Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.99
URTEIL
vom 21.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas
Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
1
[...]
B_____ Rekurrent
2
[...]
gegen
Leitung Volksschulen
Leimenstrasse 1, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 24. Februar 2014
betreffend zusätzliche
Unterstützung für die Schulung von
C_____
Sachverhalt
C_____, geboren
am [...], ist die Tochter von A_____ und B_____ (Rekurrenten). Sie besuchte im
Schuljahr 2012/2013 die zweite Klasse der Orientierungsschule (OS) [...] in
Riehen, wo ihr Mobbing und Schikanen von Seiten der Mitschülerinnen und Mitschüler
widerfuhren. Aus Angst vor solchen Übergriffen und wegen Unterforderung im
Unterricht weigerte sich C_____ ab dem 11. Juni 2013 nach somatischen Reaktionen
auf die Belastungssituation, den Schulunterricht in der OS [...] weiter zu besuchen.
Auf Anmeldung der Eltern absolvierte sie vom 17. bis 21. Juni 2013 eine
Schnupperwoche im Progymnasium [...] der Privatschule X. Die Schulleitung der
OS [...] stellte mit Eingabe vom 18. Juni 2013 einen Antrag auf Einleitung
eines Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) durch den
Schulpsychologischen Dienst (SPD). Gleichzeitig beantragte sie der Fachstelle
Zusätzliche Unterstützung (FZU) verstärkte Massnahmen für C_____. Auf der
Grundlage des Berichts des SPD vom 4. Juli 2013 lehnte der Leiter Volksschulen mit
Verfügung vom 29. Juli 2013 verstärkte Massnahmen für C_____ ab und stellte
fest, dass sie im Rahmen der Angebote der Volksschulen oder der Gymnasien
ausreichend gefördert werden könne. Die Eltern meldeten ihre Tochter am 2.
August 2013 gleichwohl an der Privatschule X an, wo sie das Schuljahr 2013/2014
in der dritten Klasse des Progymnasiums [...] absolvierte. Gegen die Verfügung erhoben
die Eltern Rekurs an das Erziehungsdepartement (ED), welcher mit Entscheid vom
24. Februar 2014 kostenfällig abgewiesen worden ist.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. März und 28. April 2014 erhobene
und begründete Rekurs der Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit diesem Rekurs
beantragen sie die kosten- und entschädigungsfällige Qualifikation des
Zwischenjahres 2013/2014 in der dritten Klasse des Progymnasiums [...] der Privatschule
X als verstärkte Massnahme gemäss § 11 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. c
der Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV, SG 412.750)
sowie die Übernahme der Kosten von CHF 24‘500.– durch den Kanton. Eventualiter
machen sie geltend, dass die Kosten für den einjährigen Besuch der Privatschule
„wegen Geltendmachung des Vertrauens auf behördliche Zusicherungen“ geschuldet
seien. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche
und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu haben die Rekurrenten mit
Schreiben vom 25. September 2014 repliziert. Mit Eingabe vom 4. November 2014
hat das Erziehungsdepartement eine Stellungnahme des Leiters Schulkreis III vom
30. Oktober 2014 „im Sinne einer Ergänzung“ eingereicht. Dazu haben die Rekurrenten
mit Eingabe vom 28. November 2014 wiederum Stellung bezogen.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist ohne Verhandlung in einer Beratung des Gerichts ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. Mai
2014 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz OG; SG 153.100) und §§ 10 ff.
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige
Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen sowie den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die
Verwaltung.
1.2 Die
Rekurrenten sind als unterhaltspflichtige Eltern des betroffenen Kindes von den
vorinstanzlichen Entscheiden berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 1.2).
Auf ihren Rekurs ist einzutreten (§ 13 Abs. 1 VRPG).
1.3 Das
Departement reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 eine Stellungnahme von D_____,
Leiter Schulkreis III der Volksschulen, „zu Aussagen“ der Rekurrenten in ihrer
vorinstanzlichen Rekursbegründung vom 28. September 2013 ein.
