Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.30
URTEIL
vom 10. März 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, Dr. Michelle Cottier
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat, Beschuldigter
[…]
B____, geb. […] Berufungskläger
[…] Berufungsbeklagter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
Beschuldigter
[…]
C____, geb. […] Berufungskläger
[…] Berufungsbeklagter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
Beschuldigter
[…]
und
D____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
E____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
F____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
Privatkläger
G____
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufungen gegen ein
Urteil des Strafdreiergerichts
vom 25. November 2013
betreffend
D____: mehrfache versuchte schwere
Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff,
Sachbeschädigung; Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a Strafgesetzbuch
E____: einfache Körperverletzung, Angriff,
Sachbeschädigung, Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz
F____, A____, B____, C____: einfache
Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung
Sachverhalt
1.1 D____
ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2013 der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung,
des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu 2 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden, unter Einrechnung von 2 Tagen Polizeigewahrsam
und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 31. März 2013 bis
25. November 2013, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anklage der Gefährdung
des Lebens und der Drohung wurde er freigesprochen; in einem Anklagepunkt
betreffend Sachbeschädigung wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt. Schliesslich wurden Verfahren wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zum
Nachteil der H____ gemäss Art. 55a Abs. 1 des Strafgesetzbuches
sistiert. D____ wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die
Weisung erteilt, ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu besuchen. Er wurde
zur Zahlung von CHF 7'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem
2. Februar 2013, an G____ verurteilt; eine Mehrforderung im Betrage von
CHF 3'000.– wurde abgewiesen.
Mit demselben
Urteil des Strafgerichts wurde E____ der einfachen Körperverletzung, des
Angriffs, der Sachbeschädigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 31. März bis 25. November 2013, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 200.– (respektive 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der
mehrfachen Drohung wurde er freigesprochen; in einem Anklagepunkt betreffend
Sachbeschädigung wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags
eingestellt.
Weiter wurden F____,
A____, B____ und C____ in demselben Urteil der einfachen
Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu
je 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von einem Tag
Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren. Von der Anklage der Drohung wurden sie freigesprochen; in
einem Anklagepunkt betreffend Sachbeschädigung wurde das Verfahren zufolge
Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Eine gegen F____ am 23. Mai 2012
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht vollziehbar erklärt;
ebenso eine gegen A____ am 9. Februar 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–.
1.2 Sämtliche
Beschuldigten wurden solidarisch zur Zahlung von CHF 1'679.– Schadenersatz
sowie von weiteren CHF 7'000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins
seit dem 31. März 2013, an den Privatkläger G____ verurteilt; eine Genugtuungsmehrforderung
im Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. Das im Verfahren gegen E____
beschlagnahmte Marihuana wurde eingezogen; sein Kostendepot im Betrage von
CHF 700.– wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr
verrechnet. Schliesslich hat das Strafgericht über die Verteilung der Verfahrenskosten
unter den Beschuldigten entschieden und den amtlichen Verteidigern von D____, F____
und A____ sowie dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers G____ Honorare
aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet; für die Details wird auf das erstinstanzliche
Urteilsdispositiv verwiesen.
2.1 Gegen dieses Urteil des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft
in Bezug auf sämtliche Beschuldigten rechtzeitig Berufung
angemeldet und erklärt. In der Berufungserklärung vom 20. März 2014 stellt
und begründet sie folgende Anträge:
D____ sei der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des
Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
E____ sei der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs,
der Sachbeschädigung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, davon 17 Monate
bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen, unter Einrechnung
der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
F____ und A____ seien der versuchten schweren
Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen
und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren, davon 14 Monate bedingt,
zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung des
ausgestandenen Polizeigewahrsams.
B____ und C____ seien der versuchten schweren Körperverletzung,
des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, mit bedingtem Vollzug, Probezeit
2 Jahre, unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams.
Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2.2 Weiter haben auch B____, C____ und A____ rechtzeitig
Berufung gegen das Urteil angemeldet.
Mit Berufungserklärung vom 18. März 2014 hat der Verteidiger von B____
und C____ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen
vollumfänglichen Freispruch seiner Mandanten von der sie betreffenden Anklage
verlangt; unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 hat er
seine Anträge begründet.
Der Verteidiger von A____ hat mit Berufungserklärung vom 24. März
2014 die Anträge gestellt, das Urteil des Strafgerichts sei in Bezug auf seinen
Mandanten vollumfänglich aufzuheben und dieser sei von sämtlichen ihn
betreffenden Anklagepunkten vollumfänglich kostenlos freizusprechen. Die Schadenersatz-
und Genugtuungsforderung des Privatklägers G____ gegen A____ sei abzuweisen. Es
seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlichen Verteidiger ein
angemessenes Honorar zuzusprechen. Er beantragt, dass die in […] wohnhaften
Cousinen von A____, I____ und J____, im Berufungsverfahren als Zeuginnen
befragt, allenfalls rogatorisch einvernommen werden. In seiner Eingabe vom
4. August 2014 begründet er diese Anträge.
2.3 Der
Verteidiger von D____ hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2014
die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und die
Bestätigung des Urteils des Strafgerichts respektive die Ausfällung eines
günstigeren Urteils gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO beantragt; unter
o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Auch der Verteidiger
von E____, B____ und C____ und der Verteidiger von A____ haben in
Eingaben vom 28. Juli 2014 respektive vom 4. August 2014 die
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Eingabe vom 2. September 2014 die kostenfällige Abweisung
der Berufungen von A____, B____ und C____ und hält an ihren Anträgen in
der Berufungsbegründung vom 20. März 2014 fest. Der Vertreter des Privatklägers
G____ schliesslich beantragt mit Eingabe vom 26. Februar 2015, es sei D____
wegen versuchter schwerer Körperverletzung (betreffend Delikt vom 2. Februar
2013) schuldig zu sprechen und zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 7‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Februar 2013, an den
Privatkläger zu verurteilen, beziehungsweise es sei das vorinstanzliche Urteil
zu bestätigen. Weiter seien alle Beschuldigten wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, wegen Angriffs und wegen Sachbeschädigung (betreffend Delikt
vom 31. März 2013) schuldig zu sprechen und solidarisch zur Zahlung von weiteren
CHF 7‘000.– Genugtuung sowie von CHF 1‘679.– Schadenersatz, jeweils
nebst 5 % Zins seit dem 31. März 2013, an den Privatkläger zu
verurteilen, beziehungsweise sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die
Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen auf dem Zivilweg wurde
vorbehalten. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei infolge Nichteinbringlichkeit
der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem
Rechtsvertreter des Privatklägers ein Honorar nach Aufwand auszurichten sei.
Die mündliche
Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat am 10. März 2015
stattgefunden. Daran haben die Staatsanwältin und sämtliche Beschuldigten mit
ihren Verteidigern teilgenommen. Die Beschuldigten sind befragt worden.
Anschliessend sind die Staatsanwältin und die Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die
Staatsanwältin verweist auf die in der Berufungsbegründung gestellten Anträge,
beantragt auch die Bestätigung der Busse in Bezug auf E____, und ersucht um
Abweisung der Berufungen der Beschuldigten. Der Verteidiger von D____ beantragt
die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft
und der Anträge der Privatklägerschaft und die Ausfällung eines angemessen
günstigeren Urteils zu Gunsten seines Mandanten, eventualiter die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils; ausserdem sei das sistierte Verfahren in
Zusammenhang mit den Verfahren betreffend H____ definitiv einzustellen. Der
Verteidiger von E____, B____ und C____ bekräftigt seine bereits schriftlich
gestellten Rechtsbegehren und beantragt ergänzend die Abweisung der
Zivilforderungen gegen seine Mandanten. Der Verteidiger von F____ beantragt die
Bestätigung des Urteils des Strafgerichts betreffend seinen Mandanten in Bezug
auf die Schuldsprüche, das Strafmass und die Zivilforderung. Der Verteidiger
von A____ schliesslich hält an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen
fest.
Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO
zur Berufung legitimiert. Die Beschuldigten A____, B____ und C____ haben als
verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides und sind daher auch zur Erhebung der
Berufung respektive der Anschlussberufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist somit
einzutreten. Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100], vgl. auch § 35 Abs. 1
Ziff. 2 GOG).
2.1 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorweg ist der Klarheit und Übersichtlichkeit
halber festzuhalten, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils überhaupt angefochten
und welche ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen sind. Dem angefochtenen
Urteil des Strafgerichts liegen insgesamt fünf Tatkomplexe zu Grunde, von
welchen drei (Anklage Ziff. 1 bis 3) einzig den Beschuldigten D____ und der
fünfte (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) lediglich E____ betreffen:
2.2
2.2.1 Das
Strafgericht hat das Verfahren gegen D____ wegen diverser Delikte zum Nachteil
der H____ (Anklage Ziff. 1) gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB
sistiert. Inzwischen ist die sechsmonatige Widerrufsfrist gemäss Art. 55a
Abs. 2 StGB abgelaufen, ohne dass das Opfer seine Zustimmung zur Sistierung
widerrufen hätte. Gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB ist daher nun die
(definitive) Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Aus dem Gesetzeswortlaut
ergibt sich nicht, wer diese Einstellung vorzunehmen hat. Üblicherweise wird
das die Behörde sein, welche die Sistierung verfügt hat, doch ist dies nicht
zwingend (Riedo/Allemann, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 55a StGB N 215). Das Strafgericht
hat bisher keine (definitive) Einstellung vorgenommen, so dass die Einstellung
der Einfachheit halber mit diesem Urteil erfolgt; dies entsprechend dem Antrag
der Verteidigung von D____, dem sich die Staatsanwältin nicht widersetzt. Nicht
angefochten und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die
Freisprüche von der Anklage der Gefährdung des Lebens und der Drohung sowie die
Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB, ein Lernprogramm „Halt-Gewalt“ zu besuchen.
2.2.2 Unter
Ziff. 2 hat die Anklage D____ eine versuchte schwere Körperverletzung zum
Nachteil von M____ und eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von
N____, beide begangen am 2. Februar 2013, vorgeworfen. Das Strafgericht
hat entsprechende Schuldsprüche gefällt, welche nicht angefochten und somit
ohne weiteres zu bestätigen sind.
2.2.3 In
Ziff. 3 der Anklage wurde D____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung
zum Nachteil von G____, begangen am 2. Februar 2013, angeklagt. Das Strafgericht
hat indes einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gefällt, welcher
von der Staatsanwaltschaft angefochten wird. Diese vertritt die Auffassung,
dass insoweit ebenfalls eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung
zu erfolgen habe.
2.3 Die
Anklage Ziff. 4 schliesslich hat alle Beschuldigten betroffen: E____ wurden
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung und
mehrfache Drohung und allen Beschuldigten wurden mehrfache versuchte schwere
Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung und Drohung vorgeworfen. Das Strafgericht
hat demgegenüber sämtliche Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum
Nachteil des G____, wegen Angriffs – die entsprechende Prüfung des Sachverhalts
war den Beschuldigten rechtzeitig angekündigt worden (Protokoll Verhandlung
Strafgericht S. 28) – und Sachbeschädigung verurteilt. D____, E____ und F____
akzeptieren diese Schuldsprüche. A____, B____ und C____ verlangen mit ihrer
Berufung einen Freispruch von sämtlichen Schuldsprüchen. Demgegenüber verlangt
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, dass sämtliche Beschuldigten – neben
des Angriffs und der Sachbeschädigung – der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig zu sprechen sind.
2.4 Nicht
angefochten und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Einstellungen
der Verfahren gegen sämtliche Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zum Nachteil
der […] GmbH, die Freisprüche von der Anklage der Drohung sowie die
Verurteilung von E____ wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(Anklage Ziff. 5).
2.5 Somit
ist nachfolgend (E. 3) zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz D____ in Bezug auf
die Anklage Ziff. 3 zu Recht wegen einfacher Körperverletzung verurteilt
hat, oder ob, entsprechend der Auffassung der Staatsanwaltschaft, der
Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt ist. Anschliessend (E. 4)
ist in Bezug auf Anklage Ziff. 4 (Vorfall in der „K____ Bar“ vom 31. März
2013) einerseits zu untersuchen, ob das Strafgericht zu Recht eine
mittäterschaftliche Beteiligung von A____, B____ und C____ an der Körperverletzung,
am Angriff und an der Sachbeschädigung als erstellt angesehen hat, und anderseits
(E. 5), ob – in Bezug auf sämtliche Beschuldigte – anstelle des Schuldspruchs
wegen einfacher Körperverletzung ein solcher wegen versuchter schwerer
Körperverletzung hätten ergehen müssen. Danach werden die Strafzumessung (E. 6)
und die Zivilforderungen des Privatklägers G____ (E. 7) zu thematisieren
sein.
2.6 Im
Sinne einer Vorbemerkung ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass das
vorinstanzliche, 93 Seiten umfassende Urteil in jeder Hinsicht zutreffend,
sorgfältig und schlüssig begründet ist, so dass grundsätzlich darauf verwiesen
werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine vertiefte Auseinandersetzung findet
noch mit den zweitinstanzlichen Vorbringen der Berufungskläger und der
Staatsanwaltschaft statt.
3.1 In
Bezug auf den noch strittigen Vorfall vom 2. Februar 2013 hat die Vor-instanz
ihrem Urteil (S. 41 ff.) grundsätzlich den in der Anklage Ziff. 3
umschriebenen Sachverhalt zu Grunde gelegt, dabei aber in tatsächlicher Hinsicht
einige Präzisierungen vorgenommen. Zusammengefasst traf der leicht alkoholisierte
(Atemalkoholkonzentration kurz nach der Tat: 0,84 Promille) D____ am
2. Februar 2013, circa 7.40 Uhr morgens, nachdem er rund drei Stunden zuvor
aus nichtigem Anlass eine rabiate Attacke gegen M____ und N____ geführt hatte –
er ist deswegen wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung
verurteilt worden –, beim […]parkplatz auf den ihm unbekannten G____. Dieser lehnte sich gegen das Fahrzeug
des Vaters von D____. D____ begann deshalb, G____ zu beschimpfen und näherte
sich diesem immer wieder bedrohlich. Ein Begleiter von G____, O____, griff
deeskalierend ein und stellte sich zwischen G____ und D____ und hielt G____ von
vorne mit beiden Händen fest. Derweil versuchte L____, ein weiterer Begleiter
von G____, D____ zu beruhigen. Dieser probierte indes weiter, an G____
heranzukommen, und konnte schliesslich an L____ und O____, welche zwischen ihm
und G____ standen, vorbei setzen und G____ zwei wuchtige Faustschläge gegen das
linke Auge verpassen. G____ hat links einen verschobenen Bruch des Jochbeins
und des Jochbogens, einen leicht verschobenen Bruch des Augenhöhlenbodens und
einen Bruch des Knochenvorsprungs am aufsteigenden Ast des Unterkiefers
erlitten. Die Frakturversorgung erfolgte am 5. Februar 2013 operativ; er
konnte das Spital am 7. Februar 2013 verlassen und war bis am
15. Februar 2013 arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht Universitätsspital,
act. 735 ff.; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM], act.
812).
3.2
3.2.1 Nicht
gefolgt ist die Vorinstanz mit überzeugender Begründung (vgl. Urteil
S. 47 ff.) der in der Anklageschrift vorgenommenen rechtlichen
Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung. Sie hat zwar
bejaht, dass D____ wusste, dass heftige Faustschläge gegen den Kopf
lebensgefährliche Verletzungen oder eine schwere Körperschädigung zur Folge
haben können. Sie hat aber festgehalten, dass die konkreten Tatumstände hier
keinen Schluss von der Wissens- auf die Willensseite erlauben. Zwar habe D____
zweimal in G____s Gesicht geschlagen, dies aus nichtigem Anlass. Indes würden die
in Zusammenhang mit Faustschlägen gegen den Kopf geforderten besonderen
Umstände, welche das Gefährdungspotential der Handlung im Vergleich zu einer
einfachen Körperverletzung deutlich erhöhen, hier nicht vorliegen, so dass die
Handlung von D____ nicht als Inkaufnahme einer schweren Verletzung des G____ ausgelegt
werden könne. Zugunsten von D____ sei anzunehmen, dass sich sein Vorsatz
lediglich auf eine einfache Körperverletzung gerichtet hat.
