Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.38
URTEIL
vom 2. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Bereich Recht Rekursgegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Januar 2015
betreffend Festsetzung eines
Kostenvorschusses für das verwaltungsinterne Verfahren betreffend
Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt aberkannte A____(Rekurrent) mit Verfügung vom 5. November
2014 seinen ausländischen Führerausweis aufgrund einer nicht bestandenen
Kontrollfahrt mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2014. Mit Eingabe vom 11. und Begründung
vom 20. November 2014 erhob der Rekurrent gegen diese Verfügung Rekurs an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Dieses verpflichtete den Rekurrenten mit
Zwischenentscheid vom 12. Januar 2015 für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 650.– zu leisten, andernfalls auf den Rekurs
nicht eingetreten und das Rekursverfahren abgeschrieben würde.
Gegen diesen
Zwischenentscheid hat der Rekurrent mit Eingaben vom 22. Januar und 3. Februar
2015 Rekurs an den Regierungsrat erhoben, mit dem er die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren und damit den
Verzicht auf den verfügten Kostenvorschuss verlangt. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Februar 2015
zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 8. April 2015 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom
12. April 2015 Stellung genommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Vorstehers des Präsidialdepartements
vom 26. Februar 2015 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100).
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Angefochten ist ein Zwischenentscheid
des JSD. Gemäss § 10 Abs. 2 des VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Mit dem vorliegenden Zwischenentscheid wurde dem
Rekurrenten die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt und für den
Säumnisfall das Nichteintreten auf den Rekurs angedroht. Es kann offen bleiben,
ob die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses in jedem Fall als
nicht wieder gutzumachender Nachteil qualifiziert werden kann. Vorliegend macht
der Rekurrent aber geltend, aufgrund seiner finanziellen Situation als
IV-Rentner und Empfänger von Ergänzungsleistungen nicht im Stande zu sein, den
verfügten Kostenvorschuss zu leisten, weshalb er auch die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Vor diesem Hintergrund begründet der
festgesetzte Kostenvorschuss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG, droht dem Rekurrenten doch die Verwehrung des
Zugangs zum Recht. Die Verweigerung des Kostenerlasses bildet aber nach konstanter
Praxis einen solchen Nachteil (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 282; vgl. VGE
VD.2012.56 vom 4. September 2012 E. 1.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2
und 732/2005 vom 19. Januar 2006, je mit weiteren Hinweisen).
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.
Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Der
Rekurs sowie die schriftliche Rekursbegründung sind rechtzeitig innert Frist eingereicht
worden.
1.4 Die
Kognition des Gerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach
der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige
Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
Der vorliegende
Rekurs richtet sich gegen den Zwischenentscheid des JSD vom 12. Januar
2015, mit dem der Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 650.– verpflichtet worden ist.
2.1 Gemäss
§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) werden
die ordentlichen Kosten eines departementsinternen Rekursverfahrens in der
Regel erst nach dem Inkrafttreten des Entscheides fällig. In besonderen Fällen
kann aber die Person, welche das Verwaltungsrekursverfahren einleitet, gemäss
§ 15 Abs. 2 VGG zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
Als besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem, wenn der Rekurs
nach summarischer Prüfung als offensichtlich aussichtslos erscheint. Insofern decken
sich die entsprechenden Voraussetzungen mit jenen der Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung wegen der Aussichtslosigkeit eines Begehrens
(VGE VD.2012.180 vom 12. März 2013 E. 2.1, VD.2011.28 vom 4. Mai 2011 E. 2).
Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 136, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
2.2 Ausländische
Fahrzeugführer, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser
Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben,
benötigen einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a Verkehrzulassungsverordnung
[VZV, SR 741.51]). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist, wird
dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der
schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie nur erteilt, wenn er
auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und
Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten
soll, sicher zu führen versteht (Art.44 Abs. 1 VZV).
2.3 Mit
dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz erwogen, für die
Beurteilung der Kontrollfahrt sei die Behörde auf die Beurteilung des speziell
ausgebildeten amtlichen Experten angewiesen. Dessen Feststellungen bestreite
der Rekurrent nicht und qualifiziere sie auch nicht als willkürlich. Er führe
sein Nichtbestehen vielmehr auf seine Nervosität zurück. Die vom Experten für
das Nichtbestehen der Kontrollfahrt angeführten Gründe zeigten aber entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten, dass dieser insgesamt für seine Beurteilung
nicht auf einzelne, durch die Aufregung der Prüfungssituation erklärbare Fahr-
und Flüchtigkeitsfehler von untergeordneten Bedeutung abgestellt hätte. Die
Kontrollfahrt könne zudem gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV nicht wiederholt werden.