1.3.1 Es
erstaunt und verwundert, dass das Departement erst nach Abschluss des
Schriftenwechsels im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren den mit den Rekurrenten
bei der Bewältigung der schulischen Krise ihrer Tochter hauptsächlich befassten
Mitarbeiter selber Stellung zu deren Behauptungen und Rügen nehmen lässt. Es
stellt sich daher die Frage, inwieweit diese Eingabe überhaupt noch berücksichtigt
werden kann. Wie mit aller Deutlichkeit zu konstatieren ist, gebietet die
Untersuchungsmaxime die umfassende Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 180 f.). Dazu gehört aufgrund
der entsprechenden Behauptungen der Rekurrenten auch die Klärung des
Sachverhalts durch die Befragung des zuständigen Mitarbeiters. Es ist daher
kein Grund ersichtlich, weshalb dieser seinen Bericht mit den beigelegten
Notizen und Auszügen aus seinem Emailverkehr erst rund dreizehn Monate nach
Einreichung der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren verfasst hat und
das Departement diesen erst nach Abschluss des Schriftenwechsels im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren hat einreichen können. Dies gilt
umsomehr, als er entsprechende Angaben offenbar gegenüber der Volksschulleitung
schon früher gemacht hat (vgl. Beilage 11 zur Vernehmlassung des ED vom 21.
Juli 2014, Aktenbeilage 5).
1.3.2 Art.
110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den
Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist.
Während dieses müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel
unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGer 2C_961/2013 vom 29. April
2014 E. 3.4). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist
vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die
erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E.
3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien „die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen“. Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen
daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In
späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei nur noch echte Noven vortragen (Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 307). Dies
muss aus Gründen der prozessualen Gleichbehandlung auch für die Vorinstanz
gelten, der nach § 23 Abs. 2 VRPG grundsätzlich Gelegenheit zur Vernehmlassung
zu geben ist. Daraus folgt, dass die Eingabe des Departements vom 4. November
2014 grundsätzlich verspätet ist.
Zu beachten ist aber, dass die Rekurrenten die
Darstellungen des Schulkreisleiters III in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober
2014 in ihrer Eingabe vom 28. November 2014 im Wesentlichen anerkennen resp.
nicht bestreiten. Es kann daher trotz der verspäteten Einreichung der Erklärung
in analoger Anwendung von § 18 in fine VRPG auf die eingereichten Unterlagen
abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als damit Feststellungen, die bereits
mit der Stellungnahme der Leiterin Zusätzliche Unterstützung vom 4. November 2013
(vgl. Beilage 11 zur Vernehmlassung des ED vom 21. Juli 2014, Aktenbeilage
5) gemacht worden sind, bestätigt werden.
Wie im angefochtenen
Entscheid ausgeführt wird, ist unbestritten, dass die Tochter der Rekurrenten eine
überdurchschnittlich begabte und interessierte Schülerin ist, deren Leistungen
gemäss der Abklärung durch den SPD im Bereich der Hochbegabung liegen.
Unbestritten ist weiter, dass der Tochter der Rekurrenten im Schuljahr
2013/2014 der Besuch der OS [...] in Riehen nicht mehr zugemutet werden konnte.
Es musste ihrem Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
gemäss Art. 19 und 62 Abs. 2 BV sowie § 11 Abs. 1 lit. n und § 19 Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) daher in jenem Schuljahr
unter Berücksichtigung ihrer überduchschnittlichen Begabung in Form eines
Neubeginns an einer anderen Schule und in einem nicht vorbelasteten sozialen
Umfeld entsprochen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob dies in Form der
Schulung der Tochter der Rekurrenten in der Privatschule X zu erfolgen hatte
und der Kanton daher die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat.
