Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.115
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 7.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B_____
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 22. August 2013
betreffend mehrfache
Vergewaltigung und Tätlichkeiten
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. August 2013 der mehrfachen
Vergewaltigung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Juli 2011
bis zum 19. August 2011, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (im Falle
der schuldhaften Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf den
Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung (Anklageschrift Ziff. I.2.2) wurde
das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. A_____ wurde
gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich
innert der Probezeit bei der Psychiatrischen Klinik UPK psychiatrisch abklären
zu lassen. Er wurde zu CHF 2'000.– Genugtuung an die Privatklägerin B_____
zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Juni 2011 verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrag von CHF 10'000.– wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 2. September 2013 die Berufung angemeldet und am 28. November
2013 die Berufungserklärung eingereicht. Darin wird beantragt, der
Berufungskläger sei unter Kostenfolge von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Mit
der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. März 2014 wird zudem die Abweisung
der Zivilforderung beantragt.
Mit
Vernehmlassung vom 10. April 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die
Privatklägerin B_____ hat sich im Berufungsverfahren nicht geäussert.
Da der
Berufungskläger unter der gemeldeten Adresse nicht mehr erreichbar war, wurde
die Vorladung zur Berufungsverhandlung im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014
publiziert. Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung vom 7. Januar
2015 nicht erschienen. Hingegen waren sein Verteidiger, lic. iur. [...], sowie
Staatsanwältin lic. iur. […] anwesend. Beide sind zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Da
nur der Berufungskläger, nicht aber sein Verteidiger der Berufungsverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist, gilt die Berufung nicht als zurückgezogen (Art. 407
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).
Nach der Praxis des Appellationsgerichts, welche sich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung abstützt, ist in solchen Fällen ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen
(AGE SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2 mit Hinweis
auf BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_1080/2009
vom 22. Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.).
Dies ist für den Sondertatbestand gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO
ausdrücklich vorgesehen, gilt aber auch in den übrigen Fällen des
unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten, sofern die Verteidigung vor
Gericht anwesend ist (Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 407 StPO N 7).
Abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren
bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), muss im Berufungsverfahren
nicht nach Art. 366 Abs. 1 StPO nochmals eine neue Vorladung
ergehen und eine Verhandlung angesetzt werden, sondern es kann sofort eine
Abwesenheitsverhandlung nach Art. 367 StPO stattfinden. Gemäss Art. 368
Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu
machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat,
eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3
StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die
beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in
der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.
1.2 Die
Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. August 2013 wurde
form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO (EG StPO; SG 257.100) in
Verbindung mit § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG;
SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
Gemäss Art. 399
Abs. 3 lit. b StPO hat die betreffende Partei bereits in der Berufungserklärung
anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Sie
hat mit anderen Worten zu beantragen, inwieweit das Dispositiv abgeändert
werden soll (Schmid, a.a.O., Art. 399
StPO N 12; Eugster, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 StPO N 4).
In der Berufungserklärung wurde zwar ein Freispruch, nicht aber die Aufhebung
der Genugtuung beantragt. Da der Berufungskläger jedoch in der Berufungserklärung
das gesamte Strafurteil angefochten hat und die Genugtuungsforderung direkt mit
dem angefochtenen Schuldspruch zusammenhängt, ist auch darauf einzutreten (AGE SB.2012.8
vom 21. Mai 2013 E. 1.3).
