Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.22
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…], Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. April 2015
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Straftaten gegen
die sexuelle Integrität, Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher
Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Betrugs, Drohung sowie weiterer Delikte.
Am 26. März 2015 wurde er deswegen in seiner Wohnung in Basel festgenommen und
in Polizeigewahrsam genommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. März 2015 Untersuchungshaft von
vorläufig 12 Wochen an. Mit Schreiben vom 7. April 2015 stellte der amtliche
Verteidiger ein Haftentlassungsgesuch, dessen Abweisung die Staatsanwaltschaft
am 10. April 2015 beantragte. Die Verteidigung reichte am 15. April 2015
eine ausführliche Stellungnahme ein. In der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht
vom 16. April 2015 wurde der Beschuldigte befragte und die Verteidigung gelangte
zum Vortrag. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch in der
Folge ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.
April 2015. Es wird die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. April 2015 beantragt. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer
Stellungnahme vom 27. April 2015 auf die laufenden Einvernahmen, welche die
Belastungen gegen den Beschwerdeführer erheblich verstärken würden und
beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verteidigung hält in
ihrer Replik vom 4. Mai 2015 an ihren Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4
lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Die
Verteidigung rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es werde seitens des
Zwangsmassnahmengerichts nicht dargelegt, inwiefern im Falle einer Haftentlassung
konkrete Kollusionshandlungen möglich und zu befürchten seien. Die Verteidigung
habe ausführlich dargelegt, weshalb keine Kollusionsgefahr anzunehmen sei. Das
Zwangsmassnahmengericht sei indes nicht auf diese Argumente eingegangen,
sondern habe lediglich pauschalisierend festgehalten, die hohe Kollusionsgefahr
sei im Rotlichtmilieu notorisch und es seien im Zusammenhang mit allfälligen weiteren
Sexualdelikten weitere Personen zu befragen. Das rechtliche Gehör sei Ausfluss
des Anspruchs auf ein faires Verfahren und beinhalte die Verpflichtung des
Richters, auf die von der angeschuldigten Person vorgebrachten Argumente einzugehen,
sofern diese nicht von vornherein abwegig seien. Das Zwangsmassnahmengericht
habe daher das rechtliche Gehör verletzt. (Beschwerde III.6. [S. 4]).
2.2 Aufgrund
des Beschleunigungsgebots ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts im
Anschluss an die Verhandlung gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift als
„kurze schriftliche Begründung“ der beschuldigten Person, der Verteidigung
sowie der Staatsanwaltschaft zuzustellen (Art. 226 Abs. 2 StPO). Die
Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu
beschreiten. Darüber hinaus muss sich das Zwangsmassnahmengericht nicht ausnahmslos
und ausdrücklich mit sämtlichen Argumenten der Parteien befassen. Summarische
Erwägungen oder Verweise auf schriftliche Eingaben oder frühere Entscheide sind
grundsätzlich zulässig (Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 6). Unter diesen
Aspekten genügt es, wenn im Entscheid als Beweis für den Tatverdacht
zusammenfassend auf die Belastungen der „im Nachtclub B____ aufgetretenen
Tänzerinnen“ oder namentlich auf die Geschädigten der Sachbeschädigungen
verwiesen wird. Was die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen betrifft, so
ist im Haftantrag auf S. 4f. dargelegt, welche weiteren Verdachtsmomente
bestehen und dass zu diesen noch weitere Ermittlungen getätigt werden müssen.
Eine Bekanntgabe der beabsichtigten Ermittlungsstrategie ist zweifellos nicht
Bestandteil der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft oder des Zwangsmassnahmengerichts.
Ebenfalls ist es nicht Sache des Haftgerichtes sondern des erkennenden
Gerichtes, eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. HB.2012.37 vom
19.9.2012 E.3.1). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nach dem
Gesagten nicht verletzt.
3.1 Die
Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO). In der Haftbeschwerde vom
19. April 2015 wird geltend gemacht, dass weder Kollusionsgefahr noch Fortsetzungsgefahr
vorlägen (Beschwerdeschrift III.5. [S. 4)], das Vorliegen des erforderlichen
Tatverdachts wird hingegen gemäss einleitender Zusammenfassung der geltend
gemachten Rügen nicht bestritten. Unter Ziffer III.6. der Beschwerde wird die
Begründung des Tatverdachts dann aber als ungenügend kritisiert (Beschwerde S.