3.1 Gemäss
Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für ausreichenden,
allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
obligatorischen Grundschulunterricht, auf den Art. 19 BV einen verfassungsrechtlichen
Anspruch verschafft. Den Kantonen kommt bei der Regelung der Anforderungen an
einen „ausreichenden“ obligatorischen Grundschulunterricht ein erheblicher
Gestaltungsspielraum zu (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; 130 I 352 E. 3.2
S. 354; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2; 2P.216/2002 vom
5. Februar 2003 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2013.112 vom 25. Mai 2014
E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf
jeden Fall für „den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn
angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten“ (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f.; BGer
2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV
ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner
Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an
einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des
Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr
gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der
hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte
gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende
Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung,
das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen
von Verfassungs wegen nicht gefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354
f.; 129 I 12 E. 6.4 S.20; BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2). Ein
Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus
Art. 19 BV nicht (BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2; 2C_446/2010
vom 16. September 2010 E. 5.2; 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 5.4). Darüber
hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die
funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die
Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist
dabei – wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen – auch das begrenzte
staatliche Leistungsvermögen (BGE 129 I 12 E. 6.4 S. 20; BGer 2C_971/2011
vom 13. April 2012 E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19 und 62 BV
weder ein Anspruch auf ein optimales Schulangebot noch ein allgemeiner Anspruch
auf staatliche Finanzierung des Besuchs einer Privatschule abgeleitet werden
kann (vgl. auch VGE VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2; VD.2009.721 vom 14.
April 2010 E. 2.1; 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.1; 645/2002 vom
26. Februar 2003 E. 3).
3.2 In
rechtlicher Hinsicht berufen sich die Rekurrenten zur Begründung ihres Anspruchs
auf Schulung ihrer Tochter in einer Privatschule primär auf die §§ 11 Abs. 2
und 13 Abs. 1 lit. c SPV. Schülerinnen und Schüler haben einen besonderen Bildungsbedarf,
wenn sie mit dem Grundangebot der Schule nicht ausreichend gefördert werden
können (§ 2 Abs. 1 SPV). Ein solcher besonderer Bildungsbedarf kann sich gemäss
§ 2 Abs. 2 SPV auch aufgrund besonderer Leistungsfähigkeit des Kindes ergeben.
Diesem besonderen Bildungsbedarf soll zunächst mit den Förderangeboten im
Rahmen der Regelschulen entsprochen werden (§ 63b des Schulgesetzes [SchulG, SG
410.100], § 4 ff. SPV). Wo solche nicht genügen, ist dem besonderen
Bildungsbedarf mit sogenannten verstärkten Massnahmen gemäss den §§ 9 ff. SPV
Rechnung zu tragen. Solche verstärkten Massnahmen erfolgen grundsätzlich in einem
integrativen Rahmen in der Regelklasse. Schülerinnen und Schüler, die verstärkte
Massnahmen benötigen, können in begründeten Fällen aber auch separativ geschult
werden (§ 64 Abs. 1 SchulG, § 11 Abs. 1 und 2 SPV). Diese (separative) Schulung
erfolgt in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in nichtstaatlichen
Sonderschulen oder in Privatschulen, sofern kein ausreichendes Angebot an
staatlichen Schulen oder nichtstaatlichen Sonderschulen besteht (§ 13 SPV).
Über Art und Umfang der verstärkten Massnahmen entscheidet die Volksschulleitung
auf Antrag der Schulleitung und aufgrund der Empfehlung einer Abklärungsstelle
(§ 64 Abs. 2 SchulG).
3.3 Zusammenfassend
folgt daraus, dass ein Anspruch auf staatliche Finanzierung der Schulung eines
Kindes an einer Privatschule nur dann besteht, wenn an den staatlichen Schulen
selber eine ausreichende, seinen individuellen Fähigkeiten und seiner
Persönlichkeitsentwicklung entsprechende Schulausbildung nicht möglich ist.
Aufgrund der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelung ist daher die
Feststellung der Vorinstanz, eine separative Förderung an einer Sonder- oder
Privatschule komme nur als ultima ratio in Betracht, nicht zu beanstanden.
Dabei richtet sich der Entscheid, welche Schule für ein Kind mit besonderem
Bildungsbedarf in Frage kommt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
wird, im Rahmen des effektiv Möglichen nach dem Kindeswohl. Diesem muss aber
wiederum in angemessenem und ausreichendem Masse entsprochen werden (Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf
ausreichenden Grundschulunterricht von Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung,
Bern 2011, S. 50).