1.3 In
Bezug auf den Vorwurf, der Berufungskläger habe versucht, der Privatklägerin den
Anal- oder Oralverkehr aufzunötigen (Anklageschrift Ziff. I.2.2), wurde das
Verfahren im angefochtenen Urteil durch das Strafgericht eingestellt. Dies ist
weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatklägerin angefochten
worden, so dass der Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
1.4 In der schriftlichen Berufungsbegründung stellt der
Berufungskläger erstmals den Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens. Dies soll der Abklärung dienen, ob der Berufungskläger in der Lage
war festzustellen, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr am Morgen
nicht gewollt habe. Zunächst ist zu bemerken, dass dieser Beweisantrag in der
Berufungserklärung nicht gestellt wurde und somit verspätet ist (Art. 399 Abs. 3
lit. c StPO; AGE SB.2012.4 vom 20. September 2013 E. 1.2.2
und SB.2012.23 vom 4. September 2013 E. 4.1.1). Zudem sind keine
aktuellen Anzeichen für eine Erkrankung erkennbar, die die Wahrnehmung des
Berufungsklägers im hier relevanten Tatzeitraum eingeschränkt hätte. Es ist
daher auch nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Punkt ein psychiatrisches Gutachten
eingeholt werden sollte.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, die Privatklägerin, seine damalige Ehefrau,
mehrfach vergewaltigt zu haben. In der Zeit von ca. Ende Mai 2011 bis zum 8. Juli
2011, ca. 06:00 Uhr, habe der Berufungskläger die Privatklägerin regelmässig,
nach Angaben der Privatklägerin praktisch täglich, meist in den frühen
Morgenstunden zwischen 04:30 und 05:30 Uhr, im Schlaf- oder Wohnzimmer der
Ehewohnung zum Geschlechtsverkehr genötigt. Die Frau habe ihm stets von neuem
gesagt, sie wolle nicht jeden Morgen Geschlechtsverkehr haben. Er habe ihr die Unterhosen
abgestreift, ihr gewaltsam die Beine, welche sie vergeblich zusammengepresst habe,
auseinanderdrückt, sich auf sie gelegt und sei vaginal in sie eingedrungen. Sie
sei ihm körperlich unterlegen gewesen. Er habe umso aggressiver reagiert, je
mehr sie Widerstand geleistet habe. Sie habe dann ihre Abwehrversuche aufgegeben
und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Nach vollzogenem Akt habe
sich der Berufungskläger jeweils wieder zum Schlafen hingelegt.
Dem
Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, gegen die Privatklägerin tätlich geworden
zu sein. Bereits am 5. Juli 2011 habe er sie nach einem verbalen Streit
aus der Wohnung geworfen. Am Vormittag des 8. Juli 2011 sei er darüber in
Wut geraten, dass sie den Haushalt vernachlässige, habe sie beschimpft, ihre
Sachen gepackt und sie aus der Wohnung gewiesen. Als die Privatklägerin die
Wohnung habe verlassen wollen, habe er sie von hinten an den Haaren gepackt und
sie in die Wohnung zurückgezerrt. Nachdem sie sich geweigert habe, ihm den
Wohnungsschlüssel und die gepackten Sachen zu geben, habe er sie an den
Oberarmen gepackt und mit seinen Füssen nach ihren Beinen getreten. Es sei der Privatklägerin
aber gelungen, sich loszureissen und zu ihrem Nachbarn zu flüchten, welcher sie
gleichentags um 14:35 Uhr zum Polizeiposten begleitet habe.
2.2 Das
Strafgericht erachtete diese Vorwürfe als erwiesen. Die belastenden Aussagen
der Ehefrau seien glaubhaft. Die Frau sei nicht wegen der sexuellen Übergriffe
zur Polizei gegangen, sondern weil sie aus der Wohnung ausgesperrt worden sei.
Die Vorwürfe betreffend die mehrfache Vergewaltigung hätten sich erst während
des Gesprächs mit dem Polizeibeamten ergeben und seien in den Augen der Frau
auch nicht das Hauptproblem gewesen. Ihre Aussagen würden gestützt durch die
Aussagen der Nachbarin [...]. Für die Richtigkeit der Belastungen spreche auch,
dass sich die Privatklägerin geweigert habe, einen vom Berufungskläger
verfassten Widerruf der Belastungen zu unterschreiben, weil darauf nicht die
Wahrheit stehe. Auch eine ausländerrechtliche Motivation sei auszuschliessen,
da die Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in ihrer Lage praktisch
ausgeschlossen sei. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen, d.h. zu den sexuellen
Übergriffen am Morgen, seien konstant und daher glaubwürdig. Sie habe sich
gegenüber einer Nachbarin auf gleiche Weise geäussert. Sie habe den
Berufungskläger nicht übermässig belastet. Zudem seien gegen den
Berufungskläger bereits früher, von seiner ersten Ehefrau, Vorwürfe wegen
häuslicher Gewalt erhoben worden. Demgegenüber habe der Berufungskläger nichts
ausgelassen, um die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Seine
Glaubwürdigkeit verspielt habe er, indem er erst fünf Monate nach der
Auseinandersetzung vom 8. Juli 2011 erstmals den Vorwurf erhoben habe, die
Privatklägerin habe ihn damals mit einem Messer angegriffen (Anzeige vom
30. Dezember 2011). Zuvor habe er dies, trotz mehreren Gelegenheiten, nie
erwähnt, weder auf dem Polizeiposten noch in den späteren Einvernahmen oder
gegenüber dem medizinischen Gutachter.