4, letzter Absatz bis S. 7, erster Absatz). In ihrer Replik vom 4. Mai 2015
befasst sich die Verteidigung unter dem Titel Tatverdacht zudem ausführlich mit
den Aussagen von C____, spricht diesen jede Glaubhaftigkeit ab und hält
schliesslich fest, dass derartige Aussagen keine Grundlage für die Annahme
eines dringenden Tatverdachts darstellten (Replik S. 2-6).
3.2 In
Bezug auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ kann
grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass es gerichtsnotorisch ist, dass
Opfer sexueller Gewalt Mühe haben, über das Erlebte zu sprechen. Auch C____ hat
einleitend zur Frage, ob sie sich habe prostituieren müssen, zu verstehen
gegeben, dass es ihr peinlich sei darüber zu sprechen (EV 31.03.15 S. 6;
20.04.15 S. 6). Wie der Aussageverlauf zu würdigen ist, namentlich dass die
Zeugin auf die Frage nach einer sexuellen Beziehung zum Beschwerdeführer
zunächst sagte „Dies hat er oft gemacht“, dann aber auf die Frage, ob gegen
ihren Willen, lediglich einen Vorfall angab, wobei sie später klarstellte, dass
es nicht „in dem Sinne“ eine Vergewaltigung gewesen sei, sondern der Beschwerdeführer
die Mädchen im Verweigerungsfalle „wie Dreck“ behandelt habe (EV 20.04.15 S. 9,
11), wird das Sachgericht abschliessend zu beurteilen haben. Dies gilt auch für
die Tatsache, dass C____ erst auf präzise Rückfragen genauere Angaben zur Art
und Weise des Vollzuges des Geschlechtsverkehrs machte. Die angeblichen
Widersprüche zu den Aussagen von D____ betreffen nicht die in Frage stehenden
Delikte. Zudem ist den Ausführungen von C____ ein Motiv zu entnehmen, weshalb D____
diese Beziehung möglicherweise lieber unter Verschluss halten möchte (EV
20.04.15 S. 11).
Die Angaben von C____
sind für die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht von entscheidender
Bedeutung. Im vorliegenden Fall kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit der
einzelnen belastenden Momente kursorisch bleiben, da die breite Palette der
vorgeworfenen Delikte und die Anzahl der den Beschwerdeführer belastenden
Personen gesamthaft zu einer Erhärtung des Tatverdachtes führt. Nebst den vorgeworfenen
Sexualdelikten wird wegen einer Vielzahl weiterer, teilweise gravierender Delikte
gegen den Beschwerdeführer ermittelt ‒ der Verdacht auf Brandstiftung,
Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Förderung
der Prostitution und Nötigung sowie weitere Vergehen steht im Raum. Bei dieser
Vielzahl von Tatvorwürfen reicht die von der Vorinstanz vorgenommene Zusammenfassung
der zentralen belastenden Elemente zur Begründung des Tatverdachts aus.
4.1 Die
Verteidigung bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es lasse sich hinsichtlich
jener Delikte, welche sich durch den Angriff auf die Willens- und Handlungsfreiheit
kennzeichneten, kein dringender Tatverdacht mehr begründen. Damit sei jedoch in
der Verfügung vom 28. März 2015 die Kollusionsgefahr begründet worden.
Inzwischen seien sämtliche Frauen, welche betreffend diese Vorwürfe als belastende
Personen in Frage kämen, befragt worden, wobei sich der Verdacht auf schwerwiegende
Delikte gegen die Willens- und Handlungsfreiheit in keiner Weise bestätigt hätte.
Es gebe auch keine Indizien dafür, dass sie sich vor dem Beschuldigten
fürchteten oder sich scheuen würden, belastende Aussagen zu machen (Beschwerde
III.7.) Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Vorinstanz zudem konkret
ausführen müssen, welche Sachverhalte noch ungeklärt seien und inwiefern überhaupt
noch Einfluss auf die Ermittlungen genommen werden könnte. Im Entscheid werde
nicht konkret ausgeführt, welche Kollusionshandlungen nach einer Haftentlassung
im Einzelnen zu erwarten wären (Beschwerde III.6).