3.2.2 Demgegenüber
vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die geforderten besonderen
Umstände, welche das Gefährdungspotential der Handlung im Vergleich zu einer
einfachen Körperverletzung deutlich erhöhen, auch bei diesem Angriff zu bejahen
seien (vgl. dazu unten E. 3.4.3 ff.).
3.2.3 Der
Verteidiger von D____ legt Wert insbesondere auf die Feststellung, dass keine
Rückschlüsse vom Anklagepunkt Ziff. 2 (mehrfache versuchte Körperverletzung von
M____ und N____) gezogen werden dürften. Aus der Analyse der Beweggründe von D____
beim Angriff auf G____ könnten zudem keine Rückschlüsse auf den Vorsatz und die
rechtliche Qualifikation der Tat gezogen werden. Schliesslich verkenne die Staatsanwaltschaft,
dass der objektive Ablauf des Angriffs im Anklagepunkt Ziff. 2 – dort ging es
um einen Angriff von hinten respektive Fusstritte gegen den Kopf – anders
gelagert sei als im Anklagepunkt Ziff. 3.
3.3
3.3.1 Vor
der Prüfung der rechtlichen Qualifikation der Tat gilt es zunächst die Beweislage
zum oben (E. 3.1) bereits in den Grundzügen geschilderten Vorfall vom
2. Februar 2013 näher zu betrachten. D____ hat vor Strafgericht den
Sachverhalt gemäss Anklage bestritten und sein Verhalten offensichtlich verharmlost.
Er behauptete in der Hauptverhandlung (Protokoll S. 63 ff.), dass er
gesehen habe, wie G____ gegen sein Auto „gekickt“ habe; darauf habe er mit:
„geht’s noch“ reagiert. G____ sei sehr aggressiv gewesen und habe ihn gleich
weggeschubst. Dann sei L____ gekommen und habe ihn (D____) gepackt, worauf er
gestolpert und hingefallen sei. G____ habe sogleich seine Jacke ausgezogen und
sei nochmals auf ihn losgegangen. Er habe dann G____ mit der linken Hand
weggestossen; er habe gegen den Oberkörper gestossen.
3.3.2 Dieser
Version von D____ stehen die detaillierten Aussagen des Privatklägers G____ und
der beiden Augenzeugen O____ und L____ entgegen. G____ schilderte als
Auskunftsperson vor Strafgericht, dass er sich nach Feierabend – er arbeitete
im nahegelegenen „Club […]“ an der Bar – an das Auto von D____ gelehnt habe, da
er müde gewesen sei. Plötzlich sei eine schreiende Person – D____ – aggressiv auf
ihn zu gekommen und habe ihn in deutscher und türkischer Sprache beleidigt. Er
(G____) habe sich entschuldigt. D____ sei dennoch weiter auf ihn zugekommen. In
dem Moment sei O____ dazwischen gegangen und habe ihn (G____) mit beiden Armen
umschlossen und weggenommen. In diesem Moment sei D____ auf ihn zugesprungen
und habe ihm zwei- oder dreimal mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen. Er
habe sich nicht wehren können, da ihn O____ umarmt habe (Protokoll Verhandlung
Strafgericht S. 78 f.). Diese Darstellung wird zunächst vom Zeugen O____
bestätigt. Dieser gab vor Strafgericht an, dass er den „Club [...]“ verlassen
und Schreie gehört habe. Er habe mitbekommen, wie der Junge (D____) G____ beschimpft
habe. L____ sei bei D____ gewesen und habe versucht, diesen zu beruhigen. Er (O____)
habe G____ mit beiden Armen gehalten und sei dabei frontal – Gesicht zu Gesicht
– zu G____ gestanden und habe diesen festgehalten; den Rücken habe er D____
zugewandt, welcher sich hinter ihm befunden habe. Plötzlich habe D____ G____
einen oder zwei Schläge ins Gesicht versetzt; der Schlag sei so von der Seite
gekommen (Protokoll Strafgericht S. 65 f.). Der Zeuge L____ schilderte,
wie er zunächst realisiert habe, dass D____ schimpfend auf G____ zugegangen
sei. Da sich die beiden nahe gekommen seien, sei er (L____) dazwischen gegangen
und habe versucht, D____ zu beruhigen. Er (L____) sei mit dem Rücken zu G____ gestanden
und habe sich an D____ gewendet, welcher sich die ganze Zeit bewegt und gegen
sie geschimpft und etwas zu machen versucht habe. Dann habe D____ zweimal mit
der Faust blitzschnell gegen G____ geschlagen (Protokoll Strafgericht S. 70 f.).
3.3.3 Die
Vorinstanz hat die jeweiligen Aussagen der Beteiligten eingehend und kritisch geprüft
und ist zum Schluss gekommen, dass auf die detaillierten, konstanten und
differenzierten Angaben des Privatklägers G____ abgestellt werden kann, zumal
diese von den Zeugen O____ und L____ überzeugend bestätigt würden. Schliesslich
hat auch H____, die damalige Freundin von D____, vor Strafgericht berichtet, dass
sie annehme dass dieser eine Person geschlagen habe (Protokoll Verhandlung
Strafgericht S. 21). Deutlicher war sie noch in der Voruntersuchung gewesen,
als sie angab, dass D____ einer Person die Faust heftig ins Gesicht geschlagen
habe (act. 750). Demgegenüber vermögen die Depositionen von D____ nicht zu
überzeugen, da sie in sich widersprüchlich sind und insbesondere mit dem
Verletzungsbild des Opfers G____ nicht in Einklang gebracht werden können.
Somit ist – unter Hinweis auf die trefflichen Erwägungen (Urteil Strafgericht
S. 41 ff.) – in tatsächlicher Hinsicht den Ausführungen und der
Schlussfolgerung der Vorinstanz zum Sachverhalt zu folgen, wobei die
vorgenommenen Präzisierungen übernommen werden können: D____ musste zu einer
Art Sprung ansetzen, um überhaupt mit einem Faustschlag an G____ heran zu kommen,
da sich zwischen ihm und G____ noch L____ (mit Blick gegen D____) und O____ (G____
von vorne umklammernd) befanden. Auch ist von einem dynamischen Geschehen
auszugehen, bei welchem D____ bereits vor dem Schlag an G____ zu gelangen
versuchte, und der Faustschlag somit nicht überraschend erfolgte. Nicht nachgewiesen
ist weiter, dass G____ nach den Faustschlägen zu Boden gegangen ist.
3.4
3.4.1 Unbestrittenerweise
liegt angesichts des Verletzungsbildes (vgl. oben E. 3.1 am Ende) in
objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Abs. 1 StGB vor (vgl. Urteil Strafgericht S. 48). Die
Staatsanwaltschaft sieht allerdings im Vorgehen von D____ eine
eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung. In erster Linie
begründet sie dies damit, dass die Gesichtsverletzungen von G____ eine
erhebliche Gewalteinwirkung dokumentierten. Zudem könne stumpfe Gewalteinwirkung
gegen den Kopf zu Verletzungen der inneren Organe und in der Folge zu vital
bedrohlichen Blutungen oder Beeinträchtigungen der Organfunktion führen, was
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Erfahrung entspreche, dass
derartige Gewalteinwirkungen insbesondere gegen den Kopfbereich eines Menschen
zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten
(BGE 136 IV 49 E. 4.2).
3.4.2 Es
stellt sich somit die Frage, ob D____ mit dem Vorsatz einer schweren Körperverletzung
zum Nachteil von G____ gehandelt hat. Eventualvorsätzlich handelt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg
für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm
auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen
eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der äusseren Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung,
die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die
Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters
auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 4; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch
vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch
gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein
aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf
dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr
müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5 mit Hinweisen).
3.4.3 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungsdelikten in Zusammenhang mit Faustschlägen, insbesondere gegen
den sensiblen Kopfbereich, von den konkreten Tatumständen ab (vgl. Entscheide
BGer 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3; 6B_388/2012 vom
12. November 2012 E. 2.4.2). Die Heftigkeit des Faustschlages kann
einen Anhaltspunkt für die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bilden,
aber auch die Verfassung des Opfers, zum Beispiel bei Wehrlosigkeit zufolge
Alkoholisierung. Relevant sein können auch die räumlichen Verhältnisse, die
Wahrnehmungsmöglichkeit der Gefahr durch das Opfer, aber auch seine Abwehr-
oder Ausweichmöglichkeiten. In den unter Ziff. 2 der Anklage
geschilderten, ebenfalls D____ betreffenden Verfahren M____ und N____ haben solche
äusseren Umstände eine entscheidende Rolle für die Qualifizierung der Taten als
versuchte schwere Körperverletzungen gespielt (vgl. Urteil Strafgericht
S. 37 ff.).
3.4.4 Die
unter Ziff. 2 der Anklage aufgeführten Verfahren betreffend M____ und N____
unterscheiden sich allerdings in wesentlichen Punkten von der hier strittigen
Körperverletzung zum Nachteil des Opfers G____. Im ersten Fall hatte das Opfer M____
gar keine Abwehrmöglichkeit, da es den unvermittelten Schlag von hinten gar
nicht kommen sehen konnte. Eine Abwehrreaktion, sei es auch nur ein reflexartiges
Zurückweichen, welches den Aufprall und die Schwere einer Verletzung gemindert
hätte, war unmöglich. Der Faustschlag traf den unbewegten Kopf mit voller Wucht;
das Opfer wurde dadurch flach zu Boden geschlagen, wo es mit dem Kopf aufgeschlagen
ist und das Bewusstsein verloren hat. Dieses Vorgehen ist zu Recht als
versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert worden. Gleiches gilt für die
Fusstritte gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden N____s im zweiten
Fall; auch hier hat die Vorinstanz in Anlehnung an die bundesgerichtliche
Praxis zu Recht eine versuchte schwere Körperverletzung angenommen.
In Bezug auf die
rechtliche Qualifikation der hier zu beurteilenden Körperverletzung zum
Nachteil des Opfers G____ liegen die Umstände der Faustschläge gegen den Kopf indes
anders: G____ wurde durch die Schläge nicht überrascht, sondern hat sie, im
Rahmen eines dynamischen Geschehens, kommen sehen, da sie – von ihm aus gesehen
– von vorne, allenfalls leicht seitlich, ausgeteilt wurden. Auch wenn G____ in
diesem Moment von O____ mit den Armen zurückgehalten wurde, so dass er seinerseits
nicht auf D____ losgehen konnte, so ist es eine natürliche Reaktion, dass er in
einem derartigen Gefahrenmoment mit dem Kopf reflexartig zurückweicht, soweit
es ihm möglich ist. Dadurch wird die Wucht des Aufpralls etwas gemindert (vgl.
dazu auch Aussage O____, Protokoll Verhandlung Strafgericht, S. 65: „Während
dem Schlag ist G____ vielleicht ausgewichen, …“.). Insoweit unterscheiden sich
die Umstände wesentlich von der Situation, in welcher zum Beispiel der Kopf des
Opfers bereits am Boden liegt oder an einer Wand angelehnt ist, wo ein
derartiges Zurückweichen gar nicht mehr möglich ist. Auch ist D____ nicht etwa
gesprungen, um mit Anlauf möglichst kräftig zuschlagen zu können, sondern um
überhaupt an L____ und O____ vorbei an G____ heranzukommen. In casu waren die
Schläge von D____ zwar so kräftig, dass sie zu knöchernen Läsionen im Gesicht des
Opfers geführt haben; diese Verletzungen sind jedoch unbestrittenerweise lediglich
als einfache Körperverletzungen im Sinne des Art. 123 Ziff.1 StGB zu werten
(ausführlich Urteil des Strafgerichts S. 48). Besondere Umstände, welche
die Gefahr von schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen im Sinne des Art. 122
StGB, zum Beispiel Gehirnblutungen, hervorgebracht hätten, sind beim Vorgehen
von D____ hier nicht ersichtlich.
3.4.5 Ganz
allgemein kann festgehalten werden, dass „gewöhnliche“ Faustschläge gegen den
Kopf eines Menschen, mögen sie auch kräftig ausgeteilt werden und eine einfache
Körperverletzung zur Folge haben, nicht bereits per se eine versuchte schwere
Körperverletzung darstellen. Es ist zu differenzieren: Erst bei Vorliegen besonderer
Umstände erhöhen sich die Risiken von schweren Verletzungen, welche dem Täter dann
bekannt sein müssen. In solchen Fällen kann von der Wissens- auf die
Willensseite des Täters geschlossen werden. Insbesondere wenn es dem Opfer, wie
hier, grundsätzlich noch möglich ist, eine Reaktion im Sinne eines Auspendelns
oder Zurückweichens beim Erkennen der Gefahr zu zeigen, liegt – sofern der entsprechende
objektive Tatbestand erfüllt ist – grundsätzlich eine einfache Körperverletzung
vor. Sobald aber eine derartige Reaktion des Opfers nicht mehr möglich ist,
wird die Gefahr einer schweren Verletzung insbesondere des Gehirns massiv
erhöht und dieses Risiko muss sich auch dem Täter als so wahrscheinlich
aufdrängen, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme dieses Risikos ausgelegt
werden kann. Eine solche Situation kann insbesondere gegeben sein, wenn das
Opfer überraschend von hinten angegriffen wird, wenn das Opfer zufolge starker Alkoholisierung
keine adäquate Reaktion mehr zeigen kann, wenn der Kopf des Opfers fixiert und
somit keine Pendelbewegung mehr möglich ist, wenn die Stärkeverhältnisse
zwischen Täter und Opfer (beispielsweise bei Gebrechlichkeit oder hohem Alter
des Opfers) sehr ungleich sind, wenn das Opfer überhaupt nicht mit einem
Angriff rechnen muss oder unter Umständen wenn das Opfer von mehreren Personen
gleichzeitig von mehreren Seiten angegriffen wird oder wenn es wehrlos am Boden
liegt. Solche erschwerenden Umstände waren im vorliegend zu beurteilenden Fall
nicht gegeben. Es handelte sich um ein dynamisches Geschehen, wobei das Opfer G____
mit Schlägen von D____ rechnen musste. Das Opfer G____, ein kräftiger junger
Mann (vgl. Fotografien, act. 831), wurde zwar durch seinen Kollegen O____ an
den Armen gehalten – damit er seinerseits nicht auf D____ losgehen konnte – und
war entsprechend etwas in seiner Bewegungsfreiheit an den Armen eingeschränkt;
ausweichende Bewegungen mit dem Kopf waren indes noch möglich. D____ musste unter
den gegebenen Umständen nicht mit schweren oder lebensgefährlichen Verletzungen
des Opfers im Sinne des Art. 122 StGB rechnen. Die rechtliche
Qualifikation der Tat durch die Vorinstanz als einfache Körperverletzung ist unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden.
3.4.6 Die
Vorbringen der Staatsanwaltschaft gegen diese rechtliche Qualifikation sind nicht
stichhaltig: Aus den objektivierten Verletzungen des Opfers, welche unbestritten
als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind, lässt sich nicht auf einen
Eventualvorsatz zu einer schweren Körperverletzung schliessen. Gegenüber den Opfern
M____ und N____ ist D____, wie bereits dargelegt, anders als in dem hier zu
beurteilenden Fall vorgegangen, so dass aus jenen Verfahren nichts für das vorliegend
zu beurteilende abgeleitet werden kann. Aus dem Umstand, dass D____ sich hier durch
einen nichtigen Anlass – das Opfer hatte sich gegen sein respektive seines
Vaters Auto gelehnt – zu Schlägen gegen das Opfer hat hinreissen lassen, lässt
sich nichts für die rechtliche Qualifikation der Tat ableiten; dies wird im
Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Das Nachtatverhalten von D____
schliesslich lässt auch nicht auf einen Eventualdolus in Bezug auf eine schwere
Körperverletzung schliessen. Er verliess den Ort des Geschehens vorübergehend und
kehrte mit einem gefährlichen Gegenstand (abgebrochene Flasche) zurück, liess sich
aber ohne weiteres von L____ dazu bewegen, diese wegzuwerfen.
