Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.94
URTEIL
vom 16. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegnerin
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. April 2014
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Die türkische
Staatsangehörige A____ (lediger Name: […]) wurde am […] 1987 in Basel geboren.
Am 27. März 2002 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Seit 2006 wird sie
von der Sozialhilfe unterstützt. Am 29. Dezember 2011 heiratete A____ in
Deutschland den türkischen Staatsangehörigen B____. B____ reiste am 1. Juli
2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt
für Migration (seit 1.1.2015: Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung
vom 7. Januar 2013 nicht eintrat.
Am 13. Juli 2012
reichte A____ beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann
ein. Am 4. September 2012 kam die gemeinsame Tochter […] auf die Welt. Mit
Verfügung vom 30. November 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Familiennachzug wegen der Gefahr des weiteren Bezuges von Sozialhilfe ab. Gegen
diese Verfügung meldete A____ mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs an. Am 12. Dezember 2012
stellte sie, nunmehr vertreten durch Advokat lic. iur. […], einen Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In der Rekursbegründung
vom 2. April 2013 wiederholte sie diesen Antrag. Am 23. Januar 2014
reichte sie ein Scheidungsbegehren beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit
Schreiben vom 28. Februar 2014 zog die Rekurrentin ihren Rekurs an das JSD
zurück. Infolge Rückzugs des Begehrens um Familiennachzug für ihren Ehemann
schrieb das JSD das Verfahren mit Entscheid vom 7. April 2014 ab. Der Antrag um
unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen (Ziff. 2 des Dispositivs).
Dagegen erhob A____
(Rekurrentin) mit Schreiben vom 17. April 2014 Rekurs an den Regierungsrat. Am
10. Juni 2014 reichte sie die Rekursbegründung ein. Sie beantragt die Aufhebung
der Ziff. 2 des genannten Entscheids. Ihr sei für das Verfahren um
Familiennachzug die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
o/e-Kostenfolge für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Präsidialdepartement
überwies den Rekurs mit Verfügung vom 29. April 2014 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 beantragt das JSD die Abweisung des Rekurses.
Die Rekurrentin hat mit Eingabe vom 14. August 2014 auf die Einreichung einer
Replik verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG; SG 270.100). Die Rekurrentin ist vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
Nachdem die
Rekurrentin ihr Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann und somit den in diesem
Zusammenhang erhobenen Rekurs an das JSD zurückgezogen hatte, schrieb das JSD
das Verfahren zu Recht als erledigt ab. Gleichzeitig wies es den Antrag der
Rekurrentin auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Nur noch dieser Punkt ist
vorliegend strittig (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz hat
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass das Familiennachzugsgesuch
auf Grund der konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
der Ehegatten von vornherein als nicht erfolgversprechend anzusehen gewesen sei.
Die Gewinnaussichten seien beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und
könnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Das Rekursverfahren könne
somit als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Antrages
auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung führe.
Die Rekurrentin
macht geltend, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rekurses auf
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen sei. Sie habe das
Gesuch um Familiennachzug im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 12.
