Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.186
URTEIL
vom 13.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. Mai 2014
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Der aus Pakistan
stammende A____ (Rekurrent), geb. […] 1981, reiste am 13. Januar 2004 in
die Schweiz ein. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch und gab sich als […],
geb. 1985, afghanischer Staatsangehöriger, aus. Mit Verfügung des Bundesamts
für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 12. April
2006 wurde das Asylgesuch abgelehnt und der Rekurrent aus der Schweiz
rechtskräftig weggewiesen. Am 16. Juli 2007 heiratete der Rekurrent die
Schweizer Bürgerin B____, geb. […], woraufhin er am 6. August 2007 die
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erteilt erhielt. Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 9. November 2010 wurde die Ehe des Rekurrenten rechtskräftig geschieden. Nach
erfolgten Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit der Rückreise nach Pakistan und
der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. April
2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Rekurrenten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 27. Mai 2014 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2. Juni und 1. September 2014
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids und die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. September 2014 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2014 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Dezember
2014 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen
Entscheid am 17. September 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit
gemäss § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) i.V.m. § 12 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Deshalb
ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das frist-
und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten. Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2014.107
vom 7. Januar 2015 E. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend,
wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S.
63; VGE VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 1).
Der Rekurrent
bestreitet nicht, dass er und seine damalige Ehefrau seit März 2010 nicht mehr
zusammen wohnen und die Ehe mit Urteil des Zivilgerichts vom 9. November 2010 rechtskräftig
geschieden wurde. Er kann sich für seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
daher unbestrittenermassen nicht mehr auf diese Ehe und auf Art. 42 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuG) berufen. Unbestritten ist auch, dass die
Ehegemeinschaft des Rekurrenten keine drei Jahre gedauert hat und die
Aufenthaltsbewilligung daher nicht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hätte verlängert
werden können. Der Rekurrent macht vielmehr geltend, gestützt auf Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu
haben. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht nach Auflösung der Ehe bzw. der
Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Nach seiner gesetzgeberischen Konzeption soll Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermeiden (BGE 137 II 1
E. 3.1 S. 3 f., 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit
der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe
des "wichtigen persönlichen Grundes" und der
"Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber
den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner
Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu
konkretisieren sind (vgl. BVGer C_4037/2009 vom 23. Juni 2014 E. 7.1, m.w.H.). Die
Bestimmung soll nicht bloss, d.h. voraussetzungslos, die Grundlage des
Anwesenheitsanspruchs nach Art. 42 AuG nach deren Wegfallen infolge
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ersetzen. Sie setzt vielmehr einen
persönlichen, nachehelichen Härtefall aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls voraus. Entsprechend verlangt das Bundesgericht für diese Ausnahmebewilligung
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345
E. 3.2 S. 348 ff.; BGer 2C_365/2010 vom
22. Juni 2011 E. 3.5). Der Härtefall muss mithin schwerwiegender
Natur sein (BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3; VGE VD.2014.13
vom 23. Mai 2014 E. 3.1, VD.2012.216 vom 22. August 2014 E. 4.2, VD.2010.71
vom 15. Juni 2010).
Als wichtiger
persönlicher Grund gilt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift, wenn der
ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG),
wobei beide Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 136 II 1 E. 5
S. 3 ff.). Weitere mögliche Anwendungsfälle bilden nach der Praxis des Bundesgerichts
(gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit
Menschenhandel (BGer 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.4
m.w.H.) sowie der Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners oder wenn
gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. BGer 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E.
4.1). Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) beispielhaft
aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen
Härtefall nach Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO; AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können
bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich
hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die
familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.). Im
Unterschied zum allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
ist das allfällige öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik irrelevant. Massgeblich ist vielmehr, wie sich die Pflicht
des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf
seine persönliche Situation auswirkt. Anders als der Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit.
b AuG, der eine Ermessensbewilligung in Härtefällen ermöglicht, ist
der nacheheliche Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b als
Anspruchsbewilligung geregelt (BGE 138 II 393 E.
3.1 S. 395, 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348).
Im Folgenden ist
zu prüfen, ob solche wichtige persönliche Gründe bejaht werden können.