Es stellt sich
daher die Frage, ob für die Tochter der Rekurrenten neben ihrer Schulung in der
Privatschule X auch andere, alternative Angebote an staatlichen Schulen zur
Verfügung gestanden wären.
4.1 Mit
der Vorinstanz hat die Beantwortung dieser Frage auf der Grundlage des Berichts
des SPD vom 4. Juli 2013 zu erfolgen. Darin wird die Tochter der Rekurrenten als
aktives, aufgestelltes und interessiertes Mädchen mit einem überdurchschnittlichen
kognitiven Potenzial, das sie schulisch auch umzusetzen wisse, beschrieben. Sie
verfüge über eine gute Konzentrationsfähigkeit und eine altersentsprechende
Ausdauer. Sie könne sich wehren und entsprechende Strategien erwerben, fühle
sich aus Sicht der Schule aber auch rasch angegriffen. Sie habe ein grosses
Sensorium für unfaires Verhalten ihr und anderen gegenüber. Sie befinde sich
aufgrund von Mobbinghandlungen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler wie auch
ihrer individuellen Prädisposition sowie früherer Erfahrungen in einer Krise,
die sich in Gefühlen von Besorgnis und Bedrängnis ausdrücke sowie
psychosomatische Reaktionen wie Bauchweh, Übelkeit und Schlafstörungen hervorgerufen
habe. Die Krise habe sich aber auf ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit nicht
negativ ausgewirkt. Sie habe das Potential, das zu einer gezielten
Begabtenförderung berechtige. Es sei wichtig, dass diese Begabung durch ein
anforderungsreiches schulisches Umfeld unterstützt werde. Es sei für ihre
schulische Laufbahn wichtig, dass sie in ein Umfeld komme, in das sie und ihre
Eltern Vertrauen hätten bzw. gewinnen könnten. Dazu gehöre, dass in der Klasse
kein Mobbing stattfinde und das Lehrpersonenteam die Bereitschaft und Erfahrung
habe, mit möglichen Mobbingsituationen oder anderen schwierigen Klassendynamiken
umzugehen. Als empfohlene Massnahme wird die Schulung des Kindes in einer
sozial stabilen, tragfähigen und ruhigen Klasse mit anderen leistungsorientierten,
interessierten Schülerinnen und Schülern sowie die Begabungsförderung genannt.
4.2 Vor
diesem Hintergrund sind die verschiedenen, von den Vorinstanzen ins Auge
gefassten Alternativen für die Tochter der Rekurrenten zu prüfen.
4.2.1 Geprüft
wurde ein vorzeitiger Übertritt in ein Gymnasium. Damit hätte die Schülerin die
dritte OS-Klasse übersprungen. Die Vorinstanzen hielten dafür, dass sie
aufgrund der Gesamtumstände diesen Schritt hätte wagen können.
Dieser
Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Im Bericht des SPD wird
die Option des Überspringens der 3. OS als „sehr schwierig beurteilbar“ eingeschätzt.
Die Schülerin verfüge zwar über ein sehr hohes Potenzial, zeige sehr gute
schulische Leistungen und sei daher sicher eine zukünftige Gymnasiastin. Auch
die Motivation und die Bereitschaft, den fehlenden Lernstoff aufzuarbeiten,
seien vorhanden. Es erscheine aber zumindest fraglich, ob das Aufarbeiten des
fehlenden Lernstoffes aktuell in vernünftiger Zeitspanne realisiert werden
könne und ob am Gymnasium genügend Zeit und allfällige Unterstützung dafür
vorhanden wären. Schliesslich gab der SPD zu bedenken, dass C_____ in Folge
einer vorzeitigen Einschulung schon jünger als ihre jetzigen Mitschülerinnen
und Mitschüler sei sowie bei einem früheren Übertritt in ein Gymnasium sogar
zwei Jahre jünger wäre. Auch wenn im Bericht schliesslich gleichwohl der
Übertritt ins Gymnasium als mögliches Schulangebot unterbreitet worden ist, so
folgt aus der gesamten Abklärung, dass dieses „Wagnis“ nicht als ausreichendes
Angebot verstanden werden kann, soweit es von der Schülerin und den Eltern
nicht selber explizit gewünscht wird. Der deutliche Altersunterschied
einerseits und das aufgrund individueller Prädispositionen sowie früherer
Erfahrungen konstatierte Sensorium des Kindes für unfaires Verhalten ihr und
anderen gegenüber andererseits führen zu Zweifeln, ob die Anforderungen an eine
sozial stabile, tragfähige Klasse, in welcher sie nicht ausgegrenzt wird, im Rahmen
eines vorzeitigen Übertritts ans Gymnasium hätten erfüllt werden können. Hinzu
kommt das vom SPD festgestellte Risiko, dass es ihr nicht gelingen könnte, den
ihr fehlenden Schulstoff aufzuholen. Es drohe ihr damit die Relegation im
Gymnasium. Dies konnte ihr mit Blick auf ihre bis anhin krisenbelastete
schulische Karriere nicht zugemutet werden.
