Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.25
ENTSCHEID
vom 11.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. Mai 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 3. August 2015
Sachverhalt
A____ wurde am 8.
Mai 2015 wegen Verdachts auf Betrug festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 11. Mai 2015 Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 3. August 2015 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2015 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Zudem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung durch lic. iur. […]. Die Staatsanwaltschaft hat am 21. Mai 2015
eine Vernehmlassung eingereicht und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Darauf
hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1
StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; APE HB.2015.11
vom 26. März 2015 E. 3.4; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 2 f.; Schmid,
a.a.O., Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden
aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24.
Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem frühen
Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu
einem fortgeschritteneren Ermittlungsstadium.
3.2 Der
dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde nicht bestritten. Es kann damit
ohne weiteres auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz
verwiesen werden (Urteil p. 2).
4.1 Der
vom Zwangsmassnahmengericht zugrunde gelegte Haftgrund der Kollisionsgefahr setzt
voraus, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht,
die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu
gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in
fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr,
sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger
Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 6, BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt
setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem
Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten
oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können. Ebenso wenig kann der
Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich
ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2014.31 vom 29. Oktober
2014, HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung,
ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen,
die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die
Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder
auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie
können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten
im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen
usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2.1). Bei
der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen; je
weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt
bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den
Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011 E. 4.2; vgl. auch Forster,
a.a.O., Art. 221 N 7).
4.2 Die
Vorinstanz hat zur Kollusionsgefahr erwogen, im Falle einer Freilassung des
Beschwerdeführers sei zu befürchten, dass er sich mit den Geschädigten, der
Geschäftsführerin der B____ AG sowie seiner Ehefrau in Verbindung setzen und
auf deren Aussageverhalten einwirken werde. Zudem könne der Beschwerdeführer
seine Freiheit dazu nutzen, die allenfalls noch vorhandene Beute zu sichern.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, unter Berücksichtigung des aktuellen
Verfahrensstandes liege keine Kollusionsgefahr mehr vor. So sei die Geschädigte
bereits ausführlich befragt worden. Weiter könnten sowohl die Geschäftsführerin
der B____ AG sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers zeitnah befragt und der
Beschwerdeführer mit deren Aussagen konfrontiert werden. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass sämtliche in Frage kommenden Sachbeweise im Rahmen von
Hausdurchsuchungen bereits gesichert worden seien.
4.3 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden
Fall Kollusionshandlungen mit der Geschäftsführerin der B____ AG, C____, und der
Ehefrau des Beschwerdeführers nahe liegen, ist zuzustimmen. Aus den Akten ergibt
sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsführerin der B____ AG
eine äusserst enge Verbindung besteht. So lautet die private Adresse des
Beschwerdeführers identisch mit derjenigen der B____ AG. Weiter war gemäss
Handelsregisterauszug vor C____ ein Familienmitglied des Beschwerdeführers
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der B____ AG.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer auch die Verhandlungen für die
Hausvermietung mit den Geschädigten, während C____ schliesslich den Vertrag
namens der B____ AG unterzeichnete. All dies deutet darauf hin, dass C____ nicht
tatsächlich mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut war, sondern lediglich
als Strohfrau fungierte, während in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer
sämtliche Entscheidungen für die B____ AG traf. Zur Klärung dieser noch offenen
Fragen ist es unerlässlich, dass sowohl C____ als auch die Ehefrau des
Beschwerdeführers unabhängig von einer allfälligen Beeinflussung durch den
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft befragt werden können. Schliesslich
ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben noch im Besitz des Deliktsbetrags von CHF 18‘000.– ist, jedoch
keine Auskunft darüber machen wollte, wo dieser sich aktuell befindet (vgl.
Einvernahme vom 8. Mai 2015). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass er
bei einer Haftentlassung die Deliktsbeute dem Zugriff der Strafbehörden und damit
der Rückgabe an die Geschädigten entziehen wird.
Dem
Beschwerdeführer ist aber insoweit beizupflichten, als sich in zeitlicher Hinsicht
unter dem Aspekt der Kollusionsgefahr die angeordnete Haft nicht bis zum 3.
August 2015 rechtfertigen lässt. Die Befragungen der Ehefrau sowie der
Geschäftsführerin der B____ AG können und müssen vorher durchgeführt werden,
das Gleiche gilt für die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten. Sollten sich aus
diesen Ermittlungshandlungen weitere Untersuchungen aufdrängen, wäre die
Situation neu zu beurteilen. Ebenso stellt sich allenfalls die Frage, ob aus
dem Zeitablauf zwischen dem Betrugsvorwurf, welcher dem vorliegenden Fall
zugrunde liegt, und der Desinteresseerklärung vom 4. März 2015 in dem beim
Appellationsgericht hängigen Fall (SB.2015.3), sich Hinweise auf den Verbleib
der von den Geschädigten bezahlten CHF 18‘000.– ergeben. Bisher vermag allein der
besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr die vorläufige Anordnung der
Untersuchungshaft jedoch nicht für die Dauer von 12 Wochen zu rechtfertigen.