Gleich wie die
Vergewaltigungsvorwürfe ergäben sich auch die Belastungen bezüglich der Auseinandersetzung
vom 8. Juli 2011 aus den glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin.
Körperliche Anzeichen dieser Auseinandersetzung seien zudem mit dem rechtsmedizinischen
Gutachten vom 13. Juli 2011 nachgewiesen (Akten S. 193). Es handle
sich um kleinfleckige Hämatome, die gemäss dem Gutachten von Haltegriffen und
nicht von Schlägen herrühren würden. Entgegen der Anklage liege aber nicht eine
einfache Körperverletzung, sondern eine blosse Tätlichkeit vor.
2.3 Der
Berufungskläger macht geltend, dass der Sachverhalt insgesamt nicht erwiesen
sei. Das einzige belastende Beweismittel seien die Aussagen der Privatklägerin.
Bezüglich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung gebe es aufgrund der
medizinischen Untersuchungen des Berufungsklägers wie auch seiner damaligen
Ehefrau gewisse nachgewiesene leichte Verletzungen. Allerdings seien beide Ehepartner
verletzt gewesen, so dass allein daraus nichts zulasten des Berufungsklägers gesagt
werden könne. Bezüglich des Vorwurfes der Vergewaltigung lägen keine Beweise
vor. Gegen den Berufungskläger bestehe eine Voreingenommenheit wegen seiner
tunesischen Herkunft und des angeblichen Frauenbildes im arabischen Kulturkreis.
Trotz der im angefochtenen Urteil erwähnten erheblichen psychiatrischen
Diagnose aus einem früheren Verfahren und der angeordneten Abklärung bei der
UPK bleibe ungeprüft, ob der Berufungskläger überhaupt habe bemerken können,
dass seine Frau mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei. Auf
eine Zustimmung zum morgendlichen Geschlechtsverkehr würde auch hindeuten, dass
die Ehe weitergedauert habe und dass sich die Frau am Abend jeweils zum Berufungskläger
ins Bett legte und mit ihm einvernehmlichen Sex hatte. Die weitschweifigen
Eingaben des Berufungsklägers, seine Kontaktnahme mit Zeugen und seine
abenteuerlichen Ausführungen seien als verzweifelte Verteidigungsversuche zu werten,
nachdem der Berufungskläger für mehrere Wochen in Untersuchungshaft versetzt
und deshalb seine berufliche Existenz vernichtet worden sei. Das wirkliche Problem
sei der Streit des Paars wegen des Geizes des Berufungsklägers gewesen. Die
Frau sei vom Berufungskläger nicht abhängig gewesen, sondern schon während
seiner Untersuchungshaft selbständig nach Paris gereist und habe auch sonst in
Kontakt mit Familienangehörigen und Nachbarn gestanden.
3.1 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und
in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist
bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren
Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die
Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August
2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86
E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die
ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die Aussagen der Privatklägerin
als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers ausreichend sind.
3.2 Die
Privatklägerin ist am 8. Juli 2011 zur Polizei gegangen. Sie wurde von [...]
begleitet, mit dem sie und der Berufungskläger bekannt sind. Gemäss dem Polizeirapport
berichtete sie, dass der Berufungskläger sie mehrmals in der Wohnung geschlagen,
bedroht und vergewaltigt habe. Er habe sie auch an diesem Morgen vergewaltigt,
geschlagen und zur Wohnung herausgeworfen (Akten S. 157). In der Einvernahme
am Folgetag sagte sie, ihr Mann habe nach dem Rauswurf alle Zimmertüren abgeschlossen,
so dass nur der Flur zugänglich gewesen sei. Daher sei sie, auf Anraten der
Nachbarn [...], zur Polizei gegangen (Akten S. 169). Sie wiederholte dies
auch in späteren Befragungen und ergänzte, dass sie auch von der Anzeige ihres
Mannes erfahren habe, der vor ihr zur Polizei ging (Akten S. 217). Ihre Nachbarin
[...], die Ehefrau von [...], bestätigte als Zeugin, dass die Privatklägerin
nach dem Rauswurf bei ihnen erschienen sei, und sie mit ihr zur Polizei gegangen
seien. Die Zeugin wusste auch, dass der Berufungskläger seine Ehefrau zuvor angezeigt
hatte (Akten S. 226 f.). Die Privatklägerin bestätigte gegenüber dem
Strafgericht, dass sie zur Polizei gegangen sei, weil ihre Wohnung weitgehend
unzugänglich gewesen, ihr Mann zuvor gegen sie tätlich geworden und danach
selber zu Polizei gegangen sei (Akten S. 414). Damit ist als erstellt zu
erachten, dass die Privatklägerin aufgrund der aktuellen Situation und nicht
mit einem vorgefertigten Plan zur Polizei gegangen ist. Das Strafgericht hat daher
zu Recht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin ihre Äusserungen gegenüber der
Polizei im Hinblick auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen gemacht haben
sollte.