3.5 Insoweit
ist das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen.
4.1 Der Verurteilung sämtlicher Beschuldigter wegen einfacher
Körperverletzung, Angriffs sowie Sachbeschädigung liegt folgende Vorgeschichte
zu Grunde: Nach einer Hochzeitsfeier hatten sich die Cousins D____, B____, A____,
C____ und F____ mit ihrem Onkel E____ sowie einigen weiblichen Begleiterinnen
in den frühen Morgenstunden des 31. März 2013 in die „K____ Bar“ begeben.
Ebenfalls in dieser Bar hielt sich sodann G____ auf, welcher dort, wie gelegentlich
nach Feierabend, mit seinem Chef L____ und seinem Mitarbeiter O____ noch etwas
trinken wollte. In der Folge kam es in der „K____ Bar“ zu einer tätlichen Auseinandersetzung
mit tumultartigen Szenen, welche schliesslich zu einer Anklage gegen sämtliche
Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher
Sachbeschädigung und Drohung geführt hat.
In Bezug auf diesen
Anklagepunkt (Ziff. 4) hat das Strafgericht zwei Phasen unterschieden (Urteil
S. 68 ff.): Zum einen die Gewalttätigkeiten zum Nachteil von G____ und
zum andern die Ausweitung der Gewalt gegen den Securitymitarbeiter P____ und
weitere Personen. Dabei sei klar erstellt, dass sich alle sechs Beschuldigten
während beider Phasen im Erdgeschoss der Bar (oberer Bereich) aufgehalten hätten.
In einer ersten Phase soll zunächst E____ zu G____, der auf einem Sitzwürfel an
einem Tischchen in der Sitzecke im oberen Bereich der „K____ Bar“ sass, getreten
sein. Er soll ihn angesprochen und ihm sogleich einen Faustschlag auf den Mund
versetzt haben. Beinahe zeitgleich sei eine Gruppe von mehreren Personen auf
das Opfer G____ losgegangen, wobei Zeugen von fünf bis sechs Personen (G____, P____)
respektive von sechs bis sieben Personen (Q____) sprechen. Die Vorinstanz geht
davon aus, dass E____ und D____ eigenhändig auf G____ eingeschlagen haben und
dass A____, B____, C____ und F____ anwesend gewesen und gemeinsam mit E____ und
D____ auf das Opfer G____ losgegangen sind. Wer von ihnen auf das Opfer
eingeschlagen habe, lasse sich nicht verbindlich feststellen. Auslöser der
Auseinandersetzung sei der Vorfall vom 2. Februar 2013 gewesen; E____ habe
das Opfer G____ wegen dessen Anzeige gegen D____ einschüchtern wollen. Es sei indes
nicht von einer geplanten Abreibung auszugehen; in dubio hätten lediglich
D____ und E____ vom früheren Vorfall gewusst. Bei den übrigen Beschuldigten sei
davon auszugehen, dass sie sich dem Angriff ohne Kenntnis vom früheren Gewaltdelikt
zum Nachteil von G____ angeschlossen haben.
Für die anschliessende
zweite Phase sei nachgewiesen, dass die Türsteher P____ und Q____ den wehrlosen
G____ aus der Meute der Angreifer befreien konnten, und dass sich die Attacke dann
gegen P____ richtete, wobei auch hier davon auszugehen sei, dass alle sechs
Beschuldigten daran beteiligt waren. Zwar sei nicht hinreichend bewiesen, dass
auf P____ eingeschlagen worden sei, und es lasse sich aufgrund des grossen
Durcheinanders und Chaos nicht mehr rekonstruieren, wer genau was gemacht habe,
und es könnten den einzelnen Beschuldigten im Rahmen dieses Angriffs nicht mit
genügender Sicherheit einzelne Tatbeiträge zugewiesen werden. Klar sei indes,
dass alle Beschuldigten aktiv beteiligt waren, indem die einen versuchten, an P____
heranzukommen, und andere gezielt Flaschen und weitere Gegenstände gegen die
sich bei der Eingangstüre aufhaltenden Securitymitarbeiter P____, den Betreiber
der Bar R____ und weitere Gäste geworfen haben. Im Verlaufe des Tumults wurde
schliesslich der das Lokal betretende Kpl S____ durch einen Gegenstand am Kopf
getroffen und verletzt, wobei die Staatsanwaltschaft bei diesem Wurf zu Recht
keine individuelle Zuordnung vorgenommen habe.
4.2
4.2.1 In
Bezug auf diesen Anklagepunkt beantragen die Beschuldigten A____, B____ und C____
einen vollumfänglichen Freispruch. Sie argumentieren, dass sie in der fraglichen
Nacht zwar in der „K____ Bar“ anwesend, indes in keiner Weise am körperlichen
Übergriff auf G____ beteiligt gewesen seien und somit keine Straftaten begangen
hätten. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten alle Mitglieder der
Familie […] „in einen Topf geworfen“, ohne den Nachweis zu erbringen, was der
Einzelne effektiv getan habe. Das Strafgericht habe sich bei der Verurteilung
ausschliesslich auf die belastenden Teile der Zeugenaussagen gestützt und die
entlastenden Aussagen ausser Acht gelassen. Dabei sei der Grundsatz „in
dubio pro reo“ mehrfach verletzt worden. Es gehe nicht an, sei willkürlich
und verletze das Akkusationsprinzip, dass die Anklageschrift die in der Bar
befindlichen Verwandten von E____ einfach zu einer Gruppe mit einem gemeinsamen
Tatentschluss zusammengefasst habe, welcher alles zugerechnet werde. B____ und C____
insbesondere machen geltend, sie hätten auch nach Ansicht des Strafgerichts
eine Nebenrolle gespielt und einen Anspruch darauf, individuell geprüft zu
werden. Es gebe keine Beweise für ihr Mitwirken an einer einfachen
Körperverletzung, am Angriff und an der Sachbeschädigung. Es sei sorgfältig
abzuwägen, welche Beweise gegen sie konkret vorliegen.
4.2.2 Die
Staatsanwaltschaft ihrerseits beantragt, alle sechs Beschuldigten seien – neben
des Angriffs und der Sachbeschädigung – nicht der einfachen Körperverletzung,
sondern der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Sie macht
insbesondere geltend, dass die Vorinstanz die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung
und die Beweggründe der Beschuldigten, die Art der Tathandlung und das der
Täterschaft bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung zwar zum grossen Teil
erkannt, aber nicht angemessen gewürdigt habe.
4.3 Zunächst
gilt es zu prüfen, ob die Beschuldigten und Berufungskläger A____, B____ und C____
in strafrechtlich relevanter Hinsicht an der Körperverletzung, am Angriff und
an der Sachbeschädigung beteiligt gewesen sind.
Dabei ist zu
prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Schuldsprüche gegen
sie wegen Körperverletzung, Angriffs und Sachbeschädigung stützen oder im
Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit
Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht
nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1;
AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung
muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben
ist (vgl. ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien
in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10
Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend
wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden,
nachweisen lassen.
4.4 Das
Strafgericht hat seine Schuldsprüche insbesondere auf die Aussagen des Privatklägers
G____ als Auskunftsperson und der Zeugen Q____, R____, P____ und O____ gestützt
und die Aussagen des Zeugen L____ berücksichtigt. Dabei hat es sich auch mit
dem Umstand, dass die Aussagen insbesondere von Q____, P____ und R____ im
Verlaufe des Verfahrens auffallend abgeschwächt und vage geworden sind, auseinandergesetzt
(Urteil S. 52 ff., insbesondere S. 56 ff.) und ist aus
guten Gründen zum Schluss gekommen, dass auch die ersten, tatnahen Aussagen der
Zeugen verwertbar sind. Dem ist grundsätzlich beizupflichten.
Vorweg ist
festzuhalten, dass in der eher kleinen und überschaubaren Bar- und Clublandschaft
in Basel sich die Betreiber und Mitarbeiter von Clubs und Bars sowie die (Stamm)gäste
mehr oder weniger gut zu kennen scheinen. Hier etwa arbeiten der Privatkläger G____
sowie der Zeuge O____ in dem der „K____ Bar“ nahegelegenen, vom Zeugen L____
betriebenen „Club [...]“ und pflegten samstags und sonntags nach Feierabend
noch in der „K____ Bar“ einzukehren. Laut Angabe von F____ kenne die Familie […]
die Betreiber der „K____ Bar“ gut; diese kämen aus der gleichen Stadt in der
Türkei; der Onkel E____ sei schon seit 25 bis 30 Jahren ein guter Freund des
Besitzers (act. 1014). Auch A____ bestätigt, dass er den Besitzer der „K____
Bar“ gut kenne (act. 1030). E____ hatte überdies einige Jahre zuvor in der
„K____ Bar“ als Türsteher gearbeitet (act. 1040). Q____ ist mit den sechs
Beschuldigten befreundet (Protokoll Strafgericht S. 51).
Es ist ein
häufig vor Gericht zu beobachtendes Phänomen, dass Zeugen allgemein,
insbesondere aber auch Mitarbeiter aus der Bar- und Clubszene teilweise auffallend
grosse Mühe bekunden, ihre während des Untersuchungsverfahrens gemachten belastenden
Aussagen betreffend Berufskollegen oder Clubbekanntschaften vor Gericht zu bestätigen.
So fallen die zeitnahen Schilderungen unmittelbar nach einem Vorfall häufig durchaus
präzise und differenziert aus und werden – namentlich wenn es um gewalttätige
Auseinandersetzungen mit Verletzten geht – noch ohne besondere Rücksicht auf persönliche
Bekanntschaften gemacht. Je mehr Zeit indes verstreicht, desto mehr schwindet häufig
auch die anfängliche Kooperationsbereitschaft mit den Behörden. Insbesondere
gilt dies, wenn der Vorfall keine gravierenden bleibenden Folgen hatte, und wenn
die aussagenden Personen selber nicht direkt geschädigt wurden. Es geht dabei
nicht um eigentliche falsche Zeugenaussagen, sondern um Abschwächungen,
Erinnerungslücken oder plötzlich auftretende Verständigungsschwierigkeiten,
durch welche – so lässt sich vermuten – die Zeugen ihr Gesicht sowohl gegenüber
den Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber den ursprünglich belasteten
Beschuldigten wahren möchten.
Vor diesem
Hintergrund ist es deshalb grundsätzlich angebracht, durchaus auch Gewicht auf
die ersten und tatnahen Depositionen der Zeugen und Auskunftspersonen zu legen.
Wenn Augenzeugen in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder
abschwächen oder Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se,
dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Wie bereits
die Vorinstanz zutreffend feststellt, führen die Abschwächung oder gar der
Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten,
oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne weiteres zur
Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006
E. 3.5). Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts eines
Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese
gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses
geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO
N 27). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist,
dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten
werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der
Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält,
Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht
Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c, in: Pra
2000 Nr. 163 mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 54 N 4). Die
Befragungen und Konfrontationen sind vorliegend lege artis durchgeführt
worden, so dass von daher grundsätzlich auf alle entsprechenden Protokolle
zurückgegriffen werden kann (vgl. auch unten E. 4.5.5 betreffend Q____
[Aussage ohne Dolmetscher]).
4.5 Im
Einzelnen ist in Bezug auf die Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen
folgendes festzuhalten, wobei auch auf die trefflichen Ausführungen im Urteil
des Strafgerichts (S. 52 ff.) verwiesen werden kann.
4.5.1
G____, Privatkläger und Opfer, hat als Auskunftsperson lediglich
rund 5 Stunden nach dem Vorfall erstmals zur Auseinandersetzung in der „K____
Bar“ ausgesagt (act. 978 ff) und angegeben, dass er an jenem Morgen nach
Feierabend in die „K____ Bar“ gegangen sei und sich mit O____ an einen Tisch gesetzt
habe. Plötzlich sei ein ihm unbekannter Mann zu ihm an den Tisch gekommen und
habe ihm vorgehalten, dass er seinen Cousin angezeigt habe. Bevor er überhaupt verstanden
habe, um was es gehe, habe ihm der Mann schon einen Faustschlag auf den Mund versetzt.
Er sei nicht voll getroffen worden und habe noch aufstehen können. Dann sei D____
gekommen und habe ihn mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen,
bevor fünf bis sechs weitere Personen gekommen und auf ihn losgegangen seien. Sicherheitsleute
hätten ihn aus der Bar gebracht; es sei dann die Polizei und anschliessend die
Sanität gekommen. Auf Vorlage von Fotografien der Familienmitglieder […] hat G____
zunächst E____ klar als die Person bezeichnet, die ihm den ersten Faustschlag
gegeben habe. D____, den G____ bereits vom Vorfall vom Februar 2013 her kannte,
habe ihm etwas Hartes auf den Kopf geschlagen. A____ und C____ seien
auch bei der Schlägerei dabei gewesen und hätten ebenfalls auf ihn
eingeschlagen; die andern beiden – B____ und F____ – seien auch dabei
gewesen, er könne sich aber nicht erinnern, dass diese ebenfalls auf ihn
eingeschlagen hätten (act. 980). Eine Verwechslung der Fotografien von A____
und D____, wie sie der Verteidiger von A____ geltend macht, ist ausgeschlossen,
da G____ D____ ja vom früheren Vorfall her noch bestens kannte und problemlos
identifizieren konnte. Vor Strafgericht (Protokoll S. 82 ff.) hat er
diese Aussagen grundsätzlich bestätigt, allerdings leicht relativiert und
angegeben, dass E____ und D____ ihn sicher geschlagen hätten, bei den restlichen
vier Beschuldigten sei er unsicher. Diese seien zwar bestimmt auf ihn
losgegangen, er wisse aber nicht, ob sie geschlagen hätten. Mit C____
wurde G____ vor Strafgericht direkt konfrontiert und hat klar ausgesagt, dass dieser
dabei war und auch auf ihn losgegangen sei. Auf die Frage der Verteidigung,
was er unter „losgehen“ verstehe, hat G____ anschaulich erklärt, dies sei wie
ein Rudel Wölfe gewesen, die eine Antilope jagen (Protokoll S. 86). Die
übrigen Beschuldigten haben auf eine direkte Konfrontation mit G____ verzichtet;
es bestand aber die Möglichkeit, G____ Fragen zu stellen. G____s Aussagen sind
glaubhaft. Er hat detaillierte, anschauliche und im Kernbereich konstante
Aussagen gemacht, welche, wie die Vorinstanz detailliert aufzeigt (Urteil
S. 53), eine Fülle von Realitätskriterien enthalten. Dabei hat er den
Geschehensablauf einleuchtend, stimmig, plausibel und differenziert dargelegt.
Namentlich hat er auf eine übermässige Belastung der Beschuldigten verzichtet
und an der Verhandlung Unsicherheit über die einzelnen Tatbeiträge der
Beschuldigten F____, A____, B____ und C____ eingeräumt. Es gibt, auch wenn G____
Geschädigter ist und eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung im Verfahren
stellt, keinerlei Hinweise für eine falsche Bezichtigung der Beschuldigten. Dagegen
sprechen namentlich sein sachliches und zurückhaltendes Aussageverhalten sowie das
Fehlen übermässiger Belastungen.
