Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.95
ENTSCHEID
vom 17.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch Dr. iur. [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Oktober 2014
betreffend Abweisung des
Ausstandsbegehrens
Sachverhalt
Am 1. März
2013 hat A____ in Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Forderungen gegen die B____
AG Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht. In diesem Verfahren hat am
7. April 2014 die Hauptverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher ein
Endentscheid in der Sache ergangen ist, der den Parteien noch schriftlich begründet
zu eröffnen ist. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 hat A____ eine Berichtigung
des Protokolls der Verhandlung vom 7. April 2014 verlangt. Den Berichtigungsvorschlag
des Gerichts vom 1. Juli 2014 hat er abgelehnt, worauf die Parteien auf
den 28. August 2014 in eine Verhandlung betreffend Protokollberichtigung vor
den Instruktionsrichter geladen wurden. Mit Eingabe vom 19. August 2014
hat A____ unter anderem den Ausstand des Instruktionsrichters, Präsident C____,
beantragt und diesen Antrag damit begründet, er habe am gleichen Tag gegen
diesen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige wegen Verdachts
„auf Rechtsbeugung und Amtsmissbrauchs“ eingereicht, weshalb davon ausgegangen
werden könne, dass der Gerichtspräsident ihm „nicht mehr unparteiisch
respektive nur noch verfeindet gegenübertreten könne“. Mit Eingabe datierend
vom 29. September 2014 hat er eine weitere Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten
C____ wegen des Verdachts der mehrfachen Rechtsbeugung und des mehrfachen
Amtsmissbrauchs erstattet und das Zivilgericht am 30. September 2014 schriftlich
darüber informiert. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 hat das
Zivilgericht das Ausstandsgesuch abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe datierend vom 3. Dezember 2014
(Postaufgabe 2. Dezember 2014) Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben,
mit welcher er um Ausstand des Zivilgerichtspräsidenten C____ ersucht. Weiter beantragt
er die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels sowie die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Am 11. Dezember 2014 hat sich das Zivilgericht vernehmen
lassen. Der Beschwerdeführer hat am 21. Januar 2015 eine Stellungnahme
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist
ein Entscheid über ein Ausstandsgesuch mit Beschwerde anfechtbar, wohingegen
die Berufung unzulässig ist. Eine selbständige Anfechtung eines
Zwi-schenentscheids über ein Ausstandsgesuch setzt voraus, dass dieser formell
selb-ständig eröffnet worden ist (Wullschleger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 50 N 15), was vorliegend der
Fall ist. Die Einreichung der Beschwerde ist fristgerecht erfolgt. Zum
Entscheid über die Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
1.2 Mit
der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet (Art.
320 ZPO).
1.3 Eine
Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO).
Das
Ausstandsgesuch ist am 19. August 2014, also lange nach Durchführung der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (7. April 2014) und wenige Tage vor der Verhandlung
betreffend Protokollberichtigung, gestellt worden. Der Beschwerdeführer hat sein
Ausstandsgesuch ursprünglich damit begründet, dass er am 19. August 2014 gegen
den Gerichtspräsidenten C____ Strafanzeige bei der baselstädtischen
Staatsanwaltschaft eingereicht hatte – nachdem die Bundesanwaltschaft eine entsprechende
Anzeige des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2013 wegen örtlicher
Unzuständigkeit nicht an die Hand genommen hatte. Gegenstand dieser Strafanzeige
waren „mutmasslich rechtsbeugerische“ Sistierungsverfügungen des Gerichtspräsidenten
vom September 2013. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist somit reichlich
spät erfolgt, hatte er doch seit September 2013 Kenntnis von den Sistierungsverfügungen
und seit Ende Oktober 2013 auch Kenntnis von seiner eigenen Strafanzeige gegen
den Gerichtspräsidenten. Am 29. September 2014 hat der Beschwerdeführer,
während des bereits hängigen Ausstandsverfahrens, eine weitere Strafanzeige
gegen den Gerichtspräsidenten C____, unter anderem in Zusammenhang mit angeblich
unrichtigen Beweisverfügungen und Verletzung von Protokollvorschriften, erstattet.