3.3 Bezüglich
des Vergewaltigungsvorwurfs sind die belastenden Aussagen der Privatklägerin konstant.
Sie hat anlässlich der Anzeige bei der Polizei, in der Einvernahme am Folgetag
und später vor Strafgericht übereinstimmend geschildert, dass der
Berufungskläger am Morgen den Geschlechtsverkehr erzwinge, obwohl sie schlafen
wolle (Akten S. 157, 167, 219, 414). Sie hat beschrieben, wie sie ihre Missbilligung
mit Worten, Wegstossen und Verschliessen der Beine ausdrückte, wie er ihr aber
sagte, dass sie seine Ehefrau sei und dass dies zu ihren Pflichten gehöre, ihr
die Unterhosen auszog, mit Kraft die Beine auseinanderdrückte und in sie
eindrang. Dies sei auch während ihrer Periode geschehen, obwohl sie ihm ihre
Schmerzen mitgeteilt habe. Je mehr sie sich dagegen gewehrt habe, desto aggressiver
sei er geworden. Sie hat eingeräumt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr am
Abend einverstanden war.
Ihre
Schilderungen sind ausführlich und detailliert. Sie hat ihre eigenen Gefühle
und die Kommunikation, teilweise in direkter Rede (vgl. etwa Akten S. 414),
eindrücklich und differenziert geschildert. Sie hat auch ungewöhnliche Details
beschrieben, wie etwa dass der Berufungskläger auch gegen ihren Willen den
Geschlechtsverkehr ausgeführt habe, wenn sie die Periode gehabt habe, dass er
dann aber ein Kondom benutzt habe. Sie hat gesagt, dass es auch zu
einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Akten S. 219), dass sie den
Berufungskläger trotz allem vermisse und dass sie ihm eine Chance geben wolle
(Akten S. 221). Die Privatklägerin hat auch berichtet, dass er sich für
seine Fehler entschuldigt habe (Akten S. 410). Diese Umstände werden als
sog. Realkriterien zu Recht als Hinweise für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen
gewertet.
3.4 Dasselbe
gilt auch für den Tätlichkeitsvorwurf. Entscheidend ist hier, dass der
Schuldspruch nur jene Vorgänge erfasst, die konstant geschildert wurden. Die anfänglich
weitergehenden Vorhaltungen (regelmässiges Schlagen und Fusstritte, Schläge ins
Gesicht, Reissen an den Haaren, Todesdrohungen, Akten S. 157) hat die
Privatklägerin im Verlaufe der weiteren Einvernahmen nicht wiederholt (Akten S. 165 f.,
169, 194, 217 f., 413 f.). Sie werden dem Berufungskläger nicht zur
Last gelegt.
Die Eingrenzung auf den körperlichen Übergriff vom 8. Juli 2011
spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Belastungen der Privatklägerin. Hätte
die Privatklägerin ihre Aussagen mit dem taktischen Ziel getätigt, sich als
Opfer eines gewalttätigen Ehemannes darzustellen, um sich ihr Aufenthaltsrecht
zu sichern, hätte sie wohl an den allgemeinen Beschuldigungen festgehalten. Die
Privatklägerin hat aber mit ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft und
dem Strafgericht demonstriert, dass sie sich auf konkrete und belegbare
Vorwürfe beschränkt. Diese Vorwürfe werden durch das IRM-Gutachten bestätigt
(Akten S. 193 ff.), wonach die Verletzungen der Privatklägerin (Unterblutung
an den Oberarmen und an den Beinen) zwar als oberflächlich, aber als Folgen von
Haltegriffverletzungen und stumpfer Gewalteinwirkung gedeutet werden können.
