Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.34
ENTSCHEID
vom 19.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian
Lindner
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Februar 2015
betreffend Nichtbewilligung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Betrugs.
A____ hat gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2015
Antrag auf amtliche Verteidigung gestellt. Er müsse von einer erheblichen
Strafe ausgehen, und die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe
sei ebenfalls in Frage gestellt.
Die
Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung
mit Verfügung vom 18. Februar 2015 abgewiesen. Dem Beschuldigten werde
vorgeworfen, im […] Hotel in Basel für sich und eine weitere Person unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen zwei Übernachtungen, Verpflegung sowie
Dienstleistungen im Wert von CHF 2'247.50 ertrogen zu haben. Der Sachverhalt
sei durch Unterlagen des Hotels belegt und überdies vom Beschuldigten
zugestanden. Der Fall weise weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten auf, welchen der Beschuldigte nicht selbst gewachsen sei. Gegen
den Beschuldigten seien nach Begehung dieser Tat zwei Strafbefehle in anderer
Sache ergangen, und er habe somit grundsätzlich Anspruch auf Ausfällung einer
Zusatzstrafe. Es sei offensichtlich, dass es sich beim hängigen Verfahren um
einen Bagatellfall nach Art. 132 Abs. 3 [StPO] handle. Die aufgeworfene Frage
einer allfälligen vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug sei in Bezug auf
das aktuelle Verfahren irrelevant. Der Beschuldigte habe somit keinen Anspruch
auf eine amtliche Verteidigung, und sein Gesuch sei abzuweisen.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Februar
2015 Beschwerde erhoben. In der Konstellation mit einer auszufällenden
Zusatzstrafe liege kein Bagatellfall mehr vor. Dies auch deshalb, da das
Verfahren einen grossen Einfluss auf die Frage der bevorstehenden Entlassung
nach zwei Dritteln der Strafdauer habe. Die amtliche Verteidigung sei daher zu
bewilligen.
Mit
Vernehmlassung vom 2. März 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Sie verweist darin im Wesentlichen auf die auf den Inhalt
der angefochtenen Verfügung.
Mit Eingabe vom
26. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge bekräftigt und neu
darauf hingewiesen, dass ihm der sofortige Abbruch seiner Therapie nach Art. 63
StGB eröffnet worden sei. In seiner Replik vom 8. März 2015 hat der Beschwerdeführer
abermals dargelegt, dass es sich bei der noch zu beurteilenden Tat um eine
Bagatelle handeln möge, die Auswirkungen des Verfahrens und die Gesamtheit seiner
Situation indes eine amtliche Verteidigung erfordern würden.
Die weiteren
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von
Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art.
20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO).
Entscheide betreffend Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung
sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10).
Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Ob
der Beschwerdeführer derzeit aufgrund seiner finanziellen Umstände in der Lage
wäre, einen Verteidiger zu bezahlen, wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft offen
gelassen, da die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen
ohnehin nicht gegeben seien. Diese finden sich in Art. 132 Abs. 2 StPO. Eine
amtliche Verteidigung ist demnach zur Wahrung der Interessen der beschuldigten
Person anzuordnen, sofern es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der
Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
2.2 Von
einem Bagatellfall, welcher keine amtliche Verteidigung rechtfertigt, ist gemäss
Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr auszugehen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr
als 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige
Arbeit von über 480 Stunden zu erwarten ist. Dies ist vorliegend nach
zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht der Fall, zumal eine
Zusatzstrafe auszufällen sein wird, was seitens des Beschwerdeführers nicht
bestritten wird und keiner weiteren Erörterung bedarf. Der dem Beschuldigten
zur Last gelegte Sachverhalt präsentiert sich übersichtlich und ist überdies
vollumfänglich zugestanden. Auch in rechtlicher Hinsicht liegt kein komplexer
Fall vor, welcher den Beizug eines Anwalts rechtfertigen würde. Auch dies
anerkennt der Beschwerdeführer.
Gleichwohl
erachtet der Beschwerdeführer eine anwaltliche Vertretung für notwendig. Dass er
seine Gesamtsituation und namentlich den anstehende Entscheid über seine
vorzeitige (bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug und die Fragen im Zusammenhang
mit seiner Therapie als bedrohlich und komplex empfindet, ist nachvollziehbar, diese
sind jedoch nicht Gegenstand des neuen Strafverfahrens, bei welchem es ausschliesslich
um die Beurteilung des Betrugsvorwurfs geht. Ob der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den von ihm erwähnten Fragestellungen Anspruch auf einen amtlichen
Rechtsbeistand haben wird, ist nicht innerhalb des neuen Strafverfahrens und
somit auch nicht innerhalb dieses Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Beschwerde
ist somit ‒ wie von der Staatsanwaltschaft beantragt und korrekt
begründet ‒ abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.