4.2.2 Damit
bleibt als weitere Alternative für ihre Schulung der Wechsel an eine andere OS
zu prüfen. Diese Variante wurde im Bericht des SPD an erster Stelle genannt.
Gegen diese Lösung machen die Rekurrenten geltend, eine experimentelle Lösung
an einem anderen Standort mit einer anderen Schulleitung sei am 29. Juli 2013
nicht mehr zumutbar gewesen. Soweit die Vorinstanzen auf die Möglichkeiten
eines Wechsels an das weit entfernte Kaltbrunnen-Schulhaus im Schulkreis Grossbasel-West
oder die Angebote im Kleinbasel verwiesen hätten, handle es sich dabei nicht um
eine sorgfältige Evaluation. Die Angebote seien aufgrund des seelisch und
körperlich destabilisierten Zustandes ihrer Tochter gar nicht realisierbar
gewesen. Experimente seien in diesem Stadium nicht mehr zumutbar gewesen, da
nur noch zwei Wochen Sommerferien übrig blieben, während deren der
Schulkreisleiter III teilweise ferienabwesend gewesen sei.
4.2.2.1 Somit
bestreiten die Rekurrenten im Ergebnis zu Recht nicht mehr generell, dass mit
einem Wechsel an eine andere OS eine für ihre Tochter ausreichende und ihren
Fähigkeiten sowie ihrer Persönlichkeitsentwicklung entsprechende Schulausbildung
im Grundsatz möglich gewesen wäre. Tatsächlich wurde die schulische Krise ihrer
Tochter durch die konkrete Klassenkonstellation in der OS [...] begründet. Zudem
gehen die Rekurrenten selber davon aus, dass die Situation deshalb eskaliert
ist, weil die verantwortlichen Schulorgane in der dortigen Konstellation zu
wenig konsequent gegen das Mobbing ihrer Tochter sowie die dafür
verantwortlichen Schülerinnen und Schüler eingeschritten seien und sich
„massive Versäumnisse“ hätten zu Schulden kommen lassen. Diese Erfahrung kann
nicht unbesehen auf alle OS-Standorte übertragen werden. Zunächst ist bereits
nicht ganz verständlich, warum die Rekurrenten einen Wechsel an eine andere OS
in Riehen in ihrem Verkehr mit den Schulbehörden und den darauf folgenden
Rekursverfahren ausgeschlossen haben. Noch mit ihrer vorinstanzlichen
Rekursbegründung schreiben die Rekurrenten, dass sie sich „aufgrund der überaus
positiven Erfahrungen“, die sie ab Sommer 2010 mit ihrem Sohn E_____ in der OS Hebel
hätten machen dürfen, auf den neuen Schulabschnitt ihrer Tochter in der OS
gefreut hätten. Warum dieses anfängliche Vertrauen nun weggefallen ist, substanziieren
die Rekurrenten im Verfahren nicht. In der vorinstanzlichen Rekursbegründung
verweisen sie allein auf den Wunsch ihrer Tochter nach einer Lösung „ausserhalb
Riehens“ (Beilage 4 zur Vernehmlassung des ED vom 21. Juli 2014, S. 7,
Aktenbeilage 5). Die Hinweise auf OS-Angebote in den OS-Schulhäusern Dreirosen,
Sandgruben und Thomas Platter-Wettstein sowie an weiteren OS-Standorten
qualifizieren die Rekurrenten als nicht sorgfältige Evaluation, sondern als
„einfache Aufzählung der OS-Standorte diesseits des Rheins“. Diese hätten ihrer
Tochter als „Experimente“ nicht mehr zugemutet werden können. Eine Schulung
ihrer Tochter an der OS Kaltbrunnen, für welche der zuständige Schulkreisleiter
III einzig „die Hand“ habe „ins Feuer“ legen wollen, lehnen die Rekurrenten aufgrund
des weiteren Schulwegs ab.