3.5 Wesentlich
für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist ferner, dass die Privatklägerin erst am
27. Mai 2011 von Tunesien in die Schweiz eingereist war, also im Zeitpunkt
der Anzeige noch nicht einmal drei Monate in Basel lebte und auch sprachlich
nicht integriert war. Bei einer solchen Ausgangslage ist es unvorstellbar, dass
sie mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut war und dies ihr erlaubt hätte, tatsachenwidrige
Vorwürfe in überzeugender Form zu konstruieren. So hat sie auf den Vorhalt, weshalb
sie das vom Berufungskläger vorbereitete Widerrufsschreiben nicht unterzeichnet
habe, spontan geantwortet: „Auf diesem Zettel war nicht die Wahrheit. Er [der Berufungskläger]
hat darauf geschrieben, die Polizei habe mir die Worte in den Mund gelegt. Und
das wollte ich nicht machen. Das war nicht korrekt“ (Akten S. 413). Zudem
hat sie ihre belastenden Aussagen nicht nur gegenüber den Behörden gemacht,
sondern auch die gemeinsame Bekannte und Nachbarin [...] ins Vertrauen gezogen (Akten
S. 226 f.). All dies spricht dafür, dass den Belastungen der
Privatklägerin tatsächliche Erlebnisse zugrunde liegen.
3.6 Wenig verlässlich sind demgegenüber die Aussagen des
Berufungsklägers. Es ist eine grosse Tendenz zu erkennen, die Privatklägerin im
Verlaufe des Verfahrens immer mehr zu verunglimpfen und dafür auch Dritte
einzubeziehen. Zu seiner Verletzung am Ellbogen sagte er zunächst, die Frau
habe ihn im Streit „leicht gestossen“ (Polizeiprotokoll vom 8. Juli 2011,
Akten S. 159), „mit ihrer Hand gegen [sein] Gesicht“ gestossen
(Einvernahme vom 9. Juli 2011, Akten S. 183). Zu seinem eigenen Verhalten
im Streit sagte er zunächst nichts (Akten S. 159). Am Folgetag sagte er
auf den Vorhalt, dass seine Frau sichtbar verletzt sei, er habe sie „höchstens
an ihrem Handgelenk, sonst nirgendwo“ angefasst und sei „nicht so zärtlich“
gewesen (Akten S. 184). Wieder einen Tag später gab er an, es könne sein,
dass er „aus Reflex zurückgeschlagen habe“ (Akten S. 189, vgl. auch Akten S. 201,
71).
In seiner
Anzeige gegen die Privatklägerin vom 30. Dezember 2011 (Aktenfaszikel „Separatbeilagen“)
lässt der Berufungskläger dann aber ausführen, dass ein Angriff der Privatklägerin
mit einem Messer zur Vorsprache des Berufungsklägers bei der Polizei geführt
habe. In der Folge ist auch in der Erklärung vom 13. Januar 2012, welche
der Berufungskläger zu Handen von [...], des Bruders von [...], vorbereitet hat
(Separatbeilagen), und in der Eingabe des Berufungsklägers vom 5. Juli
2013 (Akten S. 352) von einer „Messerattacke“ die Rede. Diese Angaben
werden jedoch von keiner Seite bestätigt. Sie widersprechen den eigenen
Ausführungen des Berufungsklägers in den ersten Befragungen (insbesondere S. 71),
welche durch die Aussagen des Polizisten Kpl […] bestätigt werden (Akten S. 489).
Auch [...] hat vor Strafgericht angegeben, von einer solchen Attacke nichts
gewusst zu haben (Akten S. 509).