Dezember 2012 gestellt und dieses auch summarisch begründet. Massgebend seien
damit die Verhältnisse an jenem Tag. Das Verwaltungsgericht habe in seinem
Urteil VD.2013.134/137 vom 15. Januar 2014 den Rekurs der Rekurrentin und ihres
Ehemannes gegen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts während des laufenden
Rekursverfahrens beziehungsweise gegen die Wegweisung nach Art. 64 des
Ausländergesetzes (AuG) zwar abgewiesen, den Entscheid des JSD aber im
Kostenpunkt aufgehoben, da der Rekurs gegen die Wegweisung im Sinne von Art. 64
AuG nicht offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Diese Ausführungen des
Verwaltungsgerichts seien auch für das vorliegende Verfahren massgebend. Unter
Berücksichtigung des Entscheides des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 16.4.2013 i.S. UDEH vs. Suisse könne der hier streitbezogene
Rekurs der Rekurrentin gegen die Abweisung des Gesuches um Familiennachzug
nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die
Rekurrentin und ihr Ehemann ein gemeinsames Kind hätten und dass die
Rekurrentin in der Schweiz geboren sei. Zum Zeitpunkt der Rekurserhebung sei weder
voraussehbar gewesen, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann dauerhaft von der
Sozialhilfe abhängig sein würden, noch sei absehbar gewesen, dass sie sich
trennen würden. Der Ehemann der Rekurrentin habe damals in einem Beschäftigungsprogramm
der Sozialhilfe Basel-Stadt gearbeitet und einen Deutschkurs besucht. Dass er
trotz intensiver Bemühungen auch weiterhin keine Stelle finden würde, sei nicht
absehbar gewesen. Indem die Vorinstanz der Rekurrentin und ihrem Ehemann
vorwerfe, weiterhin keine Stelle gefunden zu haben, habe sie den Sachverhalt
seit dem 12. Dezember 2012 in unzulässiger Weise berücksichtigt. Da der
Rekurrent an einem Integrationsprogramm teilgenommen habe und über seine
Kooperation nichts Negatives bekannt sei, hätte richtigerweise davon
ausgegangen werden müssen, dass er vermittlungsfähig sei und auch eine Stelle
finden könne.
Das JSD macht demgegenüber
geltend, dass aus der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Sozialhilfe
Basel-Stadt und dem Besuch eines Deutschkurses nicht geschlossen werden könne,
dass der Ehemann der Rekurrentin eine Anstellung finden könne. Für einen
Ausländer ohne Deutschkenntnisse sei es fast unmöglich, eine Anstellung zu
finden. Es sei deshalb auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung von der
konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit
auszugehen gewesen.
3.1 Das
JSD hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dargestellt. Auf die entsprechenden
Ausführungen kann verwiesen werden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann
demgemäss auch bei erstellter Prozessarmut abgewiesen werden, wenn das Begehren
von vornerein aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde (BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2.3; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zurzeit, zu
der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen BGE 133
III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit weiteren Hinweisen,
VGE VD.2014.174 vom 26. September 2014).
3.2 Die
Rekurrentin hat ihren Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 gestellt. Sie hat diesen Antrag in der
Rekursbegründung beziehungsweise dem Gesuch um Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen vom 2. April 2013 wiederholt. Bei der Beurteilung, ob der
Rekurrentin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
hätte bewilligt werden müssen, ist daher grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt
abzustellen. Spätere Sachverhaltsentwicklungen oder Kenntnisse sind allerdings
insofern zu berücksichtigen, wenn diese dazu führen, dass sich die
Rekurserhebung nunmehr als aussichtslos herausstellt und dennoch weiterhin anwaltlicher
Aufwand für die Weiterführung des Rekurses erbracht wird. Für den anwaltlichen
Aufwand, der im Hinblick auf die Rekursbegründung vom 2. April 2013 erbracht
worden ist, muss daher die Sachverhaltsentwicklung zwischen dem 2. Dezember
2012 und dem 2. April 2013 mit berücksichtigt werden.
In materieller
Hinsicht richtete sich der Rekurs an die Vorinstanz gegen die Verweigerung des
Familiennachzuges für den Ehemann der Rekurrentin. Ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1
AuG). Gemäss den Angaben, von welchen die Vorinstanz ausgegangen ist, lebte der
Ehemann der Rekurrentin damals mit der Rekurrentin und der gemeinsamen Tochter
zusammen. Es lagen keine Hinweise für eine Scheinehe vor. Da die Rekurrentin
über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, stand ihrem Ehemann grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Allerdings stand dieser
Rechtsanspruch unter dem Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG
(Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage
2012, Art. 43 N 3; Caroni, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 43 N 21; BGE 138 II 229 E. 2
S. 231; BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.1). Gemäss Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Grund besteht unter anderem, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG). Das
Verwaltungsgericht hat im bereits genannten Entscheid VD.2013.134/137 vom 15.
