Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.12
ENTSCHEID
vom 18.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Februar 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 22. Mai 2015
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit 25. Februar 2015 in Haft. Die Staatsanwaltschaft führt gegen ihn
ein Strafverfahren wegen mehrfachen Drohungen, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung
und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zum Nachteil seiner Ehefrau […].
Das Zwangsmassnahmegericht hat am 27. Februar 2015 in Anwendung von Art.
226 ff. StPO über A____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h bis
zum 22. Mai 2015, Untersuchungshaft verfügt. Dagegen richtet sich die
vorliegende, von A____ persönlich erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2015,
in welcher dieser zum Ausdruck bringt, dass er mit der Anordnung der
Untersuchungshaft nicht einverstanden sei und die Dauer von 12 Wochen in seinem
Fall als zu hoch erachte. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung
vom 6. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wie
auch der am 9. März 2015 als amtlicher Verteidiger eingesetzte Anwalt lic. iur.
[…] haben auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist gemäss Art. 396 Abs.
1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2014.26
vom 10. September 2014). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, mithin ob die Justizbehörden das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Dabei sind
an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
3.2 Die
Vorinstanz stützt den Tatverdacht der mehrfachen Drohungen, der Tätlichkeiten,
der Sachbeschädigung und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung einerseits
auf den Vorfall vom 24. Februar 2015, als der Beschwerdeführer seine seit
März 2014 getrennt von ihm lebende Ehefrau an ihrem Wohnort aufsuchte und die
Wohnungstüre mittels Körpergewalt aufdrückte. Da die Ehefrau die Türe wieder
zudrücken und um Hilfe rufen konnte, entfernte sich der Beschwerdeführer von
ihrem Wohnort. Er stellte seiner Ehefrau eine Frist bis zum 25. Februar
2015, innert der sie ihn wieder bei sich aufnehmen müsse. Am 25. Februar
2015 suchte er erneut ihren Wohnort auf, wobei er ihr durch die verschlossene Haustüre
damit drohte, sie und die gemeinsamen Kinder und anschliessend sich selbst zu töten,
da er nichts mehr zu verlieren habe. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die
Ehefrau bereits am 2. Juli 2014 erstmals und in der Folge noch mehrere
Male Anzeige erhoben habe, da sie vom Beschwerdeführer mehrfach mit dem Tod bedroht
worden sei. Die anhaltenden Todesdrohungen zu ihrem Nachteil hätten bereits am
30. Dezember 2014 sowie am 7. Januar 2015 zu Festnahmen geführt.
3.3 Der
Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht konkret zum
Tatverdacht. Er macht lediglich geltend, dass er nur seine Familie zusammenbringen
wolle und keine schlechten Absichten habe. Er würde alles wieder gut machen,
wenn seine Frau einverstanden sei. Er habe wegen der gemeinsamen Kinder immer um
seine Familie gekämpft. In der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar
2015 hat der Beschwerdeführer jedoch bestritten, dass er seine Ehefrau mit dem
Tod bedroht habe (SW 2015 2 994, Einvernahmeprotokoll S. 13). Die Vorhalte,
dass er seine Frau an ihrem Wohnort aufgesucht und die Türe aufgedrückt habe,
hat er zugestanden (SW 2015 2 99,4 Einvernahmeprotokoll S. 9 f.).
