Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.151
ENTSCHEID
vom 9.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Oktober 2014
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Am 2. Juli 2014
kam es am Barfüsserplatz zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden ehemaligen
Arbeitskollegen A____ und B____. Nachdem B____ Strafanzeige wegen
Körperverletzung erstattet hatte, wurde A____ am 25. Juli 2014 als
Beschuldigter einvernommen. Er erstattete anlässlich dieser Einvernahme seinerseits
Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen B____.
Mit Verfügung
vom 20. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____
ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw.
zufolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes.
Gegen diese
Einstellungsverfügung liess A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben
seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Er verlangt,
der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, Anklage gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen einfacher
Körperverletzung zu erheben oder das Verfahren mit einem Strafbefehl zu erledigen.
Die Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft datiert vom 19. November 2014, die Replik des Beschwerdeführers
erging am 16. Dezember 2014. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar
2014). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller, der Strafantrag gestellt
hat, Privatkläger im Strafpunkt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO) und als solcher
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist begründet eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsbeschluss damit begründet, dass die
festgestellten Verletzungen für die Schilderung des Beschwerdegegners sprächen,
wonach dieser vom Beschwerdeführer angegriffen und ins Gesicht geschlagen
worden sei. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen und sein
zerrissenes T-Shirt seien dadurch zu erklären, dass der Beschwerdegegner versucht
habe, sich gegen die Schläge des Angreifers zu wehren. Angesichts der
Geringfügigkeit der Verletzungen, welche der Beschwerdeführer erlitten habe,
sei von einer den Umständen angemessenen Abwehr und damit von rechtfertigender
Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB auszugehen.
2.2 Der
Beschwerdeführer moniert, es sei seitens der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt
worden, unter welchen Umständen der Beschwerdegegner, der mit dem
Beschwerdeführer im Restaurant […] in Arlesheim zusammengearbeitet habe, entlassen
worden sei. Der Beschwerdeführer werde vom Beschwerdegegner fälschlicherweise
beschuldigt, die Kündigung veranlasst zu haben, was ein Motiv für einen
Übergriff des Beschwerdegegners darstelle. Allein aufgrund der Verletzungsschwere
lasse sich keine Aussage darüber machen, wer Angreifer und wer Opfer gewesen
sei. Sowohl die Bissverletzung, welche der Beschwerdeführer erlitten habe, als
auch das erwähnte Motiv sprächen gegen eine Notwehrhandlung des Beschwerdegegners.
Gerügt wird weiter, dass auf eine Konfrontation der beiden Beteiligten verzichtet
worden sei. Es sei nicht mit Sicherheit mit einem Freispruch des Beschwerdegegners
zu rechnen. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Vor-instanz
anzuweisen, weitere Ermittlungen betreffend die Hintergründe der Aggression/Entlassung
des Beschwerdegegners zu tätigen und anschliessend entweder Anklage zu erheben
oder einen Strafbefehl zu erlassen (Beschwerde vom 20.10.2014 sowie Replik vom
16.12.2014).
2.3 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.).
Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage
stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung
drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E.
4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S.
226 f.).
2.4 Die
Staatsanwaltschaft hat die dokumentierten Verletzungen der beiden Kontrahenten
überzeugend interpretiert: Faustschläge ins Gesicht, welche zu Knochenbrüchen
führen und demnach mit Wucht ausgeführt worden sein müssen, können am ehesten
einem unvorbereiteten Opfer versetzt werden. Die Kontusionen im Brustbereich
und über dem Handgelenk des Beschwerdeführers sprechen demgegenüber eher für
Abwehr- als für Angriffshandlungen. Dass es sich bei der Quetschwunde am
Handgelenk links um eine Bissverletzung handeln soll, ist kein Befund des
Notfallarztes, sondern wurde von diesem als Angabe des Beschwerdeführers im
Notfallbericht aufgeführt. Auch die Chronologie der beidseitig erfolgten
Strafanzeigen spricht eher gegen den Beschwerdeführer, erstattete er doch erst
anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter Gegenanzeige. Die erforderliche
hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner freigesprochen würde, ist
bei dieser Beweislage gegeben.
2.5 Es
ist zu prüfen, ob die von Seiten des Beschwerdeführers beantragten Weiterungen
an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnten. Dies ist bezüglich der beantragten
Konfrontation der beiden Kontrahenten zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb sich dadurch etwas an der Ausgangslage „Aussage gegen Aussage“ ändern
sollte. Der Beschwerdeführer beantragt zudem Abklärungen zu den Hintergründen
der Entlassung des Beschwerdegegners und zu diesem Zweck die Befragung des Arbeitgebers.
Auch darauf kann jedoch in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung als
Beschuldigter nichts von derartigen Vorwürfen berichtete, obwohl zu erwarten wäre,
dass ein so begründeter Angriff auch von entsprechenden verbalen Vorwürfen
begleitet worden wäre. Stattdessen gab er an, er selbst habe mit dem Beschwerdegegner
über „Missverständnisse“ sprechen wollen. Durch seine Schilderung, der Beschwerdegegner
habe ihm seine Tasche weggenommen und sei damit weggerannt, implizierte er
zudem als Motiv für den angeblichen Angriff eher einen Diebstahl als eine
Racheaktion. Nachforschungen zur gemeinsamen beruflichen Vergangenheit der Beteiligten
und den Gründen der Entlassung des Beschwerdegegners vermöchten allenfalls
aufzuzeigen, was die beiden Beteiligten zu bereden hatten, nicht jedoch, wer
die Eskalation des Gesprächs in eine tätliche Auseinandersetzung zu verantworten
hat.
Unbefangene Zeugen
der Auseinandersetzung, die Auskunft über Ablauf und Rollenverteilung geben
könnten, sind nicht vorhanden. Auch für den behaupteten Stein- und Flaschenwurf
des Beschwerdegegners gibt es keinerlei unbefangene Zeugen oder Sachbeweise.
Dass die Frau, in deren Begleitung der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sein
soll, gegen ihn aussagen würde, kann ausgeschlossen werden. Der
Beschwerdeführer nennt keine weiteren Ermittlungshandlungen, welche das Beweisergebnis
in seinem Sinne verändern könnten. Die Staatsanwaltschaft hat das
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner somit zu Recht eingestellt.
2.6 Daraus
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.‒.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.