Januar 2014 zutreffend ausgeführt, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung
des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig eine auf die ganze
Familie bezogene Gesamtbeurteilung vornimmt und die Einkommensmöglichkeiten
aller Familienmitglieder berücksichtigt (BGer 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011
E. 2.2; zum früheren Recht etwa BGer 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 7.2, je
mit Hinweisen). Dabei kommt es nicht alleine darauf an, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit in der Vergangenheit schon einige Zeit angedauert hat.
Da mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden
werden soll, ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer
2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art.
62 N 49).
3.3 Im
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege waren
sowohl die Rekurrentin als auch deren Ehemann von der Sozialhilfe abhängig.
Anzeichen dafür, dass sich die Rekurrentin in absehbarer Zeit von der bereits
langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit würde ablösen können, lagen in jenem
Zeitpunkt nicht vor. Der Ehemann der Rekurrentin musste damals ebenfalls von
der Sozialhilfe unterstützt werden und war in einem Beschäftigungsprogramm der
Sozialhilfe tätig. Gemäss den Ausführungen der Rekurrentin gegenüber dem
Migrationsamt vom 19. Oktober 2012 besuchte ihr Ehemann damals einen
Deutschkurs und suche intensiv nach einer Arbeit. Das in diesem Schreiben
angegebene Arbeitsangebot des […] GmbH hat sich gemäss den Ausführungen
im Schreiben vom 8. November 2012 „verflüchtigt“ (Vorakten S. 62).
Die Rekurrentin konnte weder in ihren Eingaben an das Migrationsamt noch in ihrem
Schreiben vom 12. Dezember 2012 an die Vorinstanz beziehungsweise in der
Rekursbegründung vom 2. April 2013 Bemühungen ihres Ehemannes um Erhalt einer
Arbeitsstelle nachweisen. Die Rekurrentin hat anlässlich der Befragung vom 3.
Oktober 2012 gegenüber dem Migrationsamt ausgeführt, dass sich ihr Mann „privat
noch nicht um eine Stelle“ bemühe. Irgendwann würde er aber arbeiten müssen
(Vorakten S. 44). Die Aussichten, dass sich der Ehemann der Rekurrentin beziehungsweise
die gesamte Familie in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe ablösen können
würden, müssen daher bereits für den Zeitpunkt des Antrags auf unentgeltliche
Rechtspflege als schlecht bezeichnet werden. Die Vorinstanz ist deshalb zu
Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für das Erlöschen des
Anspruches auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. in Verbindung mit
Art. 62 lit. e AuG erfüllt waren.
Allerdings ist
bei der materiellen Beurteilung des Gesuches auch das Verhältnismässigkeitsprinzip
zu beachten. Aufgrund der existierenden sowie weiterhin drohenden
Fürsorgeabhängigkeit des Rekurrenten sowie von dessen Familie bestand ein erhebliches
öffentliche Interessen an der Abweisung des Familiennachzuges (vgl. BGer 2C_877/2013
vom 03. Juli 2014, E. 3.2.2; BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339; Urteil 2C_780/2013
vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen die
Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit zahlreichen Hinweisen;
Palanci gegen die Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58). Dem standen im
Zeitpunkt des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege hingegen noch persönliche
Interessen der Rekurrentin und ihres Ehemanns sowie des gemeinsamen Kindes an
einer Bewilligung des Familiennachzuges gegenüber. Die Rekurrentin hat im Dezember
2012 ihren Ehemann in Deutschland geheiratet. Dieser ist im Juni 2012 in die
Schweiz eingereist und hat hier ein Asylgesuch gestellt, nachdem ein in Deutschland
gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden war. Am 4. September 2012 ist die
Tochter der Rekurrentin, […], auf die Welt gekommen, deren Vater gemäss Aussagen
der Rekurrentin ihr Ehemann ist. Das persönliche und familiäre Interesse am
Verbleib des Vaters in der Schweiz war erheblich und vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
Dem im September 2012 geborenen Kind wäre aufgrund seines Alters zwar ein Umzug
in die Türkei mit seinen Eltern zumutbar. Ist die Ausreise dem niedergelassenen
ausländischen Kind zumutbar, genügt dies - anders als im Fall eines Kindes mit
Schweizerbürgerrecht - für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- beziehungsweise
obhutsberechtigten ausländischen Elternteil (BGer 2C_255/2014 vom 09. Oktober 2014,
E. 2.3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251). Ob der in der Schweiz geborenen und
hier aufgewachsenen Rekurrentin ein Wegzug in die Türkei zumutbar wäre, ist
fraglich. Sie selbst äusserte sich hierzu widersprüchlich, aber vorwiegend
negativ (Vorakten S. 41). Es ist davon auszugehen, dass die Abweisung des
Gesuches um Bewilligung des Familiennachzuges einen Eingriff in das
Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK dargestellt hätte. Bei der in diesem
Fall erforderlichen Interessensabwägung wäre zu berücksichtigen, dass das
Zusammenleben der Rekurrentin mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt der Einreichung
des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege lediglich wenige Monate gedauert
hatte (Urteil PE.2012.0303 des Kantonsgerichts Waadt vom 4. Dezember 2012, E.
