Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.13
BES.2015.15
ENTSCHEID
vom 26.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Januar 2015 und vom 30.
Januar 2015
betreffend Teilnahmerecht gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO und
Entfernung von Protokollen aus den Akten gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am 11. Dezember 2014 gemeinsam mit B____ und C____
festgenommen, nachdem das Grenzwachtkorps bei der Kontrolle des Fahrzeugs, mit
welchem die drei Männer die Schweiz in Richtung Frankreich hatten verlassen
wollen, diverses Einbruchwerkzeug und einen Plastiksack mit Schmuckstücken
sichergestellt hatte. Bei den Einvernahmen am folgenden Tag gaben alle drei
Beschuldigten zu, am Abend des 11. Dezember 2014 einen Einbruchdiebstahl begangen
zu haben. Am 15. Dezember 2014 verfügte das Zwangsmassnahmengericht
Untersuchungshaft über die drei Beschuldigten. Am 16. Dezember 2014
stellte Advokatin MLaw [...] namens des Beschwerdeführers ein Gesuch um
amtliche Verteidigung und um Teilnahme an Beweiserhebungen, namentlich auch an
Einvernahmen von Mitbeschuldigten. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014
bestellte die Staatsanwaltschaft die Advokatin als amtliche Verteidigerin und
bewilligte die Teilnahme an Beweiserhebungen „nach Massgabe der StPO“. Nachdem
der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin nicht zur Teilnahme an den
Einvernahmen von B____ vom 7. Januar 2015 und von C____ vom 13. Januar 2015
eingeladen worden waren, beantragte die Verteidigerin erneut die Teilnahme an
den Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Die Staatsanwaltschaft wies diesen
Antrag am 15. Januar 2015 mit der Begründung ab, dass die Verfahren gegen die
einzelnen Beschuldigten getrennt geführt würden.
Gegen diese
Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2015 Beschwerde
an das Appellationsgericht erheben, mit welcher er deren Aufhebung und die
Bewilligung der Teilnahme seiner Verteidigerin an den bevorstehenden
Einvernahmen der Mitbeschuldigten B____ und C____ sowie allfälliger weiterer Mitbeschuldigter
beantragt. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer
BES.2015.13 geführt.
Mit Eingabe vom
28. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft den Antrag,
die Protokolle der Einvernahmen von B____ vom 7. Januar 2015 und von C____
vom 13. Januar 2015 sowie allfällige Folgeprotokolle seien wegen Verletzung
seiner Teilnahmerechte aus den Akten zu entfernen und separat unter Verschluss
zu halten. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 30.
Januar 2015 ab, wobei sie zur Begründung auf ihre Verfügung vom 15. Januar 2015
verwies.
Mit Beschwerde
vom 3. Februar 2015 wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen diese
Verfügung. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die fraglichen Protokolle aus den Akten zu entfernen und separat
unter Verschluss zu halten. Eventualiter sei festzustellen, dass diese
Protokolle nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden dürften.
Diese Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer BES.2015.15 aufgenommen.
Mit Verfügung vom
5. Februar 2015 hat der Instruktionsrichter dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend
die Beschwerdeverfahren BES.2015.13 und BES.2015.15 vereinigt.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 2. März 2015 mit dem Antrag auf Nichteintreten
auf beide Beschwerden, eventualiter Abweisung der Beschwerde vom 26. Januar
2015, vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 31. März 2015 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) ist gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs.
1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt. Die beiden Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben und
begründet worden (Art. 396 StPO).
1.2
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides
hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt Nichteintreten auf die Beschwerden wegen
fehlenden Rechtsschutzinteresses. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer
mit beiden Beschwerden das gleiche Ziel erreichen wolle, nämlich die vorläufige
Entfernung der unter angeblicher Missachtung seiner Teilnahmerechte durchgeführten
Einvernahmen von Mittätern aus den Akten seines eigenen Verfahrens. Die
Zuständigkeit für die Beurteilung von Beweis- bzw. Verwertungsverboten liege
jedoch beim Sachgericht und nicht beim Beschwerdegericht. Zudem sei gemäss Art.