Diesen Umstand hat er am 30. August 2014 als weiteren Grund für sein hängiges
Ausstandbegehren nachgeliefert (vgl. Eingabe vom 29. September 2014). Auch
dies erscheint reichlich spät: Der Beschwerdeführer hatte spätestens in respektive
kurz nach der Verhandlung vom 7. April 2014 Kenntnis von den von ihm zur
Begründung der Befangenheit des Gerichtspräsidenten vorgebrachten Umständen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch überhaupt rechtzeitig im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO gestellt hat, ist von der Vorinstanz nicht
diskutiert worden und muss hier offen bleiben. Immerhin bleibt festzuhalten,
dass das Vorgehen des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht wenig nachvollziehbar
erscheint.
2.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu
Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2
S. 84 f. mit Hinweisen). Die eidgenössische ZPO konkretisiert diesen
Anspruch mit Ausstandsgründen in Art. 47 ff. ZPO. Bei der Beurteilung
eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; BGer
Entscheid 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.2; AGE 1003/2009 vom 20. August
2010). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen
(Art. 49 Abs. 1 ZPO).
2.2 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten,
wenn sie „aus andern Gründen“ (als den in lit. a bis e der Bestimmung aufgezählten),
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte. Zunächst weist der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Ausstandsgesuchs darauf hin, dass er, wie bereits erwähnt, gegen
den Gerichtspräsidenten C____ mehrere Strafanzeigen eingereicht hat. Bereits
die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass Strafanzeigen alleine, auch mehrfache,
eine objektive Befangenheit des Richters nicht zu begründen vermögen, ansonsten
es die Parteien stets in der Hand hätten, einen ihnen nicht genehmen Richter nach
Belieben auswechseln zu lassen und aus sachfremden Motiven ihre Richter und
Richterinnen gewissermassen auswählen könnten (vgl. auch Weber, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 47
N 32; BGer 8C_396/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5.2.2). Auf die entsprechenden
Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz (E. 3 S. 4 f.) kann im
Übrigen verwiesen werden.
2.3 Die
Strafanzeige vom 19. August 2014 – diese wurde vom Beschwerdeführer
ursprünglich als Grund für sein Ausstandsbegehren vom selben Tag angeführt – ist
am 29. August 2014 durch eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
erledigt worden, mit dem Hinweis, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keinerlei
Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung der beschuldigten Person bestehe. Zuvor
hatte bereits das Appellationsgericht die vom Beschwerdeführer beanstandete
Sistierung geprüft und mit Entscheid BEZ.2013.57 vom 19. Dezember 2013 für
korrekt befunden. Dieser Gesichtspunkt kann somit offensichtlich nicht zur Begründung
einer Befangenheit des Gerichtspräsidenten herangezogen werden.
2.4 Die
weitere Strafanzeige vom 29. September 2014 schliesslich enthält die Behauptung
weiterer „mutmasslich rechtsbeugerische(r) und missbräuchliche(r) Amtshandlungen“,
wobei der Beschwerdeführer hier in der Beschwerdeschrift (S. 3) vier
Punkte aufzählt. Sowohl in seiner Eingabe vom 29./30. September 2014 an die Vorinstanz
als auch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde legt er indes nicht
nachvollziehbar dar, was unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit nicht
korrekt verlaufen sei, sondern verweist auf seine Ausführungen in der Strafanzeige.
Eine Strafanzeige ist indes kein Ausstandsbegehren. Im Ausstandsbegehren muss
präzise dargelegt werden, inwieweit gewisse beanstandete verfahrensleitende
Verfügungen zum Nachteil einer Partei getroffen worden sind. Auch die
Vorinstanz musste sich bei der Behandlung des Ausstandsbegehrens nicht mit dem
befassen, was der Beschwerdeführer formell in der Strafanzeige vorgebracht hat,
sondern vielmehr das prüfen, was im Ausstandsgesuch thematisiert worden ist.
Auch wenn die den Ausstand begründeten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen
sind (Art. 49 Abs. 1 ZPO), genügen blosse Behauptungen jedenfalls nicht (Weber, a.a.O., Art. 49 N 4 mit
Hinweisen). Insbesondere die „anderen Gründe“ gemäss Art. 47 lit. f ZPO und das
„persönliche Interesse“ gemäss lit. a der Bestimmung müssen substantiiert vorgebracht
und soweit als möglich belegt werden (vgl. Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 3). Diesen Anforderungen genügen die pauschalen
Behauptungen des Beschwerdeführers nicht.
2.5
2.5.1 Die
Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zu den vom Beschwerdeführer in
Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 29.September 2014 erhobenen Vorwürfen
geäussert. Darauf kann vorweg verwiesen werden. Alle diese Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffen im Übrigen die Verfahrensleitung respektive -instruktion.
