Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.135
BES.2014.137
ENTSCHEID
vom 23.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen 2 Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 25. September 2014 und vom
26. September 2014
betreffend Beschlagnahme und
vorzeitige Verwertung eines Personenwagens
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ sowie gegen zwei weitere mutmassliche
Beteiligte ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte (banden-
und gewerbsmässige) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Betrieb
einer Indoor-Hanfplantage).
Mit Verfügung
vom 25. September 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Personenwagens
Audi RS6 […] Fahrgestell-Nr. […] (Pos. 1008) von A____ verfügt. Mit
Verfügung vom 26. September 2014 hat sie weiter verfügt, dass der am Vortag
beschlagnahmte Audi RS6 […] vor Abschluss des Verfahrens verwertet und der aus
der vorzeitigen Verwertung resultierende Nettoerlös ersatzweise beschlagnahmt
werde.
A____ hat am
6. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
25. September erhoben (BES.2014.135) und die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit die Aufhebung der Beschlagnahme
des Audi RS6 […] beantragt. Eventualiter – im Falle der Gutheissung des
Hauptbegehrens und Herausgabe des Audi RS6 […] – sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, nur sein anderes Fahrzeug Audi RS4 […] zu beschlagnahmen. Am
8. Oktober 2014 hat er auch Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. September 2014 erhoben (BES.2014.137) und beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und es sei von
der vorzeitigen Verwertung des noch nicht rechtskräftig beschlagnahmten Audi
RS6 […] abzusehen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
urteilende Strafgericht über die Verwertung des Audi RS6 […] befinden zu
lassen; subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bis zum
Abschluss des Vorverfahrens mit der vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs zuzuwarten.
Für beide Beschwerdeverfahren hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung
ersucht. Ausserdem hat er zunächst die Sistierung der beiden Verfahren bis zum
15. November 2014 beantragt, mit Eingabe vom 14. November 2014 indes um
deren Weiterführung ersucht. In ihren Vernehmlassungen vom 11. Dezember
2014 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung
beider Beschwerden beantragt. In seinen Repliken vom 30. Januar 2015 hat
der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen und sinngemäss an seinen Begehren
festgehalten. Mit Eingabe vom 4. März 2015 hat er für beide Verfahren sein
Gesuch um amtliche Verteidigung zurückgezogen und eine Honorarnote für beide
Beschwerdeverfahren eingereicht.
Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten,
einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von beiden angefochtenen Verfügungen
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beide
Beschwerden sind gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit.
b und § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
beiden Beschwerden betreffen dieselben Parteien und stehen in einem engen
sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, auch
unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie, beide Beschwerden in einem Entscheid
zu beurteilen.
2.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung
(Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass
die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in
Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gemäss dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde
Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht.
Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft
sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl.
auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
2.2 Im
angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 25. September 2014 wird die Beschlagnahme
des Personenwagens Audi RS6 […] des Beschwerdeführers mit einem pauschalen Hinweis
auf sämtliche in Art. 263 Abs. 1 StPO geregelten Voraussetzungen für eine
Beschlagnahme – Beweismittelbeschlagnahme lit. a, Kostendeckungsbeschlagnahme
lit. b, Restitutionsbeschlagnahme lit. c und Einziehungsbeschlagnahme lit d – begründet.
Es ergibt sich aus dem Beschlagnahmebefehl somit nicht direkt, gestützt auf
welche der genannten Voraussetzungen die Beschlagnahme des Fahrzeugs konkret erfolgt
ist. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. Dezember 2014
(Ziff. 6, 7) führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschlagnahme zur Deckung
insbesondere der Verfahrenskosten sowie zur Sicherstellung der Ersatzforderung erfolgt
ist; als gesetzliche Grundlage erwähnt die Staatsanwaltschaft Art. 263 Abs. 1
lit. b und lit. d StPO.
2.3
2.3.1 Vorweg
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme gemäss
Art. 263 Abs. 1 lit. d nicht gegeben sind. So wird von der Staatsanwaltschaft
insbesondere nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass das
Fahrzeug zur Begehung einer Straftat gedient hätte oder dazu bestimmt gewesen oder
durch eine Straftat hervorgebracht worden wäre; die Beschlagnahme zum Zweck der
Sicherungseinziehung ist also nicht begründet (vgl. Art. 69 StGB). Da auch
nirgends ein Verdacht erwähnt wird, dass das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt
wurde oder dazu bestimmt war, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen, ist auch
eine Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB nicht begründet.
