Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.42
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2015
betreffend Abweisung der
unentgeltlichen Rechtspflege
Sachverhalt
Am 8. Juli 2004
füllte B____ (nachfolgend Beschuldigter), der zu diesem Zeitpunkt mit A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) verheiratet war, ein Formular „Auszahlungsantrag
Freizügigkeitskonto“ aus, unterzeichnete dieses und übermittelte es in der
Folge an die Freizügigkeitsstiftung der […] AG mit Sitz in Basel, wo Mittel
seiner beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto deponiert waren. Mit
diesem Vorgehen bezweckte der Beschuldigte, die Auszahlung seines
Freizügigkeitsguthabens zu erwirken, welches CHF 175'321.65 betrug. Da hierzu
gemäss Art. 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auch
seine damalige Ehefrau ihre schriftliche Zustimmung hätte erteilen müssen, fälschte
der Beschuldigte beim Ausfüllen des Auszahlungsantrags die Unterschrift der
Beschwerdeführerin.
Am 25. Juli 2011
erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige
und stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Betrugs gemäss Art. 146 Strafgesetzbuch
(StGB). Zudem konstituierte sie sich als Privatklägerin und meldete gegen den
Beschuldigten eine Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 87'660.– nebst
5 % Zins seit dem 18. Dezember 2007 an. Ergänzend stellte sie das Gesuch, es
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In Bezug auf den Tatbestand
der Urkundenfälschung erklärte sie, dieser sei zwar erfüllt, aufgrund von Art.
3 StGB fehle indessen ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Tat in der
Schweiz.
Mit Schreiben
vom 13. Februar 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Parteien
an, dass sie das Verfahren wegen Betrugs aus formellen Gründen einstellen werde.
Wegen der Urkundenfälschung, welche in der Schweiz durchaus verfolg- und
beurteilbar sei, werde gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen. Mit
Verfügung vom 20. Februar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
der Zivilklage ab. Am 6. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die
Abweisung dieses Gesuchs Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
20. Februar 2015 aufzuheben und ihr für das Straf- sowie für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist
jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff
"Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich
am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und
ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO
N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BE.2011.84 vom 13.
August 2012 E. 1.2).
Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und entsprechend
zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dies gilt erst recht, nachdem sie
sich ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 und
2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG];
§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Angefochten
ist die Verfügung vom 20. Februar 2015. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob
die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die Ankündigung eines Einstellungsbeschlusses
(wegen Betrugs) bzw. des Erlasses eines Strafbefehls (wegen Urkundenfälschung)
ist als blosses Inaussichtstellen künftiger Verfügungen (noch) nicht anfechtbar.
2.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Bezug auf die
sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art.
136 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für
die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche
Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aus
dieser Bestimmung ergibt sich, dass die unentgeltliche
Rechtspflege grundsätzlich nur für die Privatklägerschaft gewährt wird,
die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht. Für die sich
ausschliesslich im Strafpunkt beteiligende Person ist die unentgeltliche
Rechtspflege ausgeschlossen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1181; AGE BES.2013.78
vom 4. November 2013 E. 2.1).
2.3 Bedürftig
ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess-
und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf. Zur Prüfung der
Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht:
Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das
Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur
Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164
f.; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE BES.2013.78 vom 4.
November 2013 E. 2.1).
2.4 Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als
diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; AGE BES.2013.78 vom 4.
November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136).
2.5 Der
Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche
Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst
einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung
eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu
bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und
b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der
verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines
Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint
(Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 4).
Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der bedürftigen
Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist, berücksichtigt das
Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und insbesondere das Alter,
die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und
geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und
Komplexität des Falles (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE
BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 2.2).
3.1 Nach
Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus
der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche
Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten. Es muss eine Konnexität zwischen
der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bildet, und dem Schaden,
welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt,
vorliegen (Dolge, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 65 f.; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 5). Vor
diesem Hintergrund wies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20.
