Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.32
URTEIL
vom 2. Juni 2015
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes
Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[…]
B____ Rekurrent
2
[…]
C____ Rekurrentin
3
[…]
alle vertreten durch D____
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 27. Januar 2015
betreffend Erlass der
Grundstückgewinnsteuer
Sachverhalt
A____, B____ und
C____ verkauften am 9. November 2006 als Gesamteigentümer die Liegenschaft
[…]weg […] in Riehen, worauf die Steuerverwaltung Basel-Stadt die
Grundstückgewinnsteuer am 29. April 2009 auf CHF 9'960.– pro
steuerpflichtige Person, d.h. auf insgesamt CHF 29'880.– veranlagte. Dagegen
erhoben A____, B____ und C____, vertreten durch ihren Vater D____, Einsprache.
Mit drei separaten Einspracheentscheiden vom 17. Mai 2010 korrigierte die
Steuerverwaltung den Steuerbetrag zu Ungunsten der Einsprecher auf je
CHF 10'410.–, d.h. auf insgesamt CHF 31'230.–. Einen dagegen eingelegten
Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 22. September 2011
ab. Das Verwaltungsgericht erklärte den am 13. September 2012 dagegen
erhobenen Rekurs für dahingefallen, weil die Rekursbegründung verspätet
eingereicht worden war (vgl. VGE VD.2012.143 vom 13. Februar 2013). Auf
die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGer
2C_241/2013 vom 11. April 2013). Am 27. Mai 2013 stellten A____, B____
und C____ ein Gesuch um Erlass der Grundstückgewinnsteuer, das die
Steuerverwaltung am 12. Juni 2013 abwies. Die Gesuchsteller erhoben dagegen
am 12. Juli 2013 Einsprache, auf welche die Steuerverwaltung mit Entscheid
vom 13. Januar 2014 nicht eintrat, soweit die Einsprecher die Veranlagung
der Grundstückgewinnsteuer beanstandeten. Soweit die Einsprache das Erlassgesuch
betraf, wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Auf den gegen den
Einspracheentscheid eingelegten Rekurs vom 14. Februar 2014 trat die
Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 27. Januar 2015 nicht
ein.
Gegen diesen
Entscheid erhoben A____, B____ und C____ am 23. Februar 2015 Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen beantragen sie sinngemäss, dass der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer zu erlassen,
eventuell teilweise zu erlassen oder zu stunden sei und/oder Ratenzahlungen zu
vereinbaren seien. Der Referent des Verwaltungsgerichts zog die vorinstanzlichen
Akten bei. Auf die Einholung einer Rekursantwort der Steuerverwaltung und einer
Stellungnahme der Vorinstanz verzichtete er. Die Einzelheiten der Vorbringen
der Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 171 Abs. 1
des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Dieses ist folglich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
zuständig. Die Rekurrenten unterlagen im Verfahren vor der
Steuerrekurskommission. Sie sind daher durch den angefochtenen Entscheid
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Somit sind sie zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG).
Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs ist demzufolge grundsätzlich
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine spezielle Vorschrift
enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das Urteil
kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
betreffen (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
1.3 Gemäss
§ 19 Abs. 1 VRPG bleiben Anträge unberücksichtigt, soweit sie über
die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Sachanträge hinausgehen. Die
Rekurrenten stellen vor dem Verwaltungsgericht erstmals die folgenden Anträge:
„Die Wahrung der Frist hinsichtlich des Postverkehrs von Österreich in die
Schweiz vom April 2009 […] bzw. die Wiederherstellung des ord. Fristenlaufs. Sicherstellung
einer approx. Grundstückgewinnsteuer durch den stipulierenden Notar bzw. deren
Unterlassung und einer allfälligen (Mit-)Haftung“ (vgl. Rekurs, S. 3). Diese
schwer verständlichen Anträge finden sich weder im Erlassgesuch noch in der
Einsprache an die Steuerverwaltung noch im Rekurs an die Steuerrekurskommission.
Sie betreffen inhaltlich denn auch vielmehr das rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungsverfahren.