4.2 Aus
der Begründungspflicht ergibt sich nicht, dass das Zwangsmassnahmengericht oder
die Staatsanwaltschaft die zu erwartenden Kollusionshandlungen im Einzelnen vorhersieht.
Da in aller Regel in verschiedener Weise Einfluss genommen werden kann, ist
eine derartige konkrete Prognose kaum möglich. Vorausgesetzt wird für die
Bejahung von Kollusionsgefahr lediglich, dass konkrete Anzeichen für zukünftige
Kollusionshandlungen bestehen.
Mit Hinweis auf
den Inhalt eines abgehörten Telefonates vom 19. März 2015 wird im angefochtenen
Entscheid ein solches konkretes Anzeichen genannt. In diesem Telefongespräch mit
„E____“ erkundigte sich der Beschwerdeführer bei einer Vermittlungsagentur für
Tänzerinnen nach dem aktuellen und „am liebsten“ auch nach den zukünftigen
Arbeitsorten von F____. Dies mit der Begründung, sie habe ihn am gleichen Tag
vor Zivilgericht auch strafrechtlich belastet. Im Folgenden hält er seinem Gesprächspartner
vor, dieser habe ihn zu informieren, wenn Tänzerinnen mit Beschwerden an ihn
gelangen würden. Auf so etwas müsse man reagieren. Es ist bei der
Interpretation dieses Gesprächs zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des Telefongespräches wusste, dass dieses abgehört wurde, und er
somit seine Worte sorgfältig wählte und heikle Aussagen mied („Dazu kommentiere
ich am Telefon jetzt nichts“ vgl. Eingaben vom 04.03.15 + 15.04.15 S. 4, Ordner
„Rechtsbeistand“).
Der Beschwerdeführer
macht geltend, es sei völlig normal, dass er von der Agentur über solche Beschwerden
informiert werden wolle. Er habe wissen wollen, ob F____ noch als Tänzerin arbeite,
um dies gegebenenfalls als Beweis gegen ihre Glaubwürdigkeit anzuführen
(Beschwerde III.7, S. 10). Diese Erklärung für den Erkundigungsauftrag an „E____“
mag jedoch nicht zu überzeugen. F____ hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen,
sie zur Prostitution gezwungen zu haben. Mit dem Nachweis, dass sie immer noch
als Tänzerin arbeitet, wäre dieser Vorwurf in keiner Art und Weise zu
entkräften gewesen. Vielmehr wird aus den weiteren Fragen des Beschwerdeführers
ersichtlich, dass er versuchte, Schwachstellen von F____ ausfindig zu machen,
(„Funktioniert es gut mit ihr?“). Diese können dazu dienen, sie unter Druck zu
setzen, indem er sie beispielsweise bei weiteren Arbeitgebern schlechtmacht.
Der weitere
Verlauf des Gesprächs zeigt ein erhebliches manipulatives Potential des Beschwerdeführers
auf. Er hält dem Vermittler vor, dass dieser ihn nicht über die Beschwerde von F____
informiert habe, weswegen er nun in Schwierigkeiten sei. Damit versucht er
seinem Gesprächspartner eine Schuld an seiner eigenen misslichen Situation mit
der in Aussicht stehenden Strafanzeige zuzuschieben oder ihm gar zu drohen. So
kann jedenfalls die folgende Aussage verstanden werden: „Du bist wohl ganz am
Ende deiner Agenturkarriere. Ich will nur sagen, es ist zu deinem Schutz wenn
du reagierst.“ (E____ wird von F____ als 40-45-jährig geschildert [EV 26.02.15
S. 3], es kann sich also nicht um Aussichten auf Pensionierung handeln).
Auch die
folgende Passage deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des
Strafverfahrens versuchte, die Situation zu seinen Gunsten zu beeinflussen:
„Auf so was müssen wir reagieren. Vermutlich bekommst du jetzt von dieser
Agentur (recte wohl: Behörde) eine Vorladung. Ich will das lieber ernst nehmen
und gleich reagieren als wenn ich das locker nehmen und dann kommt ein
grösseres Problem auf mich zu.“ Dass sich der Beschwerdeführer darüber
ausschweigt, wie diese Reaktion auszusehen hätte und allgemein im Vagen bleibt,
ist wohl dem erwähnten Umstand geschuldet, dass er wusste, dass das Gespräch
mitgeschnitten wurde.