4.2.2.2 An
dieser Argumentation ist zwar zutreffend, dass ein konkretes OS-Schulangebot an
einem bestimmten Standort mit umfassender Analyse des dortigen schulischen
Umfelds unter Berücksichtigung der besonderen Fähigkeiten der entsprechenden
Lehrpersonen einerseits und der jeweiligen Klassenkonstellationen andererseits
nicht stattgefunden hat. Eine solche Abklärung erscheint aber aufgrund der
Feststellung des SPD, für die Schülerin sei es wichtig, dass sie in eine Klasse
komme, in der kein Mobbing stattfinde sowie dass das Lehrpersonenteam die Bereitschaft
und die Erfahrung habe, mit möglichen Mobbingsituationen oder anderen schwierigen
Klassendynamiken umzugehen, notwendig. Eine erforderliche Erprobung im Sinne
eines Hospitiums der Schülerin in einer entsprechenden OS-Klasse konnte vor den
Sommerferien 2013 nicht mehr erfolgen. Insoweit kann auch der Rüge der Rekurrenten,
ihrer Tochter habe kein Experiment zugemutet werden können, gefolgt werden.
4.2.2.3 Diese
Feststellung muss aber vor dem Hintergrund des mit den Rekurrenten koordinierten
Vorgehens bewertet werden. Unbestritten ist, dass die Rekurrenten unmittelbar
nach der Weigerung ihrer Tochter, weiter die OS [...] zu besuchen, am 11. Juni
2013 den Kontakt mit dem zuständigen Schulkreisleiter III aufgenommen haben.
Wie aus der Stellungnahme des Schulkreisleiters III vom 30. Oktober 2014 (Eingabe
ED vom 4. November 2014, Aktenbeilage 8) hervorgeht, führte er in der Folge
mehrere Gespräche mit dem Rekurrenten 2 zur Situation der Tochter und zu
verschiedenen Optionen einer Veränderung der Schulumgebung. Dazu habe auch der
Wechsel an eine andere OS-Schule in Riehen und Basel gehört. Diese Option wurde
in der Folge von der Rekurrentin 1 in einem Gespräch vom 12. Juni 2013 auf eine
OS-Klasse mit erweitertem Musikunterricht, einer Klasse mit normalem Respekt untereinander,
einem Lehrpersonenteam, das Führung spürbar wahrnehme und bei Vorkommnissen entsprechend
eingreife sowie eine Schulleitung, welche deutlich führe, fokussiert. Bereits
am folgenden Tag teilte der Rekurrent 2 dem Schulkreisleiter III aber mit, dass
die Familie die Privatschule X besucht habe und von deren Präsentation
überzeugt sei. Gleichzeitig habe er mitgeteilt, „dass keine Suche nach einer anderen
3. OS-Klasse nötig wäre, da sich die Familie für ein Jahr in der Privatschule X
entschieden“ habe. Dieser Ablauf wird von den Rekurrenten mit ihrer Eingabe vom
28. November 2014 nur insoweit bestritten, als der definitive Entscheid, ihre
Tochter in die Privatschule X zu schicken, erst mit ihrer Anmeldung am 2. August
2013 gefallen sei. Nicht bestritten wird aber, dass sie vor dem Hintergrund der
geplanten Schnupperwoche ihrer Tochter in der Privatschule X eine weitere Suche
nach konkreten Schulungsangeboten an OS-Schulen im damaligen Zeitpunkt nicht
mehr für vordringlich hielten. Dem steht auch die Aktennotiz des
Schulkreisleiters III vom 24. Juni 2013 nicht entgegen (Aktenbeilage 9). Daraus
geht zwar hervor, dass als Fazit des Telefongesprächs vom gleichen Tag festgestellt
worden ist, dass alle Optionen offen behalten werden sollten. Nach dem guten
Verlauf der Schnupperwoche in der Privatschule X waren aber weitere konkrete
Abklärungen in OS-Klassen kein Thema mehr. Dies verdeutlicht auch die
Stellungnahme der Rekurrenten vom 4. Juli 2013 zum SPD-Bericht (vgl. Beilage 5
zur Vernehmlassung des ED vom 21. Juli 2014, Aktenbeilage 5), wurde doch bereits
im damaligen Zeitpunkt ein Wechsel an einen anderen OS-Standort pauschal als
Experiment bezeichnet und verworfen.
