Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.114
URTEIL
vom 4.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…], Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 15. Juli 2014
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und
mehrfache Missachtung der Ausgrenzung (Strafzumessung)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 15. Juli 2014 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der
mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung schuldig erklärt. Die mit Entscheid des
Amts für Justizvollzug Basel-Stadt vom 13. November 2013 gewährte bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug wurde widerrufen und die Rückversetzung in den
Strafvollzug angeordnet. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe
von 90 Tagen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen. Die
vom Ministère public du canton de Genève am 2. März 2013 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe wurde nicht vollziehbar erklärt. Soweit zuzuordnen wurden die beschlagnahmten
Gegenstände an die Berechtigten zurückgegeben, ansonsten blieben sie zuhanden des
Rechts beschlagnahmt. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 5‘748.20 und
eine Urteilsgebühr von CHF 750.‒ (im Falle der Berufung CHF 1500.‒)
auferlegt. Das Kostendepot wurde mit den Verfahrenskosten verrechnet. Sein
Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Durch seinen
Rechtsvertreter liess A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 12.
November 2014 Berufung erklären. Die Staatsanwaltschaft erklärte weder
Anschlussberufung, noch beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2015 wurde der
Berufungskläger befragt. Danach gelangten sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin
zum Vortrag. Die Tatsachen sowie die einzelnen Standpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Bedeutung, aus dem vorinstanzlichen Urteil sowie den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1. Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung. Auf das Rechtsmittel
ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung
mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) ein Ausschuss
des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Aus der Berufungserklärung geht klar hervor, dass sich die Berufung
ausschliesslich gegen die Strafzumessung richtet. Art. 399 Abs. 4 StPO hält
fest, dass in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist, auf welche
Teile sich die Berufung beschränkt ‒ in casu auf die Bemessung der Strafe
nach lit. b der Bestimmung. Eine nachträgliche Ausdehnung der Berufung auf
bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils ist nicht möglich (siehe dazu Eugster, Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 3). Die Verteidigung stellte vor zweiter
Instanz die rechtliche Qualifikation der beurteilten Taten als gewerbsmässigen
Diebstahl infrage, womit sich das Gericht indes aufgrund der erwähnten
Beschränkung der Berufung nicht zu befassen hat.
2.1 Die
Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung. Nach Ansicht der Verteidigung
rechtfertigen die begangenen Delikte ihres Mandanten keine Strafe in der
ausgesprochenen Höhe. Die Geständigkeit des Berufungsklägers sei straferleichternd
anzurechnen. Im Zentrum stehe indes seine Strafempfindlichkeit ‒ er leide
an einem Tinnitus, welcher ihn extrem haftempfindlich mache, da er 23 Stunden
pro Tag eingeschlossen sei und nachts keinen Schlaf finde. Eine Operation oder
Therapie sei nicht für angezeigt erachtet worden, weshalb aus humanitären
Gründen einzig die Reduktion der Strafe infrage komme. Aufgrund der wohl
zwingenden Vollziehbarerklärung der Vorstrafe sei eine Gesamtstrafe von 14
Monaten zu bilden (Prot. S. 4).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. Sie verweist auf die Erwägungen der Vorinstanz und betont die
Deliktsmehrheit, die einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall nur wenige Tage
nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Von Einsicht des Berufungsklägers
in sein Fehlverhalten könne keine Rede sein, und auch die Kooperation im
Strafverfahren sei mangelhaft gewesen. Die geltend gemachte
Strafempflindlichkeit könne nicht zu einer Halbierung der Strafe führen,
bestünden die Krankheitssymptome des Tinnitus doch unabhängig davon, ob er sich
im Strafvollzug oder in Freiheit befinde. In der Vollzugsanstalt liessen sich
Vorkehrungen treffen, die ihm den Umgang mit seiner Krankheit bestmöglich
erleichtern würden (Plädoyer StA ad acta).
2.3 Die
Vorinstanz hat den Strafrahmen und den Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit
nach Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt angewendet und sowohl das Tatverschulden als
auch die Täterkomponenten überzeugend gewichtet. Dass das Geständnis des
Berufungsklägers erst auf Vorhalt der vorliegenden DNA-Spuren zustande kam und
daher nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, wurde durch die
Vorinstanz zu Recht festgestellt. Die Bildung der Gesamtstrafe aus der neu ausgesprochenen
Sanktion und dem vollziehbar erklärten Strafrest erfolgte in korrekter
Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (Urteil S. 13-14).