Auch in Bezug
auf den Kernpunkt der Anklage, die Vergewaltigungen am Morgen, hat der Berufungskläger
widerlegbare und unglaubhafte Aussagen gemacht. So hat er gegenüber dem Strafgericht
angegeben, die Privatklägerin habe gegenüber der Polizei ausgeführt, dass sie
ihn jeden Morgen geweckt habe, da sie von ihm schwanger werden wolle (Akten S. 481),
was offensichtlich nicht zutrifft. Weiter hat er ausgeführt, dass die Privatklägerin
ihn „immer sexuell genötigt“ habe (Akten S. 483), was in Widerspruch zu
seiner Aussage steht, er habe mit seiner Frau immer einvernehmlichen Sex gehabt
(Einvernahmeprotokoll vom 10. Mai 2012 S. 5, Separatbeilagen) und in
seinen ersten Aussagen noch kein Thema war (Akten S. 159, 183). Seine Aussagen
zur angeblichen Vorgehensweise der Privatklägerin müssen als unglaubhaft
bezeichnet werden.
3.7 Dem
Strafgericht ist auch bei der Beurteilung der Aussagen der Gebrüder [...] und [...]
zu folgen, welche angeblich die vom Berufungskläger vorbereiteten Eingaben vom
14. November 2011 resp. 13. Januar 2012 unterzeichnet hätten (Separatbeilagen).
Darin wird behauptet, die Polizei hätte der Privatklägerin die Aussagen über
die Vergewaltigung in den Mund gelegt bzw. sie zu einer Falschaussage verleitet.
Gegenüber dem Strafgericht hat [...] sich dann von diesem Schreiben distanziert
und sogar seine Unterschrift bestritten (Akten S. 502). Auch [...] hat ausgeführt,
dass er vom Berufungskläger gedrängt worden sei, das vorbereitete Schreiben zu
unterzeichnen und entsprechend vor Gericht auszusagen (Akten S. 508, 510).
Die Aussagen der Gebrüder [...] sind widersprüchlich und vermögen die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin nicht anzutasten.
4.1 Zur
Behauptung des Berufungsklägers, die Fortsetzung des Zusammenlebens trotz
angeblicher Vergewaltigungen spreche gegen die Anklage, muss auf die Situation
der Privatklägerin hingewiesen werden, die nach dem Eheschluss mit dem Berufungskläger
in Tunesien diesem erst gerade in die Schweiz nachgezogen war (Einreise am 27. Mai
2011). Sie war neu in Basel, ihre Telefon- und Internetkontakte wurden von ihm
kontrolliert (Akten S. 216, 231), er hat auf die Abhängigkeit ihres Aufenthaltsrechts
von der Ehe hingewiesen (Akten S. 169, 183) und sie hat selber angenommen,
das Erzwingen des ehelichen Geschlechtsverkehrs sei in ihrer Kultur „normal“ (Akten
S. 415 und Befragung Privatklägerin vom 5. Juli 2012 S. 8, Separatbeilagen).
Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die
sexuellen Übergriffe geduldet und den gemeinsamen Haushalt zunächst nicht verlassen
hat, sondern versuchte, das Zusammenleben fortzuführen.
4.2 Die
Behauptung, der Berufungskläger habe das fehlende Einverständnis mit dem morgendlichen
Geschlechtsverkehr nicht bemerken können, ist mit den glaubhaften Ausführungen
der Ehefrau nicht vereinbar. Sie hat dem Berufungskläger deutlich mitgeteilt,
dass sie den Geschlechtsverkehr am Morgen nicht möchte, und hat sich dagegen
auch körperlich gewehrt (vgl. etwa Akten S. 414, 444). Es gibt auch keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Berufungskläger aufgrund einer psychischen
Erkrankung die Signale seiner Ehefrau nicht wahrgenommen hätte. Die im Nervenfachärztlichen
Gutachten vom 14. Dezember 2007 (Akten S. 256 ff.) beschriebenen
Verhaltensauffälligkeiten wie Konzentrationsstörungen, soziale Isolation oder Vernachlässigungstendenz
sind im hier relevanten Tatzeitraum nicht erkennbar. Es gibt aus den gesamten
Aussagen keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger in dieser Zeit unter
einer krankheitsbedingten Beschränkung seiner Wahrnehmungsfähigkeit gelitten hätte,
psychiatrisch behandelt worden wäre oder Medikamente eingenommen hätte.
4.3 Auch
die weiteren Einwände des Berufungsklägers führen nicht zu einer abweichenden
Beurteilung der Anklage. Die oberflächliche Verletzung am Ellbogen des
Berufungsklägers (Akten S. 205 f.) lässt sich darauf zurückführen, dass er beim
Streit vom 8. Juli 2011 das Gleichgewicht verloren hat. Dies spricht nicht
gegen die Feststellung, dass er damals gegenüber seiner Frau gewalttätig wurde.