2.3.2 Laut
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 (Ziff. 4)
soll die Beschlagnahme des Fahrzeugs – neben den Verfahrenskosten – eine
allfällige Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer sicherstellen. Die
Ersatzforderung beläuft sich laut Staatsanwaltschaft auf insgesamt
CHF 11‘250.–, wobei mehrere Tatbeteiligte nicht solidarisch, sondern
anteilsmässig haften (BGE 119 IV 17 E. 2b, S. 21), so dass auf den
Beschwerdeführer und seine beiden Mitbeschuldigten Ersatzforderungen von je
CHF 3‘750.– entfallen.
Zur Durchsetzung
einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB scheidet eine ordentliche
Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO aus; die Beschlagnahme
zur Sicherung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB richtet sich vielmehr
nach Art. 71 Abs. 3 StGB (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art.
263 N 6). Nach dieser Bestimmung kann die Untersuchungsbehörde respektive auch
die Gerichtsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung
Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen, wobei die Beschlagnahme
bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des
Staats begründet. Die „ausserordentliche“ Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB
richtet sich nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern
ähnlich wie die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) gegen
sein allgemeines Vermögen, so dass es keines inneren Zusammenhanges zwischen
den beschlagnahmten Werten und der Tat bedarf (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 45; BGE 140 IV 57
- 4.1.2 S. 62 f.; BGer 1B_350/2011 vom 21. März 2012
- 4.3).
Die
Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d sind, wie oben (E. 2.3.1) bereits
dargelegt wurde, nicht erfüllt, da kein Konnex zwischen der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und dem mit Beschlag belegten Vermögenswert
ersichtlich ist. Die Bestimmung Art. 71 Abs. 3 StGB wird von der Staatsanwaltschaft
nicht als gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme zur Sicherung einer
Ersatzforderung angeführt. Vor der Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Beschlagnahme
gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB erfüllt wären, müsste dem Beschwerdeführer
respektive seiner Verteidigung auf jeden Fall Gelegenheit geboten werden, sich
dazu zu äussern, andernfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör vorläge (vgl. [in Zusammenhand mit neuen Haftgründen] HB.2013.1 vom
22. Januar 2013 E. 4.6). Darauf kann hier indes verzichtet werden, da
die Beschlagnahme des Audi RS6 […] ohnehin aus andern Gründen aufzuheben ist.
2.4
2.4.1
Die Fahrzeugbeschlagnahme schränkt die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) des
Beschwerdeführers ein. Als solche bedarf diese Zwangsmassnahme einer gesetzlichen
Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein
(Art. 36 BV; Art. 197 StPO; BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362 mit Hinweisen; Urteil
1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.4). Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die
Beschlagnahme, um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen.
Diese sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt: Vom
Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als
voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen
sowie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde
nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten
Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der
Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 SchKG
nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO).
Es
bleibt anzufügen, dass infolge der Ähnlichkeiten der „ausserordentlichen“ Ersatzforderungsbeschlagnahme
nach Art. 71 Abs. 3 StGB mit der Deckungsbeschlagnahme für diese wohl
dieselben Einschränkungen gelten würden, wie sie nach Art. 268 Abs. 2
und 3 StPO für letztere anwendbar sind (vgl. Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 263 N 45 Fn 84).
2.4.2 Beschlagnahme
setzt wie jede Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. a) ein Strafverfahren und einen
hinreichenden Tatverdacht voraus. Ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf
eine, allenfalls qualifizierte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist
angesichts der Aktenlage gegeben.
Im Unterschied
zu den übrigen Beschlagnahmearten, welche der Durchsetzung des materiellen Strafrechts
dienen, verfolgt die Deckungsbeschlagnahme in der Regel die Sicherstellung
allfälliger Verfahrenskosten, mithin einen fiskalischen Zweck. Die provisorische
Sicherstellung führt im Ergebnis zur Privilegierung des Staates gegenüber
anderen Gläubigern, die auf dem Weg der Schuldbetreibung ihre Forderung durchzusetzen
suchen (Heimgartner, a.a.O., Art.