2.). Es bestehen zudem verschiedene Indizien dafür, dass das Bedürfnis des
Aufbaues eines gemeinsamen Familienlebens mit der Rekurrentin und der gemeinsamen
Tochter nicht das primäre Anliegen des Ehemannes der Rekurrentin war, als er in
die Schweiz einreiste. So hatte er zunächst in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt; erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Gesuch um Familiennachzug
eingereicht. Zudem hat sich der Ehemann der Rekurrentin gemäss ihren
Ausführungen nach der Hochzeit während Monaten überhaupt nicht mehr bei ihr
gemeldet. Es kann aber nicht nachgewiesen werden, dass die Rekurrentin und ihr
damaliger Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung schon Zweifel
hinsichtlich der Aufenthaltsmotivation des Ehemannes der Rekurrentin gehabt
hätten.
Bei einer
Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass der Rekurs gegen die Ablehnung des
Familiennachzugsgesuches wohl auch im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf
unentgeltliche Rechtspflege hätte abgewiesen werden müssen. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz kann der Rekurs aber für diesen Zeitpunkt nicht als
aussichtslos bezeichnet werden. Die Rekurrentin weist zu Recht darauf hin, dass
das Verwaltungsgericht die Rekurse der Rekurrentin beziehungsweise ihres
Ehemannes gegen die Gewährung des Bleiberechts während des laufenden Verfahrens
nicht als aussichtslos qualifiziert hatte, obwohl ein solches prozedurales
Bleiberecht nur hätte gewährt werden können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt gewesen wären (VGE VD.2013.134/137 vom 15. Januar
2014 E. 3.3 und 4).
3.4 Daraus
ergibt sich nach dem Gesagten die Gutheissung des Rekurses. Der angefochtene Entscheid
ist im Kostenpunkt aufzuheben (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Vorinstanz hat der
Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Der vom Vertreter der Rekurrentin hierfür
geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden (für das Jahr 2014: 2.24
Stunden zu CHF 200.–; für den Zeitraum zwischen 12. Dezember 2012 und 31. Dezember
2013: 7 Stunden zu CHF 180.–; Kopien und Porti sowie Telefongebühren
von insgesamt CHF 59.05; jeweils zuzüglich 8 % MWST). Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben. Die Rekursgegnerin
hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren geltend gemachte Aufwand ist ebenfalls nicht zu beanstanden (4.08
Stunden zu CHF 250.– und Auslagen von CHF 10.30, jeweils zuzüglich 8
% MWST).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid im Kostenpunkt aufgehoben und der Rekurrentin für das
Rekursverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. […] bewilligt. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat diesem für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar
von CHF 1‘744.– sowie eine Spesenentschädigung von CHF 59.05, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 144.25, auszurichten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Rekurrentin wird zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1‘112.70
(einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.