Ein Ausstandsbegehren kann indes nicht der Beurteilung behaupteter Verfahrens-
oder anderer Fehler eines Richters dienen; derartige Rügen sind vielmehr im
dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. BGer
8C_396/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5.2.1). Abgesehen davon ist davon
auszugehen, dass Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht geeignet sind, den
Anschein von Befangenheit zu erwecken (Wullschleger,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 35 m.w.H.). Verfahrensfehler als mögliche
Ablehnungsgründe begründen überhaupt nur im Falle besonders krasser oder
wiederholter, einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer
schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit
infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Wullschleger, a.a.O. mit weiteren
Hinweisen; AGE BEZ.2014.33 E. 3.4). Solche unverständliche Verhaltensweisen
liegen hier offensichtlich nicht vor. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten
Verfügungen weisen auch auf keinerlei prozessfremde Absichten des
Gerichtspräsidenten C____ hin; im Gegenteil entsprechen sie bei summarischer
Überprüfung den gesetzlichen Vorgaben.
2.5.2 Im
Einzelnen ist zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Punkten
(Beschwerdeschrift S. 3) in der gebotenen Kürze – es kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren betreffend ein Ausstandsgesuch nicht darum gehen, die Verfügungen
des Gerichtspräsidenten vertieft auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen – Folgendes
festzuhalten:
Die vom
Beschwerdeführer gerügte, angeblich „ungeprüfte Beweiswürdigung/willkürliche
Sachverhaltsfeststellung“ wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch
nicht ersichtlich.
Die
Beweisverfügung des Gerichtspräsidenten C____ vom 19. Dezember 2013 ist
unter dem Vorbehalt gestanden, dass das Gesamtgericht an der Hauptverhandlung
nicht anders entscheide. Dies entspricht dem üblichen Prozedere bei der
Verfahrensleitung. Der Verfahrensleiter bringt damit insbesondere zum Ausdruck,
dass er gewillt sei, von seiner Verfügung abzurücken, sofern das Gesamtgericht
anders entscheide. Selbst wenn die Beweisverfügung im Übrigen als falsch oder
unvollständig qualifiziert werden würde – und dafür liegen notabene keine
Hinweise vor –, so lässt dies nicht auf eine Befangenheit des
Instruktionsrichters schliessen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht
– und auch nicht ersichtlich ist –, inwieweit allfällige Unkorrektheiten
überhaupt zu seinen Lasten gehen würden.
Weiter führt der
Beschwerdeführer eine angebliche Verletzung der Protokollpflichten gemäss
Art. 176 Abs. 1 ZPO an. Das Protokoll ist noch Gegenstand eines entsprechenden
Berichtigungsverfahrens. Es steht vorderhand nicht fest, ob es hier Mängel
gibt. Die in Einklang mit der ZPO erfolgte elektronische Aufzeichnung wird
diesbezüglich eine genaue und objektive Kontrolle erlauben. Art. 176 Abs. 3
ZPO, am 28. September 2012 neu eingefügt und per 1. Mai 2013 in Kraft
getreten, erlaubt die elektronische Aufzeichnung der Verhandlung und entsprechend
den Verzicht auf das Verlesen des Protokolls respektive des Unterzeichnens der
Aussagen. Ein fehlerhaftes Vorgehen des Gerichtspräsidenten, welches gar
gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wäre, ist auch in diesem
Zusammenhang nicht ersichtlich.
Dass im
Anschluss an die Verhandlung vom 7. April 2015 ein Sachentscheid gefällt
worden ist, entspricht dem üblichen Verfahrensablauf, auch wenn der Beschwerdeführer
Einsicht in das Protokoll verlangt hat. Auch insoweit ist kein Verfahrensfehler
ersichtlich.
Es sind somit
insgesamt keine Verfahrensfehler ersichtlich, welche den Ausstand des
Gerichtspräsidenten C____ unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO
begründen könnten.
2.6 Weiter
rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nur den Ausstandsgrund von Art.
47 Abs. 1 lit. f ZPO und nicht auch denjenigen von Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO geprüft
habe.
