Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.87
URTEIL
vom 8. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Universität Basel
Verwaltungsdirektion Petersgraben
35, 4003 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 24. März 2014
betreffend Wiederaufnahme in den
Nachdiplomstudiengang
Sachverhalt
A____ belegte am
Europainstitut der Universität Basel (nachfolgend: das Europainstitut) in den
Jahren 2012/2013 den Studiengang Master of Advanced Studies (MAS) „European and
Global Governance“. Er belegte zunächst den zweijährigen Kurs, wechselte aber
im Laufe des ersten Jahres auf die einjährige Studienvariante. Anstelle der für
das Zertifikat erforderlichen 60 Kreditpunkte erwarb A____ in einem Studienjahr
nur deren 55,5. Um die fehlenden 4,5 Kreditpunkte noch zu erreichen, bewarb
sich A____ für das zweite Studienjahr des bereits absolvierten MAS-Programms. Hierzu
bewarb er sich zunächst per E-Mail für die Teilnahme am Kurs „Competition Policy“
und reichte anschliessend einen offiziellen Antrag nach. Das Europainstitut
verfügte am 26. November 2013 die Ablehnung des Gesuchs um Wiederaufnahme in
den MAS-Studiengang. Dagegen hat A____ am 2. Dezember 2013 Rekurs an die Rekurskommission
der Universität Basel (nachfolgend: die Rekurskommission) erhoben mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zulassung zum „2. Studienjahr“ des
bereits besuchten, in einem Jahr abgeschlossenen MAS-Studiengangs. Die
Rekurskommission hat den Rekurs am 24. März 2014 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Anmeldung vom 22. April 2014 und Begründung vom 15. Mai
2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Sein Antrag lautet „ […] ersuche
ich das Appellationsgericht eine Lösung zu finden, die es auch mir ermöglicht, in
einem zweiten Jahr meinen Master abzuschliessen“. Die Rekurskommission hat mit
Eingabe vom 2. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses
beantragt, im Übrigen unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid
auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Europainstitut hat mit Eingabe vom
16. Juli 2014 ebenso die Abweisung des Rekurses beantragt unter
Verweis auf ihre Ausführungen vor der Rekurskommission. Die Einzelheiten der Vorbringen
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der universitären Instanzen unterliegen gemäss § 41 Abs. 2 des Vertrages zwischen
den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft
der Universität Basel (Universitätsvertrag; SG 442.400) dem Rekurs an die
Rekurskommission der Universität Basel. Die darauf gestützten Rekursentscheide
können gemäss § 41 Abs. 3 Universitätsvertrag nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden. Aus dieser Regelung ergibt sich die funktionelle und sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG [SG 270.100]; vgl. VGE VD.2010.85 vom
24. März 2011 E. 1.1 und VD.2009.711 vom 7. Mai 2010
E. 1.1). Zum Rekurs legitimiert ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG, wer durch den
angefochtenen Entscheid berührt ist und an dessen Aufhebung oder Abänderung ein
schutzwürdiges Interesse hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss
tatsächlicher Natur sein. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung.
1.3 Nach
§ 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission
binnen 10 Tagen nach dessen Zustellung schriftlich beim Verwaltungsgericht
anzumelden. Der Rekurs ist spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen
Zeitpunkt an gerechnet, schriftlich zu begründen. Die Frist für die Einreichung
der Rekursbegründung kann auf Antrag hin verlängert werden (§ 16
Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig
eingereicht, erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16
Abs. 3 VRPG).
Der Rekurrent
hat seinen Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 24. März 2014,
welchen er am 14. April 2014 in Empfang genommen hat, mit Eingabe vom
22. April 2014 beim Verwaltungsgericht angemeldet. Seine Rekursbegründung
datiert vom 15. Mai 2014 und ist am selben Tag per Post spediert
worden. Nach der Vorschrift von § 16 Abs. 2 VRPG ist die
30-tägige Frist zur Rekursbegründung am 14. Mai 2014 ausgelaufen, so
dass die Rekursbegründung vom 15. Mai 2014 verspätet erfolgte. Da der
Rekurrent vorgängig keine Fristverlängerung beantragt hat, muss der vorliegende
Rekurs wegen verspäteter Begründung als dahingefallen abgeschrieben werden
(§ 16 Abs. 3 VRPG).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs gegen den Entscheid der
Rekurskommission der Universität Basel vom 24. März 2014 wird als
dahingefallen erklärt.
Der Rekurrent trägt die Verfahrenskosten
mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.