394 lit. b StPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen
durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Dies
müsse umso mehr für die Modalitäten einer Beweisabnahme (wie z.B. die Regelung
der Teilnahmerechte) gelten. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft die
Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Mittäter zwischenzeitlich zusammengelegt,
nachdem die Beurteilung der Aktenlage nach vorläufigem Abschluss der
Ermittlungen ergeben habe, dass sämtliche Mittäter sowohl wegen gemeinsam
begangener als auch wegen allein begangener Delikte angeklagt werden müssten. Hierfür
habe sie in einer ersten Phase aber zuerst die den einzelnen Beschuldigten
vorgeworfenen Delikte und die möglichen Verbindungen im Sinne einer
Mittäterschaft oder Teilnahme der einzelnen Beschuldigten ermitteln müssen.
Nach der Zusammenlegung seien nun sämtliche Originaleinvernahmen aller
Tatteilnehmer in den gemeinsamen Akten abgelegt, welche unbestrittenermassen zumindest
zum Nachteil der jeweils einvernommenen beschuldigten Person verwendet werden
müssten. Eine Entfernung dieser Originaleinvernahmen aus den Akten sei daher
gar nicht möglich.
1.2.2 Mit
der Beschwerde vom 26. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer die Teilnahme
seiner Verteidigerin an den bevorstehenden Einvernahmen seiner Mitbeschuldigten
beantragt. Nachdem zwischenzeitlich die fraglichen Einvernahmen (ohne Teilnahme
der Verteidigerin des Beschwerdeführers) stattgefunden haben und die staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen abgeschlossen sind, fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
bezüglich dieses Antrags. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts
als auch des Bundesgerichts ist jedoch vom Erfordernis eines aktuellen
praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde
aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige
(bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BES.2012.131
vom 8. Januar 2013; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_326/2010 vom 23.
März 2011 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es besteht
ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der Frage, ob in Fällen, in
welchen von Anfang an der Verdacht auf gemeinsame Deliktsbegehung durch mehrere
Täter besteht, die Einleitung separater Untersuchungsverfahren zulässig ist und
zur Folge haben kann, dass kein Teilnahmerecht an den Einvernahmen der
Mitbeschuldigten besteht. Die Einvernahmen von Mitbeschuldigten sind zudem in
aller Regel längst vorbei, bevor eine (höchst-)richterliche Entscheidung über
die Zulässigkeit des Ausschlusses eines Beschwerdeführers und seiner
Rechtsvertretung erfolgen kann. Auf die Beschwerde vom 26. Januar 2015
(BES.2014.13) ist daher einzutreten.
1.2.3 Als
Folge der verweigerten Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten hat
der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 3. Februar 2015 die Entfernung der
diesbezüglichen Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten aus den Akten
beantragt. Der Entscheid hierüber steht aber gemäss der Strafprozessordnung dem
urteilenden Sachgericht zu, welches in freier Beweiswürdigung entscheidet,
welche Beweise im Sinne von Art. 141 StPO verwertbar sind (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO; Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; Schmid,
Praxiskommentar zur StPO, Art. 339 N 7; BGer 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2:
„Über Verwertungsverbote wird im Endentscheid zu befinden sein“). Das
Beschwerdegericht ist nicht gehalten, dessen diesbezüglichem Entscheid
vorzugreifen. So sieht das Gesetz denn auch keine definitive Entfernung oder
Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit streitig ist
(vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; BGer 1B_584/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2). Der
Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Entfernung der
Einvernahmeprotokolle aus den Akten ist somit – wie das Appellationsgericht bereits
mit Entscheid BES.2014.98 vom 22. August 2014 entschieden hat – nicht mit
Beschwerde anfechtbar, sondern der Beschwerdeführer muss sein diesbezügliches
Begehren zunächst beim Strafgericht vorbringen, dessen Entscheid in der Folge
mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, steht dieser Zuständigkeitsordnung nicht entgegen.
Wenn es dem Beschwerdeführer, wie das Bundesgericht im Entscheid 1B_584/2011 vom
12. Dezember 2011 E. 3.2 ausgeführt hat, frei steht, seine Einwände gegen die
Verwertbarkeit von Beweismitteln (nochmals) beim Sachgericht vorzubringen, dann
ist nicht erkennbar, welche eigenständige Wirkung ein diesbezüglicher Entscheid
des Beschwerdegerichts haben könnte, zumal der blosse Umstand, dass das
Sachgericht von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, gemäss
Bundesgericht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Auf die
Beschwerde vom 3. Februar 2015 ist somit nicht einzutreten.
