Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.145
ENTSCHEID
vom 9.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[…]
B____ Beschwerdeführerin
2
[…]
beide vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
resp. eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2014
(Art.393 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt im Zusammenhang mit der Gründung, Finanzierung
und Geschäftsführung der Immobiliengesellschaften A____ AG, B____ AG (nachfolgend
A____ und B____ resp. Beschwerdeführerinnen 1 und 2) und C____ AG (nachfolgend C____)
sowie der Kapitalerhöhung der D____ AG (D____) ein Strafverfahren gegen mehrere
ehemalige und aktuelle Verwaltungsratsmitglieder, unter anderem wegen
Urkundendelikten, Betrugs und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im
Rahmen der Ermittlungen wurden unter anderem Hausdurchsuchungen durchgeführt
und Buchhaltungsunterlagen der betroffenen Firmen beschlagnahmt.
Mit Schreiben
vom 26. September 2014 ersuchten die Beschwerdeführerinnen die
Staatsanwaltschaft um Herausgabe diverser Unterlagen für die „Steuererklärungen
des letzten Geschäftsjahres sowie diejenigen betreffend Grundstückgewinnsteuer“.
Hierauf bat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen mitzuteilen,
welche Unterlagen sie genau zur Erstellung ihrer Steuererklärungen benötigten würden
und stellte in Aussicht, ihnen diese im Original oder in Kopie zukommen zu
lassen. Am 3. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen mitteilen,
dass sie die kompletten Belege (Kontoauszüge, Rechnungen,
Liegeschaftenabrechnungen etc.) benötigten, um abgrenzen zu können, was
werterhaltend und was wertvermehrend sei. Mit Schreiben vom 6. Oktober
2014 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass in den Buchhaltungen der
Gesellschaften bereits eine Abgrenzung zwischen Liegenschaftsunterhalt und
wertvermehrenden Investitionen vorgenommen worden sein müsse. Sie schlug den
Beschwerdeführerinnen deshalb vor, die entsprechenden Buchungen oder auch nur
die entsprechenden Belegnummern in den Kontoauszügen der beiden Gesellschaften
zu markieren und die markierten Kontoauszüge der Staatsanwaltschaft zukommen zu
lassen. Diese werde dann die entsprechenden Belege heraussuchen und kopieren,
falls sich diese in den beschlagnahmten Unterlagen befinden sollten. Hiermit
zeigten sich die Beschwerdeführerinnen nicht einverstanden, worauf die
Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2014 abermals mitteilte, dass die
Herausgabe der beschlagnahmten Originalunterlagen derzeit nicht in Frage komme.
Sie erneuerte hingegen ihr Angebot, die für die Grundstückgewinnsteuererklärung
nötigen Unterlagen in Kopie herauszugeben.
Am 17. Oktober
2014 haben die A____ und die B____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Staatsanwaltschaft
sei zu verpflichten, die Beschlagnahme sämtlicher Originalbelege (Kontoauszüge,
Rechnungen, Liegeschaftenabrechnungen etc.) der Beschwerdeführerinnen
aufzuheben und die Unterlagen unverzüglich herauszugeben; unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerinnen haben am
15. Dezember 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerinnen sind von der Anordnung, womit
die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Rechnungsbelegen verweigert hat, unmittelbar
in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Guidon, Basler Kommentar zur StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10 f.). Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Mit der
Beschwerde wird indes der Streitgegenstand unzulässigerweise erweitert: Im
Gesuch vom 26. September 2014 wurden „diverse“ – nicht näher spezifizierte
– Unterlagen für die „Steuererklärungen des letzten Geschäftsjahres sowie
diejenigen betreffend Grundstückgewinnsteuer“ und die in der Eingabe an die Steuerrekurskommission
genannten Unterlagen herausverlangt (Gesuch S. 5; vgl. auch Schreiben vom
3. Oktober 2014). Demgegenüber wird erstmals mit der Beschwerde die
Aufhebung der Beschlagnahme sämtlicher Originalbelege beantragt. Das Appellationsgericht
hat daher nur zu prüfen, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, lediglich die
für die Grundstückgewinnsteuer relevanten Unterlagen herauszugeben, rechtens
ist.
1.2 Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. §
17 lit. a EG StPO; SG 257.100). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid
auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige
oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 197 StPO
können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen
sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zwangs-massnahmen, die in
die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend
einzusetzen (Abs. 2).
Die
Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO
geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1
Ingress und lit. a StPO können
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte
voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. auch BGer 1B_636/2011
vom 9. Januar 2012 E. 2.1).
Nach der Praxis
des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen
grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen
genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber
der beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3
mit Hinweisen; BGE 124 IV 313 E.
4 S. 316; 1B_212/2010 vom
22. September 2010 E. 3.1).
2.2 Es
ist unbestritten, dass im Zusammenhang mit der Gründung, Finanzierung und
Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen gegen mehrere ihrer ehemaligen und
aktuellen Verwaltungsratsmitglieder unter anderem wegen Urkundendelikten,
Betrugs und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung seitens der
Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Es stehen daher Straftaten von erheblicher
Bedeutung im Raum. Von den Beschwerdeführerinnen wird auch nicht substantiiert
bestritten, dass in diesem Zusammenhang ein hinreichender Tatverdacht zur
Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen bestanden hat.
