Appeal against extension of pretrial detention dismissed

HB.2015.30Tribunal supérieur / Juge unique23 juin 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A detained accused appealed the Basel-Stadt coercive-measures court’s order extending pretrial detention to 31 August 2015. The appellate court held the appeal admissible but rejected it on the merits. It found urgent suspicion of attempted intentional homicide and, in particular, flight risk because the accused lacked lawful residence status, had previously gone underground, faced a potentially lengthy sentence, and had already tried to flee custody. Collusion risk was also supported by ongoing witness contacts. Bail, reporting duties, residence restrictions, and contact bans were held insufficient to replace detention. The appeal was dismissed, court costs were imposed on the appellant, and appointed counsel was compensated from the court treasury.

Regeste Omnilex

Art. 221 Abs. 1, 212 Abs. 2 lit. c and 212 Abs. 3 StPO; pretrial detention may be maintained only where urgent suspicion of a felony or misdemeanor exists and at least one special ground for detention persists, with detention remaining proportionate and yielding to equivalent substitute measures. Flight risk may be inferred from the overall circumstances, including irregular residence status, prior concealment, the gravity of the expected sanction, and conduct indicating an attempt to evade custody. Collusion risk continues so long as further evidentiary proceedings are pending and concrete indications of witness influence exist. Substitute measures must be capable of neutralizing the relevant risk; mere contact bans, residence restrictions, or bail are insufficient if indirect influence or absconding cannot be reliably prevented (consid. 2).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2015.30

ENTSCHEID

vom 23. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Juni 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. August 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 8. Mai 2011. Am 12. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle, bei der sich mit einer fremden Identitätskarte auswies, festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 16. März 2015 Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2015. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 wurde die Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 31. August 2015 verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Juni 2015. Der erwähnte Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen, eventualiter unter der Auflage, sich ausschliesslich bei seiner Lebenspartnerin […] aufzuhalten, unter der Auflage eines strikten Kontaktverbots zu B____, C____ und D____ sowie unter Auferlegung einer Kaution in Höhe von CHF 20‘000.‒ und unter der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Verteidigung des Beschwerdeführers hält mit Replik vom 15. Juni 2015 an ihren Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

1.2 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1. Nach Ansicht der Verteidigung lässt sich kein dringender Tatverdacht begründen. Es kann an dieser Stelle jedoch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung vom 2.6.15, S. 2f.). Die Verteidigung bezweifelt, dass sich die Täterschaft ihres Mandanten anhand der Täterbeschreibungen und Identifikationen anhand der Wahlkonfrontation beweisen lässt und verweist auf diesbezügliche Widersprüche in den Zeugenangaben. Die Nachforschungen des Opfers unmittelbar nach dem Vorfall führten jedoch über den Namen des Täters und jenen seiner Lebenspartnerin zum Beschwerdeführer. Ob die belastenden Elemente in ihrer Gesamtheit ausreichen, die Täterschaft des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen, wird das Sachgericht zu entscheiden haben; zur Annahme des dringenden Tatverdachts reichen sie zweifellos aus.

2.2. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Fortbestehen mindestens eines speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 der Strafprozessordnung. Evident ist in casu der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte ist palästinensischer Staatsbürger und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Es ist nicht zu bezweifeln, dass er grundsätzlich ein Interesse am Verbleib in der Schweiz hat ‒ was er durch seinen jahrelangen illegalen Aufenthalt unter Beweis gestellt hat ‒, zumal er mit einer hier wohnhaften Schweizerin liiert und Vater ihres Kindes ist. Im Vordergrund steht denn auch weniger die Befürchtung, der Beschwerdeführer würde sich ins Ausland absetzen, sondern die Gefahr, dass er untertaucht, wie er dies bereits vor seiner Festnahme getan hat. Die Argumentation der Verteidigung, ihr Mandant sei nicht untergetaucht, sondern habe lediglich „ohne offizielle Aufenthaltsbewilligung“ bei seiner Freundin gewohnt und lediglich eine falsche ID mitgeführt, um bei einer Polizeikontrolle nicht als illegal Anwesender aufzufliegen, mutet seltsam an, umschreibt sie doch geradezu das klassische „Untertauchen“. Dass der Beschwerdeführer mit der Aussicht auf einen bevorstehenden Strafprozess wegen eines versuchten Tötungsdelikts (und im Falle eines Schuldspruchs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe) trotz engen Verbindungen zur Schweiz ein erhöhtes Interesse daran hat, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, liegt auf der Hand. Sein Fluchtversuch aus der Zelle des Grenzwachtpostens nach seiner Anhaltung verdeutlicht dies (Rapport Zollverwaltung vom 12.3.2015). Der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit klar zu bejahen.