3.1 Zunächst
ist die berufliche und soziale Integration des Rekurrenten zu würdigen. Aus den
Akten geht hervor, dass der Rekurrent seit rund 11 Jahren – davon nach der
Heirat mit einer Schweizerin immerhin 7 ½ Jahre ordnungsgemäss – in der Schweiz
lebt, was einer relativ langen Aufenthaltsdauer entspricht (vgl. BGer
2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 6.1). Der Rekurrent hat von Anfang an Deutschkurse
besucht. Er spricht und schreibt inzwischen ausgezeichnet Deutsch und war stets
erwerbstätig, was auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird. Seit
dem 1. Juli 2011 ist er beim gleichen Arbeitgeber tätig. Er ist weder
verschuldet noch liegen strafrechtliche Verurteilungen gegen ihn vor. Eine
erfolgreiche berufliche und soziale Integration des Rekurrenten wird mit zahlreichen
ins Recht gelegten Referenzen belegt. So wurde und wird er nicht nur von seinen
Arbeitgebern, sondern auch von zahlreichen Freunden und Bekannten geschätzt. Zu
letzteren gehören offenbar auch viele Schweizerinnen und Schweizer, welche ihm eine
Teilhabe am hiesigen Sozialleben bescheinigen. Zugunsten des Rekurrenten ist
auch zu berücksichtigen, dass zahlreiche Personen eine Petition unterzeichnet
haben, um ihm in diesem Verfahren ihre Unterstützung zuzusichern. Negativ ins
Gewicht fällt die polizeiliche Requisition betreffend häusliche
Gewalt/Familienstreit am 27. Januar 2010, wobei es zu keiner Anzeige seiner geschiedenen
Ehefrau gekommen ist. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent
sich während der Ehekrise bemühte, die Ehe zu retten. Insgesamt muss dem Rekurrenten
eine gelungene Integration attestiert werden.
3.2 Weiter
ist die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Rekurrenten in seinem
Heimatland Pakistan streitig. Aus den Akten geht hervor, dass der Rekurrent seit
seiner Ehe nicht mehr in Pakistan war und auch nicht gedenkt, wieder dorthin
zurückzukehren. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Rekurrent von den Zuständen
in seinem Heimatland traumatisiert ist. So führt seine geschiedene Ehefrau im
Schreiben vom 11. November 2010 im Zusammenhang mit der migrationsrechtlichen
Abklärung der Ehesituation aus, dass er diesbezüglich immer wieder Albträume hatte.
Die behandelnde Psychologin geht gar von einer posttraumatischen Belastungsstörung
aus. Ferner kann einer vom Rekurrenten eingereichten eidesstattlichen Erklärung
eines in London lebenden Bruders des Rekurrenten entnommen werden, dass letzterer
aufgrund eines Konflikts mit seinem Vater in seinem Heimatort Quetta zu einem
„social outcast“ wurde und in seiner Heimat auf kein tragfähiges Beziehungsnetz
mehr zurückgreifen könne. Doch selbst wenn dies – wie von der Vor-instanz angenommen
– nicht zutreffen würde, könnte die Zumutbarkeit der Rückkehr des Rekurrenten in
seine Heimat Pakistan nicht bejaht werden. Aus den vielen vom Rekurrenten eingereichten
aktuellen Berichten – mit welchen sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht hinreichend
auseinandergesetzt hat – ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in Pakistan
für die Hazara-Minderheit, zu welcher auch der Rekurrent gehört, eindeutig
verschlechtert hat. Die Berichte von Human Rights Watch, BBC News,
Schattenblick, Heidelberg Institute for International Conflict Research und Al
Jazeera belegen mit aller Deutlichkeit, dass am Heimatort des Rekurrenten
zahlreiche terroristische religiös motivierte Übergriffe mit Massakern an der
Hazara-Minderheit erfolgen und dass die Regierung nicht gewillt oder zumindest
nicht in der Lage ist, dem Morden Einhalt zu gebieten. Die Organisation Human
Rights Watch etwa weist unter dem Titel „We are the Walking Dead“ (Untertitel:
„Killings of Shia Hazaras in Balochistan, Pakistan“) darauf hin, dass die
pakistanische Regierung nicht in der Lage sei, die Hazara so zu schützen, dass
sie auch ein nur einigermassen sicheres Leben führen könnten. Dabei werde ein
allgemeines Versagen der staatlichen Institutionen, wozu auch die Gerichte
gehörten, beobachtet. Gleiches ergibt sich aus dem World Report 2014 derselben Institution
sowie einer Medienmitteilung von Amnesty International vom 18. Februar 2013, in
welcher festgehalten wird, dass die Bevölkerung der Hazara in Pakistan weder
durch die militärischen noch die zivilen Institutionen geschützt würden.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Hazara-Angehörigen wegen ihrer äusseren
Gesichtsmerkmale als solche sofort erkennbar seien, weshalb es ihnen auch nicht
möglich sei, irgendwo in Pakistan unterzutauchen (vgl. hierzu auch BVGE 2014/32
E. 6.3, m.w.H.). Die von der Vorinstanz angeführten Berichte des BFM aus dem
Jahre 2011 bzw. 2012 sind unter diesen Umständen als überholt zu qualifizieren.