5.1 Während
die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr offen gelassen hat, ist sie davon
ausgegangen, dass auch Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO zu bejahen ist. Zwar genügt das Vorliegen eines
einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Untersuchungshaft (vgl.
statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 20. März 2011). Da vorliegend zwar Kollisionsgefahr
aktuell zu bejahen, jedoch voraussichtlich nicht für die Dauer von 12 Wochen gerechtfertigt
ist, wird zusätzlich der Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
geprüft. Dieser liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Erforderlich ist
eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.;
135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Die Wahrung des Interesses
an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV
84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut
dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen
müssen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden würden (BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_153/2014 vom 13. Mai 2014
E. 2.2; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1 sowie
HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 4.2; Forster, Basler Kommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 9). Dies ist
nicht nur bei Straftaten gegen Leib und Leben oder die sexuelle
Selbstbestimmung anderer Personen der Fall; vielmehr können auch schwere
Vermögensdelikte, vor allem Serienbetrug, gewerbsmässiger Betrug, Raub und
bandenmässiger Diebstahl geeignet sein, die Sicherheit anderer erheblich zu
gefährden (BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 5; 1B_379/2011 vom 2. August
2011 E. 2.9; Forster, a.a.O., Art.
221 N 14 und Fn. 63).
5.2 Bei
der Prüfung, ob im konkreten Fall die Rückfallprognose im Sinne der obigen
Erwägungen als „sehr ungünstig“ erscheint, sind Häufigkeit und Intensität der
Vortaten von Bedeutung. Dabei steht die Zahl der erforderlichen Vortaten insofern
in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen
an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Dabei
müssen sich aber die Vortaten nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des
Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines
anderen hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer
1B_153/2014 vom 13. Mai 2014; AGE HB.2011.3 vom 11. März 2011 E. 6.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 36; Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 221 N 12). Da die Vortaten nach dem Gesetzeswortlaut
verübt worden sein müssen, genügt diesbezüglich jedoch ein blosser Tatverdacht
nicht (BGe 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Es muss vielmehr mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person die
Taten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt dieser Nachweis
auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als
erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86; BGer 1B_512/2012 E. 4.2 vom 2. Oktober
2012; Forster, a.a.O.; Hug/Scheidegger, a.a.O.; Schmid, a.a.O.). Unter diesen
einschränkenden Voraussetzungen stellt somit die Annahme von Fortsetzungsgefahr
im Hinblick auf die in einem hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Deliktsvorwürfe
keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar.
5.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorliegend zur Last gelegten Sachverhalt
nicht grundsätzlich. Aufgrund der Beweislage ist zu erwarten, dass er des Betrugs
schuldig erklärt werden wird. Bereits früher hat er sich im Zusammenhang mit der
Vermietung von Immobilien strafbar gemacht. So wurde er mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 21. September 2011 unter anderem wegen mehrfacher Veruntreuung,
versuchten Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe
verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2014
wurde er zudem wegen – noch während der laufenden Probezeit begangenen – Betrugs
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht
rechtskräftig und beim Appellationsgericht hängig (SB.2015.3), was indessen
gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 5.2) und entgegen der Auffassung der
Verteidigung der Annahme von Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr nicht im
Wege steht. Daran vermögen auch der Rückzug der Strafanzeige und die
Desinteresseerklärung des Geschädigten vom 4. März 2015 nichts zu ändern. So
liegt immerhin eine erstinstanzliche Verurteilung vor. Schliesslich bestehen im
vorliegenden Fall gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Betrugshandlungen
weiter führen wollte. Nachdem er von den Geschädigten einen ganzen Jahreszins
im Voraus kassiert hatte, erhielt die Mieterschaft am 28. April 2015 von der B____
AG eine Mahnung für drei weitere Monatsmieten vom Februar bis April 2016, obwohl
ein Monat bereits in der Jahresmiete enthalten und damit bezahlt worden war
(Mahnung vom 28. April 2015 CD p. 85; Einvernahme vom 8. Mai 2015 p. 6). Bei
den vom Beschwerdeführer begangenen Vermögensdelikten handelt es sich um
schwere Vermögensdelikte, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse
besteht, durch seine Inhaftierung weitere derartige Delinquenz zu verhindern. Ferner
stellt die im Fall einer Freilassung des Beschwerdeführers zu befürchtende
Straffälligkeit eine Gefährdung der Sicherheit anderer Personen im Sinne der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, zumal er seit etlichen Jahren
immer wieder ähnlich gelagerte Vermögensdelikte begangen und eine krasse
Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt hat. Zusammenfassend folgt daher, dass die Vorinstanz
zu Recht vom Bestehen von Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ausgegangen
ist.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Mai 2015 in Untersuchungshaft. Der
Strafrahmen für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
(Art. 146 Abs. 1 StGB). Die bisherige Haftdauer von fünf Wochen hat die
Dauer der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Freiheitsstrafe noch nicht
erreicht. Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich damit
als verhältnismässig.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung ist in diesem Verfahren
praxisgemäss zu bewilligen, da er infolge der Inhaftierung über kein Einkommen
verfügt. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Vorliegens einer Kostennote
ist der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen, wobei für die beiden kurzen
Rechtsschriften insgesamt vier Stunden angemessen erscheinen. Diese sind zum
üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen
verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es eine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CH 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.