die Vorinstanz resp.
die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen mit der Massgabe, die notwendigen Untersuchungshandlungen
zügig an die Hand zu nehmen und das Verfahren abzuschliessen. Wie die
Beschwerdeführerin jedoch selber ausführen lässt (S. 3 der Beschwerde),
müsste das Verfahren aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung
des beanzeigten Delikts eingestellt werden. Dies war im Übrigen bereits im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids der Fall, worauf die Vorinstanz denn
auch in einem obiter dictum zutreffend hingewiesen hat. Selbst wenn somit eine
Rechtsverzögerung wiederum bejaht würde, könnte es zu keinerlei weiteren Ermittlungshandlungen
oder zu einer strengeren Verurteilung der beanzeigten Person mehr kommen. Es
erscheint deshalb fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an einer weiteren
Feststellung von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung besteht, mit der
Folge, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten wäre. Entgegen der
Auffassung der Verteidigung liegt zudem ein Ausnahmefall, bei dessen Vorliegen
das Erfordernis eines aktuellen Interesses ausnahmsweise entbehrlich wäre,
offensichtlich nicht vor. Bei der hier zu beurteilenden Rechtsverzögerungsbeschwerde
handelt es sich klarerweise nicht um einen Fall, in welchem zufolge Zeitablaufs
typischerweise nie rechtzeitig eine Beschwerde erhoben werden könnte, wie dies
zum Beispiel in Haftfällen der Fall sein kann. Im Gegenteil: Der vom Rechtsvertreter
genannte Grund des Eintritts der Verfolgungsverjährung dürfte kaum je relevant
sein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offen bleiben, weil, wie
nachfolgend kurz zu zeigen ist, eine (weitere) Rechtsverzögerung nicht vorliegt.
2.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn
eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert,
obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach
lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar
StPO, Art. 396 N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 1657; vgl. AGE BE.2011.191
vom 16. Mai 2012 E. 1.2, BE.2010.109 vom 17. Dezember 2010 E. 2.1; BGE 135 I 6
E. 2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Von Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn
sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn
aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.
Eine besondere
Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, insbesondere im
Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.
1658; BGE 133 I 269 E. 3.1 S. 273). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen
Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen
Strafprozessordnung massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in
zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens
zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber die einzelnen Abschnitte des
Verfahrens zu lange dauern (BGer 6S_74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei
beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung
liegt demnach vor, wenn die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls
in der Lage gewesen wären, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert
wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz 147). Dies ist vor allem
dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg
untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass
hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte
vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein
gesehen noch nicht (BGE 130 IV 56 f. = Pra 94/2005 Nr. 10, 76 f., 124 I 144 =
Pra 87/1998 Nr. 117, 668; Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Art. 5 N 9; zum Ganzen: APE BE.2011.179 vom 27. Dezember 2011; BES.2012.35 vom
9. August 2012).
2.2 Vorliegend
hat die Jugendanwaltschaft im Anschluss an den in Erwägung 1.2.1 hiervor
zitierten Entscheid des Bundesgerichts BGer 1B_549/2012 vom 12. November
2012 zahlreiche Abklärungen in der Sache vorgenommen. Namentlich wurden die
Beschuldigte und diverse weitere angeschuldigte Personen des Familien- und
Bekanntenkreises der Beschwerdeführerin (C____, D____, E____, F____, G____, H____,
I____) zum Teil mehrmals einvernommen. Dies auch im Zusammenhang mit weiteren
von der Beschwerdeführerin und anderen ihr nahestehenden Personen (J____, K____)
gegen die Beschuldigte und weitere vorgenannte Personen erhobenen Vorwürfen.