4.5.2 Die
Begleiter von G____ am fraglichen Abend, O____ und L____, können
zum eigentlichen Tatgeschehen nur in Bezug auf einzelne Ausschnitte des Geschehens
Aussagen machen, da sie sich in wesentlichen Phasen nicht (mehr) vor Ort befunden
haben. Sie belasten jedenfalls die Beschuldigten A____, B____ und C____
nicht direkt. Die Aussagen von O____ (act. 1058 ff., Protokoll
Verhandlung Strafgericht S. 67 ff.) stützen die Angaben von G____ immerhin
insoweit, als er den Beginn der Auseinandersetzung gleich schildert wie dieser:
G____ sei im oberen Bereich der Bar gesessen und von einem Mann mit Glatze – er
identifiziert diesen dann als E____ – angesprochen und plötzlich mit der Faust
auf den Mund geschlagen worden. Nur kurze Zeit später seien mehrere Personen (5
bis 6 laut Angaben in der Voruntersuchung, 4 bis 6 laut Aussage an der
Hauptverhandlung), darunter D____, auf G____ losgegangen. Demgegenüber konnte
er die Beschuldigten B____, A____ und C____ weder auf den ihm vorgelegten
Fotografien noch vor Strafgericht als Täter identifizieren. Dass er den Beginn
des Angriffs noch genau beschreiben konnte, zu den Angreifern des nachfolgenden
Tumultes indes kaum konkrete Angaben machen konnte, erklärt sich daraus, dass
er sich gleich nach Beginn der Attacke auf G____ zur Türe begeben hatte. L____
kann keine Aussagen über den auf G____ und später auf P____ geführten Angriff
respektive die entsprechende Täterschaft machen, da er sich währenddessen im Untergeschoss
des Clubs aufgehalten und von der oben stattfindenden Auseinandersetzung nicht
direkt etwas mitbekommen habe (vgl. act. 768 ff., Protokoll Verhandlung
Strafgericht S. 76).
4.5.3 Die
Aussagen von G____, insbesondere bezüglich der Beschuldigten und Berufungskläger
A____, B____ und C____, werden gestützt durch die Angaben anderer Zeugen,
insbesondere durch die Aussagen von Q____ und von R____. Wie bereits erwähnt,
haben diese Augenzeugen vor Gericht eher zurückhaltende Angaben gemacht. Werden
ihre Aussagen, die in direkter Konfrontation mit den Beschuldigten vor Gericht deponiert
wurden, allerdings mit ihren Angaben aus dem Vorverfahren kombiniert, so ergibt
sich ein stimmiges Bild des Ablaufs und die Überzeugung, dass alle sechs Beschuldigten
direkt und aktiv an dem gewalttätigen Angriff zunächst auf G____ und
anschliessend insbesondere auf den Türsteher P____ beteiligt gewesen sind.
4.5.4 P____,
ein damals in einem andern nahegelegenen Club angestellter Türsteher, hatte
sich an jenem Morgen privat in der „K____ Bar“ aufgehalten und befand sich beim
eigentlichen Türsteher Q____, mit Blickrichtung zum Tischchen, wo G____ sass. In
der Einvernahme vom 31. März 2013 (act. 937 ff.) gibt er
unmittelbar nach den Vorfällen an, dass er gesehen habe, wie ein Mann mit
Glatze (E____) auf eine andere Person losgegangen sei; dabei sei dieser gleichzeitig
von 5 bis 6 weiteren Personen unterstützt worden, welche mit den Fäusten
und Flaschen auf das Opfer losgegangen seien. Er habe das Opfer losreissen und
nach draussen begleiten können und sei dann wieder hinein gegangen. Er selber
sei dann von diesen Personen angegriffen und auch mit Faustschlägen traktiert
worden. Es seien Fäuste und Flaschen im ganzen Lokal geflogen (act. 938). Ein
Polizist sei sogar von einer geworfenen Flasche an der Stirn getroffen worden.
Er kenne die Täterschaft nicht. Diese Aussagen hat er – nach mehrmaligen
Nachfragen – auch vor Strafgericht bestätigt (Protokoll Verhandlung
Strafgericht S. 39 ff.). Bei der Gegenüberstellung mit den Beschuldigten
vor Gericht hat P____ insbesondere bestätigt, dass er die Beschuldigten –
auch A____, B____ und C____ – erkenne, dass diese dabei gewesen
seien „aber er wisse nicht was wie“ (Protokoll S. 43). Er könne nun nicht mehr
alles exakt sagen, aber bei der ersten Einvernahme habe er es gewusst und
ausgesagt (Protokoll S. 44).
4.5.5
Q____, ist an jenem Abend als Türsteher in der „K____ Bar“ im Einsatz gestanden.
Er kennt die Beschuldigten persönlich, fünf von ihnen namentlich, und ist ihnen
sogar freundschaftlich verbunden (act. 950; Protokoll Strafgericht
S. 47, 51). Er hat ebenfalls bereits wenige Stunden nach dem Vorfall seine
ersten Aussagen deponiert (act. 947 ff.). Gegen 5.30 bis 6.00 Uhr seien
viele Mitglieder einer türkischen Familie von einer Hochzeitsfeier gekommen, circa
6 bis 7 Männer und 3 bis 4 Frauen. Gegen 6.20 Uhr seien der Besitzer und
zwei Mitarbeiter – alles Albaner – vom „Club [...]“ gekommen. Einer dieser
Albaner – G____– sei anständig auf dem Sofa gesessen und habe sein Getränk
konsumiert. Plötzlich sei eine Schlägerei losgegangen; circa 6 bis 7 Türken
seien auf den Albaner losgegangen. Er und P____ seien dazwischen gegangen. Er
habe den Albaner, der im Gesicht stark geblutet habe, befreit und gesagt, er
solle in den unteren Stock gehen. Dann seien diese 6 – 7 Türken plötzlich auf
seinen Türsteherkollegen P____ losgegangen (act. 948). Er – Q____ – habe E___
und A____ packen können. F____, D____ und ein Bruder des F____ hätten
Gegenstände gegen P____ geworfen. Er habe den Polizisten vor Ort gezeigt, wer
was gemacht habe. Bei der Fotokonfrontation (act. 950 f.) hat er alle
6 Beschuldigten erkannt und erklärt, alle hätten auf den Albaner
eingeschlagen. Insbesondere hat er auf Vorlage des Fotos Nr. 4 B____
erkannt und erklärt, dieser habe den Albaner geschlagen und Flaschen und
sonstige Sachen gegen die Türsteher und die Polizei geworfen. Auf dem Bild
Nr. 5 hat er A____ erkannt und erklärt, auch dieser habe auf den
Albaner eingeschlagen, er habe diesen aber nicht Flaschen oder ähnliches
gegen die Türsteher oder die Polizei werfen sehen. Die Person auf der Fotografie
Nr. 6 – C____ – erkannte er ebenfalls, wusste aber seinen Namen nicht,
sei auch dabei gewesen und habe auch auf den Albaner eingeschlagen, was
er sonst gemacht habe, wisse er nicht. An der Verhandlung vor Strafgericht hat der
Zeuge Q____ – wenn auch einsilbig und nun offenkundig bemüht, die Beschuldigten
möglichst nicht mehr konkret zu belasten – in direkter Konfrontation seine früheren
Angaben aber grundsätzlich bestätigt und die Beschuldigten klar als die
Personen bezeichnet, von welchen er bei seiner ersten Befragung gesprochen habe
(Protokoll Strafgericht S. 50). So behauptete er vor Strafgericht beispielsweise
zunächst, A____ sei ruhig und passiv gewesen (Protokoll S. 48), bestätigte
aber kurz darauf seine frühere Angabe, wonach A____ auch auf den Albaner eingeschlagen
habe (Protokoll S. 49). Er hat vor Gericht in direkter Konfrontation zwar
den einzelnen Beschuldigten keine konkreten Beiträge mehr zuordnen können oder
wollen, hat aber ausgesagt, dass alle aggressiv gewesen seien und dass in der
Einvernahme vom 31. März 2013 noch alles frisch gewesen sei und er es
entsprechend ausgesagt habe (Protokoll S. 52). Die Verteidiger rügen, dass
Q____, welcher in der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei,
im Vorverfahren ohne Dolmetscher habe aussagen müssen; deshalb seien seine früheren
Aussagen nicht zu verwenden. Der Zeuge Q____ hat allerdings selber nicht geltend
gemacht, es habe bei der ersten Einvernahme sprachliche Verständigungsprobleme
gegeben. Vielmehr sagte er auf entsprechende Frage eines Verteidigers, man habe
hochdeutsch gesprochen und er habe das einigermassen verstanden; wenn er etwas
nicht verstanden habe, habe er nochmals nachgefragt (Protokoll S. 52). Zudem
ist davon auszugehen, dass Q____, welcher seit 4 bis 5 Jahren als Türsteher in
der „K____ Bar“ arbeitete und sich dabei auch mit Gästen auf Deutsch
unterhalten musste, ausreichende Deutschkenntnisse besessen hat, um eine
Einvernahme zu bestreiten. Dies umso mehr, als es bei der fraglichen
Einvernahme um die Identifikation der mutmasslichen Täter im Rahmen einer Fotokonfrontation
gegangen ist, und es dafür und für die Angabe, wer allenfalls wen geschlagen
oder mit Gegenständen beworfen habe, keiner vertieften Sprachkenntnisse
respektive eines Dolmetschers bedarf. Und genau dies hat Q____ in überzeugender
Weise getan und vor Gericht bestätigt (Protokoll S. 48 f.). Vor Strafgericht
wurden zudem seine protokollierten Aussagen aus der Voruntersuchung detailliert
ins Türkische übersetzt. Er hat diese Angaben bestätigt und insbesondere klar
gemacht, dass er ein sprachliches Missverständnis ausschliesse und dass die Übersetzung
dem entspreche, was er damals bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben
habe (Protokoll S. 53). Der Umstand, dass ihm der Befrager die protokollierten
Aussagen vorgelesen hat, statt dass Q____ diese, wie irrtümlich protokolliert,
selber gelesen hat, macht die früheren Aussagen nicht etwa wertlos, zumal er die
protokollierten Aussagen bei der direkten Konfrontation vor Gericht als richtig
und korrekt bezeichnet hat. Wenn überhaupt von einem Missgeschick bezüglich
fehlendem Dolmetscher im Vorverfahren gesprochen werden könnte, so wurde dieser
Mangel spätestens im Rahmen der direkten Konfrontation vor Strafgericht geheilt.
Aus den Aussagen des Zeugen Q____ vor Strafgericht in Kombination mit seinen früheren
Aussagen wird klar, dass alle 6 Beschuldigten zunächst auf G____ und anschliessend
auf P____ losgegangen sind.
4.5.6 R____
ist Geschäftsführer der „K____ Bar“ und war in jener Nacht auch vor Ort. Auch
er hat bereits wenige Stunden nach dem Vorfall detaillierte Aussagen gemacht (act. 959 ff.).
Dabei kam er zunächst von sich aus auf die Vorgeschichte betreffend D____ und G____
und die entsprechende Anzeige zu sprechen. Es seien 5 bis 6 Mitglieder der
Familie […] in der „K____ Bar“ gewesen. G____habe sich ruhig im oberen Teil der
Bar aufgehalten. Er selber (R____) habe sich zunächst noch im unteren Stockwerk
aufgehalten und deshalb den Beginn der Auseinandersetzung nicht direkt gesehen,
sondern zunächst nur ein Gerangel von weitem mitbekommen. Laut Angaben seines
Sicherheitspersonals habe sich E____ zu G____ begeben, mit diesem gesprochen
und dann einfach „dreingeschlagen“. Als es losgegangen sei, seien alle Neffen
von E____ ebenfalls auf G____ los. Während dieser Teil der Aussagen auf
Hörensagen beruht, berichtet der Zeuge über die folgende zweite Phase dann
offenkundig aus eigener Wahrnehmung, ist er doch, sobald er den Tumult bemerkte,
nach oben gegangen (vgl. auch Aussage L____, act. 1054). Es habe Fäuste
gehagelt. Es sei der Security gelungen, G____, der im Gesicht blutete, aus dem
Lokal zu befördern. Die Schlägerei habe sich dann gegen den Türsteher P____ gerichtet.
Weil mehrere Personen zwischen der Familie […] und dem Türsteher standen,
hätten diese mit Gegenständen, vor allem Flaschen und Aschenbechern geworfen.
Dabei sei auch die Türe kaputt gegangen. Mit Hilfe der Türsteher habe die
Polizei die Mitglieder der Familie […] identifiziert und einzeln herausgeholt.
Auf die Frage, welche Personen in die Angelegenheit involviert waren, erklärte
er, namentlich kenne er E____, F____ und D____ (recte D____); wie die andern
mit Vornamen heissen, wisse er nicht; es handle sich aber um zwei bis drei
weitere Mitglieder der Familie […] Bei der Fotokonfrontation hat er alle 6
Beschuldigten erkannt und erklärt, dass sie alle aktiv an der
Auseinandersetzung mitgewirkt hätten (act. 964 ff.). Namentlich hat er
in Bezug auf A____, B____ und C____ – welche er nicht namentlich kannte
– erklärt, dass diese mitgewirkt hätten und auch aktiv an der
Auseinandersetzung beteiligt gewesen waren. Aus seinen Aussagen wird klar,
dass er dies selber wahrgenommen hat (vgl. etwa act. 968 bezüglich C____:
„Ich habe nicht gesehen, dass er etwas geworfen hat, aber ich habe gesehen,
dass er wie alle anderen auch versucht hat, aktiv auf den Security loszugehen“).
Der Zeuge R____ hat allerdings bereits mit Schreiben vom 23. September
2013 (act. 1578) mitgeteilt, dass er sich „klar von meinen damaligen
Aussagen distanzieren“ möchte, da er die vorgeworfenen Taten nicht mit eigenen
Augen wahrgenommen habe. Es war also wenig überraschend, dass er vor
Strafgericht (Protokoll S. 56 ff.) den Schleier des Vergessens
gezogen und behauptet hat, er wisse nicht mehr viel von dem, was an jenem Tag
passierte. Seine Aussagen habe er in einem Zustand gemacht, in dem er „nicht
bei mir“ gewesen sei; er sei „emotional und schockiert“ gewesen. Er hat vor
Strafgericht behauptet, dass er die meisten Vorgänge, die er in der
Voruntersuchung beschrieben habe, lediglich vom Hörensagen mitbekommen habe;
nun könne er nicht mehr sagen, wer was gemacht habe. Dies sind indes
offenkundig Ausflüchte. R____ hat in der Voruntersuchung differenzierte und
klare Aussagen getätigt und dabei Details zu Protokoll gegeben, die er direkt erlebt
haben musste. Insbesondere hatte er bei seiner ersten Aussage klar
differenziert zwischen den Angaben, welche er aus eigener Wahrnehmung, – diese
betreffen die zweite Phase des Angriffs – und jenen, welche er lediglich vom Hörensagen
her machen konnte. Zudem hat R____ seine Aussagen bei der direkten Konfrontation
mit den Beschuldigten vor Gericht nicht etwa widerrufen, sondern auch vor
Gericht bekräftigt, dass alle Beschuldigten dabei gewesen seien (Protokoll S. 57),
laviert aber dann etwas darum herum, dass er selber nicht gesehen habe, dass jemand
Bestimmtes von den Beschuldigten auf irgendjemanden eingeschlagen habe. Es macht
den Eindruck, dass der Zeuge R____ bei der Konfrontation unter grossem Druck
gestanden ist und sich – durchaus nachvollziehbar – vor Gericht im Beisein der
Beschuldigten möglichst bedeckt halten wollte. L____ hat ausgesagt, dass aus
dem Umfeld der Beschuldigten versucht worden ist, mit den Zeugen über den
Vorfall zu sprechen (Protokoll Verhandlung S. 76). Auf die Frage, ob er
von der Familie […] kontaktiert worden sei, antwortet der Zeuge R____ ausweichend:
„Also indirekt, ich habe in einem Lokal einige von denen angetroffen…“
(Protokoll S. 58). E____, der bei der Konfrontation von seinem Fragerecht
Gebrauch gemacht (Protokoll S. 61 f.) hat, hat den Zeugen R____ dabei
nicht nur unverfroren der Kollusion mit G____ und der Lüge bezichtigt, sondern
auch eindringlich mit den Worten: “Herr R____ überlegen sie sich das gut“ aufgefordert,
seine Aussage nochmals zu überdenken. Es kann unter diesen Umständen auch auf die
tatnahen, inhaltlich differenzierten und glaubhaften Aussagen des Zeugen R____
vom 31. März 2013 abgestellt werden. Diese wirken weitaus überzeugender
als die Relativierungen in der Verhandlung, zumal R____ keine schlüssige
Begründung für die Relativierung der ursprünglich klaren und differenzierenden
Belastungen geben konnte.