268 N 1). Die Deckungsbeschlagnahme setzt wie bereits erwähnt zunächst
voraus, dass auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person
Rücksicht genommen und nicht in ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum
eingegriffen wird (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Anders als etwa die frühere
baselstädtische Strafprozessordnung verlangt die geltende schweizerische StPO,
obwohl dies im Gesetzeswortlaut nicht festgehalten ist, zusätzlich als Ausfluss
des Gebots der Verhältnismässigkeit, dass Anzeichen dafür bestehen, dass sich
die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen vorsorglich
entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung
oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwartung begründet
ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer
Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur
Kostendeckung nicht zulässig (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 268 N 9; Heimgartner,
a.a.O., Art. 268 N 7; BGer 1B_109/2014, 1B_113/2014 vom 3. November
2014 E. 4.3 mit Hinweisen; 1B_204/2012 vom 11. Mai 3012 E. 4.3, Botschaft StPO, BBl 2006 1247).
2.4.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er der Staatsanwaltschaft angeboten habe, statt des Audi
RS6 […] sein anderes Fahrzeug, einen Audi RS4 […], zu beschlagnahmen
und zudem Ratenzahlungen vorzunehmen. Folglich sei er kooperativ und es könne
keine Rede davon sein, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wolle.
Die Staatsanwaltschaft sieht demgegenüber im Bestehen einer Kreditschuld von
CHF 53‘000.– und sich daraus ableitenden monatlichen Ratenzahlungen von
CHF 1‘037.– Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten, welche sie in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014
(Ziff. 5) auf CHF 36‘181.– schätzt, wovon CHF 8‘000.– für die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, nicht werde tragen können.
Die
Hinweise der Staatsanwaltschaft betreffen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Müsste diese verneint werden, käme eine Deckungsbeschlagnahme ohnehin nicht in
Betracht (vgl. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Ob der Beschwerdeführer
leistungsfähig ist, muss vorliegend zwar nicht beantwortet werden, ist aber grundsätzlich
zu vermuten, da er mit Eingabe vom 4. März 2015 das Gesuch um amtliche
Verteidigung zurückgezogen hat. Hingegen fehlt es an Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
sich künftigen Zahlungsverpflichtungen vorsorglich entziehen will: Er ist
schweizerischer Staatsangehöriger, lebt in der Schweiz, geht einer Arbeitstätigkeit
nach und weist auch keine Verlustscheine auf (vgl. BGer 1B_379/2013 vom
6. Dezember 2013 E. 2.3.2 e contrario). Er weist zwar zwei Eintragungen
im Betreibungsregister auf, welche vom Kanton eingeleitet worden sind; die
entsprechenden Forderungen sind längst beglichen worden. Er hat zudem die
Beschlagnahme respektive den Verkauf seines zweiten Personenwagens, eines Audi
RS4 […], sowie monatliche Ratenzahlungen im Umfang von CHF 500.– angeboten.
Es gibt keine Hinweise für das Beiseiteschaffen, Verschieben, Verschleiern oder
den gezielten Verbrauch von Vermögenswerten. Es bestehen insgesamt keinerlei
Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich seiner Zahlungspflicht
entziehen könnte, sollten die Behörden sein Fahrzeug freigeben. Die
Deckungsbeschlagnahme des Audi RS6 […] erweist sich unter diesen Umständen als
nicht verhältnismässig und ist aufzuheben.
Dieselben
Überlegungen würden im Übrigen im Hinblick auf die Beschlagnahme zur Sicherung
einer allfälligen Ersatzforderung von CHF 3‘750.– gemäss Art. 71
Abs. 3 StGB gelten, so dass sich die Beschlagnahme des Audi RS6 […]
auch unter diesem Titel, auf den sich die Staatsanwaltschaft indes gar nicht
stützt, nicht halten liesse.
2.4.4 Es
kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Umfang des sichergestellten
Vermögenswertes verhältnismässig ist.