Beeinflussungsversuche
gehen auch aus dem Abhörprotokoll Nr. 513 vom 2. März 2015 hervor. Dort sagt der
Beschwerdeführer zu seinem Gesprächspartner „G____“: „Ich muss dich wegen dem
Gericht ein paar Sachen fragen. Ich muss wissen, ob ich dich als Zeugen
brauchen kann.“
Wenn die
Vorinstanz ergänzend zu diesen Hinweisen auch auf die gerichtsnotorische
Tatsache abstellt, dass im Rotlichtmilieu Druck- und Beeinflussungsversuche
besonders häufig vorkommen, so ist dies nicht zu beanstanden. Dieser
Feststellung ist ganz besonders in Bezug auf Tänzerinnen und Prostituierte mit
prekärem Aufenthaltsstatus zu folgen. Daran ändert nichts, dass private
Organisationen wie der Wirteverband oder Basel-Tourismus mit dem Rotlichtmilieu
Werbung betreiben. Im Gegenteil: Mit ihrer Information über das „B____“ oder
das „H____“ stellen sie für die Kundschaft eben gerade klar, dass es sich um
Betriebe des sogenannten. Rotlichtmilieus handelt. Die Schlussfolgerungen,
welche die Verteidigung daraus zieht, dass es sich beim „B____“ um ein
besonders hochklassiges Etablissement handle, verfangen nicht: Dass ein Club im
oberen Preissegment angesiedelt ist, bedeutet keineswegs, dass die dort
arbeitenden Frauen in der Wahl ihrer Wirkungsorte freier sind oder einen
besseren Schutz geniessen als andere Frauen in diesem Gewerbe.
Was die
„Entlastung“ durch die Tänzerin I____ angeht, welche gegen den Beschwerdeführer
selber keine Beschuldigungen erhoben habe (Beschwerde III.7., S. 8), illustriert
der Verlauf ihrer Einvernahmen , unter welchem Druck sie offenbar steht. Während
sie in der Befragung vom 26. März 2015 noch relativ unbefangen Angaben zu ihren
Erfahrungen und Beobachtungen im Club „B____“ machte, gab sie in der
Einvernahme vom Folgetag gleich zu Beginn mehrfach zu verstehen, dass sie sich
als Angeschuldigte fühle (S. 1 f.). In der Folge nahm sie ihre belastenden
Aussagen vom Vortag weitestgehend zurück, berief sich auf ihre schlechte
Verfassung am Vortag sowie falsche Übersetzung. Aus diesem Aussageverhalten
muss geschlossen werden, dass sie zwischen den beiden Befragungen Gespräche
geführt hat, welche sie unter Druck gesetzt haben. Allein schon die Anwesenheit
des Verteidigers des Beschwerdeführers schien bei ihr grosse Angst
hervorzurufen (27.03.15 S. 9). Dieses äusserst auffällige Verhalten wurde vom Befragenden
sogar in einer separaten Notiz vom 27. März 2015 festgehalten.
4.3 Es
ist evident, dass beim derzeitigen Ermittlungsstand weitere Einvernahmen und
Konfrontationen im Umfeld des Beschuldigten und dessen Etablissement durchzuführen
sind. Dass dies bei monatlich wechselnden und international tätigen Cabaret-Tänzerinnen
einigen Aufwand mit sich bringt und die zu befragenden Personen noch nicht
abschliessend feststehen, liegt ebenfalls auf der Hand. Aufgrund der konkreten
Anzeichen dafür, dass es nach einer Haftentlassung zu Kollusionshandlungen
seitens des Beschwerdeführers kommen würde, hat die Vorinstanz diesen Haftgrund
somit zu Recht angenommen.
Da ein
besonderer Haftgrund ausreichend ist, kann nach Annahme der Kollusionsgefahr
offen gelassen werden, ob auch Fortsetzungsgefahr besteht.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒ zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger, […], Advokat, ist ein
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses ist mangels Kostennote zu
schätzen, wobei auch im Vergleich mit anderen Verfahren ein Zeitaufwand von 5
Stunden als angemessen erscheint. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘000.‒
(5 Stunden à CHF 200.‒) festzusetzen, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8% MwSt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.