4.6 In
Bezug auf die Berufungskläger und Beschuldigten A____, B____ und C____, welche auch
im Berufungsverfahren jegliche Beteiligung am Angriff und an den weiteren
Delikten bestreiten, liegen somit differenzierte und sich stimmig ergänzende Aussagen
mehrerer Personen, insbesondere des Geschädigten G____, des Türstehers Q____
und des Barbetreibers R____ vor, denen sich entnehmen lässt, dass alle drei direkt
und aktiv am Angriff zunächst auf G____und dann auf den Türsteher P____ beteiligt
gewesen sind. Dabei liegen in Bezug auf alle drei auch konkrete, tatnahe
Angaben vor, dass auch sie gegen das Opfer G____ geschlagen haben (G____,
act. 980 [A____ und C____]; Q____, act. 950 f. [A____, B____ und C____])
respektive anschliessend auf den Türsteher P____ losgegangen sind und
Gegenstände geworfen haben (Q____, act. 950 [B____ habe Gegenstände geworfen];
R____, act. 964 ff. [A____, B____ und C____ versuchten alle aktiv auf
den Türsteher loszugehen]).
4.7 Objektiviert
werden die Angaben der Zeugen und der Auskunftsperson durch die beiden Polizeirapporte
(act. 909 ff., 1274 ff.) und die Protokolle der Requisition (act. 922 ff.).
O____, R____ und G____ haben innert kurzer Zeit unabhängig voneinander die Polizei
wegen einer Schlägerei in der „K____ Bar“ requiriert; dem Requisitionsprotokoll
lassen sich die Personalien aller sechs Beschuldigten sowie die Ergebnisse der
Atemalkoholkontrollen entnehmen (act. 922 ff., 930 ff.). Fotografien
der Beschuldigten, gerade auch der Beschuldigten A____, B____ und C____, geben eindrücklich
Zeugnis von deren derangiertem Zustand nach der Anhaltung, welcher klar auf
eine Verwicklung in eine körperliche Auseinandersetzung hindeutet
(act. 915 ff.). Die Fotografie der zerborstenen Glasscheibe der
Eingangstüre (act. 936) korrespondiert mit den Angaben von R____
(act. 961), wonach die Türe durch die wuchtig geworfenen Flaschen und
Aschenbecher beschädigt worden sei.
Dem rechtsmedizinischen
Gutachten (act. 1153 ff.) sowie weiteren ärztlichen Unterlagen (vgl.
insbesondere Arztzeugnisse, act. 1167 und 826; Fotos, act. 995; Austrittsbericht,
act. 822; Bericht Radiologie, act. 833) zu den von G____ erlittenen diversen
Verletzungen an Kopf und Oberkörper – Gehirnerschütterung, Riss-Quetsch-Wunde
am Scheitel links, Brustkorbprellung am linken vorderen Brustbereich, Druckschmerzen
Zahnfleisch – lässt sich entnehmen, dass die klinisch festgestellten Verletzungen
als Folge stumpfer Gewalteinwirkung gegen Kopf respektive Brustkorb zu interpretieren
sind und infolge der Einwirkung von Faustschlägen, harten Gegenständen und
Anstossen gegen harte Flächen entstanden sein können. Sie stützen insoweit die Aussagen
des Opfers und der Tatzeugen, wonach G____ von mehreren Personen mit Schlägen
eingedeckt worden ist.
Auch die Aussagen
des Polizisten Kpl S____ als Auskunftsperson (act. 1142 ff.) untermauern
die Angaben der Zeugen: Bei seinem Eintreffen vor der Bar hat er dort das Opfer
mit blutigem Gesicht mit einem Begleiter sowie zwei Sicherheitsangestellte direkt
vor der „K____ Bar“ angetroffen und durch die verschlossenen Türen in der Bar eine
„Wild-West-Stimmung" mit Geschrei, Klirren und Poltern vernommen. Als
einer der Türsteher die Türe geöffnet habe, ist Kpl S____ von einem aus dem
Innern der Bar heranfliegenden harten Gegenstand am Kopf getroffen worden. Die
Sicherheitsleute haben dann gegenüber der Polizei diejenigen Personen
bezeichnet, die an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt waren: sämtliche
Beschuldigten, darunter auch A____, B____ und C____ (ebenso R____, act. 961).
4.8
4.8.1 Alle
sechs Beschuldigten haben vor Strafgericht die Vorwürfe gemäss Anklage
bestritten; die drei Beschuldigten A____, B____ und C____ tun dies explizit
auch noch im Berufungsverfahren. Die Angaben der Beschuldigten sind, wie
bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urteil Strafgericht
S. 50 ff., 67 ff.), angesichts ihrer offensichtlichen
Ungereimtheiten und Widersprüche in sich und untereinander wenig glaubhaft.
4.8.2 Alle
Beschuldigten räumen nun ein, an jenem frühen Morgen des 31. März 2013
nach einer Hochzeitsfeier noch die „K____ Bar“ aufgesucht zu haben. Alle bestreiten
den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt indes vehement. F____,
A____, B____ und C____ wollen von der ganzen Auseinandersetzung teils gar
nichts (F____), teils nur am Rande etwas mitbekommen haben, und jedenfalls
nicht daran beteiligt gewesen sein. D____ und E____ räumen zwar ein, dass sie
in die Auseinandersetzung involviert waren – dies aber als angegriffene Opfer.
4.8.3 In
Bezug auf die Aussagen von D____ (act. 997 ff.; 1094 ff.;
Protokoll Strafgericht S. 29 f.), von E____
(act. 1039 ff.; 1081 ff.; Protokoll Strafgericht
- 31 f.) und F____ (act. 1013; Protokoll Strafgericht
- 33), welche die sie betreffenden Schuldsprüche des Strafgerichts
akzeptieren, kann auf die trefflichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil
(S. 51 f., 67 f.) verwiesen werden.
4.8.4 A____
will laut Aussage vom 31. März 2013 (act. 1029 ff.) mit zwei
Cousinen in der „K____ Bar“ am Trinken gewesen sein, als er plötzlich gehört
habe, dass eine Auseinandersetzung stattfand. Ein „Riesenbaby“ – offenbar der
Türsteher P____ – sei zu ihm gekommen und er (A____) habe diesen aufgefordert,
weg zu gehen. Der Besitzer des Clubs sei dazu gekommen und habe ihn
aufgefordert, seine Familie zur Ruhe zu bringen; er habe diesem aber gesagt,
dass er die Cousinen in Sicherheit bringen müsse. Er habe gar nicht
mitbekommen, was abgegangen sei, und habe weder auf jemanden eingeschlagen noch
gesehen, dass einer seiner Verwandten etwas gemacht hätte. An der Verhandlung
vor Strafgericht (Protokoll S. 34 f.) sagte er demgegenüber aus, er
habe G____ gesehen, wie dieser Faxen machte. Aus heiterem Himmel habe es eine
Schlägerei gegeben, der grosse Türsteher (P____) habe geschrien und er (A____)
habe die Cousinen gepackt und sich mit diesen hinter der Bar versteckt; dort
habe er den Kopf am Boden gehalten und nichts mehr gesehen. Er sei rund 10 bis
15 Minuten dort unten geblieben. Die Polizei habe ihn mitgenommen, weil, einer
der Sicherheitsleute, gesagt habe, er habe auch geschlagen. Bei dieser Version
ist er auch an der Berufungsverhandlung geblieben (Protokoll S. 5). Sein
Verteidiger hat in der Berufungserklärung und -begründung die Befragung respektive
rogatorische Einvernahme der beiden Cousinen namens I____ und J____, welche in
München wohnhaft sein sollen, als Zeuginnen beantragt. Da er indes ihre
Adressen, trotz mehrfacher Ankündigung, nie eingereicht hat, ist es nicht möglich,
die beiden Frauen ausfindig zu machen, geschweige denn sie zu befragen – ganz
abgesehen davon, dass rund zwei Jahre nach dem Vorfall ohnehin kaum mehr verlässliche
Angaben erhältlich gemacht werden könnten.
4.8.5 B____
will laut Einvernahme vom 31. März 2013 (act. 1006 ff.) im Untergeschoss
der „K____ Bar“ getanzt haben und dann nach oben gegangen sein, um ein Getränk
an der Bar zu kaufen. Plötzlich habe ihn ein grosser, sehr aggressiver Sicherheitsmann
geschubst; durch den Stoss sei er zu Boden gefallen und habe den Kopf
aufgeschlagen. Er sei wieder aufgestanden; ein zweiter Sicherheitsmann habe die
Situation beruhigt; die Sache sei erledigt gewesen und er sei wieder nach unten
tanzen gegangen. Später sei der grosse Sicherheitsmann nach unten gekommen und
habe gesagt, die Polizei sei da. Von einer Schlägerei im Obergeschoss habe er
nichts mitbekommen. Vor Strafgericht (Protokoll S. 35 f.) ist er in
etwa bei dieser Version geblieben und hat noch ergänzt, sie seien alle zusammen
am Tanzen gewesen, einer sei mal hoch, einer wieder runter gegangen nach dem
Vorfall. An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 6) hat er ergänzt, dass
er mit der Freundin tanzte und für beide Getränke holte. Seine Freundin hatte
vor Strafgericht allerdings andere Angaben gemacht (Aussage […], Protokoll
Strafgericht S. 89 [sie habe oben den Beginn der Auseinandersetzung
mitbekommen und sei dann ins WC gegangen und dort 15 Minuten geblieben]).
4.8.6 C____
hat am 31. März 2013 ausgesagt, dass er zur Tatzeit im ersten Untergeschoss auf
der Tanzfläche gewesen, dann aber hoch gegangen sei, um frische Luft zu
schnappen. In der Mitte der Treppe sei ein Mann mit blutigem Gesicht auf ihn
gefallen, so dass er mit diesem ein paar Schritte die Treppe retour gehen
musste, um nicht umzufallen. Wegen des Bluts sei ihm schlecht geworden; er sei
deshalb ins zweite Untergeschoss zu den Toiletten geeilt. Da er nichts im Magen
hatte, habe er nicht erbrechen müssen. Er sei circa 20 Minuten auf der Toilette
geblieben. Als er zum Ausgang wollte, habe er nicht auf den auf der Treppe
stehenden Leuten vorbei gehen können und von oben Geschrei und heftigen Lärm
gehört. Deshalb sei er zu den Tanzflächen zurückgekehrt und habe sich auf ein
Sofa gesetzt. Dann seien ein Sicherheitsmann und ein Polizist gekommen, und er
sei mitgenommen worden. Vor Strafgericht (Protokoll S. 36 ff.) hat er
ergänzt, der verletzte Mann auf der Treppe habe ihm, als er gegen ihn fiel, gar
Hemd und Hose zerrissen; und er habe bei dem Zusammenstoss Mobiltelefon, Ausweise
und Schlüssel verloren. Als er unten am Tanzen war, habe er keinen der
Verwandten gesehen, da er auf Frauen fixiert gewesen sei. Bei diesen Angaben
ist er im Wesentlichen auch an der Berufungsverhandlung geblieben (Protokoll
S. 6 f.).
4.8.7 Die
Beschuldigten wollen also entweder gar nichts vom Aufruhr mitbekommen haben, da
sie sich nicht im Parterre des Lokals aufgehalten respektive sich hinter der
Bar verschanzt hätten. Oder sie wollen sich, wie E____ und D____, höchstens gewehrt
haben, da sie selber Opfer eines Angriffs geworden seien. Von „Wild West
Szenen“, wie sie andere Anwesende beschrieben haben, wollen sie nichts mitbekommen
haben. Die Aussagen der Beschuldigten widersprechen jeglicher Lebenserfahrung.
So ist bereits wenig plausibel, dass man nach der Hochzeitsfeier zwar noch gemeinsam
eine Bar aufsucht, dann aber dort nicht gemeinsam weiterfeiert, sondern sich
angeblich ein jeder für sich in einer andern Ecke der Bar amüsiert. Auch ist
nicht vorstellbar, dass B____ von einem Security-Mitarbeiter zu Boden geschubst
wird, sich dabei gar den Kopf aufschlägt und das bezahlte Getränk verschüttet (Protokoll
Verhandlung Strafgericht S. 35), dann aber aufsteht und sich wieder auf
die Tanzfläche ins Untergeschoss begibt, um dort weiter alleine “cool“ zu
tanzen und seinen „Spass zu haben“, als sei nichts geschehen (act. 1007, 1762).
F____ will auf der gleichen Tanzfläche überhaupt nichts mitbekommen haben, C____
sich 20 Minuten auf dem WC aufgehalten haben, weil er sich fast übergeben
musste, und A____ schliesslich sich mit zwei Cousinen während rund einer
Viertelstunde hinter der Bar verschanzt haben, den Kopf auf dem Boden. Dies notabene
obwohl E____, ansonsten bemüht, seine Neffen tunlichst aus der ganzen
Angelegenheit herauszuhalten, ausgesagt hatte, seine Neffen – die sich gemäss
ihren Aussagen weit abseits vom Geschehen befunden haben wollen – hätten ihn
zurückgehalten, damit er G____ nicht nachgehen könne (act. 1090). Es ist
augenfällig, dass sich die Beschuldigten unter keinen Umständen belasten
wollen. Wenn die Vorinstanz mit ausführlicher und schlüssiger Begründung zum
Schluss kommt, dass auf ihre widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben
nicht abgestellt werden kann, so ist dem beizupflichten. Auch wenn den
Beschuldigten selbstverständlich nicht der Beweis für ihre Behauptungen
obliegt, so spricht die fehlende Plausibilität ihrer Aussagen jedenfalls nicht
für deren Richtigkeit.
4.9 Die
Vorinstanz hat sich ausführlich, kritisch und differenziert mit der komplexen Beweislage
im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen
kann verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 52 ff.). Sie kommt zum
Schluss, dass in der ersten Phase alle Beschuldigten – auch die Berufungskläger
A____, B____ und C____ – auf G____ losgegangen sind. Dabei schliesst das
Losgehen ein passives Danebenstehen aus und beschreibt ein gemeinschaftliches,
aktives und bedrohliches oder handgreifliches Einwirken auf das Opfer. Dieses
Losgehen betrifft insbesondere A____, B____, C____ und F____, denn E____ und D____
haben erstelltermassen direkt auf G____ eingeschlagen. Diese Schlussfolgerungen
der Vorinstanz sind richtig. Bei Betrachtung der gesamten und oben nochmals
ausführlich dargelegten Aussage- und Beweissituation kann festgehalten werden,
dass sich A____, B____ und C____ während der Attacke auf G____ mitnichten
nichtsahnend auf der Tanzfläche im Untergeschoss respektive ängstlich
verschanzt hinter der Bar oder in der Toilette aufgehalten haben. Die Beweislage
legt klar dar, dass auch diese drei Beschuldigten sich ebenfalls im Erdgeschoss
aktiv an der Schlägerei gegen G____ beteiligt haben und auf diesen losgegangen
sind, auch wenn sich im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt,
wer von ihnen alles G____ direkt geschlagen respektive ihn getroffen hat. Dies
gilt auch für den anschliessenden Tumult, als P____ angegriffen wurde und
Gegenstände geworfen wurden. Auch hier kann den Ausführungen der Vorinstanz
gefolgt werden, wonach alle Beschuldigten, auch die Berufungskläger A____, B____
und C____, beteiligt waren. Auch hier lässt sich zwar im Nachhinein nicht mit
Sicherheit feststellen, wer von den Beschuldigten exakt was gemacht hat.