2.5 Die Beschlagnahme des Audi RS6
[…] ist somit aufzuheben. Allerdings hält der Beschwerdeführer
explizit fest, dass er mit der Beschlagnahme seines anderen Fahrzeugs, des Audi
RS4, einverstanden ist, wobei nach Abschluss des Verfahrens über eine
allfällige Verwertung zu befinden sei. Es ist davon auszugehen, dass auch
dieses Fahrzeug einen beträchtlichen Wert hat; so hat eine kurze Internetabklärung
bei www.fahrzeugmart.ch für einen Audi RS4,
Inverkehrsetzung 2001, 180‘000 Kilometer einen Durchschnittspreise ab MFK von rund
CHF 15‘000.– ergeben. Der Beschwerdeführer ist bei der genannten Bereitschaft
zu behaften und die Staatsanwaltschaft wird die Beschlagnahme dieses Fahrzeugs Audi
RS4 – sofern es noch nicht verkauft worden ist – sowie das Angebot des
Beschwerdeführers zur Leistung von Ratenzahlungen zu prüfen haben.
Mit
der Aufhebung der Beschlagnahme des Audi RS6 […] fällt
auch die Verfügung der vorzeitigen Verwertung dieses Fahrzeugs dahin, so dass
die entsprechende Beschwerde BES.2014.137 an sich gegenstandslos wird. Der
Klarheit halber und im Hinblick auf die Kostenverteilung bleibt festzuhalten,
dass vorliegend auch die Erfordernisse einer vorzeitigen Verwertung des
Fahrzeugs nicht erfüllt wären.
Gemäss
Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, welche einer schnellen Wertverminderung
unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen
des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird.
Zunächst ist diese Bestimmung angesichts des damit einhergehenden intensiven
Eingriffs in die Eigentumsgarantie restriktiv zu handhaben (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 266 N 9 mit
Hinweis). Es kommt dazu, dass die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter
Gegenstände vom Anwendungsbereich her nach Auffassung von Bommer/Goldschmid (a.a.O., Art. 266 N 30
Fn 77) die Beschlagnahme zur Kostendeckung – und um eine solche geht es vorliegend
– gar nicht betrifft; diese Autoren halten es für missbräuchlich, mit Blick auf
die Kostendeckung einen Vermögenswert zu beschlagnahmen, von dem von
vorneherein klar ist, dass er infolge drohenden Wertverlustes vorzeitig
verwertet werden müsse.
Die
Staatsanwaltschaft will das Fahrzeug wegen schneller Wertverminderung und
kostspieligen Unterhalts vorzeitig verwerten. Die bescheidenen Aufbewahrungskosten
von monatlich CHF 100.– (Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom
11. Dezember 2014 Ziff. 10) des hochpreisigen Fahrzeugs – laut den von
der Staatsanwaltschaft eingeholten Schätzungen über CHF 34‘000.– – stellen
keinen kostspieligen Unterhalt dar und vermöchten die vorzeitige Verwertung des
Fahrzeugs nicht zu rechtfertigen. Das Fahrzeug verliert zwar laut eingeholter
Schätzung der Staatsanwaltschaft jährlich um rund CHF 3‘250.– an Wert;
allerdings hält die Staatsanwaltschaft fest, dass bezüglich der zu erwartenden
Wertminderung gar keine zuverlässige Prognose möglich sei (Vernehmlassung
Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2014 Ziff. 7 ff., 10). Die
allfällige Wertminderung des Fahrzeugs ist somit gar nicht konkret bestimmt und
scheint jedenfalls nicht derart schnell und bedeutend, dass sich eine vorzeitige
Verwertung des Fahrzeugs rechtfertigt hätte.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind in den vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ordentlichen
Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer obsiegt
respektive obsiegt hätte, hat er Anspruch auf Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
(Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von seinem
Verteidiger geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.– sowie der geltend
gemachte Aufwand von insgesamt 16,11 Stunden für beide Verfahren erscheint
angemessen. Somit wird dem Beschwerdeführer für beide Beschwerdeverfahren insgesamt
eine Parteientschädigung von CHF 4‘027.50.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
von CHF 322.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde BES.2014.35
wird die Beschlagnahme über den Personenwagen Audi RS6 […], Fahrgestell-Nr. […]
(Pos. 1008) des Beschwerdeführers aufgehoben. Demzufolge wird die Beschwerde
BES.2014.37 betreffend die vorzeitige Verwertung dieses Personenwagens zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten für die
Beschwerdeverfahren erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für beide
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von
CHF 4‘027.50.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 322.20, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).