Da sie über die vor den Vorinstanzen gestellten Sachanträge hinausgehen, kann auf
sie nicht eingetreten werden.
2.1 Die
Steuerrekurskommission trat auf den Rekurs nicht ein. Sie begründete dies
damit, dass die Veranlagungsverfügungen vom 29. April 2009 [bzw. die Einspracheentscheide
vom 17. Mai 2010] mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 11. April
2013 in Rechtskraft erwachsen seien. Daher könne entgegen dem Antrag der
Rekurrenten nicht auf die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zurückgekommen
werden (Entscheid, E. 3). Hinsichtlich des ersuchten Steuererlasses erwog die
Steuerrekurskommission, dass die Rekurrenten keine finanzielle Notlage belegt
hätten. Mangels ausreichender Begründung könne deshalb auch diesbezüglich nicht
auf den Rekurs eingetreten werden (Entscheid, E. 5). Doch selbst wenn auf
den Rekurs eingetreten werden könnte, müsste dieser abgewiesen werden. Da die
Rekurrenten den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft ihrem Vater zur
Verfügung gestellt hätten, müssten sie sich vorhalten lassen, sich
grobfahrlässig ausserstande gesetzt zu haben, ihren Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Kanton nachzukommen (Entscheid, E. 6).
2.2
2.2.1 Die
Rekurrenten beanstanden, dass sie im Verfahren betreffend die Veranlagung der
Grundstückgewinnsteuer nicht auf den „besonderen Fristenlauf im Postverkehr von
der EU in die Schweiz“ hingewiesen worden seien. Deshalb hätten sie die
Begründung ihres Rekurses an das Verwaltungsgericht vom 13. September 2012
zu spät eingereicht (Rekurs, S. 1).
Die Rekurrenten verkennen
erneut, dass diese Rüge nicht das vorliegende Steuererlassverfahren, sondern das
frühere Veranlagungsverfahren betrifft. Dieses ist seit dem Entscheid des Bundesgerichts
vom 11. April 2013 rechtskräftig abgeschlossen, weshalb hier nicht darauf
zurückgekommen werden kann. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Immerhin
sei der Vollständigkeit halber klargestellt, dass in einer
Rechtsmittelbelehrung nicht auf allfällige besondere in der Person des
Rekurrenten begründete Zustellvoraussetzungen hingewiesen werden muss (vgl.
§ 49 Abs. 3, § 39 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]).
Vielmehr obliegt es der ein Rechtsmittel erhebenden Partei, sich zu erkundigen,
ob eine Postaufgabe an ihrem ausländischen Wohnsitz zur Fristwahrung im
schweizerischen Verfahren genügt (vgl. VGE VD.2012.143 vom 13. Februar
2013 E. 2.2).
2.2.2 Des
Weiteren schildern die Rekurrenten ihre angeblichen finanziellen Schwierigkeiten
und rügen, dass die Vorinstanz diese nicht als Notlage im Sinn von § 201
StG angesehen habe (Rekurs, S. 2). Soweit diese Ausführungen über die vorinstanzlich
vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen hinausgehen, fragt sich, ob sie im
vorliegenden Verfahren als Noven berücksichtigt werden können.
Setzt ein Kanton wie der Kanton Basel-Stadt im
steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren zwei gerichtliche Instanzen ein, so
muss das kantonale Verfahrensrecht in Anwendung von Art. 110 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) dann keine freie Überprüfung des
Sachverhalts durch das obere kantonale Gericht als Vorinstanz des
Bundesgerichts vorsehen, wenn bereits eine andere richterliche Behörde diese
Aufgabe übernommen hat. Die Steuerrekurskommission ist eine von der
Steuerbehörde unabhängige Justizbehörde im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und somit ein
Gericht im materiellen Sinn. Nur vor dieser kantonalen Gerichtsinstanz und
mithin im Verfahren vor der Steuerrekurskommission müssen deshalb kraft
Bundesrechts neue Tatsachen vorgetragen werden können. Daraus folgt, dass Noven
im steuerrechtlichen Rekurs-verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur zulässig
sind, soweit das kantonale Verfahrensrecht deren Zulässigkeit vorsieht (vgl.