Erstellt ist indes, dass alle aktiv am Angriff gegen P____ beteiligt gewesen
sind, indem die einen versuchten, an P____ heranzukommen, und die anderen Flaschen
und andere Gegenstände in Richtung der sich bei der Eingangstüre befindlichen
Personen, darunter P____, warfen.
Die Gesamtheit
der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen G____, Q____, P____ sowie R____, aber
auch O____ und L____, objektiviert insbesondere durch die Polizeirapporte,
Requisitionsprotokolle, Fotografien und das rechtmedizinische Gutachten,
liefert den rechtsgenüglichen Beweis, dass sich der Sachverhalt so abgespielt
hat, wie er in der Anklage geschildert wird und ihn die Vorinstanz für nachgewiesen
gehalten hat. Es ist ohne Zweifel erstellt, dass auch die Beschuldigten A____, B____
und C____ aktiv und direkt an beiden Phasen der Auseinandersetzung beteiligt
gewesen und, wie in der Anklageschrift detailliert geschildert wird, zuerst
gewaltsam und bedrohlich gegen G____, der zahlreiche Schläge einsteckte und
verletzt wurde, und dann gegen P____ losgegangen sind.
4.10 Eine
Verletzung des Akkusationsprinzips ist nicht ersichtlich. Entgegen der
Ausführungen des Verteidigers von B____ und C____ (Berufungsbegründung S. 2)
schildert die Anklageschrift (S. 13 ff.) das den einzelnen
Beschuldigten vorgeworfene, strafrechtlich relevante Verhalten nicht etwa nur rudimentär,
sondern präzise und ausführlich. Die Anforderungen von Art. 325 Abs. 1,
insbesondere lit. f, StGB sind erfüllt. Insbesondere werden auch die
Umstände, welche die Annahme von Mittäterschaft in Bezug auf die
Körperverletzung und die Sachbeschädigung begründen, sowie die Elemente des Tatbestands
des Angriffs in der Anklage präzise und hinreichend dargelegt.
5.1
5.1.1 In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz alle sechs Beschuldigten der einfachen
Körperverletzung, des Angriffs sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen.
Zu vertiefter Erörterung Anlass gibt zunächst die Qualifikation der mittäterschaftlich
begangenen Körperverletzung. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass
mit Sicherheit E____ (auf den Mund) und D____ (auf den Kopf) direkt auf G____
eingeschlagen haben. Weiter steht fest, dass G____ bei diesem Vorfall eine
einfache Körperverletzung erlitten hat. Es ist indes nicht zweifelsfrei
erstellt, welche weiteren Familienmitglieder direkt auf G____ eingeschlagen,
und wessen Schläge welche Verletzungen beim Opfer verursacht haben. Diese
Konstellation führt jedoch nicht dazu, dass A____, B____ und C____ keine
strafrechtliche Verantwortung für die Verletzungen von G____ tragen. Denn, wie
die Vorinstanz (Urteil S. 71 ff.) zu Recht festhält, sind die
Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben.
Mittäter ist, wer sogenannte "Tatherrschaft" ausübt, d.h. wer
bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und
in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach
den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des
Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76
E. 2.7 S. 82 mit Hinweisen). Unabdingbare Voraussetzung für die
Annahme von Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss;
dieser muss allerdings nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch bloss
konkludent zum Ausdruck kommen, Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 84 E.
2.c.aa). Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der ursprünglichen
Entscheidfassung mitgewirkt hat; es genügt, wenn er sich später den Vorsatz
seines Mittäters zu eigen macht, was bis zur Vollendung des Delikts möglich ist
(BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1).
5.1.2 G____
hat im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzung eine Gehirnerschütterung,
eine Rissquetschwunde am Kopf, eine Brustkorbprellung sowie Druckschmerzen am
Zahnfleisch erlitten, was insgesamt als einfache Körperverletzung im Sinne des
Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Nicht exakt bestimmbar ist
wie erwähnt, welcher Täter welche Verletzung verursacht hat. Nach dem ersten
Faustschlag von E____ gegen G____, welcher diesen offenbar am Mund getroffen
hat, haben sich alle anderen Beschuldigten – auch A____, B____ und C____ – umgehend
diesem Gewaltausbruch angeschlossen. Entscheidend ist die Tatsache, dass sich
alle Beschuldigten rasch zu G____ begeben und sich unmittelbar den Gewalttätigkeiten
gegen ihn angeschlossen haben, dass G____ dann noch mehrere weitere Schläge einstecken
musste (vgl. Verletzungsbild und Aussagen insbesondere von G____, Protokoll
Verhandlung Strafgericht S. 84) und dass sich dabei alle Beschuldigten im
unmittelbaren Bereich von ihm befanden. Durch ihre Präsenz und ihr koordiniertes
Zusammenwirken brachten sie ihre jederzeitige Einsatzbereitschaft zum Ausdruck
und erschwerten dem Opfer überdies eine Flucht oder rasche Hilfe. Dabei konnte jeder
zuschlagen und das Opfer treffen. Ihre Rollen waren austauschbar, denn es haben
diejenigen direkt zugeschlagen – und getroffen – welche am nächsten beim Opfer
waren, war doch ein gleichzeitiges Einschlagen aufgrund der Überzahl der
Angreifer und der beengten räumlichen Verhältnisse schwierig. Es ist nicht von
Belang, wer welche Verletzung des Opfers verursacht hat, da der eingetretene
Erfolg die Folge der gemeinsam begangenen Handlung war. Unter diesen Umständen
war der Tatbeitrag der sechs Beschuldigten so wesentlich für die Ausführung des
Delikts, dass sie alle als Mittäter zu betrachten sind. Indem sie zu sechst als
Gruppe gegen das Opfer losgingen, nachdem dieses bereits einen ersten Schlag
von E____ kassiert hatte, haben sie ihre jederzeitige Eingriffsbereitschaft
signalisiert und klar erkennen lassen, dass sie alle bereit waren, zuzuschlagen.
Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist somit auch in Bezug auf
die Berufungskläger A____, B____ und C____ zu bestätigen.
5.1.3 Die
Staatsanwaltschaft beantragt allerdings auch hier einen Schuldspruch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung. Angesichts der oben (E. 3.4) aufgelisteten
Kriterien für die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung könnte
argumentiert werden, dass jedenfalls zwei Voraussetzungen für eine solche
Qualifikation gegeben sein könnten, nämlich der überraschende erste Faustschlag
von E____ einerseits sowie der gleichzeitige Angriff von mehreren Personen
anderseits. Der initiale Faustschlag von E____ kam tatsächlich überraschend für
das Opfer. In diesem Zeitpunkt stand E____ allerdings noch alleine vor dem auf
einem Sitzwürfel sitzenden Opfer und der erste Schlag war laut Angaben von G____
selber nicht besonders heftig (act. 979), was auch durch die Verletzungsfolgen
dieses ersten Schlags auf den Mund (Druckschmerzen am Zahnfleisch links, act.
994) belegt wird. Die Gefährlichkeit des Überraschungsmoments bei einem Schlag
gegen den Kopfbereich kommt selbstverständlich nur dann zum Tragen, wenn der
Schlag von einer gewissen Heftigkeit ist. Dies war hier nicht der Fall. G____ konnte
sich nach dem ersten Schlag von seinem Sitzplatz erheben – war also laut
eigenen Angaben und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – auch nicht
eingeklemmt. Auch der von D____ versetzte Schlag auf den Kopf, welcher gemäss
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 69) zu einer x-förmigen Rissquetschwunde
am Scheitel links führte, aber keine Knochenverletzung zur Folge hatte (Gutachten
S. 1160), hat offensichtlich nicht die Heftigkeit aufgewiesen, welche den
Schluss einer Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zulässt. Weiter ist
auch das Kriterium des Angriffs durch mehrere Personen zu prüfen. Wie das Opfer
G____ zu Protokoll gab, sah er sich einem „Rudel von Wölfen, die zusammen
jagen“ ausgesetzt (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 86). Dem
Beweisergebnis folgend ist davon auszugehen, dass mehrere Personen auf G____
eingeschlagen haben. Allerdings haben es die engen Platzverhältnisse in der Bar
nicht erlaubt, dass die Beschuldigten G____ von allen Seiten heftig angreifen
konnten. Entsprechend zeigt sich auch das Verletzungsbild, aus welchem geschlossen
werden kann, dass die Angreifer ziemlich wahllos und nicht mit voller Wucht gegen
G____ geschlagen und jedenfalls nicht nur direkt auf seinen Kopf gezielt haben.
Dass sie, wie die Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung (S. 4) festhält,
dem Opfer neben Schlägen auch Tritte versetzt hätten, ist weder in der
Anklageschrift festgehalten noch erstellt. Immerhin befanden sich die Sicherheitsleute
in unmittelbarer Nähe, griffen rasch ein und konnten das Opfer befreien. Schliesslich
ist noch anzufügen, dass D____ und E____ wohl wussten, dass G____ beim Vorfall
vom 2. Februar 2013 verletzt worden war. Hingegen kann nicht als erstellt
gelten, dass sie das Ausmass seiner damaligen Verletzungen (Operation mit
Einsatz von Metallplatten) kannten. Ihnen kann somit nicht unterstellt werden,
dass ihr Vorsatz – insbesondere die Wissensseite – bei den erneuten Schlägen
gegen G____ über eine einfache Körperverletzung hinausgegangen ist. Dass E____
und D____ wohl aus Rache wegen der Anzeige auf G____ losgegangen sind und die
weiteren Beschuldigten sich dieser Attacke ohne Weiteres angeschlossen haben,
hat keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation, wird indes bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Auch wenn G____ damals
Schmerzen und grosse Angst ausstehen musste, kann das Vorgehen der Beschuldigten
nicht als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung bezeichnet werden, denn
die bei Faustschlägen für die Annahme einer versuchten schweren
Körperverletzung geforderten besonderen Umstände in der Tatausführung liegen
nicht vor. Die Qualifikation als einfache Körperverletzung, begangen in Mittäterschaft,
ist korrekt. Somit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt
abzuweisen und der Schuldspruch gegen sämtliche Beschuldigte wegen einfacher
Körperverletzung zu bestätigen.
5.2 Der
Schuldspruch wegen Angriffs ist ebenfalls korrekt und wird in rechtlicher
Hinsicht von keiner Partei in Frage gestellt. Es kann somit mit einem Hinweis
auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil
(S. 74 f.) und folgenden zusammenfassenden Bemerkungen sein Bewenden
haben.
Des Angriffs
(Art. 134 StGB) macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder
mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen
oder eines Dritten zu Folge hat. Als Angriff gilt die einseitige von feindseligen
Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung durch mindestens zwei Personen auf
den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der Tod oder die Körperverletzung
eines Angegriffenen ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Die Beteiligung an
einem Angriff kann, wenn mindestens zwei Personen körperlich angreifen, auch
psychischer Natur sein, zum Beispiel durch Anfeuern (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 134
N 2 mit Hinweisen).
Indem die sechs Beschuldigten, auch die Berufungskläger A____, B____ und C____,
vorsätzlich gewaltsam auf den Körper zunächst von G____ eingewirkt haben, wobei
dieser eine einfache Körperverletzung erlitten hat, und anschliessend noch auf
den helfenden Türsteher P____ losgegangen sind, wobei auch andere Personen
durch Wurfgeschosse gefährdet und Kpl S____ durch ein Wurfgeschoss am Kopf
verletzt wurden (Prellmarke Stirne rechts, Arztzeugnis Universitätsspital vom
31. März 2013, act. 1279), haben sie den Tatbestand des Angriffs
objektiv und subjektiv erfüllt. Zu Recht hat das Strafgericht hier auf einen
Angriff gegen mehrere Personen erkannt. Da das Opfer G____ durch das Vorgehen der
Beschuldigten einer weitergehenden Gefährdung als der erlittenen einfachen
Körperverletzung ausgesetzt war – auch wenn kein entsprechender
(Eventual)vorsatz nachgewiesen werden kann – und da zudem durch den Angriff der
Beschuldigten, namentlich in der zweiten Phase, auch andere Personen in Gefahr
gebracht wurden, hat das Strafgericht zu Recht Konkurrenz zwischen Angriff und
dem Verletzungstatbestand angenommen (BGE 135 IV 152 E. 2.1 S. 153; Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht
II, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 12 ff.; vgl. auch Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 134 N 4, 7). Die
Schuldsprüche wegen Angriffs sind gegen die Berufungskläger A____, B____ und C____
zu bestätigen.
5.3 Was
schliesslich die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung betrifft, kann ohne
Weiteres auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 75 f.)
verwiesen werden.
5.4 Die
erforderlichen Strafanträge liegen unbestrittenerweise vor (Urteil Strafgericht
S. 27 mit Hinweisen).
5.5 Die
Schuldsprüche werden, soweit sie angefochten waren, somit bestätigt.
6.1 Die
Vorinstanz hat – soviel vorweg – bei allen Beschuldigten sämtliche relevanten
Kriterien der Strafzumessung grundsätzlich sorgfältig, umfassend und korrekt
gewürdigt und schlüssig dargelegt, so dass auf die entsprechenden Erwägungen
grundsätzlich verwiesen werden kann (Urteil S. 76 ff.). Es wird von
keiner Seite substantiierte Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung
vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 4) hält sogar
explizit – und zutreffend – fest, dass der vorinstanzlichen Strafzumessung in der
Begründung weitgehend gefolgt werden könne und dass die wesentlichen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in angemessener und zutreffender
Weise gewürdigt worden seien. Die Kritik der Staatsanwaltschaft richte sich
primär gegen die Höhe der ausgefällten Strafen, welche unter Berücksichtigung
der gerügten Strafpunkte, angesichts der Gesamtumstände und auch mit Blick auf
ähnlich gelagerte Verfahren als schuldunangemessen und zu milde erschienen.
Konkret begründet die Staatsanwältin ihre Anträge auf Ausfällung von höheren
Strafen insbesondere damit, dass bei allen Beschuldigten von der erhöhten
Strafdrohung der schweren Körperverletzung auszugehen sei. Dies ist nach dem
Gesagten allerdings nicht der Fall – die erstinstanzlichen Schuldsprüche werden
bestätigt –, so dass von daher kein Grund zu einer Erhöhung der Strafen besteht.
Der Verteidiger von B____ und C____ moniert (Berufungsbegründung S. 4),
dass alle jungen Verwandten die gleiche Strafe erhalten hätten, da man offensichtlich
keine individuelle Zuteilung der Tat noch der Strafzumessung habe machen können.
Nachfolgend
wird, nach einleitenden Bemerkungen zur Strafzumessung, welche für alle
Beschuldigten relevant sind, näher auf die Strafzumessungskriterien bei den einzelnen
Beschuldigten eingegangen.
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der
Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen,
wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich
zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE
135 IV 191 E. 3.2 f. S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).
6.3 Vorliegend sind bei
sämtlichen Beschuldigten mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für
die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens
für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE
127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht
publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Bildung
einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige
Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122
mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweisen; offenbar anderer Meinung: Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O., Art. 49 N 7).
Vorliegend ist
bei D____ vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB)
auszugehen, welcher von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe reicht. Bei den übrigen Beschuldigten ist Ausgangspunkt
der Strafzumessung der Strafrahmen des Angriffs (Art. 134 StGB), welcher von
einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geht. Die weiter bei
allen Beschuldigten vorliegenden Normverstösse der einfachen Körperverletzung
(Art. 123 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sehen Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Angesichts des engen zeitlichen,
personellen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Delikten kann
das Verschulden der Beschuldigten und damit auch die Angemessenheit der
Sanktionsart nicht unabhängig vom gesamten Deliktskomplex beurteilt werden.
Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges rechtfertigt sich die
Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche Delikte, zumal die
Beschuldigten unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitieren. Zu
Recht wird die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB von keiner Seite gerügt.
Bei allen
Beschuldigten sind der ausgestandene Polizeigewahrsam respektive die ausgestandene
Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).