3.4 Aus
den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine seit 1. April 2014 getrennt
von ihm lebende Ehefrau seit mindestens 1. Juli 2014 (gemäss Anzeige 2. Juli
2014; weitere Anzeigen erfolgten am 20. Januar 2015 und 25. Februar
2015) mehrfach mit dem Tod bedroht haben soll. Der Beschwerdeführer wurde wegen
dieser Drohungen mehrfach festgenommen (30. Dezember 2014, 7. Januar
und 25. Februar 2015). Trotz dieser Festnahmen und dem Versprechen des
Beschwerdeführers, er würde seine Ehefrau in Ruhe lassen, suchte er immer
wieder deren Wohnort auf und bedrohte sie (vgl. SW 2014 12 1158, Einvernahmeprotokoll
Ehefrau S. 2 ff. und SW 2015 2 994, Einvernahmeprotokoll Ehefrau S. 2 und 5). Der
Polizeirapport vom 25. Februar 2015 dokumentiert die Beschädigung der Wohnungstüre,
die der Beschwerdeführer bei seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung seiner
Ehefrau am 24. Februar 2015 verursacht hat (SW 2015 2 994, Rapport S. 2). Die
sichergestellten SMS des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2015 belegen
die Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau, ihr etwas Schlimmes
anzutun (SW 2015 2 994, Fototafeln, Bilder 2, 3, 7 und 8). Schliesslich
bestätigte der Beschwerdeführer selbst im Einvernahmeprotokoll vom
8. Januar 2015 die Todesdrohungen vom 5. Januar 2015, welche er kurz
nach seiner am 1. Januar 2015 erfolgten Haftentlassung gegenüber seiner
Ehefrau geäussert hatte (SW 2014 12 1158, Einvernahmeprotokoll S. 2).
Der dringende Tatverdacht
verdichtet sich zudem durch die am 20. Januar 2015 erstattete Strafanzeige
gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten. Anzeigesteller waren
hier nicht allein seine Ehefrau, sondern zusätzlich der Bruder und die Schwester
des Beschwerdeführers. Aus dem genannten Polizeirapport geht hervor, dass er
nun neben seiner Ehefrau auch seine Geschwister mit dem Tod bedroht haben soll,
weil sie sich gegen ihn stellten (SW 2015 1 725 Rapport S. 3).
Zusätzliche konkrete
Anhaltspunkte für die am 24. Februar 2015 begangenen Delikte lieferte […],
der 12-Jährige Sohn des Beschwerdeführers. Er schilderte in der Videobefragung
vom 6. März 2015, wie sein Vater während der Fasnachtszeit die Türe
aufgebrochen habe und immer wieder zu seiner Mutter gesagt habe, er werde sie töten.
Weitere Todesdrohungen gegen die Mutter habe der Beschwerdeführer gegenüber
seinem Sohn unter anderen bei einem Besuch in einem Restaurant geäussert (SW
2015 2 994, Arbeitsunterlage […] S. 3, 5, 6). Unter diesen Umständen ist ein dringender
Tatverdacht zweifellos zu bejahen.
4.1 Die Vorinstanz
hat als Haftgründe Fortsetzungs-, Ausführungs- und Kollusionsgefahr angenommen.
4.2 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat.
4.2.1 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschuldigte in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährden würde und dass er bereits früher mindestens zwei
Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
oder Geschädigte gerichtet haben. Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht
insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist. Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, sondern sie können auch Gegenstand des
Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines
anderen hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv
begangen hat. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt die
Verhütung von weiteren Delikten und dient zugleich dem strafprozessualen Ziel
der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer
neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Die Notwendigkeit, die
beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, wird
von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Da Präventivhaft
einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit
darstellt, ist die Haft wegen Fortsetzungsgefahr indessen nur zulässig, wenn
einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden
Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung
weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten
verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (vgl.
zum Ganzen: BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer
1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 3.1, 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E.
2.2, 1B_376/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.2; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E.
4.1; HB.2014.24 E. 4.2; Forster, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 15, auch Fn. 58 und 60;
Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 221 StPO N 36).