zum Ganzen AGE VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.; VD.2014.229
vom 2. Juni 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Soweit Art. 110 BGG im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht keine umfassende Sachverhaltskontrolle vorschreibt, übt
dieses grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle aus, d.h. es
beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach der Sach- und Rechtslage, wie sie
im Zeitpunkt dessen Erlasses bestanden hat, unter Ausserachtlassung neuer
Tatsachen und Beweismittel (vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 300 f.). Bringen die Rekurrenten neue Tatsachen vor, die im vorinstanzlichen
Rekursverfahren noch kein Thema gebildet haben, sind sie damit nicht zu hören
(vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509). Die Ausführungen der Rekurrenten zu
ihren angeblichen finanziellen Schwierigkeiten in der Begründung des Rekurses an
das Verwaltungsgericht sind somit verspätet, soweit sie über die vorinstanzlich
vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen hinausgehen. Hinzu kommt, dass die
Rekurrenten keine Beweismittel betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht
haben. Ihre behauptete Notlage ist in keiner Weise belegt, wie die
Steuerrekurskommission zutreffend erwog. Die Rüge erweist sich demzufolge als
unbegründet.
2.2.3 Die
Rekurrenten wiederholen sodann ihre bereits vorinstanzlich vorgetragene
Ansicht, dass der mit der Beurkundung des Grundstückkaufvertrags beauftragte
Notar die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer hätte sicherstellen müssen. Dies
habe die Vorinstanz trotz den entsprechenden Ausführungen in der Rekursbegründung
unberücksichtigt gelassen (Rekurs, S. 2).
Diese Kritik ist
nicht nachvollziehbar. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, hatten die
Rekurrenten keine Beweise eingereicht, die belegen, dass sie den Notar
beauftragt haben, die Grundstückgewinnsteuer sicherzustellen. Ausserdem müssen
sich die Rekurrenten unabhängig davon das Handeln des von ihnen beauftragten
Notars anrechnen lassen, wie die Steuerrekurskommission zutreffend erwog (vgl.
Entscheid, E. 6c/bb).
2.2.4 Schliesslich
führt der Vater der Rekurrenten aus, dass diese den Verkaufserlös ihm und
seiner Ehegattin überlassen hätten. Dass der Familie deshalb angelastet werde,
sich grobfahrlässig ausserstande gesetzt zu haben, ihren Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen, empfänden er und seine Gattin in Anbetracht ihrer beeinträchtigten
gesundheitlichen Lebensumstände als Unterstellung bzw. Affront (Rekurs,
S. 3).
Von einem vollständigen oder teilweisen Steuererlass kann unter
anderem abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person absichtlich
oder grobfahrlässig sich ausserstande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Kanton nachzukommen (§ 146
Abs. 3 lit. d der Steuerverordnung [SR 640.110] in der bis am
31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. neu § 201a lit. c StG).
Die Steuerrekurskommission hat daher zu Recht geprüft, ob die Rekurrenten sich
grobfahrlässig ausserstande gesetzt haben, die geschuldeten Steuern zu zahlen. Dabei
gilt es zu beachten, dass die Schuldner der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet
sind, vom Verkaufserlös die geschuldeten Steuerbeträge sicherzustellen und diese
dem Kanton zu überweisen. Sie müssen sich entsprechend organisieren. Wer den
Verkaufserlös jedoch für anderweitige Ausgaben verwendet, muss sich den Vorwurf
gefallen lassen, sich grobfahrlässig ausserstande gesetzt zu haben, die
geschuldeten Steuern zu zahlen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrent in solidarischer Verbindung die
Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des
Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer
Gebühr von CHF 1'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1'000.– in solidarischer Verbindung.
Dieses Urteil wird den Rekurrenten, der
Steuerverwaltung Basel-Stadt, der Steuerrekurskommission und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.