Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.97
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner
Wohlfahrt, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. November 2014
betreffend allgemeine
Feststellungsklage (Betreibung Nr. 13030102)
Sachverhalt
Mit Klage vom 4.
August 2014 beantragte B____ (Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht, es sei die
von A____ (Beschwerdeführer) eingeleitete Betreibung Nr. 13030102 des
Betreibungsamts Basel-Stadt im Betreibungsregister zu löschen. Mit Eingabe vom 14.
Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, Betreibungen seien grundsätzlich
nicht zu löschen oder dies müsste zumindest freiwillig erfolgen. Am
17. November 2014 fand am Zivilgericht eine mündliche Verhandlung statt,
an welcher die Beschwerdegegnerin, nicht aber der Beschwerdeführer anwesend waren.
Mit Entscheid vom gleichen Tag stellte das Zivilgericht fest, dass die in
Betreibung gesetzte Forderung von CHF 810.– nebst Zinsen und Betreibungskosten
nicht bestehe, hob die Betreibung auf und wies das Betreibungsamt Basel-Stadt
an, die Betreibung zu löschen. Nachdem der Beschwerdeführer eine schriftliche
Begründung des Entscheids verlangt hatte, wurde ihm diese am 23. Dezember 2014
zugestellt.
Mit Beschwerde vom
24. Dezember 2014 beantragt der Beschwerdeführer die „vollumfänglich[e]“ Aufhebung
des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. November 2014 mit der Begründung, dass
Betreibungen nicht zu löschen seien und nach 5 Jahren sowieso aus dem
Betreibungsregister entfernt würden. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2015
beantragt die Beschwerdegegnerin die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
Das Zivilgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 28.
Januar 2015 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik eingereicht.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den folgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO; SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid vom 17. November 2014 handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert liegt unter CHF
10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann. Diese wurde fristgerecht
eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
1.2 Zum
Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]), der auf dem
Zirkulationsweg entscheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.3 Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren
nicht zulässig (Art. 326 ZPO).
2.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die vom
Beschwerdeführer in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 810.– nicht
geschuldet sei. Daraus ergebe sich die betreibungsrechtliche Folge, dass die
Betreibung aufgehoben werde. Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, die
Betreibung zu löschen (Zivilgerichtsentscheid, Erwägung 2).
2.2 In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass Betreibungen
gemäss einem Bundesgerichtsentscheid nicht zu löschen seien und nach 5 Jahren
sowieso aus dem Betreibungsregister entfernt würden. Mit der Beschwerdeantwort
bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihr Anliegen, „dass der Betreibungsauszug
gelöscht wird“. In seiner unaufgefordert eingereichten Replik reicht der Beschwerdeführer
sodann Dokumente ein, die belegen sollen, dass die Beschwerdegegnerin den
geschuldeten Betrag nicht bezahlt habe. Diese Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel sind neu und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht
werden (vgl. Art. 326 ZPO). Damit ist einzig die Frage zu prüfen, ob das Zivilgericht
das Betreibungsamt zu Recht angewiesen hat, die Betreibung zu löschen.
2.3 Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts,
dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung
nachweisen zu müssen (Art. 69 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens
kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich
eine Schuld besteht oder nicht. Dies führt dazu, dass auch ungerechtfertigte
Betreibungen Eingang in das Betreibungsregister finden können, das
interessierten Dritten zur Einsicht offensteht (Art. 8 und 8a SchKG). Das Betreibungsrecht
stellt es ins Belieben des Gläubigers, ob und zu welchem Zweck er Betreibung
einleiten will. Der Schuldner seinerseits kann Rechtsvorschlag erheben (Art. 74
SchKG) mit der Wirkung, dass die Betreibung einstweilen nicht fortgesetzt
werden darf und der Gläubiger auf den Rechtsweg verwiesen wird (Art. 78 f.
SchKG). Unternimmt der Gläubiger daraufhin keine weiteren Schritte, um die
Fortsetzung der Betreibung zu erwirken, steht dem Betriebenen die allgemeine
Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung
offen. Sofern sich aus dem Entscheid über diese Klage ergibt, dass die
Betreibung zu Unrecht erfolgt ist, führt dies nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG
zur Verweigerung der Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte (BGer 4A_414/2014
vom 16. Januar 2015 E. 2.1 und 2.2 mit weiteren Hinweisen). Einträge,
über die nach Art. 8a SchKG Dritten keine Auskunft gegeben werden darf, werden
somit nicht aus dem Register „gelöscht“, sondern bloss mit einem entsprechenden
Vermerk gekennzeichnet. Die Daten werden damit lediglich nach aussen
unzugänglich gemacht, das heisst sie dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben
werden (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2; Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 8a N 18; vgl. auch Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 8a N 21 und 22).
Art. 8 Abs. 3
lit. a SchKG bildet keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche Zivilgerichte
den Betreibungsämtern Anweisungen geben könnten. Aus dieser Bestimmung ergibt
sich aber, dass die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung unter anderem
dann keine Kenntnis geben, wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen
Entscheids aufgehoben oder deren Nichtigkeit festgestellt wurde. Die Anwendung
von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde,
die Register führt, nicht in derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese
mit einer negativen Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst
sind. Ein Begehren um „Löschung“ eines Betreibungsregistereintrags, das heisst
um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk, bzw. um Nichtmitteilung
eines Eintrags an Dritte, muss deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt
werden (BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2).
2.4 Im
vorliegenden Fall hat das Zivilgericht die Klage der Beschwerdegegnerin als
allgemeine Feststellungsklage behandelt und in diesem Rahmen festgestellt, dass
die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs),
und die Betreibung aufgehoben (Ziffer 2 des Entscheiddispositivs). Dies wird
vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Darüber hinaus
hat das Zivilgericht das Betreibungsamt Basel-Stadt „angewiesen, die Betreibung
Nr. 13030102 zu löschen“ (Ziffer 3 des Entscheiddispositivs). Gegen diese
Anweisung wendet sich der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht. Eine solche
gerichtliche Anweisung ist nämlich nach den Ausführungen in E. 2.3 zunächst
unzutreffend oder zumindest unpräzis. Zutreffenderweise geht es nicht um eine
„Löschung“ des Betreibungsregistereintrags, sondern lediglich um eine
Verweigerung der Kenntnisgabe des Eintrags an Dritte. Sodann fehlt es einer
solchen gerichtlichen Anweisung an das Betreibungsamt auch an einer rechtlichen
Grundlage; sie ist deshalb unzulässig. Vielmehr hat die Schuldnerin in
Konstellationen wie der vorliegenden beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch
um Nichtmitteilung des Eintrags an Dritte zu stellen.
Demgemäss ist
die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerde
gutzuheissen. Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine
Gerichtskosten erhoben. Parteivertretungskosten sind nicht angefallen und daher
auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer
3 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten vom 17. November
2014 wird aufgehoben.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frau ge kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.