Daraus folgerte die Vorinstanz in summarischer Würdigung des Falles, dass die
Erfolgsaussichten des Rekurses als äusserst gering zu bezeichnen seien und sich
der Rekurs als aussichtslos erweise.
2.4 Dem
hält der Rekurrent mit seiner ersten Rekurseingabe im vorliegenden Verfahren
vom 22. Januar 2015 entgegen, dass er mit seinem am 4. April 1986 ausgestellten
pakistanischen Führerausweis in Pakistan immer wieder ohne Schwierigkeiten,
Beanstandungen oder Unfälle gefahren sei. Die Abrechnung des Fahrlehrers weise
Mängel auf. Er habe mehr Fahrstunden als dokumentiert besucht. Er stelle auch
die Feststellung im Prüfbericht vom 17. Oktober 2014 in Frage. Der Experte habe
während der Fahrt keine Beanstandungen gemacht und auch nach der Fahrt keine
Kritik geäussert. Er habe ihm im Gegenteil auf der Autobahn lobend auf die
Schultern geklopft. Er habe während der Kontrollfahrt nie eingegriffen. Erst
auf den Hinweis des Fahrlehrers nach der Kontrollfahrt, wonach er zu wenige Fahrstunden
gehabt habe, habe er ihm eröffnet, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
Mit seiner
zweiten Eingabe vom 3. Februar 2015 macht er geltend, bei der Kontrollfahrt
aufgrund der Bedeutung der Bewilligung für die Familie leider sehr aufgeregt
gewesen zu sein. Entgegen den von seinem Fahrlehrer attestierten 13 Fahrstunden
habe er in Wirklichkeit 23 Fahrstunden absolviert. Zudem habe er privat mit
zwei Personen geübt, welche ihm seine Fahrtüchtigkeit und Vorsicht wie auch
seine Prüfungsangst bestätigten. Auch seine langjährige Hausärztin habe ihm mit
Zeugnis vom 3. Februar 2015 Nervosität und Schlafstörungen attestiert, die
durch die Prüfungsangst noch gesteigert worden seien. Mit seinem Rekurs wolle
er erreichen, noch einmal zu einer Kontrollfahrt zugelassen zu werden.
2.5 Vergleicht
man diese Eingaben, so erscheinen sie bereits in sich widersprüchlich. Während
der Rekurrent mit seiner ersten Eingabe im Ergebnis noch geltend gemacht hat,
eine gute Kontrollfahrt absolviert zu haben, bei der er vom Experten gelobt worden
sei, wies er mit seiner zweiten Eingabe auf seine Nervosität hin, was nur
verständlich erscheint, wenn anlässlich der Kontrollfahrt gerade keine
genügende Fahrkompetenz hat unter Beweis gestellt werden können.
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ist zunächst auf die detaillierte Beurteilung
der Kontrollfahrt durch den Experten im Prüfungsbericht vom 17. Oktober 2014 abzustellen.
Darin stellt dieser fest, der Rekurrent habe die Geschwindigkeit nicht dem
Strassenverlauf, dem Verkehr und der Sicht angepasst. Die Geschwindigkeitsgestaltung
sei unausgeglichen und nicht situationsgerecht gewesen. Es sei immer wieder zu
zum Teil starken Behinderungen gekommen. Auf der Autobahn habe der Rekurrent unnötig
stark abgebremst, da ihm die Orientierung Schwierigkeiten gemacht habe. Er
blinke bei einfahrenden Autos nach rechts. Es sei wiederholt Hilfe nötig gewesen.
Das Einspuren sei ungenügend, er nütze Möglichkeiten nicht aus. Schliesslich
sei die Spurhaltung mangelhaft, es sei ein Lenkradeingriff im Tunnel erfolgt.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Rekurrent diese Beurteilung
mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 2014 nicht in Frage gestellt.
Schliesslich
wird die Beurteilung des Experten auch durch das vom Rekurrenten eingereichte Schreiben
vom 20. Oktober 2014 von Herrn […], welcher mit dem Rekurrenten sechs bis
sieben Stunden mitgefahren sei, bestätigt. Darin wird ausgeführt, die Fahrweise
des Rekurrenten sei „[…] manchmal sogar übervorsichtig […]“. Diese Feststellung
entspricht der Beanstandung des Experten, dass die Geschwindigkeit nicht den
Verhältnissen angepasst gewesen sei und der Rekurrent beim Einspuren Möglichkeiten
nicht ausgenutzt habe.