2.4 Zu
prüfen bleibt, ob sich das von der Verteidigung angeführte Tinnitus-Leiden des
Berufungsklägers auf das Strafmass auszuwirken hat. Im Strafverfahren und vor
erster Instanz wurde der Tinnitus noch nicht thematisiert (Prot. HV 1. Instanz
inkl. Plädoyer AV: Akten S. 665 ff), sondern wurde erstmals in der
Berufungserklärung erwähnt. Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers entstanden
die Beschwerden erst im Laufe der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Er leide
seit einem Jahr darunter (gerechnet ab HV vom 4. Februar 2015 [Anm. GS]). Er
könne nicht schlafen, nicht essen und habe deswegen ärztliche Betreuung
verlangt. Er spüre Hitze am ganzen Körper und höre auf dem rechten Ohr schlecht
(Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
Dass dieses
Leiden tatsächlich besteht, und die gewünschte ärztliche Konsultation erfolgte,
ist durch die Eingaben der Verteidigung in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
belegt (ad acta). Gemäss Schreiben von Prof. […] der HNO-Klinik des USB vom 7.
November 2014 an den medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses wurde
beim Berufungskläger ein sehr schwerer dekompensierter Tinnitus rechts bei
psychosozialer Belastungssituation und Normakusis (normales Hörvermögen [Anm.
GS]) diagnostiziert. Die Einschätzung der Ärztin, wonach der Berufungskläger
durch den Tinnitus sehr stark belastet sei, decke sich mit seinen Angaben im
Tinnitusfragebogen. Jedoch seien keine operativen Massnahmen oder eindeutigen
medikamentösen Massnahmen zur Beeinflussung des Tinnitus bekannt ‒ sie
empfehle gegebenenfalls die Unterstützung des Schlafes und die Stabilisierung
der Stimmungslage durch entsprechende Medikamente.
Es ist allgemein
bekannt, dass ein Tinnitus eine empfindliche Einschränkung der Lebensqualität
mit sich bringen kann. Eine andere Frage ist indes, ob dies eine besondere
Haftempfindlichkeit begründet, die eine Strafreduktion nach sich zieht. Nach
Praxis des Bundesgerichts kommt die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher
Probleme nur dann als strafmindernder Faktor im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB
in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit
geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder
unter Haftpsychose Leidenden. Verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten wie
beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und
Muskelschwund reichten für eine Strafminderung nicht aus (Urteil 6B_572/2010
vom 18. November 2010 E. 4.5 mit Hinweisen; WIPRÄCHTIGER,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 150, 152 zu Art. 47 mit
Hinweisen). Der Tinnitus des Berufungsklägers ist nicht mit den vom Bundesgericht
angeführten Beispielen zu vergleichen. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb
ihn die geschilderten Symptome und namentlich die Schlaflosigkeit in Haft
wesentlich stärker beeinträchtigen sollten als in Freiheit. Mit der
Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es dem Berufungskläger auch innerhalb
des Strafvollzugs möglich ist, die mit dem Tinnitus verbundenen Beschwerden zu
lindern. Namentlich sind die von der untersuchenden Ärztin empfohlenen
Verbesserungen durch medikamentöse Stabilisierung der Stimmungslage und
Unterstützung des Schlafes anzustreben. Eine Reduktion der Strafe wegen
besonderer Strafempfindlichkeit fällt hingegen ausser Betracht.
2.5 Das
erstinstanzliche Urteil ist demnach im Strafpunkt zu bestätigen. Verglichen mit
ähnlich gelagerten Fällen erscheint die bemessene Freiheitsstrafe relativ hoch,
angesichts des krassen Rückfalls des Berufungsklägers und seiner Unbelehrbarkeit
trotz mehrerer Vorstrafen, ist das Strafmass jedoch nicht zu beanstanden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Gebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 1‘916.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 109.45, zuzüglich
8% MwSt von insgesamt CHF 162.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.