Das von der Verteidigung vorgeschlagene mildere Mittel einer Kaution von CHF 20‘000.‒ vermag die Fluchtgefahr angesichts der im Raume stehenden langen Freiheitsstrafe nicht zu bannen, zumal der Beschwerdeführer diese Sicherheitsleistung nicht aus eigenen Mitteln erbringen könnte.

2.3 Die Vorinstanz hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen, was von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls bestritten wird. Die Verteidigung weist darauf hin, dass sowohl das Opfer als auch C____ und D____ bereits mehrfach befragt worden seien, weshalb das Beweisergebnis durch Einwirkung auf die Zeugen nicht mehr zu verändern wäre. Die Klärung des Sachverhalts wird jedoch weitere Zeugenbefragungen vor Gericht erfordern, weshalb seitens des Beschwerdeführers noch immer ein Interesse an einer Beeinflussung besteht. Auf die konkreten Anzeichen für eine Einflussnahme auf die Zeugen hat die Vorinstanz bereits hingewiesen: D____ berichtete, dass er sowohl kurz nach der Tat als auch nach der Festnahme des Beschwerdeführers von Personen aus dessen Umfeld kontaktiert worden sei.

Die Verteidigung erachtet die Untersuchungshaft im Falle der Annahme von Kollusionsgefahr nicht als das mildeste taugliche Mittel, um diese zu bannen. Es sei dem Beschwerdeführer stattdessen ein striktes Kontaktverbot zu den genannten Personen zu erteilen, zusammen mit der Weisung, sich ausschliesslich in der Wohnung seiner Lebenspartnerin aufzuhalten, was mithilfe technischer Überwachungsmassnahmen sichergestellt werden könnte. Da eine Einflussnahme jedoch nicht die physische Annäherung an die Zeugen erfordert, sondern auch telefonisch oder per Mail oder ‒ wie bereits geschehen ‒ durch beauftragte Drittpersonen erfolgen kann, erweist sich diese Ersatzmassnahme nicht als taugliche Alternative zur Untersuchungshaft.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 400.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Es wird ein Honorar für 8 Stunden Aufwand zu CHF 200.‒ ausgerichtet (inklusive Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.‒, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.‒ (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8% MWST von CHF 128.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Mots-clés

pretrial detentionflight riskcollusion risksubstitute measuresurgent suspicioncourt costsappointed counsel

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the detention-extension order was admissible

Solution extraite

The appeal was filed in due form and within time and was therefore admissible.

Motifs extraits

The accused may challenge detention orders by complaint; the filing met the statutory form and time requirements.

Question juridique clé

Whether there was urgent suspicion of attempted intentional homicide

Solution extraite

Urgent suspicion was affirmed.

Motifs extraits

The indicia taken together were sufficient for detention purposes, even if final proof of authorship remained for the trial court.

Question juridique clé

Whether a special ground for detention existed, in particular flight risk

Solution extraite

Flight risk was clearly present.

Motifs extraits

The accused lacked a valid Swiss residence permit, had previously lived unlawfully and underground, faced a lengthy sentence, and had already attempted to flee from custody.

Question juridique clé

Whether collateral measures could replace detention

Solution extraite

The proposed bail and reporting/contact restrictions were not suitable substitutes.

Motifs extraits

A cash bail of CHF 20,000 would not neutralize the flight risk, and contact prohibitions or residence restrictions would not reliably prevent witness influence, including indirect contacts.

Question juridique clé

Whether the detention was to be extended until 2015-08-31

Solution extraite

The extension was upheld.

Motifs extraits

Urgent suspicion, flight risk, and collusion risk justified continued pretrial detention; no effective alternative measure was shown.

Question juridique clé

Court costs and compensation for appointed counsel

Solution extraite

The appellant had to pay costs, while appointed counsel was compensated from the court treasury subject to reimbursement under Art. 135(4) StPO.

Motifs extraits

Costs follow the outcome; no fee note was filed, so the fee was estimated.

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