Dabei ging es insbesondere um im Zusammenhang mit dem beanzeigten
Hausfriedensbruch stehende Vorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung und
–weitergabe resp. des Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (vgl. dazu
AGE BES.214.32-38). Soweit den vorliegenden Sachverhalt betreffend fanden namentlich
im Oktober und November 2012 sowie im März und April 2013 mehrere Einvernahmen
der Beteiligten und im Februar 2014 eine Schlussbefragung statt, an welcher
auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugegen war (vgl. Einvernahmeprotokolle
betreffend C____, B____, A____, I____). In der Folge wurden mehrere Verfahren mangels
Erfüllung des Tatbestandes durch die Staatsanwaltschaft resp. Jugendanwaltschaft
eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen, wohingegen es hinsichtlich des
vorliegend streitigen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs zu einer Verurteilung von
B____ mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 20. Februar 2014 kam.
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten keine Rede davon sein,
dass die Jugendanwaltschaft im Anschluss an den hiervor zitierten Entscheid des
Bundesgerichts vom 12. November 2012 untätig geblieben wäre. Hinsichtlich
des Vorwurfs der Rechtsverzögerung gegenüber der Jugendanwaltschaft oder der
weiteren involvierten Behörden ist zudem zu berücksichtigen, dass diese durch
zahllose Beschwerdeverfahren absorbiert wurden (vgl. dazu die Entscheide des Appellationsgerichts
BES.2014.32-38 und BES.2014.81 vom 28./30. Januar 2015 betreffend Verfahrenseinstellung
resp. Nichtanhandnahmeverfügungen sowie ein vorangehendes Gesuch um Wiederherstellung
einer verpassten Frist durch den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter vom
18. September 2014). Es kann hierfür auch auf das im Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2014.32-38 E. 3.1.3 Gesagte verwiesen werden. In
diesem Entscheid hat das Appellationsgericht eine Verfahrensdauer von 2 Jahren –
gemeint ist die Periode zwischen der Anzeigestellung im Februar 2012 und der
Verfahrenseinstellung im Februar 2014 – angesichts der zahlreichen
durchzuführenden Einvernahmen und Beschwerdeverfahren ausdrücklich als mit dem
Beschleunigungsgebot vereinbar bezeichnet. Keine Rechtsverzögerung kann ferner
dem Jugendgericht hinsichtlich des hier angefochtenen Entscheids vorgeworfen
werden. Der diesem Entscheid vorangehende Entscheid des Appellationsgerichts
BES.2014.82 datiert vom 15. Dezember 2014, der Entscheid des Jugendgerichts
erging am 10. April 2015. Dies entspricht einer Verfahrensdauer von
lediglich vier Monaten, womit das Beschleunigungsgebot klarerweise nicht
verletzt worden ist. Als haltlos resp. klar aktenwidrig erweist sich
schliesslich der von der Beschwerdeführerin auf Seite 5 ihrer Eingabe vom
27. April 2015 erhobene Einwand, das Appellationsgericht habe die im Mai
2014 erfolgte Beschwerde im Verfahren BES.2014.82 während sieben Monaten
untätig liegen gelassen. Tatsächlich hat der beschwerdeführerische Anwalt erst
am 20. Oktober 2014 seine Replik eingereicht, worauf das Gericht am
15. Dezember 2014, das heisst innert 2 Monaten, entschieden hat. Von einer
Rechtsverzögerung kann auch hier keine Rede sein. An der Sache vorbei geht im
Übrigen der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin auf das Verfahren BES.2013.54. Dieses betrifft nicht sie, sondern
J____ sowie die Abteilung Kindes- und Jugendschutz Basel-Stadt. Es ist unerfindlich,
was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will.
2.3 Nach
dem Gesagten kann den beteiligten Behörden keine Rechtsverzögerung resp.
Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Vielmehr hat es sich die Beschwerdeführerin
letztlich im Wesentlichen selber zuzuschreiben, dass hinsichtlich des hier
streitigen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs die Verfolgungsverjährung
eingetreten ist. Die gegen den angefochtenen Entscheid des Jugendgerichts erhobene
Beschwerde, welche nach dem Gesagten geradezu als trölerisch bezeichnet werden
muss, ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit Einschluss
einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.