4.2.2 Die
anhaltenden Todesdrohungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er sich in der
Vergangenheit trotz mehrmaliger Festnahmen nicht von seinem deliktischen
Verhalten abhalten liess. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass
der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Haftentlassung erneut seine Ehefrau
aufsuchen und diese mit dem Tod bedrohen wird. Auch wenn noch keine rechtskräftigen
Verurteilungen vorliegen, ist durch die bereits mehrfach erfolgten Anzeigen der
Ehefrau und seiner Verwandten, die entsprechenden Polizeirapporte und das Geständnis
betreffend einer Todesdrohung des Beschwerdeführers (SW 2014 12 1158 Einvernahmeprotokoll
S. 2) mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass er die ihm
vorgeworfenen Taten begangen hat. Die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer
bereits mehrere gleichartige Straftaten wie die zu befürchtenden verübt hat,
ist damit erfüllt. Gleiches gilt für die weitere Voraussetzung des Haftgrundes
der Fortsetzungsgefahr, wonach konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen,
dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen
würde. Die Vorinstanz hat daher den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.
4.3 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für
die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011
E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), könnte auf die vertiefte Erörterung
der Frage, ob neben Fortsetzungs- auch Ausführungsgefahr gegeben sei, an sich
verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden
dargestellt sei.
4.3.1 Nach
Art. 221 Abs. 2 StPO kann eine Person auch ohne Vorliegen früherer Delikte in
Präventivhaft gesetzt werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Für die Annahme von
Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits
konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen.
Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der
persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr
hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher
rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten
keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit
Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr
kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen ist zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person
bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV
122 E. 5.2 S. 129; BGer 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_118/2013
vom 9. April 2013 E. 3.2; AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 5.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).
4.3.2 Aus
den Akten ergibt sich, dass seit Juli 2014 die permanenten Todesdrohungen des
Beschwerdeführers gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau immer ernstere
Züge annehmen. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 26. Februar
2015 und der Beschwerde vom 28. Februar 2015 zufolge stellt es für ihn den
Lebensmittelpunkt dar, seine Familie zusammenzuführen. So gibt er an, er kämpfe
für dieses Ziel. Die Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass sein Verhalten zeige,
dass er mit der Trennung seiner Ehefrau nicht umgehen könne, und dass zu
befürchten sei, dass er seine Drohungen gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau
wahr machen werde. Dies insbesondere, nachdem er beim Vorfall vom 25. Februar
2015 die Aussage machte, er werde seine Frau, die Kinder und anschliessend sich
töten, da er nichts mehr zu verlieren habe.
Der
Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vom 28. Februar 2015 vor,
dass er keine schlechten Absichten habe und dass er alles wieder gut mache, wenn
seine Frau einverstanden sei. Wie schon oben festgestellt, hat er jedoch seine Unbelehrbarkeit
und Unberechenbarkeit bereits mehrfach durch erneute Todesdrohungen gegenüber
seiner Ehefrau zum Ausdruck gebracht. Somit ist, wie auch die Staatsanwaltschaft
in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2015 ausführt, zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer die Todesdrohungen gegen seine Ehefrau und die Kinder umsetzen
könnte, wenn er erkennt, dass es ihm nicht gelingt, seinen Willen der Familienzusammenführung
durchzusetzen. Dass er dabei auch mit seinem eigenen Tod drohte, zeigt, wie
ernst ihm die Sache ist. Es ist somit auch Ausführungsgefahr zu bejahen.
4.4 Da
sowohl der Haftgrund der Wiederholungsgefahr als auch derjenige der
Ausführungsgefahr klar gegeben sind, kann auf Erörterungen zum Haftgrund der Kollusionsgefahr
verzichtet werden.
Die angeordnete
Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig.
Angesichts der Strafdrohung für Drohung (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe)
und der Schwere und Anzahl der Delikte droht dem Beschwerdeführer im Falle
einer Verurteilung eine Sanktion, deren Dauer bzw. Höhe die angeordnete
Haftdauer bei Weitem übersteigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die angeordnete
Haftdauer sei zu lang, kann somit nicht gefolgt werden. Mildere Ersatzmassnahmen
(Art. 237 StPO) erweisen sich als untauglich und fallen deshalb nicht in Betracht.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.