2.1 Das
Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten ist
seit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung ein heftig umstrittenes
Thema. Das Bundesgericht hat dazu in verschiedenen Entscheiden Stellung
genommen und damit die Rechtslage bis zu einem gewissen Grad geklärt. So hat es
einen gesetzlichen Anspruch auf Parteiöffentlichkeit gemäss Art. 147 Abs. 1
Satz 1 StPO auch bei Kollektivverfahren bejaht. Allerdings setze das Teilnahmerecht
Parteistellung voraus, so dass Art. 147 Abs. 1 StPO in getrennt geführten
Verfahren nicht zur Anwendung gelange. Die Bestimmung verschaffe kein Recht, bei
den Einvernahmen im parallelen Verfahren gegen Mittäter anwesend zu sein (BGE
140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff., 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; BGer 6B_518/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_2021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine
Mitbeschuldigten bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens getrennt geführt
und erst im Hinblick auf die Ankündigung der Anklage vereinigt. Der Beschwerdeführer
argwöhnt, dass dieses Vorgehen rein taktisch motiviert sei, um das
Teilnahmerecht seiner Verteidigung an den Einvernahmen seiner Mitbeschuldigten
zu umgehen. Er rügt, mit der getrennten Verfahrensführung bei Personen, gegen
welche wie im vorliegenden Fall von Anfang an wegen gemeinschaftlich verübter Delikte
eine Untersuchung geführt werde, verstosse die Staatsanwaltschaft gegen den in
Art. 29 StPO stipulierten Grundsatz der Verfahrenseinheit.
2.3 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt,
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Diese Bestimmung regelt den
Grundsatz der Verfahrenseinheit. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, diese Norm
regle – als Gegenstück zu den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit –
die sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren. Vorliegend sei die Einheit des
Untersuchungsverfahrens dadurch gewahrt worden, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
als die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Verfahren sowohl gegen den Beschwerdeführer
als auch gegen weitere Beschuldigte geführt habe. Dem Grundsatz der gemeinsamen
Beurteilung werde regelmässig dadurch Rechnung getragen, dass die beschuldigten
Personen gemeinsam angeklagt würden bzw. der gleiche Staatsanwalt die
Strafbefehle erlasse. Die materielle Verfahrenseinheit bedeute aber nicht, dass
in der Untersuchung wie auch im Hauptverfahren immer ein einziges formelles
Verfahren mit sämtlichen beschuldigten Personen als Parteien zu führen sei. In
der Untersuchung habe die Staatsanwaltschaft die Aufgabe, den Sachverhalt
tatsächlich und rechtlich soweit abzuklären, dass sie das Vorverfahren
abschliessen könne. In einer ersten Phase müsse bei mehreren möglichen
Mittätern geklärt werden, wer welche Delikte begangen habe und in welcher Form
der Teilnahme. Aus dem Umstand, dass ihnen teilweise schon von Beginn weg die
gemeinsame Deliktsbegehung vorgeworfen werde, könne nicht abgeleitet werden,
dass die Verfahren auch gemeinsam angeklagt würde, da es immer wieder vorkomme,
dass noch im Verlauf der Untersuchung aufgrund er Beweislage bei einzelnen
beschuldigten Personen Delikte eingestellt würden bzw. für restliche Delikte
ein Strafbefehl erlassen werde (Vernehmlassung Ziff. 3).
2.4 Mit
dieser Argumentation blendet die Staatsanwaltschaft aus, dass Art. 29 Abs. 1 StPO
nicht nur die gemeinsame Beurteilung, sondern auch die gemeinsame Verfolgung
von Straftaten verlangt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten
verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Der
Wortlaut („Straftaten werden gemeinsam verfolgt“) und die
Sachüberschrift dieser Bestimmung („Grundsatz der Verfahrenseinheit“)
implizieren, dass in den genannten Fällen ein einziges Untersuchungsverfahren
durchgeführt werden muss (vgl. auch BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219); die Verfolgung
durch die gleiche Behörde genügt nicht. Auch die hinter den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft stehende Interpretation, dass nur dann eine gemeinsame
Verfolgung stattfinden müsse, wenn auch eine gemeinsame Beurteilung gewiss ist,
widerspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Gesetzes. Das
Bundesgericht hat im Entscheid 138 IV 214 – in Bezug auf Art. 29 Abs. 1 lit. a
StPO – klar festgehalten, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren gilt und dass eine Verletzung
von Bundesrecht vorliegt, wenn die Verfahrenseinheit nur im Beurteilungsverfahren,
nicht aber im Untersuchungsverfahren gewährleistet ist (a.a.O., E. 3.6 und
3.7 S. 221 f.). Das muss selbstverständlich auch für Fälle gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit b StPO gelten. Es genügt daher nicht, die Verfahren erst im
Hinblick auf die Anklageerhebung und die Überweisung ans Strafgericht
zusammenzulegen, wenn die Voraussetzungen zur gemeinsamen Verfolgung bereits im
Untersuchungsstadium gegeben sind. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30
StPO nur beim Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme
bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S.