Auch dieser
Einwand ist nicht begründet. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO tritt eine
Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie ein persönliches Interesse in der
Sache, d.h. ein eigenes (materielles oder ideelles) Interesse, hat. Unter den
Begriff des persönlichen Interesses fallen sowohl Fälle eines unmittelbaren
Interesses wie auch eines mittelbaren Interesses. Ein unmittelbares Interesse
besteht, wenn über einen eigenen Anspruch einer Gerichtsperson entschieden
wird, ein mittelbares Interesse etwa bei der Beurteilung von Ansprüchen eines
Mündels oder einer juristischen Person, die eine Gerichtsperson als Vormund
oder Organ vertritt. Ein abgeleitetes persönliches Interesse kann aber auch dann
bestehen, wenn der Ausgang des Verfahrens für die Geltendmachung eigener
Ansprüche gegen eine Prozesspartei präjudizierend sein kann und diesbezüglich
eine qualifizierte Betroffenheit besteht (ausführlich zum Ganzen Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.
mit Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Gerichtspräsidenten wegen insgesamt
sieben Instruktionsentscheidungen anzeigt, weshalb dieser ein starkes Interesse
daran hätte, diese nicht mehr zu ändern, selbst wenn er sie nachträglich als
falsch erkennen würde, da ihm dies im Strafverfahren als Schuldeingeständnis ausgelegt
werden könne. Nach dem soeben Ausgeführten sind indes keine Verfahrensfehler
ersichtlich – die gar noch von strafrechtlicher Relevanz wären –, sodass dieser
Argumentation des Beschwerdeführers von vorneherein der Boden entzogen ist.
2.7 Der
Beschwerdeführer rügt auch eine angeblich offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts und moniert in diesem Zusammenhang, dass seine Strafanzeige
vom 29. September 2014 wegen weiterer mutmasslich rechtsbeugerischer
Amtshandlungen des Gerichtspräsidenten C____ von der Vorinstanz weder beim
Sachverhalt berücksichtigt noch in den Erwägungen gewürdigt worden sei. Auch diese
Rüge ist unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid (Ziff. IX, S. 3) erwähnt
nicht nur die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2014 – gemeint
ist damit klar die Eingabe datierend vom 29. August 2014, welche der
Beschwerdeführer allerdings am 30. September 2014 direkt beim Zivilgericht eingereicht
hat – , sondern auch den dieser zu Grunde liegenden Umstand, dass der Beschwerdeführer
dem Gerichtspräsidenten multiple „Rechtsbeugungen und Amtsmissbräuche“
vorwirft. Angesichts der Tatsache, dass die während des bereits hängigen
Ausstandsbegehrens eingereichte Strafanzeige vom 29. September 2014 und die
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers reichlich spät erfolgt sind und
erst am 30. September 2014 nachgeliefert wurden, musste sich die Vorinstanz
auch nicht vertieft mit diesen Vorbringen auseinandersetzen – dies auch vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. September
2014 lediglich pauschal angeblich multiple Rechtsbeugungen und Amtsmissbräuche
des Gerichtspräsidenten, aus welchen eine strategische Parteinahme gegen ihn
(den Beschwerdeführer) ersichtlich werde, behauptet, ohne diese Vorwürfe in
seiner Eingabe nachvollziehbar zu substantiieren.
2.8 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und somit
abzuweisen.
2.9. Abschliessend
bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des
angefochtenen Entscheids knapp damit begründet wird, dass die Gefahr bestehe,
dass ein befangener Richter ein Endurteil fälle und die Beschwerde damit
gegenstandslos werde. Eine solche Gefahr ist indes nicht ersichtlich. Zum einen
ist offenbar am 7. April 2014 bereits ein Endurteil gefällt worden. Zum andern
ist die ursprünglich auf den 28. August 2014 angesetzte
Protokollberichtigungsverhandlung vor dem Hintergrund des Ausstandsbegehrens
bereits abgeboten worden.
Der
Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
begründet diesen Eintrag mit dem knappen Hinweis, dass er zur Zeit Sozialhilfe
beziehe, was er mit einer Bestätigung der Gemeinde […], Soziale Dienste, vom
24. Oktober 2014 belegt. Allerdings werden bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis in der Regel keine Gerichtskosten erhoben, wenn der
Streitwert wie hier unter CHF 30‘000.– liegt (Art. 114 ZPO; vgl. zit.
BEZ.2013.57 E. 2.4). Es kann, trotz geringer Erfolgsaussichten der
Beschwerde, immerhin nicht von bös- oder mutwilliger Prozessführung gesprochen
werden, sodass es bei der Unentgeltlichkeit des Verfahrens bleibt. Die
Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Aufwand
gehabt, sodass keine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.