Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.17
URTEIL
vom 1.
Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. am […], von China VR,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Untersuchungsgefängnis
Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 30. April 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Die in der
Schweiz unter den Personalien A____, geb. am [...], registrierte chinesische
Staatsangehörige wurde anlässlich einer Polizeikontrolle im Rotlichtmilieu in
Kanton Luzern am 29. April 2015 vorläufig festgenommen. Dies nachdem sie sich
mit einem österreichischen Personalausweis und einer schweizerischen
Arbeitsbewilligung, ausgestellt auf den Namen B____, geb. am [...], ausgewiesen
hatte, dem kontrollierenden Polizeibeamten aber das in diesen Papieren
angeführte Geburtsdatum nicht nenne konnte. Der danach durchgeführte
Fingerabdruckvergleich (AFIS) ergab, dass die Kontrollierte unter den
erstgenannten Personalien in der Schweiz bereits erfasst wurde, nachdem sie am
9. Juli 2014 von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist war und sich
gegenüber dem Grenzwachbeamten mit einer Totalfälschung eines slowakischen
Identitätskarte ausgewiesen hatte. Weitere Abklärungen hatten damals ergeben,
dass A____ am 15. Dezember 2009 in Österreich ein Asylgesuch gestellt
hatte, weshalb vorerst eine Rückführung nach Österreich entsprechend dem „Dublin
Out Verfahren“ angestrebt wurde. A____ wurde sodann mit Verfügung des
Migrationsamts vom 10. Juli 2014 aus der Schweiz weggewiesen und in
Ausschaffungshaft gesetzt. Aufgrund des Verdachts, es handle sich bei A____ um
ein Opfer von Menschenhandel, übernahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren, weshalb
sie am 11. Juli 2014 an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) überwiesen
und eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zum Verbleib in der Schweiz als
Zeugin in einem Strafverfahren geprüft wurde. In der Folge tauchte A____ am 13.
Juli 2014 (Meldung durch die FIZ am 14. Juli 2014) unter. Das SEM (vormals BFM)
erliess am 6. August 2014 eine Wegweisungsverfügung gegen A____. Nach ihrer
Festnahme durch die Luzerner Polizei am 29. April 2015 wurde sie zuständigkeitshalber
am 30. April 2015 dem Migrationsamt überwiesen. Dieses eröffnete ihr am selben
Tag die Wegweisungsverfügung des SEM vom 6. August 2014 und verfügte die
Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten. Bereits am 29. April 2015
wurde beim SEM die Einleitung eines Rückführungsverfahrens entsprechend den
Dublin Abkommen nach Österreich beantragt. Anlässlich der Einvernahme durch das
Migrationsamt vor Verfügung der Ausschaffungshaft am 30. April 2015 führte A____
aus, sie habe die Schweiz am 14. Juli 2014 verlassen, um in Österreich
medizinisch behandelt zu werden. In die Schweiz sei sie anfangs März 2015 wieder
eingereist, um als Prostituierte zu arbeiten. In den Effekten von A____ wurde
ein chinesischer Reisepass lautend auf den Namen C____, geb. am [...], gefunden.
Mit Strafbefehl
vom 11. Juli 2014 wurde A____ der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise,
des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung sowie der Täuschung der Behörden schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit 2
Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– und zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Luzern vom 29. April
2015 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts,
des Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, des mehrfachen
Gebrauchens von Ausweisen zur Täuschung und des mehrfachen Täuschens von
Behörden für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 70.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
A____ wurde
aufgrund der von ihr angegeben gesundheitlichen Beschwerden am 30. April 2015
dem medizinischen Dienst der Haftanstalt zugeführt und es wurden ihr die
notwendigen Medikamente verabreicht.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, der bei ihren
Effekten gefundene Reisepass gehöre ihr und belege ihre wahre Identität. Nach
Europa sei sie gekommen, um hier zu arbeiten und die Schulden ihrer Familie
abzuzahlen. Sie sei in China aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer Mutter
und der Spielsucht ihres Mannes verschuldet. In Österreich dürfe sie nicht mehr
bleiben, aber nach China könne sie nicht zurück. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Die
Wegweisungsverfügung des SEM vom 6. August 2014 wurde A____ am 30. April 2015
eröffnet. Ein Wegweisungsentscheid liegt damit vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis AuG vorliegen, so
etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem
kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt[1].
Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen
Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt macht geltend, das bisherige Verhalten von A____ lasse darauf
schliessen, dass sich diese den behördlichen Anordnungen widersetze (Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG) und dass konkrete Anzeichen
befürchten liessen, dass sie sich einer Ausschaffung entziehen werde (Haftgrund
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), weshalb eine Untertauchensgefahr zu
bejahen sei. A____ habe wiederholt vorsätzlich gegen die Schweizerische
Rechtsordnung verstossen (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt,
Arbeiten ohne Bewilligung, Benutzung gefälschter oder nicht ihr gehörender
Ausweise) und ihr Verhalten auch nach Erlass des ersten Strafbefehls gegen ihre
Person am 11. Juli 2014 nicht geändert. Zudem sei in ihren Effekten ein
gültiger chinesischer Reisepass gefunden worden, obwohl sie im Juli 2014
behauptet habe, ihre Reisepapiere seien ihr von Privatpersonen bei ihrer
Einreise in den Schengenraum vor 5 bis 6 Jahren abgenommen worden. Zudem sei A____
bereits im Juli 2014 untergetaucht, nachdem sie aufgrund des Verdachts, dass
sie ein Opfer von Menschenhandel ist, in die Obhut der FIZ übergeben worden
war.
3.3 Den
Ausführungen des Migrationsamts ist zu folgen. A____ macht zwar geltend, sie
habe sich im Juli 2014 wieder nach Österreich begeben, um sich einer
notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen und sie habe sich nur dort
sicher gefühlt. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie demnach freiwillig dorthin
zurückgegangen, wo man sie vor der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
im Juli 2014 wieder zurückführen wollte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass
letztlich nicht gesichert ist, an welchen Orten sich A____ wann und wie lange
seit Juli 2014 tatsächlich aufgehalten hat. Immerhin ist bekannt, dass sie
gemäss eigenen Angaben in mehreren Ländern des Schengenraums gearbeitet hat und
wurde sie letzten Endes wieder in Ausübung der Prostitution in Luzern
angehalten. Auch führt sie aus, sie wolle nicht nach China zurück, habe in
Österreich kein Aufenthaltsrecht mehr und müsse aufgrund hoher Schulden
unbedingt arbeiten. Zudem hat sie im Juli 2014 den Schweizerischen Behörden
ihre Kooperation in einem Strafverfahren zugesichert und diese nicht
informiert, dass sie dies nicht mehr zu tun gedenkt, sondern hat sie es
vielmehr vorgezogen, unterzutauchen und für die Behörden nicht mehr erreichbar
zu sein. Damit hat sie klar gezeigt, dass sie sich nicht an behördliche
Anweisungen hält und betreffend ihrem Aufenthaltsort und ihrer Tätigkeiten
keiner behördlichen Kontrolle unterliegen will. Ausserdem hat sie wiederholt
gefälschte Ausweispapiere verwendet, was gemäss der konstanten Rechtsprechung
als klarer Hinweis auf fehlende Kooperationsbereitschaft zu werten ist. A____ hat
keine spezifische Bindung zur Schweiz und hat sich in den letzten 5 bis 6
Jahren in verschiedenen Ländern Europas aufgehalten. Es wäre für sie demnach
nicht mit einem speziellen Verlust verbunden, nicht zwingend in der Schweiz
sondern eventuell auch in einem anderen europäischen Land unterzutauchen.
Aufgrund ihrer Vorgeschichte ist jedenfalls damit zu rechnen, dass A____ im
Falle ihrer Freilassung unverzüglich untertauchen würde, um früher oder später
wiederum illegal Geld verdienen zu können.
3.4 A____
klagt über Unterleibsbeschwerden und führt aus, in Österreich in
medizinischer Behandlung zu stehen. Sie wurde deshalb in der Ausschaffungshaft
bereits dem medizinischen Dienst zugeführt und erhält die notwendige
Medikation. Die notwendige medizinische Versorgung ist in der Haft weiterhin
abzudecken.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S.
374 f.).
4.2 Vorliegend
ist abzuklären, ob A____ im Rahmen der Dublin Übereinkommen nach Österreich
(Ort des ersten Asylgesuchs) zu überstellen ist. Eine Zustimmung Österreichs
ist wahrscheinlich, nachdem eine solche bereits im August 2014 erfolgte,
aufgrund des Untertauchens von A____ eine Rückführung damals aber nicht
vollzogen werden konnte. Eine Ausschaffung nach Österreich ist zumutbar sowie
rechtlich und tatsächlich möglich. Betreffend die Sicherstellung der medizinischen
Versorgung in Österreich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Begründung der Wegweisungsverfügung des SEM von 6. August 2014 zu verweisen;
die österreichischen Behörden sind über die Notwendigkeit der medizinischen
Betreuung zu informieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung
bemühten, nachdem eine entsprechende Anfrage seitens des Migrationsamts an das
SEM bereits am 29. April 2015 erfolgt ist; das Beschleunigungsgebot ist
gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der
Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten ist somit verhältnismässig und
zu bestätigen. Allerdings dauert sie vom 30. April 2015 bis zum 29. Juni 2015,
da die Haft vom 29. April 2015 im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern
berücksichtigt wurde.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
von zwei Monaten vom 30. April 2015 bis 29. Juni 2015 ist rechtmässig
und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit
einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
[1]