219).
2.5 Es
ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob objektive, sachliche Gründe für eine
Verfahrenstrennung vorliegen. Soweit solche Gründe fehlen, ist ein Ausschluss
der von Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten Teilnahmerechte nicht zulässig (ebenso:
Godenzi, Teilnahmeberechtigte
„Parteien“ bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015 S.
109, 113 f., mit Hinweisen auf Entscheide des Kantonsgerichts Neuchâtel und des
Obergericht Thurgau [Fn. 34]; Wyder,
Teilnahmerechte des Beschuldigten im Strafprozess dürfen nicht ausgehöhlt
werden, in: Anwaltspraxis 4/2015 S. 164, 165). In der Literatur werden als
sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder
die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (vgl. BGE 138 IV
214 E. 3.2 S. 219). Der blosse Umstand, dass das Verfahren aufgrund des
Untersuchungsergebnisses für die verschiedenen Beteiligten unterschiedliche
Wege nehmen kann (Anklage, Einstellung, Strafbefehl), ist demgegenüber kein sachlicher
Grund für getrennte Untersuchungsverfahren, besteht doch diese Möglichkeit bei
mehreren der Mittäterschaft oder Teilnahme beschuldigten Personen immer und
muss die Verfahrenseinheit nach dem oben Gesagten bei gegebenen Voraussetzungen
im Untersuchungsverfahren unabhängig von einer gemeinsamen Beurteilung
gewährleistet sein. Andere Gründe für die Trennung der Verfahren hat die
Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Solche – wie
z.B. eine zeitlich verschobene Erhebung der Täterschaft, verschiedene örtliche
Zuständigkeiten, nur geringfügige Überschneidungen der vorgeworfenen Taten –
sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich vorliegend geradezu
um eine Musterbeispiel eines „akademischen Modellfalls“ (vgl. Schäfer, „Die Teilnahme an Einvernahmen
von Mittätern – Theorie und Praxis“, in: forumpoenale 1/13 S. 39, 40 Ziff.
I.1), bei dem die gleiche Strafverfolgungsbehörde wegen des identischen
Sachverhalts gegen mehrere Täter ermittelt, die sich in Untersuchungshaft befinden.
Der Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten sind im Besitz von Einbruchwerkzeug
und Diebesgut gemeinsam angehalten worden, und alle drei haben bereits in der
ersten Einvernahme zugestanden, gemeinsam Einbruchdiebstähle verübt zu haben.
Unter diesen Umständen bestand keinerlei sachliche Veranlassung, gegen die
mutmasslichen Mittäter getrennte Verfahren zu führen. Die Verfahrensaufteilung
hatte offensichtlich allein den Zweck, die Teilnahmerechte der Beschuldigten zu
umgehen. Dies verstösst gegen Bundesrecht und ist rechtsmissbräuchlich. Die
Staatsanwaltschaft hätte ein einziges Verfahren führen und den einzelnen Beschuldigten
gemäss Art. 147 StPO das Teilnahmerecht bei den Einvernahmen der Mitbeschuldigten
gewähren müssen.
3.1 Im Eventualstandpunkt macht die Staatsanwaltschaft
geltend, die ersten Einvernahmen aller drei Beschuldigten am 12. Dezember 2014
seien polizeiliche Einvernahmen gewesen, auf welche Art. 147 StPO keine Anwendung
finde. Bei den Einvernahmen von B____ vom 7. Januar 2015 und von C____ vom 13.