Unter dieser
Prämisse ist in Bezug auf die Strafzumessung bei den einzelnen Beschuldigten
folgendes festzuhalten:
6.4
6.4.1 Die
Vorinstanz hat D____ wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs sowie Sachbeschädigung zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt und ihm für 21 Monate davon den
bedingten Strafvollzug gewährt. Die Staatsanwältin verlangt – allerdings bei
geänderten Schuldsprüchen – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, als Zusatzstrafe
zu einem Strafbefehl vom 30. Oktober 2014. Sollte die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs bestätigt werden, sei die Probezeit massiv zu
verlängern.
Die Bildung
einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen
möglich (BGE 137 IV 58). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig.
Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe kann, entgegen der Auffassung der
Staatsanwältin, nicht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. Oktober 2014 ausgefällt werden, mit welchem D____
wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
alkoholisiert), Missachtung des Verbotes, unter Alkoholeinfluss zu fahren,
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Übertretung
von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–, davon 40 Tagessätze bedingt
vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, verurteilt worden ist. Der Anwendung von
Art. 49 Abs. 2 StGB steht überdies entgegen, dass D____ das dem
Strafbefehl vom 30. Oktober 2014 zugrunde liegende Delikt im September
2014, also nach dem hier angefochtenen Urteil des Strafgerichts vom
25. November 2013 begangen hat (BGE 138 IV 113 E. 3.4 S. 117).
Auszugehen ist
bei der Bemessung der Strafe für D____, entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen,
von der Strafdrohung für schwere Körperverletzung. Da die D____ vorgeworfenen
Taten zum Nachteil von M____ und N____ in etwa gleich schwer wiegen und
zeitlich unmittelbar aufeinander gefolgt sind, ist insoweit eine Gesamtbetrachtung
beider Fälle angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22.
Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011
vom 27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil
6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen
als Einheit]).
In objektiver
Hinsicht wiegt das Verschulden von D____ erheblich. Sein rücksichtsloses und
als brutal zu bezeichnendes Vorgehen gegen die beiden Opfer M____ und N____ belastet
ihn besonders stark: Nachdem er zunächst N____ von hinten unvermittelt einen
derart heftigen Faustschlag an den Hinterkopf versetzt hatte, dass dieser zu
Boden ging und bewusstlos liegen blieb, wandte er sich dessen Kollegen N____
zu, schlug diesem ebenfalls heftig ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging,
und traktierte sein Opfer noch mit Fusstritten im Kopfbereich, als dieses am
Boden lag. Anschliessend hat er sich vom Tatort entfernt, ohne sich um die
Opfer zu kümmern. Auch das subjektive Tatverschulden von D____ wiegt nicht
leicht. Es belastet ihn stark, dass die Beweggründe für seine unkontrollierten
Gewaltausbrüche gegenüber den Zufallsopfern nicht im Ansatz nachvollziehbar
sind. Die beiden Opfer M____ und N____ hatten lediglich einen flapsigen Spruch
betreffend „Sex im Auto“ gemacht, welcher – wenn überhaupt – mit einer
entsprechenden Bemerkung hätte pariert werden können. Dass D____ daraufhin auf
beide blindwütig losgegangen ist und sie mit Faustschlägen niedergestreckt hat,
deutet auf eine ausgesprochen geringe Frustrationstoleranz hin. Immerhin hat D____
mit Eventualvorsatz gehandelt, was ihn leicht entlastet. Zu seinen Gunsten ist weiter
leicht entlastend zu berücksichtigen, dass er durch die Wirkung des genossenen
Alkohols leicht enthemmt gewesen ist. Dass er sich immerhin vor Strafgericht zu
einer Entschuldigung bei seinen Opfern hat durchringen können und Reue äussern
konnte, wirkt sich ebenfalls leicht zu seinen Gunsten aus. Insgesamt ist von
einem mittleren Verschulden auszugehen. Die Strafe ist zu mildern, weil sich
der Erfolg nicht verwirklicht hat (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim
vollendeten Versuch ist die Nähe des Erfolgs von Bedeutung für die Strafzumessung
(Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O., Art. 47 N 189 mit Hinweis). Beide Opfer sind sehr glimpflich davon
gekommen. Auch wenn dieser glückliche Ausgang auch dem Zufall zu verdanken zu
sein scheint, kann der Versuch in mittlerem Ausmass strafmildernd
berücksichtigt werden.
D____ ist 1990
in Basel geboren und mit einem Bruder bei den Eltern aufgewachsen. Er hat die
hiesigen Schulen durchlaufen und anschliessend erfolgreich eine Lehre zum […]
absolviert; auch der Einstieg ins Berufsleben ist ihm zunächst geglückt. Er
weist eine Vorstrafe aus dem Jahre 2010 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln auf. Im November 2012 wurde ihm seine Arbeitsstelle gekündigt
und kurz darauf wurde er als Fussgänger Opfer eines Verkehrsunfalles. Die
Vorinstanz berücksichtigt zu Recht entlastend, dass das Vorleben von D____ in Zusammenhang
mit den zu beurteilenden Delikten deutlich macht, dass er durch den Verlust
seiner Arbeitsstelle und den kurz darauf erlittenen Verkehrsunfall
offensichtlich aus der Bahn geworfen wurde und auch Trost im Alkohol gesucht hat.
Das Strafgericht hat in Bezug auf diese beiden Delikte eine Einsatzstrafe
von 16 Monaten für angemessen gehalten, was als vertretbar erscheint. Diese
Einsatzstrafe ist wegen der weiteren Delikte – mehrfache einfache Körperverletzung
zum Nachteil von G____, Angriff und Sachbeschädigung – erheblich zu schärfen
(Art. 49 Abs. 1 StGB). Auch bei diesen Delikten wiegen objektives und
subjektives Tatverschulden von D____ erheblich. Nur wenige Stunden, nachdem er M____
und N____ niedergeschlagen hatte, hat er sich – wiederum aus nichtigem Anlass –
dazu hinreissen lassen, G____ zu schlagen, und hat ihn dabei nicht unerheblich verletzt.
Bereits zwei Monate später und trotz hängigen Strafverfahrens, verbunden sogar mit
Polizeigewahrsam vom 20. bis 22. Februar 2013, hat er G____, nun zusammen mit
fünf Verwandten, in der „K____ Bar“ erneut attackiert, wobei ihn das Motiv – offenbar
Rache für die von G____ erstattete Strafanzeige – stark belastet. Anschliessend
ist er mit seinen Verwandten auch noch gegen den Türsteher losgegangen. Auch
wenn diese Attacke durch seinen Onkel E____ initiiert worden war, wiegt das
Verschulden von D____ hier erheblich und jedenfalls schwerer als das seiner
Cousins F____, A____, B____ und C____ (dazu unten). Dass er auch hier unter
Alkoholeinfluss gestanden ist, vermag ihn nur wenig zu entlasten, musste er
doch mittlerweile aus den Vorfällen vom 2. Februar 2013 erkannt haben,
dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewaltausbrüchen neigt. Reue ist in
Zusammenhang mit diesen Delikten zwar kaum ersichtlich geworden; allerdings
deutet sein Schlusswort vor Appellationsgericht auf Ansätze von Einsicht hin.
Alles in Allem
trägt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren
dem Verschulden von D____ und den weiteren Strafzumessungskriterien gemäss
Art. 47 sowie Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen Rechnung. Eine Strafe in
dieser Höhe hält auch Vergleichsurteilen stand (vgl. AS.2011.43 vom 5. Juni
2012: Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und Diensterschwerung [sehr schweres Verschulden,
gemeinsame Tatbegehung, ein Opfer grundlos aufs brutalste verprügelt, unzählige
Verletzungen, heute noch Narben] Freiheitsstrafe 3 Jahre). Dass die von der
Vorinstanz ausgesprochene Strafe angemessen ist, ergibt sich auch daraus, dass
die Staatsanwaltschaft angesichts der von ihr beantragten weitergehenden
Schuldsprüche eine Erhöhung der Freiheitsstrafe lediglich um 3 Monate verlangt.
6.4.2 Die
Vorinstanz hat D____ zu Recht den teilbedingten Strafvollzug gewährt. Für
Freiheitsstrafen, die zwischen zwei und drei Jahren liegen, sieht Art. 43
StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich des teilbedingten Strafvollzuges
vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen
ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven
Voraussetzungen dafür gegeben sind. Grundvoraussetzung für die teilbedingte
Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf
Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3 S. 10 mit Hinweisen; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 43 N 2). D____ hat zwar während laufender Strafuntersuchung
delinquiert und sich im Verfahren nur teilweise geständig gezeigt. Allerdings hat
er die im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu beurteilenden Gewaltdelikte
innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen, in welchem er offenbar infolge des
Unfalls und des Verlusts der Arbeitsstelle aus dem Tritt geraten war. Er fragt
sich heute selber, wie er sein Leben in so kurzer Zeit habe ändern können
(Schlusswort Berufungsverhandlung), was doch auf eine gewisse Einsicht
hindeutet. Zudem ist er nicht einschlägig vorbestraft und dürfte durch das Strafverfahren
und die ausgestandene mehrmonatige Untersuchungshaft ausreichend beeindruckt
sein, so dass das Strafgericht zu Recht von einer insoweit günstigen Legalprognose
ausgegangen ist. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist somit
gerechtfertigt. Dies umso mehr, als D____ als flankierende und
spezialpräventive Unterstützung die Weisung auferlegt worden ist, während der
Probezeit am Lernprogramm „Halt-Gewalt“ teilzunehmen (Art. 44 Abs. 2
StGB). An dieser Einschätzung ändern auch die Verurteilung gemäss Strafbefehl
vom 14. Oktober 2014 und ein offenbar hängiges Verfahren wegen Irreführung
der Rechtspflege, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit
und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall nichts. Zum Einen betreffen beide
Verfahren nicht einschlägige Delikte. Zudem stimmt der Umstand, dass D____ nun
per 1. März 2015 eine Festanstellung im Bereich […] gefunden hat, optimistisch
und verbessert die Legalprognose. Es bleibt somit bei der Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs. Eine Verlängerung der Probezeit von 3 Jahren scheint
nicht angebracht, zumal seit den zu beurteilenden Delikten mittlerweile auch
rund zwei Jahre vergangen sind.
6.5
6.5.1 E____
ist des Angriffs, der einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung sowie
der Übertretung gemäss Art. 19a Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und
– nebst einer unbestrittenen Busse von CHF 200.– – zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt worden. Die Staatsanwältin
beantragt für ihn die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, davon
17 Monate bedingt.
Ausgangspunkt
bei der Strafzumessung ist der Strafrahmen des Angriffs, welcher von einer
Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Das Tatverschulden von E____
wiegt objektiv und subjektiv erheblich. Er hat den Angriff gegen G____ und
damit die anschliessenden gewaltsamen Ausschreitungen in der „K____ Bar“ initiiert.
Dabei wurde nicht nur G____ – notabene erneut – verletzt, sondern es wurden auch
andere Personen, wie namentlich die Türsteher, durch die geworfenen Gegenstände
gefährdet. Es belastet E____ besonders stark, dass er als Onkel der anderen Beschuldigten
und deutlich ältester, seine entsprechende Verantwortung nicht wahrgenommen
hat, sondern gar als Initiant und Anführer aufgetreten ist, dass er, obwohl er
um die bereits vorher von G____ erlittene körperliche Gewalt wusste, diesem
unvermittelt einen Schlag ins Gesicht versetzt hat und dass er, wohl aus falsch
verstandener Familiensolidarität, aus Rache für die von G____ erstattete
Strafanzeige gegen den Neffen D____ gehandelt hat. Auch als seine Neffen sich
der Attacke angeschlossen haben, ist er mit diesen gemeinsam – und nun in zahlenmässiger
Übermacht – weiter zunächst auf G____ und anschliessend, was eine gewisse Hartnäckigkeit
zeigt, gegen den Türsteher P____ losgegangen. Einsicht und Reue können nicht zu
seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Umstand, dass er im Tatzeitpunkt
alkoholisiert und entsprechend enthemmt gewesen ist, ist leicht zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. E____ ist […[
geboren und bis zu seinem zehnten Lebensjahr in der Türkei aufgewachsen, bevor
er 1978 in die Schweiz gekommen ist und hier die Schulen besucht hat. Eine
Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen, war indes in diversen […]betrieben
tätig. Nach einer längeren Phase der Arbeitslosigkeit hat er laut eigenen
Angaben vor Appellationsgericht wieder eine Arbeitsstelle als […]. Gemäss
Strafregisterauszug weist er eine aus dem Jahre 2010 datierende Vorstrafe wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf, welche hier nicht ins Gewicht fällt.
Unter
Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens und der weiteren genannten Faktoren
für die Strafzumessung erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von rund 15
Monaten angemessen. Diese Strafe ist wegen der Deliktsmehrheit zu schärfen, da E____
auch wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu verurteilen ist
(Art. 49 Abs. 1 StGB). Sein Verschulden wiegt auch hier nicht leicht.
Auch hier ist namentlich zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er als
Initiator aufgetreten ist und aus Rache gehandelt hat. Anderseits ist leicht
entlastend die enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols zu berücksichtigen.
Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die vom Strafgericht ausgefällte Freiheitsstrafe
von insgesamt 18 Monaten erscheint dem Verschulden von E____ und den
übrigen Strafzumessungskriterien angemessen.
6.5.2 Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
ist ebenfalls gerechtfertigt (vgl. Urteil Strafgericht S. 82). Die
Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind erfüllt (vgl. dazu Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42
N 2 ff.): Die ausgesprochene Freiheitsstrafe beträgt weniger als zwei
Jahre und es liegt keine ungünstige Prognose vor. Die Verurteilung aus dem
Jahre 2010 – zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen – liegt bereits rund fünf
Jahre zurück und ist nicht einschlägig (Strafregisterauszug vom
10. Februar 2015). Es handelt sich beim Vorfall in der K____ Bar offenbar
um einen Ausrutscher und es ist davon auszugehen, dass E____ durch das
Strafverfahren und die ausgestandene Untersuchungshaft ausreichend beeindruckt
ist.
6.6
6.6.1 Die
Strafgericht hat die Strafzumessung für F____, A____, B____ und C____ unter
einem gemeinsamen Titel vorgenommen und dabei zunächst das Tatverschulden
gemeinsam geprüft und anschliessend noch differenziert die persönlichen Umstände
bei jedem Beschuldigten gewürdigt und für alle eine identische Freiheitsstrafe
von 14 Monaten ausgefällt. Die Staatsanwaltschaft beantragt für F____ und A____
eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren, davon 14 Monate bedingt; und für B____ und
C____ eine bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Der Antrag auf unterschiedliche
Strafmasse wird nicht begründet.
Die
Vorgehensweise des Strafgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Tatvorgehen der
Beschuldigten F____, A____, B____ und C____ ist identisch: Alle vier sind
gleichermassen auf G____ und anschliessend auf die Türsteher losgegangen. Es
ist gerechtfertigt, zunächst für alle gemeinsam das objektive und subjektive
Tatverschulden und anschliessend die persönlichen Verhältnisse zu würdigen.
6.6.2 Auch
bei F____, A____, B____ und C____ ist vom Strafrahmen des Angriffs gemäss
Art. 134 StGB auszugehen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren).
Eine Strafschärfung hat wegen der Tat- und Deliktsmehrheit zu erfolgen (Art. 49
Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Das objektive
und subjektive Tatverschulden dieser vier Beschuldigten ist, wie bereits das
Strafgericht festgehalten hat, identisch und wiegt zwar weniger schwer als
dasjenige ihres Onkels E____, aber auch nicht ganz leicht, sondern mittelschwer.