Die Beschwerdeführerinnen
machen aber geltend, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei unzulässig,
zumal vorliegend in die Rechtssphäre von Dritten eingegriffen werde. Dieser
Auffassung kann freilich nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in
ihrer Vernehmlassung vielmehr zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den
Beschwerdeführerinnen zwar formell um von den Beschuldigten unabhängige
juristische Personen. Jedoch bilden vorliegend gerade Handlungen der Beschuldigten
als Verwaltungsräte der Beschwerdeführerinnen Gegenstand des laufenden
Ermittlungsverfahrens. Ihnen wird vorgeworfen, im Rahmen der Gründung,
Finanzierung und Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen zum Nachteil zahlreicher
Deutscher Anleger erheblich delinquiert zu haben. Es besteht daher ein enger
sachlicher Zusammenhang zwischen den mutmasslich deliktischen Tätigkeiten der
Beschuldigten und den Buchhaltungen resp. der Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen.
Diese bilden möglicherweise wesentliche Beweise für die den Beschuldigten vorgeworfenen
Delikte. Die Staatsanwaltschaft geht zudem davon aus, dass die
Geschäftsbuchhaltungen der Beschwerdeführerinnen von Personen aus dem
Einflussbereich der Beschuldigten geführt worden sind und dass die Beschwerdeführerinnen
faktisch unter der Kontrolle der Beschuldigten stehen, was von den
Beschwerdeführerinnen gar nicht bestritten wird. Sie sind daher entgegen ihrer
Darstellung nicht vollkommen unbeteiligte Dritte. Zudem war resp. ist unter den
gegebenen Umständen ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerinnen
im Rahmen der gegen ihre ehemaligen und aktuellen Verwaltungsräte geführten
Ermittlungen unausweichlich, zumal der Verdacht nahe liegt, die Beschuldigten
könnten die Buchhaltungen zur Verschleierung ihrer mutmasslichen Straftaten manipulieren,
sei dies durch Entfernen oder Hinzufügen von Unterlagen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Buchhaltungsunterlagen als Ganzes beschlagnahmt hat.
Dass darin zweifellos auch unverfängliche Vorgänge dokumentiert worden sein
dürften, ändert daran nichts. Zum einen ist gemäss Praxis des Bundesgerichts eine
ad hoc-Trennung von verfahrensrelevanten und –irrelevanten sowie von
schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Daten vor allem bei einer grösseren
Datenmenge – wie es hier unstreitig der Fall ist – nicht praktikabel (BGer
1B_636/2011 E. 2.4.2) und war dies daher der Vorinstanz nicht zuzumuten. Zum
andern weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass sich der Beweiswert
der beschlagnahmten Buchhaltung angesichts der in Frage stehenden Delikte –
Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundendelikte – wesentlich aus ihrer
Gesamtheit im Original ergibt. Der von den Beschwerdeführerinnen angemahnte
Weg, die Vorinstanz habe zu belegen, welche Belege sie genau für welchen Tatvorwurf
benötige, ist daher unter diesen Umständen nicht zielführend. Abgesehen davon
erscheint dies auch kaum praktikabel und ist mit unverhältnismässigem Aufwand
verbunden.
Soweit die
Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend machen, sie würden verschiedene Unterlagen
aus der Geschäftsbuchhaltung für die Grundstückgewinnsteuererklärung benötigen,
ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz diesem Ansinnen gar nicht
verweigert hat. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr mehrfach angeboten, die
benötigten Unterlagen in Kopie oder gar im Original herauszugeben (vgl.
Schreiben vom 30. September 2014, 6. Oktober 2014 und
Beschwerdeantwort vom 18. November 2014). Die Beschwerdeführerinnen sind
daher letztlich gar nicht beschwert. Entgegen ihrer Auffassung ist es ihnen zudem
sehr wohl zumutbar, die für die Steuererklärungen benötigten Belege anhand der
bei ihnen offenbar elektronisch vorhandenen Buchhaltung (Bilanzen,
Erfolgsrechnungen, Kontrollblätter [vgl. Schreiben der Beschwerdeführerinnen
vom 3. Oktober 2014; Beschwerdebeilage 3]) genauer zu spezifizieren.
Hingegen ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Grundstückgewinnsteuererklärung weitere –
und schon gar nicht die ganzen beschlagnahmten – Akten benötigen sollten. Damit
würde im Gegenteil das Ziel der Beschlagnahme gefährdet. Die Vorinstanz weist
in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen
aus den beschlagnahmten Unterlagen der vergangenen Geschäftsjahre voraussichtlich
auch in Zukunft bloss einige wenige Unterlagen für ihre weitere Geschäftstätigkeit
benötigen sollten. Nach dem Gesagten erweist sich das von der Vorinstanz vorgeschlagene
Vorgehen daher auch als verhältnismässig. Dass sie vor Abschluss des Verfahrens
nicht sämtliche Akten herausgibt, ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen dessen Kosten mit
Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– in solidarischer Verbindung zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– in solidarischer
Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.