4.2.2.4 Daraus
folgt, dass aufgrund der Präferierung der Lösung Privatschule X durch die
Rekurrenten nähere Abklärungen und Schnupperbesuche der Tochter in OS-Klassen unterblieben
sind. Zutreffend ist zwar, dass der Schülerin aufgrund ihrer Krise keine
Experimente zugemutet werden sollten. Um ein solches handelte es sich vor der
praktischen Erprobung in der Schnupperwoche aber auch bei der eingeschlagenen
Lösung in der Privatschule X. Mit diesem eigenen Entscheid haben die
Rekurrenten im Ergebnis eine Lösung an einer staatlichen OS ausgeschlossen. Dieses
Vorgehen der Rekurrenten kann vor dem Hintergrund der guten Erfahrungen ihres
Sohnes E_____ an der OS Hebel, nicht nachvollzogen werden (vgl. E. 4.2.2.1). Im
aktuellen Schuljahr weist die OS Hebel bspw. eine Regelklasse und drei Musikklassen
aus, wie es von der Rekurrentin 1 für ihre Tochter gewünscht worden ist. Es ist
davon auszugehen, dass auch im Schuljahr 2013/14 mehrere Musikklassen in dieser
Schule geführt worden sind. Dass keine dieser Klassen die von der Rekurrentin 1
formulierten Kriterien erfüllt hätte, kann nicht vermutet werden. Da die
Rekurrenten eine konkrete Suche nach einer OS-Lösung aber explizit nicht mehr
gewünscht haben, brauchte sie von den Schulbehörden auch nicht mehr konkret evaluiert
werden.
Daraus folgt,
dass die Rekurrenten aus der zeitlichen Konstellation nach dem Vorliegen des
Berichts des SPD und dem Entscheid des Leiters Volksschule nichts zu Gunsten
ihres Standpunktes ableiten können.
4.2.2.5 Daran
vermag die nicht zu übersehende Zwangslage, in der sich die zu raschem Handeln
gezwungenen Rekurrenten befunden haben, nichts zu ändern. Es sprach nichts
dagegen, in der verbleibenden Zeit vor oder zumindest neben einem
Schnupperbesuch in der Privatschule X auch ein Hospitium in einer vom Schulkreisleiter
III evaluierten OS-Klasse vorzusehen. Daran ändert auch das vorherige Verhalten
der zuständigen Schulbehörden der OS [...] nichts. Die Lehrpersonen haben im
Frühjahr den Vorschlag der Rekurrenten für einen Klassenvertrag aufgenommen und
sind zur Einschätzung gelangt, dass sich die Klasse in der Folge beruhigt habe
und die Stimmung „recht gut“ geworden sei (SPD-Bericht vom 4. Juli 2013, S. 8,
Beilage 2 zur Replik der Rekurrenten vom 25. September 2014, Aktenbeilage 7).
Auch die Rekurrenten nennen nur noch einen weiteren Vorfall, welcher dann zur definitiven
Weigerung ihrer Tochter, weiter in die Schule zu gehen, geführt hat
(Rekursbegründung vom 28. September 2013, Ziff. 11).
4.3 Als
Ergebnis ist daraus zu folgern, dass mit einer parallelen Versetzung von C_____
in eine andere OS-Klasse an einem anderen Schulstandort ein ausreichender obligatorischer
Grundschulunterricht in einer staatlichen Schule hätte angeboten werden können
und die Rekurrenten weder aus ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf
ausreichenden Primarschulunterricht noch aus der SPV einen Anspruch auf
Vergütung ihrer Auslagen im Zusammenhang mit der Schulung ihrer Tochter in der Privatschule
X während des Schuljahrs 2013/2014 ableiten können.
[…]
5.1 […]
5.2 […]
5.3 […]
Schliesslich
machen die Rekurrenten einen Anspruch auf Vergütung ihrer Schulkosten an der Privatschule
X aufgrund des Anspruchs auf Schutz ihres entsprechenden Vertrauens geltend.
6.1 Aus
dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben fliesst der
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Vertrauen der Behörden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGer 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.3; Zbl. 98 (1997) S. 272 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 626 ff.; Sameli, Treu und Glauben im Verwaltungsrecht, in: ZSR 96
[1977] II S. 289 ff.; VGE VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.6.2,
VD.2012.206 vom 10. April 2013 E. 4.2, VD.2010.132 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2.2).
6.2 Zur
Begründung ihres entsprechenden Anspruchs machen die Rekurrenten geltend, der zuständige
Schulkreisleiter III habe anlässlich des Telefongesprächs vom 11. Juni 2013
massive Versäumnisse der Volksschule eingestanden, aus denen erst die desolate
Situation ihrer Tochter habe entstehen können. Da ihre Tochter Opfer und nicht
Täterin sei sowie aufgrund der Tatsache, dass sie sich stets korrekt verhalten
hätten, sei eine Kostengutsprache die einzige angemessene Lösung.
Damit verkürzen
die Rekurrenten den Sachverhalt gegenüber ihrer eigenen Darstellung in der
Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beilage 4 zur Vernehmlassung
des ED vom 21. Juli 2014, Aktenbeilage 5, Ziff. 30 S. 13). Dort ergänzten sie,
dass der Schulkreisleiter III aufgrund dieser Einschätzung in Aussicht gestellt
habe, „die Abklärung via Schulleitung“ zu veranlassen. Dem entspricht denn auch
die Erklärung des Schulkreisleiters III in seinem Schreiben vom 30. Oktober
2014 (Eingabe ED vom 4. November 2014, Aktenbeilage 8), er habe dem Rekurrenten
2 von Anfang an und ab dem Telefonat vom 11. Juni 2013 dargelegt, dass für eine
Finanzierung der Option Privatschule durch den Kanton der Weg über eine
standardisierte Abklärung SPD auf Antrag der Schule zu beschreiten sei.
Die Vorinstanz
bestreitet deshalb, dass der Schulkreisleiter III eine Kostenübernahme
zugesichert habe. Vor diesem beweismässigen Hintergrund ist eine Zusicherung
einer Leistung durch den Schulkreisleiter III nicht erstellt. Selbst wenn
dieser die wiedergegebene Meinung vertreten haben sollte, so macht der Verweis
auf die notwendige Abklärung doch deutlich, dass ein Entscheid über einen
entsprechenden Anspruch gerade noch nicht gefallen ist und der fachlichen
Abklärung bedarf. Daraus folgt, dass es bereits an einer genügenden Grundlage
für einen Anspruch aufgrund von Art. 9 BV fehlt.
Daraus folgt,
dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Aufgrund des prozessualen Verhaltens
der Vorinstanz, welche wichtige Beweisunterlagen erst mit ihrer Eingabe vom 4.
November 2014 ediert hat, rechtfertigt es sich aber, den Rekurrenten trotz ihres
vollumfänglichen Unterliegens lediglich eine reduzierte Gebühr von CHF 600.–
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.