Sie haben sich dem von E____ initiierten Angriff auf das ihnen unbekannte Opfer
rasch und ohne zu zögern angeschlossen. Jeder von ihnen hätte sich indes ohne
weiteres aus dem Angriff heraushalten, allenfalls die andern auch zurückhalten
können. Stattdessen beteiligten sie sich in zahlenmässiger Übermacht, welche
ihnen bewusst sein musste, an dem Angriff auf G____. Damit nicht genug, wandten
sie ihre Aggressionen anschliessend gegen den Sicherheitsangestellten, welcher
dem Opfer erfolgreich zu Hilfe geeilt war und dieses nach draussen in
Sicherheit gebracht hatte. Dies deutet auf eine gewisse Hartnäckigkeit hin. Durch
ihr rücksichtsloses Vorgehen, insbesondere auch das unkontrollierte Werfen von
Gegenständen wie Flaschen, wurden andere Personen gefährdet und ein
Polizeibeamter gar am Kopf verletzt. Dass sie, in dubio, keine Kenntnis
vom Grund der Attacke gehabt haben und bei ihnen somit als Beweggrund nicht von
Rache auszugehen ist, entlastet sie nicht. Bei diesen vier Beschuldigten davon
auszugehen, dass an jenem Abend eine besondere Konstellation bestanden hat: Ihr
Vorgehen lässt sich durch die Familiensolidarität sowie allenfalls eine gewisse
Leitfunktion des Onkels E____ erklären. Bei F____, A____ und B____ kann die enthemmende
Wirkung des genossenen Alkohols in leichtem Umfange entlastend berücksichtigt
werden. Dem nicht alkoholisierten C____ kommt, wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, gleichermassen entlastend zu Gute, dass er mit
seinen damals gerade 19 Jahren der Jüngste und damit wohl auch am
leichtesten beeinflussbare im Bunde war. Ein Geständnis ist auch bei ihnen
nicht zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.
6.6.3 Es
ist nun angesichts des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der
Beschuldigten und der Wirkung der Strafe auf ihr Leben weiter zu prüfen, welche
Strafe jeweils konkret angemessen ist. Die Staatsanwältin beantragt jeweils
unterschiedliche Strafen für F____ und A____ einerseits und für B____ und C____
anderseits, ohne dass sie dies begründet. Das Strafgesetzbuch geht allerdings
von einer Einzeltatschuld aus. Eine Erhellung des Vorlebens und der
persönlichen Verhältnisse können wertungsfrei zum Verständnis von Tat und Täter
beitragen und Entscheidungsgrundlage, etwa im Hinblick auf Massnahmen, sein.
Wegen der Ambivalenz ist allerdings eine gewisse Zurückhaltung geboten. Wer
bereits in kriminelles Fahrwasser geraten ist und Strafen verbüsst hat, braucht
unter Umständen grössere Willensanstrengung, um rechtstreu zu bleiben. Wer
anderseits in geordneten Verhältnissen gelebt hat, muss unter Umständen beim
Fassen des Tatentschlusses grössere Hemmungen überwinden, was höhere Schuld
anzeigen könnte (vgl. dazu Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O., Art. 47 N 31). Nach dieser Prämisse ist Folgendes
festzuhalten:
F____ ist
[…] in Basel geboren und gemeinsam mit seinen jüngeren Brüdern B____ und C____
bei den Eltern aufgewachsen, wo er nach wie vor lebt. Im Anschluss an die
obligatorischen Schulen hat er das Brückenangebot besucht. Eine Lehre hat er
nicht abgeschlossen, indes diverse Stellen bei Reinigungsfirmen, im Hauswartungsbereich
und in der Gastronomie innegehabt. Mit 20 Jahren musste er sich wegen […] einer
Operation unterziehen. Seither ist er nicht mehr erwerbstätig, da ihn offenbar
die Konfrontation mit der Erkrankung nach wie vor stark belastet. Er lebt noch
im Haushalt seiner Eltern und wird von der Sozialhilfe unterstützt. Er weist
eine Vorstrafe aus dem Jahre 2012, offenbar in Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl,
auf (Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen). Da nicht einschlägig hat diese Strafe
keine relevanten Auswirkungen auf die Strafzumessung.
A____ ist
[…] in Basel geboren. Er ist seit einiger Zeit nicht erwerbstätig, erhofft sich
allerdings eine baldige Anstellung bei […], und wird finanziell von seiner
Familie unterstützt. Er weist fünf Vorstrafen aus den Jahren 2005, 2008, 2009
und 2012 auf. Diese betreffen allerdings, neben einer Verurteilung wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahre 2008 und einer Verurteilung
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, ausschliesslich
Strassenverkehrsdelikte und sind nicht einschlägig. Sie fallen somit für die
Strafzumessung im vorliegenden Verfahren auch nicht wesentlich in Betracht.
B____ ist
[…] in Basel geboren und mit seinen Brüdern F____ und C____ bei den Eltern
aufgewachsen. Nach der Schule hat er erfolgreich eine Lehre zum […] abgeschlossen
und sich auf dem Beruf weitergebildet. Er ist seit längerem als […] im […]
tätig. Er weist keine Vorstrafen auf (act. 65). Er muss sich
entgegenhalten lassen, dass es angesichts seiner geordneten, persönlichen
Verhältnisse umso unverständlicher ist, dass er sich ohne Weiteres dem Angriff
auf den ihm unbekannten G____ angeschlossen hat.
C____ ist
[…] in Basel geboren und mit seinen älteren Brüdern bei den Eltern aufgewachsen.
Er hat im Anschluss an die ordentlichen Schulen eine Lehre als […] abgeschlossen,
ist seither auf dem Beruf tätig und möchte sich zum Heizungsplaner weiterbilden.
Auch er weist keine Vorstrafen auf (act. 75). Auch bei ihm ist angesichts der
geregelten Verhältnisse nur schwer nachvollziehbar, dass er sich ohne Weiteres
dem Angriff angeschlossen hat. Es handelt sich, wie bei seinem Bruder B____, offensichtlich
um einen einmaligen Ausrutscher von ansonsten in jeder Hinsicht unbescholtenen
jungen Männern.
6.6.4 Das
Tatverschulden von F____, A____, B____ und C____ ist identisch. Ihre
persönlichen Verhältnisse unterscheiden sich zwar, etwa in Bezug auf
Erwerbstätigkeit und Vorstrafen. Diese Unterschiede vermögen indes keine
unterschiedlichen Strafhöhen zu rechtfertigen, zumal die vorliegend zu
beurteilenden Delikte keinen Konnex zu ihrem Vorleben und zu ihren persönlichen
Verhältnissen haben. Angesichts des mittelschwer wiegenden Tatverschuldens und
der übrigen relevanten Faktoren für die Strafzumessung erscheint für diese vier
Beschuldigten eine Einsatzstrafe von rund einem Jahr Freiheitsstrafe
angemessen. Die Strafe ist bei allen Beschuldigten wegen der Deliktsmehrheit zu
schärfen, da auch sie wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung
verurteilt werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wiegt auch hier nicht
leicht, wobei auf das oben zum Verschulden beim Angriff Ausgeführte verwiesen
werden kann. Auch hier ist namentlich zu berücksichtigen, dass sie sich ohne zu
zögern ihrem Onkel angeschlossen haben. Auch hier ist anderseits leicht
entlastend die enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols respektive bei C____
sein junges Alter zu berücksichtigen.
Angesichts des
identischen Tatverschuldens und unter individueller Berücksichtigung der
weiteren relevanten Faktoren erweist sich die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe
von insgesamt 14 Monaten für F____, A____, B____ und C____ als angemessen.
Ein Vergleich mit den Strafen der Mitbeschuldigten D____ und E____ sowie mit
einem Vergleichsurteil (SB.2014.44 vom 14. Dezember 2012: Verurteilung
wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung
[Täter hatte innerhalb von zwei Wochen bei zwei Vorfällen mehrere Gäste einer
Bar, für deren Sicherheit er als Sicherheitsangestellter verantwortlich gewesen
wäre, verletzt respektive einen Angriff auf sie mitgetragen; schweres
Verschulden, [ausser Art. 49 Abs. 1 StGB] keine Strafschärfungsgründe, keine
Strafmilderungsgründe, kein Geständnis]: 18 Monate Freiheitsstrafe sowie Busse
von CHF 200.– wegen der sexuellen Belästigung) ergibt, dass die vorliegend
ausgesprochenen Strafen untereinander, aber auch gegenüber Vergleichsurteilen
in andern Verfahren angemessen sind.
6.6.5 Es
kann auch diesen vier Beschuldigten allen der bedingte Strafvollzug, dessen
formelle Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Angesichts der Vorstrafenlosigkeit von B____ und C____ liegt bei ihnen eine
gute Prognose offensichtlich auf der Hand. F____ und insbesondere A____ weisen
zwar Vorstrafen auf. Diese sind indes nicht einschlägig, so dass auch bei ihnen
nicht von einer schlechten Legalprognose auszugehen ist. Die Probezeit wird auf
jeweils zwei Jahre festgesetzt.
6.6.6 Ausführungen
zum Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafen von F____ und A____ erübrigen sich,
da dies nicht angefochten ist.
Die Vorinstanz
hat alle Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. März 2013
zur Zahlung von CHF 1‘679.– und von CHF 7‘000.– Genugtuung, jeweils
zuzüglich 5 % Zins seit dem Deliktstag, verurteilt. Die von den Beschuldigten A____,
B____ und C____ beantragte Abweisung dieser Zivilforderungen steht in Zusammenhang
mit ihrem Antrag auf Freispruch. Ansonsten werden die Zivilforderungen von
ihnen zu Recht nicht bestritten. Es kann somit, mit folgenden zusammenfassenden
Erwägungen, auf das Urteil der Vorinstanz (S. 85 ff.) verwiesen
werden.
Die
Schadenersatzforderung ist nachgewiesen. Da die entsprechenden Schuldsprüche
wegen Angriffs, Körperverletzung und Sachbeschädigung gegen die Beschuldigten A____,
B____ und C____ bestätigt werden, sind auch sie dem Privatkläger zum Ersatze
dieses Schadens verpflichtet (Art. 41 OR), dies in solidarischer Verbindung mit
den übrigen Beschuldigten (Art. 50 OR). Anspruch auf Leistung einer Genugtuung besteht
bei Körperverletzung (Art. 47 OR) und bei widerrechtlicher Verletzung in der
Persönlichkeit, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese
nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47, 49 OR). Die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger G____
sind beim Vorfall vom 31. März 2013 in der „K____ Bar“ erfüllt, wurde doch
erheblich in seine physische und psychische Integrität eingegriffen. Neben
körperlichen Blessuren und Schmerzen hat er bei diesem Vorfall beträchtliche
seelische Unbill erlitten: Er wurde in einer Bar ohne jeden Anlass von sechs
Angreifern verprügelt, hat dabei grosse Ängste ausgestanden und sein Sicherheitsgefühl
im öffentlichen Raum wurde, wie er nachvollziehbar angegeben hat, beeinträchtigt.
Die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 7‘000.– ist als
Ausgleich für die erlittene körperliche und insbesondere seelische Unbill
angemessen (vgl. AGE.AS.2011.43 vom 5. Juni 2012: CHF 7‘500.–: Opfer wurde
grundlos verprügelt). Die Beschuldigten haften dem Privatkläger für die Genugtuung
solidarisch (Art. 50 OR).
Die Berufungen
werden abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt.
Die
Beschuldigten D____, E____ und F____, welche im Berufungsverfahren lediglich
als Berufungsbeklagte aufgetreten und mit ihren Anträgen auf Abweisung der Berufung
der Staatsanwaltschaft durchgedrungen sind, tragen keine zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten. Die Beschuldigten A____, B____ und C____ sind mit ihren eigenen
Berufungsanträgen zwar nicht durchgedrungen, indes mit ihren Anträgen auf
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Sie tragen entsprechend ihrem
teilweisen Obsiegen lediglich reduzierte (hälftige) zweitinstanzliche
Verfahrenskosten. Den amtlichen Verteidigern von D____, F____ und A____ werden
aus der Gerichtskasse Honorare gemäss ihrer Aufstellung ausgerichtet. A____ obsiegt
lediglich teilweise. Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat
auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des (teilweisen) Obsiegens der
Beschuldigten nach der neueren Gerichtspraxis keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV
261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser
beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für ab dem 1. Januar 2014
erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Beschuldigte obsiegt hat. Da D____ und F____
vollständig und A____ teilweise obsiegen, betrifft die Rückerstattungspflicht
im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss A____ und umfasst die
Hälfte des seinem Verteidigers zugesprochenen Honorars. Für die Details wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Entsprechend dem
Ausgang des Berufungsverfahrens werden E____ dafür eine angemessene Parteientschädigung
und B____ und C____ reduzierte angemessene Parteientschädigungen aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Für die Details wird auf das Dispositiv verwiesen.
Die
Privatklägerschaft hat gegenüber den Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt (Art. 433 StPO). Entsprechend hat der Vertreter des im Kostenerlass
prozessierenden Privatklägers G____ den Antrag unter o/e-Kostenfolge gestellt,
aber gleichzeitig beantragt, dass ihm infolge Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung
und der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar nach Aufwand
auszurichten sei. Dem Vertreter des Privatklägers G____(im Kostenerlass) wird unter
diesen Umständen für das zweitinstanzliche Verfahren, in Anwendung von Art. 136
der Strafprozessordnung, ein Honorar von CHF 1‘300.– und Auslagenersatz
von CHF 81.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die vollumfänglich obsiegenden
D____, E____ und F____, haben sich daran nicht zu beteiligen, wohl aber die teilweise
unterliegenden A____, B____ und C____. B____ und C____, welche ein Erwerbseinkommen
erzielen und privat vertreten sind, haben dem Appellationsgericht daran je
CHF 250.– zurückzuerstatten (Art. 433 Abs. 1 lit a StPO, Art. 138 Abs. 2
StPO); A____, welcher derzeit kein Erwerbseinkommen erzielt, hat dem Appellationsgericht
den nämlichen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: 1. In Bezug auf D____ wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt, mit der Massgabe, dass das von der
Vorinstanz sistierte Strafverfahren gegen ihn wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung und mehrfacher Nötigung (AS Ziff. I.1.1) sowie wegen
einfacher Körperverletzung und mehrfacher versuchter Nötigung (eventualiter
Drohung) (AS Ziff. I.1.2.), alles zum Nachteil von H____, gemäss Art. 55a
Abs. 3 des Strafgesetzbuches definitiv eingestellt wird.
In Bezug auf die übrigen Beschuldigten A____, B____, C____, E____ und F____
wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
- Die Beschuldigten A____, B____ und C____ tragen
die sie betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von je CHF 300.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Die Beschuldigten D____, E____ und F____ tragen keine
Kosten im zweitinstanzlichen Verfahren.
- Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘453.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 28.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 438.50, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Umfang von CHF 2‘959.90 (50 %) bleibt Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘500.–, zuzüglich 8
% MWST von CHF 120.–, zugesprochen. Diese wird mit der reduzierten
Urteilsgebühr im Umfang von CHF 300.– verrechnet.
C____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘500.–, zuzüglich 8
% MWST von CHF 120.–, zugesprochen. Diese wird mit der reduzierten
Urteilsgebühr im Umfang von CHF 300.– verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger von D____, lic. iur. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘216.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 106.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 345.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
E____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren
aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 240.–, ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger von F____, lic. iur. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘560.– und ein
Auslagenersatz von CHF 6.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 125.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dem Vertreter des Privatklägers im
Kostenerlass G____, lic. iur. […], werden für das zweitinstanzliche
Verfahren, in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung, ein Honorar
von CHF 1‘300.– und Auslagenersatz von CHF 81.–, zuzüglich 8 % MWST
von insgesamt CHF 110.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
A____ hat dem Appellationsgericht den Betrag von
CHF 250.– zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
B____ hat dem Appellationsgericht den Betrag von CHF 250.–
zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der
Strafprozessordnung. Dieser Betrag wird ebenfalls mit der reduzierten Parteientschädigung
verrechnet. Der Überschuss von insgesamt CHF 1‘070.– wird B____ ausbezahlt.
C____ hat dem Appellationsgericht den Betrag von
CHF 250.– zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der
Strafprozessordnung. Dieser Betrag wird ebenfalls mit der reduzierten Parteientschädigung
verrechnet. Der Überschuss von insgesamt CHF 1‘070.– wird C____ ausbezahlt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsulD____schen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135
Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben.