Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.162
ENTSCHEID
vom 6.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. November 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Nachdem am
6. Juli 2014, kurz nach 21.00 Uhr, mehrere Notrufe bei der Polizeiwache
Riehen eingegangen waren, wonach ein Hund und eine betrunkene Person auf der […]strasse
herumirrten, wurde dort wenig später A____ von zwei Mitarbeitern der
Kantonspolizei angehalten und anschliessend auf die Polizeiwache Clara verbracht,
wo sie über Nacht in Polizeigewahrsam genommen und am nächsten Morgen um 7.15
Uhr entlassen wurde. Ausserdem wurde am 6. Juli 2014 gegen sie eine Ordnungsbusse
wegen Rauschzustandes (§ 35 Übertretungsgesetz, SG 253.100) ausgestellt. In
der Folge gelangte sie am 21. Juli 2014 zunächst mittels Aufsichtsbeschwerde
gegen zwei namentlich unbekannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und beklagte sich über das
Verhalten der Polizisten, welche sie kontrolliert und angehalten hätten. Namentlich
beanstandete sie, dass sie überhaupt auf die Polizeiwache Clara verbracht worden
sei und dort habe übernachten müssen, dass sie im Rahmen der Polizeikontrolle
nicht unerheblich an Armen und Rücken verletzt worden sei und dass ihr Rucksack
und ihre Post Card beschädigt worden seien. Die Beschwerdestelle hat diese Beschwerde
in Zusammenhang mit den geltend gemachten Verletzungen an Armen und Rücken am
19. August 2014 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, da aufgrund der Schilderungen
von A____ ein Offizialdelikt zu prüfen sei, und das Aufsichtsbeschwerdeverfahren
vorläufig sistiert. Am 26. August 2014 liess A____ überdies ihren
Vertreter gegen zwei ihr namentlich nicht bekannte Angehörige der Kantonspolizei
Basel-Stadt Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung
(eventualiter Tätlichkeiten) und Sachbeschädigung bei der Staatsanwaltschaft erstatten
und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Verfügung vom 3. November
2014 ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht
eingetreten; die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 17. November 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben und beantragt, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben
und die Angelegenheit zur Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne von
Art. 299 ff. StPO beziehungsweise der Eröffnung einer Untersuchung gegen
die Herren Wachtmeister ad interim B____ und Gefreiter C____ an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu bewilligen. In ihrer Stellungnahme
vom 27. November 2014 hält die Staatsanwaltschaft an der
Nichtanhandnahmeverfügung fest. Dazu hat die Beschwerdeführerin am
22. Dezember 2014 repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden
Ausführungen. Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft
unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in
Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2
StPO; vgl. OMLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als
Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17
lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann
geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Die allenfalls geschädigte Person ist insbesondere
dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich im Sinne der Art. 118 f.
StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist somit ohne weiteres
zur Beschwerde legitimiert.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft ist mit der Begründung, dass sämtliche in Frage kommenden Straftatbestände
– strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht sowie gegen die
körperliche Integrität und gegen das Vermögen der Beschwerdeführerin –
eindeutig nicht erfüllt seien, auf die Strafanzeige nicht eingetreten. Bei
ihrem Entscheid hat sie auf die Wiedergabe der Ereignisse vom 6. Juli 2014
im Requisitionsrapport und im Protokoll über beeinträchtigte Person der
Kantonspolizei abgestellt (dazu unten E. 3.2.1, 3.2.2). Der angefochtene
Entscheid hält zusammengefasst fest, die im hausärztlichen Bericht erwähnten,
geringfügigen Verletzungen habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem alkoholisierten
Zustand und als Folge ihres dementsprechend aggressiven Verhaltens gegenüber
den sie kontrollierenden Polizeibeamten selber zugezogen; es gebe keine
Hinweise dafür, dass diese Verletzungen durch die Angehörigen der
Kantonspolizei verursacht worden wären. Da die Beschwerdeführerin die
Durchführung eines Atemluftalkoholtests vehement abgelehnt habe, könne den
Polizisten der Umstand, dass sie die Beschwerdeführerin auf die Polizeiwache
Clara verbrachten, ebenso wenig angelastet werden wie die durch das renitente
Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte Anwendung angemessener
polizeilicher Gewalt. Sollten PostFinance Card und Rucksack der Beschwerdeführerin
tatsächlich anlässlich der Festnahme beschädigt worden sein, so liege allenfalls
eine fahrlässige Sachbeschädigung vor, welche jedoch nicht strafbar sei.
2.2 Dem
hält die Beschwerdeführerin die Darstellung der Ereignisse des 6. Juli
2014 aus ihrer Sicht entgegen (dazu unten E.3.2.1, 3.2.3). Sie führt aus, eine
Nichtanhandnahme komme nur in jenen Fällen in Betracht, die einzig gestützt auf
die Akten sowohl bezüglich Sachverhalts als auch rechtlicher Situation klar
seien. Vorliegend könne nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass
das Verbringen der Beschwerdeführerin auf den Claraposten verhältnismässig war.
Die ärztlich festgestellten und dokumentierten Verletzungen seien nicht
vernachlässigbar und entsprächen ihren Schilderungen zum Geschehensablauf. Es
sei im Rahmen einer Strafuntersuchung abzuklären, ob solche körperliche Gewalt
der Situation angemessen gewesen sei. Aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin und der ärztlich festgestellten Verletzungen lägen
jedenfalls klare Verdachtsmomente vor, weshalb eine Strafuntersuchung
aufzunehmen sei. Der Sachverhalt sei nicht klar erstellt, da sich die
Schilderungen im Polizeirapport und jene der Beschwerdeführerin teilweise klar widersprächen.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der
zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Eine Nichtanhandnahme darf nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 310 N 2). Insbesondere ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung
durchzuführen. Dies gilt etwa, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere
Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht
eindeutig ausgeschlossen werden kann; im Zweifelsfall ist folglich eine
Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.2, 2.3 S. 287 f. mit weiteren
Hinweisen; vgl. Landshut/Bosshard,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 310 N 5). Eine
Nichtannahmeverfügung hat auch zu ergehen, wenn offenkundig ein
Rechtfertigungsgrund besteht; eine Untersuchungseröffnung kann somit unterbleiben,
wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten, etwa aufgrund einer Amtspflicht, offenkundig
erlaubt oder gar geboten ist (Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 310 N 5a mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_158/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 2.6). Eine Nichtanhandnahme kann auch dann
verfügt werden, wenn eine Verurteilung unwahrscheinlicher ist als ein
Freispruch (Urteil BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4; vgl. dazu Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9a mit Hinweis
auf Kritik). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter
(AGE BES.2013.13 vom 26. November 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 6 - 9).
3.2
3.2.1 Vorliegend
ergibt sich aus den – insoweit übereinstimmenden – Angaben der Beschwerdeführerin
in ihrer Aufsichtsbeschwerde und ihrer Anzeige einerseits und aus dem Requisitionsrapport
und dem Protokoll über beeinträchtigte Person der Kantonspolizei andererseits,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2014, gegen 21.00 Uhr, in
alkoholisiertem Zustand im Bereich der […]strasse 74 in Riehen die Kontrolle
über ihren Hund verloren hatte, so dass dieser ihr entwischte, auf die Fahrbahn
rannte und sie ihn dort wieder einzufangen versuchte. Es gingen jedenfalls kurz
nach 21.00 Uhr mehrere Notrufe 117 bei der Polizeiwache Riehen ein, dass auf
der […]strasse eine betrunkene Person und ein Hund auf der Strasse herumirrten,
beide würden vor die Fahrzeuge springen. Daraufhin ist eine Polizeipatrouille,
bestehend aus Wm a.i. B____ und Gfr C____, ausgerückt und im Bereich der Liegenschaft
[…]strasse 74 auf die alkoholisierte Beschwerdeführerin mit ihrem Hund getroffen.
In Bezug auf die nun folgenden Geschehnisse gehen die Darstellungen im
Polizeirapport und in der Aufsichtsbeschwerde und der Strafanzeige etwas
auseinander – dies allerdings nur auf den ersten Blick:
3.2.2 Laut Polizeirapport habe die Beschwerdeführerin gegenüber
den Mitarbeitern der Kantonspolizei keine Angaben zum Vorgefallenen machen
können oder wollen und erst nach längerem Gespräch einen Ausweis vorgewiesen.
Während der Kontrolle habe sie sich uneinsichtig und renitent gezeigt und sich
geweigert, vor Ort eine Atemalkoholprobe durchzuführen. Da sie keine Gewähr
geboten habe, sich ruhig zu verhalten, und zudem eine Gefährdung für sich
selber, den Hund und andere Verkehrsteilnehmer dargestellt habe, sei beschlossen
worden, sie auf die Polizeiwache Clara zu bringen. Darauf habe die
Beschwerdeführerin äusserst aggressiv und renitent reagiert, mit den Fäusten
nach den Polizisten geschlagen und einen der Polizisten mit dem Fuss ans Bein getreten.
Sie habe nur mit angemessener Gewalt ins Dienstfahrzeug gebracht werden können.
Auch während der Effektenkontrolle auf der Polizeiwache Clara habe sie sich
uneinsichtig gezeigt; zudem habe sie sich während der Kontrolle eingekotet. Die
Atemalkoholkontrolle, die auf der Polizeiwache Clara habe durchgeführt werden
können, habe einen Wert von 1,47 Promille (21.45 Uhr) ergeben. Zwecks
Ausnüchterung und zur Herstellung von Ruhe und Ordnung sei die Beschwerdeführerin
in Polizeigewahrsam genommen und am nächsten Morgen, 7.15 Uhr, aus der der
Polizeiwache Clara entlassen worden.
3.2.3 Auch
nach eigener Darstellung hat sich die Beschwerdeführerin bei der Polizeikontrolle
jedenfalls nicht kooperativ verhalten. In der Beschwerde (S. 6 unten) räumt sie
notabene selber sogar ein, dass sie „möglicherweise durch die Polizeikontrolle
und die darauf folgende Festnahme enerviert, gar aggressiv wurde“ – was sich
eben mit der Darstellung im Polizeirapport deckt. Sie hat in der Aufsichtsbeschwerde
und der Strafanzeige angegeben, sie sei noch vor Ort einer Personalienkontrolle
unterzogen und aufgefordert worden, einen Atemalkoholtest durchzuführen, wobei sich
aus ihren diesbezüglich etwas ausweichenden Angaben ergibt, dass sie diesen vor
Ort offensichtlich verweigert hat. Bei der Personenkontrolle sei sie vom
älteren Polizisten unsanft am Arm gepackt und zur Seite gezogen worden, worauf
sie den Kontrollort verlassen und sich mit ihrem Hund zu ihrem nahegelegenen Wohnort
an die […]strasse 70 habe begeben wollen. Sie habe bereits den Schlüssel ins Haustürschloss
gesteckt, als sie einen Schlag gegen den Rücken verspürt und den jüngeren
Polizisten habe sagen hören, sie könne jetzt nicht nach Hause gehen. Daraufhin
sei sie am Arm gepackt und von der Türe weg gezogen worden und dabei an der Aussenwand
der Liegenschaft entlang geschliffen. Im Polizeifahrzeug sei sie unangemessen
fixiert worden und habe festgestellt, dass sie, wohl infolge des Schlags in den
Rücken, in ihre Unterhose gekotet habe. Auf der Polizeiwache habe sie sich bis
auf die Unterwäsche entkleiden müssen und sei schliesslich lediglich mit einem
langen T-Shirt bekleidet in eine Zelle gesperrt worden. Am nächsten Morgen sei
sie entlassen worden, wobei ihr eine Ordnungsbusse in der Höhe von
CHF 100.– ausgehändigt worden sei. Wegen körperlicher Schmerzen habe sie noch
am selben Tage ihren Hausarzt aufgesucht, welcher multiple Schürfungen und
Hämatome an den Unterarmen und am Gesäss festgestellt habe, dort (am Gesäss)
habe sich auch ein circa 5 cm grosser Bluterguss gezeigt (vgl. Arztbericht
Dr. […] vom 14. Juli 2014). Ausserdem habe sie nach der Entlassung festgestellt,
dass ihre PostFinance Card zerbrochen und ihr Rucksack beschädigt waren.
3.2.4 Es
ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen zusammengefasst klar, dass die
Beschwerdeführerin am fraglichen Abend im Alkoholrausch sich selber, ihren Hund
und andere Strassenverkehrsteilnehmer gefährdet hat. Bei der Kontrolle durch
die per Notruf avisierten Mitarbeiter der Kantonspolizei hat sie sich nicht
kooperativ verhalten, sondern war renitent und, wie sie selber einräumen muss, gar
aggressiv. Sie verweigerte den Atemalkoholtest, wollte sich von der Polizeikontrolle
entfernen, und bot keine Gewähr für ruhiges Verhalten, sondern stellte nach
Einschätzung der Mitarbeiter der Kantonspolizei eine Gefährdung für sich, für
ihr Tier und für andere dar. Darauf haben die Polizisten unbestrittenerweise körperlichen
Zwang angewendet, um die renitente Beschwerdeführerin ins Dienstfahrzeug und
auf die Polizei-wache zu bringen. Dabei hat sie sich Schürfungen und Hämatome im
Bereich der Unterarme und des Gesässes zugezogen.
3.2.5 Es
ist und war vor diesem Hintergrund keine Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben
der Beschwerdeführerin und der Angaben der Kantonspolizei im Polizeirapport nötig,
welche dem Gericht zu überlassen wäre, denn in den relevanten Punkten bestehen
keine Unklarheiten in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse (vgl. oben
E. 3.2.4). Auch waren keine weiteren Untersuchungen und Ermittlungen erforderlich:
Die Schilderung der involvierten Mitarbeiter der Kantonspolizei ergibt sich
ohne weiteres aus dem Rapport und dem Protokoll; diejenige der
Beschwerdeführerin aus ihrer Aufsichtsbeschwerde und der Strafanzeige. Weitere relevante
Erkenntnisse wären auch durch entsprechende Einvernahmen offensichtlich nicht
zu erwarten gewesen. Das vom Hausarzt der Beschwerdeführerin beschriebene Verletzungsbild
deckt sich ohne weiteres mit den Angaben im Polizeirapport, wonach die
Beschwerdeführerin mit angemessener Gewalt ins Dienstfahrzeug hat verbracht
werden müssen. Es stimmt zwar grundsätzlich auch mit den Schilderungen der
Beschwerdeführerin überein, soweit diese angibt, sie sei unsanft an den Armen
gepackt und gezogen worden und an der Aussenwand der Liegenschaft
vorbeigeschliffen und im Dienstfahrzeug fixiert worden – was der im
Polizeirapport erwähnten, angewendeten polizeilichen Gewalt entspricht. Keine
Stütze in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis findet indes
der von ihr behauptete Schlag von hinten in den Rücken (Bereich zwischen
Rucksack und Gesäss): Im Arztzeugnis sind, wie erwähnt, nur Verletzungen im
Bereich von Unterarmen und Gesäss, nicht aber am Rücken, dokumentiert. Auch in
diesem Zusammenhang waren im Zeitpunkt des Eingangs der Strafanzeige
(27. August 2014), also über sieben Wochen nach dem Vorfall, keine
weiteren Untersuchungen mehr erforderlich respektive überhaupt möglich.
3.3
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin befand sich an jenem Abend im Rauschzustand und hatte durch
ihr Verhalten sich selber und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht und
Anlass zu öffentlichem Ärgernis geboten, so dass die Kantonspolizei requiriert
werden musste. Während der Polizeikontrolle zeigte sie sich aggressiv und hat,
nach den Feststellungen der mit der Angelegenheit befassten Polizeimitarbeiter,
keine Gewähr geboten, sich ruhig zu verhalten, und zudem eine Gefährdung für
sich selber, ihr Tier und andere Verkehrsteilnehmer dargestellt – was die Beschwerdeführerin
in der Replik vom 22. Dezember 2014 (S. 1) notabene auch einräumt.
3.3.2 Gemäss
§ 35 in Verbindung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100) macht
sich strafbar, wer in einem Rauschzustand andere in Gefahr bringt oder Grund zu
öffentlichem Ärgernis gibt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Polizei
befugt, Zuwiderhandelnde in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, aus welchem sie,
sobald die Gefahr weiterer Störungen wegfällt, spätestens aber nach 24 Stunden
zu entlassen sind. Auch nach § 37 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz; SG 510.100) kann die
Kantonspolizei Personen, welche durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit,
Ruhe und Ordnung stören, vorübergehend in Gewahrsam nehmen. Die Mitarbeiter der
Kantonspolizei waren unter den gegebenen Umständen berechtigt, die Beschwerdeführerin
in Polizeigewahrsam zu nehmen und sie zwecks Ausnüchterung auf die Polizeiwache
Clara zu bringen. Zudem kann die Kantonspolizei gemäss § 46 Polizeigesetz zur
Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren
Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
Die betroffenen Mitarbeiter der Kantonspolizei waren somit auch berechtigt, angemessenen
körperlichen Zwang einzusetzen, um die renitente Beschwerdeführerin gegen ihren
Willen ins Dienstfahrzeug zu setzen und damit in die Polizeiwache zu bringen. Dass
sich die Beschwerdeführerin bei diesem Einsatz Blessuren (Schürfungen und Hämatome)
zugezogen hat, ist auf den von ihr geleisteten Widerstand zurückzuführen. Angesichts
der Geringfügigkeit der Verletzungen liegt auch die Verhältnismässigkeit des
polizeilichen Zwangseingriffs auf der Hand. Selbst wenn diese Verletzungen durch
die Mitarbeiter der Kantonspolizei verursacht worden wären, wäre das
entsprechende Verhalten, da offensichtlich verhältnismässig, klar durch
Art. 14 StGB (gesetzlich erlaubte Handlung) gerechtfertigt.
Insoweit hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, da die Tatbestände
der Körperverletzung (Art. 123 StGB) respektive der Tätlichkeiten (Art. 126
StGB) eindeutig nicht erfüllt sind.
3.3.3 Weiter
hat die Beschwerdeführerin die beiden Mitarbeiter der Kantonspolizei auch wegen
Amtsmissbrauchs angezeigt. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Missbrauch
staatlicher Macht. Er ist gemäss Art. 312 StGB gegeben, wenn ein Behördenmitglied
oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand
ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt
missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig
anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht
geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen
Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der
Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen
Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in
Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Somit greift die Bestimmung
einerseits, wenn der Beamte seine Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, andererseits,
wenn er zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben unverhältnismässige
Mittel einsetzt oder wenn er sinn- und zwecklosen Zwang ausübt (zum Ganzen: BGE
127 IV 209 E. 1b, 113 IV 29 E. 1; 104 IV 23 E. 2; BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni
2013, E. 1.3. und 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Massgeblich für die Frage, ob bei der Anwendung von Zwang oder gar Gewalt ein
Missbrauch der amtlichen Machtstellung vorliegt, ist stets, ob der Täter seine
besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem
Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden
Pflichten verletzt hat. Der Zwang muss als Ausübung derjenigen Macht
erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV
209 E. 1b, m. H.)
Die
Beschwerdeführerin hat im Rauschzustand andere Verkehrsteilnehmer, aber auch
sich selbst und ihren Hund, gefährdet. Bei der deswegen erforderlichen polizeilichen
Kontrolle zeigte sie sich ungehalten und aggressiv, verweigerte den Atemalkoholtest
und bot keine Gewähr dafür, sich ruhig zu verhalten. Wie soeben dargelegt,
waren die am Einsatz beteiligten Mitarbeiter der Kantonspolizei unter diesen Umständen
gestützt auf § 35 Abs. 2 Übertretungsstrafgesetz und §§ 37 Abs. 1
Ziff. 2 und 46 Polizeigesetz berechtigt und notabene auch gehalten, die
Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung und insbesondere auch zu ihrem
eigenen Schutz und zum Schutz Dritter auf die Polizeiwache Clara zu verbringen,
und gegenüber der widerstrebenden Beschwerdeführerin angemessenen Zwang anzuwenden.
Angesichts des Verletzungsbildes ist, wie bereits erwähnt (E. 3.3.2), ohne
weiteres von der Angemessenheit der eingesetzten polizeilichen Zwangsmittel auszugehen.
Dass auf der Polizeiwache eine Effektenkontrolle stattgefunden hat, ist ebenso
wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die im
Verlaufe der Kontrolle offenbar in ihre Unterhose gekotet hatte, geheissen wurde,
sich auszuziehen und sich in einem langen Shirt zur Nachtruhe in die Zelle zu
begeben. Es fehlt insgesamt jeglicher relevante Hinweis dafür, dass die
betroffenen Mitarbeiter der Kantonspolizei im oben dargelegten Sinne ihre
Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken eingesetzt, oder unverhältnismässige Mittel
eingesetzt oder sinn- und zwecklos ausgeübt hätten. Auch der Tatbestand des
Amtsmissbrauchs ist somit eindeutig nicht erfüllt.
3.3.4 In
Zusammenhang mit der angeblichen Sachbeschädigung hat die Beschwerdeführerin lediglich
ausgeführt, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Polizeigewahrsam habe
feststellen müssen, dass ihr Rucksack und ihre PostFinance Card beschädigt
waren. Die Staatsanwaltschaft weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hin, dass – falls diese Gegenstände überhaupt anlässlich des Polizeieinsatzes
beschädigt worden seien – allenfalls eine fahrlässige Sachbeschädigung vorliege,
welche gemäss Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB
nicht strafbar sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung
überhaupt nicht auseinander, so dass der angefochtene Entscheid insoweit ohne
weiteres mit dem Hinweis bestätigt werden kann, dass sich in den Akten, namentlich
auch in den Angaben der Beschwerdeführerin selber, überhaupt keine Hinweise dafür
finden, dass diese Gegenstände durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin
der Kantonspolizei vorsätzlich beschädigt worden wären. Der entsprechende Tatbestand
ist somit offensichtlich nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme auch insoweit
zu Recht erfolgt.
3.3.5 Zusammenfassend
und abschliessend ist festzuhalten, dass sich das Fehlen einer strafrechtlich
relevanten Handlung vorliegend zuverlässig aus tatsächlichen und rechtlichen
Erwägungen anhand der bestehenden Aktenlage ergibt, ohne dass irgendwelche
weiteren Ermittlungen oder Untersuchungen nötig gewesen wären. Bezeichnenderweise
gibt denn auch die Beschwerdeführerin nicht an, welche Untersuchungshandlungen
ihres Erachtens noch hätten vorgenommen werden sollen. Eine Weiterverfolgung
der Anzeige hätte unter diesen Umständen einen Leerlauf bedeutet, was
Art. 310 StPO gerade vermeiden will. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu
Recht von der Eröffnung eines Strafverfahrens abgesehen und die Nichtanhandnahme
verfügt.
3.4 Abschliessend
bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für die Mutmassung der Beschwerdeführerin,
ihr habe eine Art „Denkzettel“ verpasst werden sollen, ein Anhaltspunkt fehlt.
Vielmehr ergibt sich aus den Polizeirapporten über dieses und ähnliche Vorkommnisse
in der Vergangenheit eine gewisse Besorgnis der Mitarbeiter der Kantonspolizei über
den physischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin; die Einträge wurden
deshalb an den polizeilichen Sozialdienst weitergeleitet. Der vorliegend zu
beurteilende Vorfall lässt sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht
mit demjenigen vom 15. August 2006 vergleichen, als sie selber die Polizei
gerufen hatte, weil sie, offenbar schwer alkoholisiert, nicht mehr in ihre eigene
Wohnung gelangen konnte. Die Polizisten konnten sie damals zur Kooperation
bewegen – „andernfalls hätte sie in der Zelle der PW Riehen zur Ausnüchterung
übernachten müssen“ (Rapport Requisition vom 15. August 2006). Vorliegend
war aber keine Verständigung mit der Beschwerdeführerin möglich, so dass dieses
Mal auf Weiterungen nicht verzichtet werden konnte.
Nach diesen
Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts ihrer knappen finanziellen Verhältnisse
– sie lebt von einer Invalidenrente und Ergänzungsleistungen – und der Umstände
des Verfahrens wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
(Art. 136 ff. StPO). Entsprechend gehen die Gerichtsgebühren für das
Beschwerdeverfahren, welche auf CHF 400.– festgesetzt werden, zu Lasten
des Staates. Ihrem Vertreter wird aus der Gerichtskasse antragsgemäss eine
angemessene Entschädigung ausgerichtet. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
(Ausarbeitung einer Beschwerdeschrift und einer Replik) wird auf insgesamt 6 Stunden
veranschlagt; der Stundenansatz beträgt CHF 200.–. Gemäss Art. 138
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO hat die Beschwerdeführerin
dem Gericht die ihrem Vertreter bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– (inklusive
Auslagen). Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses für
das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr.
[…], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 8
% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafge-richt (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).