Daraus kann mit
der summarischen Beurteilung der Vorinstanz geschlossen werden, dass der Rekurrent
die absolvierte Kontrollfahrt offensichtlich nicht bestanden hat.
2.6 Der
Rekurrent macht insgesamt aber vor allem geltend, dass sein entsprechendes
Ungenügen auf Nervosität beruhe. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf
das ärztliche Zeugnis seiner Hausärztin und verlangt, zu einer Wiederholung der
absolvierten Kontrollfahrt zugelassen zu werden, bevor ihm der Führerausweis
aberkannt werde.
Wie die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, gelten für die Kontrollfahrt
im Sinne von Art. 44 Abs. 1 VZV zum Umtausch eines ausländischen Führerausweises
die allgemeinen Bestimmungen von Art. 29 VZV. Daraus folgt gemäss Art. 29 Abs.
2 lit. a VZV die Aberkennung des ausländischen Führerausweises nach nicht
bestandener Kontrollfahrt, wobei eine Wiederholung der Kontrollfahrt gemäss
Art. 29 Abs. 3 VZV nicht möglich ist (BGer 2A.735/2004 vom 1. April 2005 E.
3.1; Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 383;
VGE SG vom 26. Mai 2011 GVP 2011 Nr. 14 E. 5). Auch wenn Art. 44 VZV nicht ausdrücklich
auf Art. 29 Abs. 3 VZV verweist, ist diese Bestimmung auch im Zusammenhang mit
Art. 44 VZV analog anwendbar, da auch in diesem Falle eine Wiederholung der
Kontrollfahrt keinen Sinn hat. Eine Wiederholung ist aber möglich wenn die
Kontrollfahrt ohne Verschulden des Gesuchstellers nicht unter normalen Umständen
abgelaufen ist (BGer 2A.735/2004 vom 1. April 2005 E. 3.1). Solche
ausserordentlichen Umstände liegen hier aber nicht vor. Mit dem Arztzeugnis
seiner Hausärztin macht der Rekurrent im Gegenteil geltend, rezidivierend unter
Nervosität und Schlafstörungen zu leiden. Solche sind offensichtlich geeignet,
sich negativ auf die Fahrkompetenz einer Person auszuwirken. Selbst wenn die
festgestellten Fahrfehler, die sogar einen Lenkradeingriff des Experten
notwendig gemacht haben, auf Nervosität zurückzuführen sind, kann aufgrund des
Arztzeugnisses nicht davon ausgegangen werden, dass diese allein
prüfungsbedingt ist. Gerade der städtische Motorfahrzeugverkehr setzt an die
Fahreignung eines Automobilisten hohe Anforderungen. Diese Anforderungen
scheinen geeignet, die ärztlich diagnostizierte Nervosität in Kombination mit
Schlafstörungen auch ausserhalb von Prüfungssituationen hervorzurufen.
2.7 Insgesamt
sind daher die summarische Beurteilung des vorinstanzlichen Rekurses als
aussichtslos und die darauf gestützte Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss §
14a Abs. 1 lit. c VGV nicht zu beanstanden.
Aus dem Gesagten
folgt die Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz wird dem Rekurrenten eine neue
Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses zu setzen haben.
Nach der Praxis
des Appellationsgerichts zu Streitigkeiten betreffend Kostenerlass wurde
bisher grundsätzlich nur dann eine Gebühr erhoben, wenn die Frage der Hablosigkeit
zu prüfen war. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen, d.h.
die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels zum Gegenstand hat, wurde praxisgemäss
darauf verzichtet (vgl. VGE VD.2013.177 vom 29. Januar 2014 E. 3; AGE
BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 4, 981/2008 vom 23. April 2009 E. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis kann auch bei der Beurteilung der
Zulässigkeit der Erhebung Kostenvorschusses gemäss § 14a Abs. 1 lit. c VGV
angewandt werden. Zu diesem Ergebnis führt auch die Erwägung, dass der
vorliegende Rekurs, mit dem die Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Rechtsbegehren
in Frage gestellt worden ist, selber nicht als aussichtslos erscheint, weshalb
dem Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zusteht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.