Auch das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem jüngst publizierten Leitentscheid im
Rahmen eines Asylverfahrens ausführlich mit der Sicherheitslage der Hazara in
Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt Quetta, auseinandergesetzt
(vgl. BVGE 2014/32, m.w.H.). Es hat dabei insbesondere erwogen, dass die Hazara
als Schiiten in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer
Extremisten besonders betroffenen Minderheiten gehörten. Der pakistanische
Staat vermöge die Hazara nicht oder nur gänzlich unzulänglich vor der Gewalt
extremistischer Gruppen zu schützen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6, m.w.H.). Eine
Kollektivverfolgung liege zwar nicht vor (BVGE 2014/32 E. 7.2). Die
Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei aber ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan. Würde sich aus der persönlichen
Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergeben,
das über die schwierige generelle Lage hinausgeht, sei der Wegweisungsvollzug
als unzumutbar zu bezeichnen (BVGE 2014/32 E. 9.4). Dass im beurteilten
Fall noch Familienangehörige des Beschwerdeführers in Quetta leben, war für die
Frage der Zumutbarkeit unbeachtlich (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.5 in fine). Das
Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen sei für Hazara nur
mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (BVGE 2014/32 E. 9.5). Zum einen sei
die Situation für Hazara nicht nur in Quetta (wo die mit Abstand grösste
Hazara-Gemeinde lebt), sondern auch an andern Orten, wo kleinere
Hazara-Gemeinschaften leben, bedrohlich. Auch ausserhalb von Quetta werden
gegen Hazara gezielte Anschläge verübt. Gemäss den konsultierten Quellen war
gerade die Sicherheitslage in Belutschistan der Grund dafür, dass sich die Hazara
gezwungen sahen, sich auf wenige ghettoartige Gebiete in Quetta zu begrenzen,
um den zunehmenden gezielten Anschlägen zu entgehen. Die Situation in Belutschistan
habe es den Hazara in den meisten Teilen der Provinz praktisch verunmöglicht,
sich niederzulassen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.5). Diese Einschätzung lässt
sich ohne weiteres auf das hier zu beurteilende ausländerrechtliche Verfahren
übertragen. Anders als im Asylverfahren ist jedoch nicht zwingend eine
individuelle Gefährdungslage darzutun, sondern erweist sich die Wegweisung bereits
vor dem Hintergrund der sehr guten Integration des Rekurrenten und seiner
relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als unzumutbar. Damit kann die
beweisrechtliche Würdigung der Frage, ob sich der Rekurrent – wie von ihm
behauptet – tatsächlich aktiv als „contra Scharia Hazaras“ engagiert und damit
einer besonderen persönliche Gefährdungslage ausgesetzt hat, offenbleiben.
3.3 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass wichtige persönliche Gründe vorliegen, die eine Rückkehr
des Rekurrenten als unzumutbar erscheinen lassen und daher gestützt auf einen
nachehelichen Härtefall ein Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten bejaht werden
muss.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Der angefochtene
Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung der Zustimmung des
SEM zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG nach Art. 99 AuG, Art. 85 VZAE und Ziff. 1.3.1.4 lit. e der Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AuG) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat das JSD
dem Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der
von der Rechtsvertreterin in der Sache ausgewiesene Aufwand von 15 Stunden à
CHF 250.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 313.– sowie 8 % MWST, insgesamt
also CHF 4‘388.15, erweist sich als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung der Zustimmung
des SEM zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG nach Art. 99 AuG, Art. 85 VZAE und Ziff. 1.3.1.4 lit. e der Weisungen AuG
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben
Dem Rekurrenten wird zu Lasten des JSD
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘388.15 (inkl. MWST und Auslagen)
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.