Januar 2015 habe es sich um die ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen
gehandelt. Da sich die Gewährung der Teilnahmerechte an Einvernahmen von
Mittätern bei vereint geführten Verfahren gemäss Bundesgericht nach Art. 101
StPO richte, kämen – wenn die Verfahren vereint geführt worden wären – die
Teilnahmerechte überhaupt erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch
die Staatsanwaltschaft zum Tragen. Strittig seien somit lediglich die
Einvernahmen B____ vom 27. Januar 2015 und C____ vom 2. Februar 2015
(Vernehmlassung Ziff. 2a). In der Einvernahme vom 27. Januar 2015 seien B____
zudem drei neue Delikte, die er u.a. zusammen mit dem Beschwerdeführer verübt
haben soll, vorgehalten worden. Diese seien zu jenem Zeitpunkt dem
Beschwerdeführer noch nicht vorgehalten worden, so dass die Nichtgewährung des
Teilnahmerechts des Beschwerdeführers bei dieser Einvernahme aus diesem Grund
gerechtfertigt gewesen wäre (Vernehmlassung Ziff. 2b).
3.2 Es
trifft zu, dass gemäss Art. 147 StPO Teilnahmerechte der Parteien lediglich bei
Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder von Gerichten
durchgeführt werden, bestehen. Beweiserhebungen, welche von der Polizei im Rahmen
ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit gemäss Art. 306 StPO durchgeführt
werden, unterstehen dieser Bestimmung nicht. Führt die Polizei jedoch (vor oder
nach Eröffnung der Strafuntersuchung) Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag
der Staatsanwaltschaft durch, haben die Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 312
Abs. 2 StPO die gleichen Verfahrensrechte wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
selbst (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35; Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 2 mit Hinweisen; AGE
BES.2014.176 vom 19. März 2015 E. 4.1). Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet
die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in einer Verfügung. Der expliziten
Eröffnungsverfügung kommt indessen lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die
Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 unter Hinweis auf
die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1264 zu Art. 308; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 309
N 2). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; AGE BES.2014.176 vom
19. März 2015 E. 4.2.2).
Der
Beschwerdeführer und seine Mitbeschuldigten sind am 12. Dezember 2014 festgenommen
worden. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO muss die Polizei unverzüglich die
Staatsanwaltschaft über vorgenommene Festnahmen informieren. Nach 224 StPO
befragt die Staatsanwaltschaft nach der Festnahme die beschuldigte Person unverzüglich
und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu
äussern, bevor sie dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft
beantragt. Die Einvernahmen der drei Beschuldigten vom 12. Dezember 2014 –
welche notabene vom gleichen Sachbearbeiter durchgeführt wurden wie die
späteren Einvernahmen – erfolgten unmittelbar vor der Stellung des Haftantrags
ans Zwangsmassnahmengericht. Sie sind daher, unabhängig vom Datum der Eröffnungsverfügung,
als staatsanwaltschaftliche Einvernahmen zu qualifizieren.
3.3 Gemäss
BGE 139 IV 25 ist bei der Auslegung der StPO eine Kohärenz zwischen den
inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht gemäss Art. 101
StGB und Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 StPO anzustreben. In
einer teleologischen Reduktion von Art. 147 StPO hat das Bundesgericht erwogen,
dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der Teilnahmerechte – ähnlich wie gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen könne, ob sachliche Gründe für eine
vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bei der Befragung Mitbeschuldigter
bestünden. Solche Gründe lägen insbesondere dann vor, wenn im Hinblick auf noch
nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben sei. Falls die
Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte beziehe, welche
den noch nicht einvernommenen Beschuldigten persönlich beträfen und zu denen
ihm noch kein Vorhalt habe gemacht werden können, dürfe der Beschuldigte von
der Teilnahme ausgeschlossen werden. Keine Beschränkung im Sinne von Art. 101
Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertige sich jedoch für Beschuldigte, welche bereits
einschlägig einvernommen worden seien (a.a.O., E. 5.5.4 S. 37).
Aus diesem
Entscheid lässt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht
ableiten, dass bei den ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Teilnahmerechte
grundsätzlich nicht gewährt werden müssten. Vielmehr ist auch dort im
Einzelfall zu prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung
dieser Rechte vorliegen. Wenn die Beschuldigten bereits im polizeilichen Verfahren
einschlägig einvernommen worden sind, rechtfertigt sich eine Beschränkung auch bei
der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht.