Februar 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
ab, da die Zivilklage aufgrund der Sachlage von vornherein aussichtslos sei.
Während in Bezug auf den Betrug – ein Delikt gegen das Individualinteresse des
Vermögens – für dessen Weiterverfolgung und Beurteilung formelle
Verfahrenshindernisse bestünden (Fehlen eines rechtzeitig gestellten Strafantrags),
seien bei der Urkundenfälschung unmittelbar keine Individualinteressen, sondern
abstrakt die Sicherheit im Rechts- und Schriftverkehr tangiert. Obwohl die
Staatsanwaltschaft beabsichtige, wegen dieses Tatbestandes gegen den Beschuldigten
einen Strafbefehl zu erlassen, fehle es an einer unmittelbaren Schädigung der
Privatklägerin, die zur Folge hätte, dass eine Schadenersatzklage zumindest
eine gewisse Aussicht auf Erfolg hätte.
3.2 Vom
Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sind erster Linie Allgemeininteressen,
abstrakt die Sicherheit im Rechts- und Schriftverkehr, erfasst. Das geschützte
Rechtsgut besteht im Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als
einem Beweismittel entgegengebracht wird. Nur in untergeordneter Weise sind
Individualinteressen betroffen (vgl. zum Ganzen: Boog, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2013,
vor Art. 251 StGB N 5 f. und Trechsel/Erni,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Art. 251 StGB N 1; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169). Aus dem Schutzzweck der
Urkundenfälschungsdelikte folgerte die Staatsanwaltschaft, dass es an einer unmittelbaren Schädigung der Privatklägerin im
Sinne einer genügenden Konnexität zwischen dem geltend gemachten Schaden und
der Urkundenfälschung mangle.
Die
Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Argumentation der Staatsanwaltschaft
sei ausschliesslich strafrechtlicher Natur, während es sich bei der Schadenersatzklage
um eine Zivilklage handle, deren Aussicht auf Erfolg in zivilrechtlicher Hinsicht
sowie nach zivilrechtlichen Massstäben zu beurteilen sei. Die
Aussichtslosigkeit in zivilrechtlicher Hinsicht lasse sich nicht
ausschliesslich strafrechtsdogmatisch begründen. Mehr noch, die strafrechtliche
Optik sei für die Beurteilung des Vorliegens eines zivilrechtlichen Schadens irrelevant.
Nur weil ein Tatbestand aufgrund strafrechtlicher Überlegungen bzw. in
strafrechtlicher Hinsicht nicht erfüllt sei, bedeute noch nicht, dass
zivilrechtlich betrachtet dadurch keine Schadenersatzansprüche begründet
würden.
Mit dieser
Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die Anforderungen, die an die
Privatklägerschaft, welche im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht, gestellt
werden. Es ist eine Konnexität zwischen dem strafrechtlich relevanten Tatbestand
und dem zivilrechtlich geltend gemachten Schaden verlangt (Art. 122 Abs. 1
StPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die strafrechtliche Optik
keineswegs irrelevant. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäss eine unmittelbare
Schädigung der Privatklägerin zu Recht verneint. Dazu
kommt, dass selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 25. Juli 2011 nicht
davon ausgegangen ist, den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung belangen zu
können. Der Tatbestand sei zwar erfüllt, aufgrund von Art. 3 StGB fehle
indessen ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Tat in der Schweiz.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte
Erledigung der Sache im Strafbefehlsverfahren zwingend dazu führen wird, dass nicht
anerkannte Forderungen auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 353 Abs. 2 StPO),
so dass im Strafverfahren eine Rechtsvertretung zur Durchsetzung der Zivilansprüche
ohnehin obsolet ist.
Nach dem
Gesagten ist die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde offensichtlich
unbegründet und deshalb abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht
weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin über die erforderlichen
Mittel für die Bestellung einer Vertretung verfügte oder nicht.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Das gestellte Kostenerlassgesuch ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.