Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.33
URTEIL
vom 17.
Juli 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Ungarn,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Dolmetscher/in
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 15. Juli 2015
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Ungarn, wurde erstmals am 10. Oktober 2014 auf dem Centralbahnplatz angehalten,
als er am betteln war; er konnte sich nur mit einem Ausweisverlust, ausgestellt
in Frankreich, ausweisen und wurde mit einer Ordnungsbusse belegt. Ein zweites
Mal wurde er am 10. November 2014 bei der Streitgasse 20 beim Betteln
angetroffen und mit einer Ordnungsbusse belegt. Am 24. Juni 2015 requirierte
die Belegschaft des Restaurants [...] am Centralbahnplatz die Polizei, weil A____
zusammen mit drei anderen Personen die Gäste des Restaurants störte. Am 25.
Juni 2015 wurde er wiederum vor dem Bahnhof SBB beim Betteln betroffen,
deswegen verzeigt und vorübergehend festgenommen. Gleichentags wurde er nach
der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Schweiz weggewiesen, und ihm wurde
ein Einreiseverbot bis 24. Juni 2016 für die Schweiz und das Fürstentum
Liechtenstein eröffnet, was er unterschriftlich quittiert hat. Am 30. Juni 2015
wurde A____ schlafend in der Theodorsgraben-Anlage betroffen und kontrolliert.
Die Staatsanwaltschaft hat ihn mit Strafbefehl vom 30. Juni 2015 der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und
bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.–. Am 14. Juli 2015
befand sich die Spezialfahndung zwecks Bekämpfung von Eigentumsdelikten beim
Restaurant [...] und wurde von zwei Männern immer wieder belästigt, sodass die
Polizisten zu deren Kontrolle schritten. Einer von ihnen, A____, wurde um 15.10
Uhr festgenommen. Am 15. Juli 2015 wurde er erneut aus der Schweiz weggewiesen.
Das Migrationsamt hat gleichentags Ausschaffungshaft bis 14. Oktober 2015
verfügt. Am 16. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft A____ erneut der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und
bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen; die mit Strafbefehl
vom 30. Juni 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen hat die
Staatsanwaltschaft widerrufen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz
betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde am 25. Juni 2015 ein erstes Mal und am 14. Juli 2014 ein zweites
Mal aus der Schweiz weggewiesen; beide Verfügungen wurden ihm eröffnet. Diese
Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AuG ist somit gegeben.
2.2 Das
Migrationsamt stützt die Haftverfügung auf die Missachtung eines Einreiseverbots.
Das Einreiseverbot wurde dem Beurteilten am 25. Juni 2015 eröffnet. Gemäss
seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt vom 15. Juli 2015 ist er nach seiner
Haftentlassung am 30. Juni 2015 nach Frankreich gegangen, wo er wohne. Er habe
aber noch "Sachen in der Schweiz" gehabt, deshalb sei er vor drei
Tagen wieder eingereist. Dies hat der Beurteilte anlässlich der heutigen
Vernahdlung bestätigt. Dass der Beurteilte damit das Einreiseverbot missachtet
hat, ist somit erstellt.
Zu bedenken ist
indessen, dass der Beurteilte Angehöriger eines Schengen-Staates ist und damit
in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen
des Ausländergesetzes über die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie die
Zwangsmassnahmen subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch für die
Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) sowie deren Familienangehörige (Art. 2 Abs. 2 und
3 AuG; AUS.2012.38 vom 22. Juni 2012 m.w.H.). Einreiseverbote müssen somit
nicht nur gestützt auf Art. 67 AuG, sondern auch unter dem – strengeren –
Aspekt von Art. 5 Anhang I des bilateralen Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681;
FZA) gerechtfertigt sein (Marc Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 67 N 1 und FZA 5 N 6).
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) begründet das Einreiseverbot vom 25. Juni
2015 damit, dass der Beurteilte wegen wiederholter, unbewilligter Bettelei
angehalten worden sei und über keine Identitäts- oder Reisepapiere verfüge, die
für die Einreise in die Schweiz notwendig wären, womit eine ernsthafte
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2
lit. a AuG). Durch sein Verhalten habe sich der Beurteilte als unbelehrbar
erwiesen. Eine Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Ausserdem sei
die Anwesenheit aus armenrechtlichen und ordnungspolizeilichen Gründen unerwünscht.
Es bestehe kein Recht auf Freizügigkeit mehr, weil weder ein erkennbarer Wille
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe, noch mangels genügender
finanzieller Mittel die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt
erfüllt seien. Familiäre oder andere besondere Beziehungen zur Schweiz lägen
nicht vor. Wiederholte Bettelei stelle in dieser ausgeprägten Form eine
hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft dar (Art. 5
Anhang I FZA).
Ob
dies der Fall ist, kann im vorliegenden haftrichterlichen Verfahren nicht
geprüft werden, sondern wäre im Beschwerdeverfahren durch das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen; die 30-tägige Beschwerdefrist der am 25.
Juni 2015 eröffneten Verfügung läuft derzeit noch, wenn der Beschwerde auch die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Nur wenn der Wegweisungsentscheid – und
damit auch die Einreisesperre, auf die sich vorliegend die Haftverfügung stützt
– offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint,
darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden (BGer 2C_218/2013 vom 26.
März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.). Selbst angesichts der strengen Praxis des EuGH und
des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA kann dies vorliegend nicht gesagt
werden, gab doch der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt am 15. Juli 2015 zu
Protokoll, er lebe vom Betteln. Auf das Einreiseverbot ist somit abzustellen,
und der Haftgrund von dessen Missachtung ist somit gegeben.
2.3 Der
Beurteilte hat grundsätzlich die Wahl, in welches Land er ausgeschafft werden
will (Art. 69 Abs. 2 AuG). Er verfügt jedoch über keinen Reisepass und keine
Identitätskarte, sodass ihm die Ausreise in einen anderen als seinen
Heimatstaat verwehrt ist (Anhang I Art. 1 Abs. 1 FZA; Art. 4 der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. L 158/77 vom
30.4.2004]); die Bestätigung des ungarischen Konsulats in Paris, dass dem
Beurteilten ein Laissez-Passer ausgestellt würde, sobald er eine Fahrkarte nach
Ungarn vorlegen würde, reicht nicht aus. Eine Ausschaffung nach Ungarn ist
zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich und zumutbar. Das Migrationsamt
ist bereits beim SEM zwecks Prüfung eines Rückübernahmegesuchs nach Ungarn
vorstellig geworden, das Beschleunigungsgebot mithin gewahrt. Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend, nachdem der Beurteilte das Einreiseverbot innert drei Wochen
bereits zweimal missachtet und dem Migrationsamt gegenüber erklärt hat:
"Auch wenn Sie mich wegschicken, ich werde wieder kommen, um meine Papiere
zu holen." Zu diesen Papieren befragt, gab er zu Protokoll, er sei in die
Schweiz gekommen, um diese bei seinem Freund zu holen. Er habe seit ein paar
Tagen getrunken und deshalb nicht mehr gewusst, wo sein Freund wohne. Daraus
lässt sich nichts zugunsten des Beurteilten ableiten. Allenfalls wird er sich
die Papiere schicken lassen können. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate
angeordnete Ausschaffungshaft recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 14. Oktober 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.