3.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass – selbst wenn entgegen den obigen Erwägungen (3.2) die
Einvernahmen vom 12. Dezember 2014 als solche im polizeilichen Ermittlungsverfahren
gelten würden – dem Beschwerdeführer resp. seiner Verteidigerin bei den
Einvernahme von B____ vom 7. Januar 2015 und der Einvernahme von C____ vom
13. Januar 2015 und all ihren späteren Einvernahmen Teilnahmerechte hätten
gewährt werden müssen, unter Vorbehalt von Art. 108 StPO. Gegenüber der
Verteidigung sind Einschränkungen des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 108 StPO
indessen nur zulässig, wenn diese selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art.
108 Abs. 2 StPO). Dem Umstand, dass B____ bei der Einvernahme vom 27.
Januar 2015 drei Delikte vorgehalten wurden, welche dem Beschwerdeführer zu jenem
Zeitpunkt noch nicht vorgehalten worden waren, hätte dadurch ausreichend
Rechnung getragen werden können, dass seiner Verteidigerin – nur deren
Teilnahme war beantragt worden – diesbezüglich dem Beschwerdeführer gegenüber
ein zeitlich bis dessen eigener einschlägiger Befragung eine förmliche
Geheimhaltungsverpflichtung auferlegt worden wäre (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.9
S. 39). Eine weitergehende Einschränkung der Teilnahmerechte war nicht
gerechtfertigt.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde vom 26. Januar 2015 (BES.2015.13) gutzuheissen.
Nachdem das Untersuchungsverfahren inzwischen abgeschlossen und die beantragte
Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen demzufolge nicht mehr
möglich ist, ist mit einem Feststellungsentscheid klarzustellen, dass keine
sachlichen Gründe für eine Verfahrensaufteilung bestanden haben und dass der Verteidigerin
des Beschwerdeführers daher zu Unrecht die Teilnahme an den Einvernahmen von
dessen Mitbeschuldigten verweigert worden ist. Auf die Beschwerde vom 3.
Februar 2015 (BES.2015.15) ist dagegen mangels Zuständigkeit des Beschwerdegerichts
nicht einzutreten.
4.2 In
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind für das Beschwerdeverfahren BES.2015.13
keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens BES.2015.15 mit
einer Urteilsgebühr von CFH 300.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die amtliche
Verteidigerin ist nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Stadt zu entschädigen
(vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Angemessen zu vergüten ist der für
das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 751). Für
die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der
anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er
vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen
ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose
Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b
S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1,
BE 2011.152 vom 8. März 2012), auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner
Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener
Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden
werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom
2. April 2013 E. 4.1, BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2).
Die
Verteidigerin macht mit ihrer Honorarnote vom 18. Mai 2015 einen Aufwand von
18.5 Stunden geltend, wovon 5 Stunden 50 Minuten auf die Beschwerde vom 26. Januar
2015, 1 Stunde 45 Minuten auf die Beschwerde vom 3. Februar 2015 und 9 Stunden
30 Minuten auf die Replik entfallen. Der Aufwand für die beiden Beschwerden
erscheint angemessen. Der für die Replik geltend gemachte Aufwand ist indessen
sehr hoch. Es lässt sich nur schwer erklären, warum hierfür ein grösserer Aufwand
notwendig gewesen sein soll als für die beiden Beschwerden zusammen. Angesichts
der bekannten Praxis des Appellationsgerichts in Bezug auf die Zuständigkeit
für Beweisverwertungsverbote sind die Ausführungen zum Verwertungsverbot
unnötig ausführlich ausgefallen. Der Aufwand für die Replik ist daher auf 6
Stunden zu kürzen. Demgemäss sind der Verteidigerin ein Honorar von CHF 3‘000.–
und ein Auslagenersatz von CHF 45.–, zusätzlich 8 % MWST, auszurichten.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht
bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf
die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen die
beschuldigte Person obsiegt hat. Der Aufwand der Verteidigerin im Beschwerdeverfahren
BES.2015.13 (rund 9 Stunden) ist daher von der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers
im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung ausgenommen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde vom 26.
Januar 2015 (BES.2015.13) wird festgestellt, dass der Verteidigerin des
Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen ein Teilnahmerecht an den Einvernahmen
der Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers hätte gewährt werden müssen.
Auf die Beschwerde vom 3. Februar 2015
(BES.2015.15) wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren BES.2015.13
werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens BES.2015.15 mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 45.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 243.60,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘560.– bleibt Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).