Die tunesische Herkunft des Paars und das Frauenbild im arabischen Raum sind
für den Nachweis der Vergewaltigungsserie nicht ausschlaggebend. Sie werden nur
insoweit angesprochen, als die Privatklägerin selber aussagt, sie hätte die
sexuellen Übergriffe aufgrund ihrer kulturellen Prägung hingenommen und wäre
deswegen nicht zur Polizei gegangen. Konkrete Anzeichen, die auf eine Voreingenommenheit
der Strafbehörden wegen der Herkunft des Paars hindeuten würden, sind nicht
erkennbar und werden auch vom Berufungskläger nicht genannt.
4.4 Aus
dem nachgewiesenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Berufungskläger seine
damalige Ehefrau im Streit vom 8. Juli 2011 tätlich angegangen ist und sie
im Zeitraum von Ende Mai bis Anfang Juli 2011 mehrmals zur Duldung des Beischlafs
genötigt hat, indem er ihren Widerstand mit Gewalt gebrochen hat. Er hat dazu seine
physische Überlegenheit und Aggressivität eingesetzt. Die Schuldsprüche wegen
mehrfacher Vergewaltigung und Tätlichkeiten sind somit zu bestätigen.
5.1 Bezüglich des Strafmasses kann auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Strafgericht hat
erwogen, eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aufgrund einer psychischen
Erkrankung des Berufungsklägers könne ausgeschlossen werden. Sein Verschulden
wiege schwer, zumal er seit vielen Jahren in Deutschland und in der Schweiz
lebe und die hiesigen Regeln kenne. Er habe im ganzen Strafverfahren keine
Einsicht gezeigt und keine Gelegenheit ausgelassen, seine damalige Ehefrau
schlecht zu machen. In erheblichem Masse relativierend sei aber zu
berücksichtigen, dass die Privatklägerin jeweils am Abend zu einvernehmlichem
Geschlechtsverkehr bereit gewesen sei, was im weitesten Sinne einer Art von
Verzeihung gleichkomme. Die Frau sei nicht einem unentrinnbaren Psychoterror
ausgesetzt gewesen, da sie zu Bekannten nach Frankreich habe flüchten und den
Kontakt mit ihrem Exfreund habe wiederaufnehmen können. Zudem habe sie
glaubwürdig ausgesagt, nicht die Vergewaltigungen seien das Hauptproblem gewesen,
sondern die herablassende Behandlung, die Beschimpfungen, die andauernden
Kontrollen und der Geiz des Berufungsklägers. Daher sei eine bedingte
Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen.
Das Strafgericht
hat das Verschulden des Berufungsklägers umfassend und zutreffend gewürdigt. Ob
hier tatsächlich von Verzeihung gesprochen werden kann, muss nicht diskutiert
werden, da die Strafe aus prozessualen Gründen nicht erhöht werden kann.
5.2 Da
der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, wurde der bedingte Vollzug gewährt. Für
die Beurteilung der Bewährungsaussichten gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist auf die vorliegenden Delikte abzustellen.
Zwar ist eine Anzeige gegen den Berufungskläger wegen Gewalttaten bekannt, die
durch seine erste Ehefrau (nicht die Privatklägerin) gestellt und dann wieder
zurückgezogen wurde. Diese Vorwürfe sind rechtlich nicht beurteilt worden und
können nicht als Vorstrafen bezeichnet werden.
Was die Weisung
zur psychiatrischen Abklärung angeht, ist auf die Problematik der Abgrenzung zwischen
einer Weisung gemäss Art. 94 StGB und einer Anordnung einer therapeutischen Massnahme
mit zwingender Begutachtung im Strafprozess gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hinzuweisen
(Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 56 StGB N 8; Heer, in: Basler Kommentar StGB, 3.
Auflage, Basel 2013, Art. 56 StGB N 31a und Art. 59 StGB N 118; aber auch Imperatori, in: Basler Kommentar StGB,
a.a.O., Art. 94 StGB N 17 f.).
Im vorliegenden
Fall fehlt es an einer Grundlage für die Weisung zur psychiatrischen Abklärung.
Weisungen müssen in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], a.a.O., Art. 94 StGB N 3, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit den psychischen Auffälligkeiten des
Berufungsklägers (Kontroll- und Beeinflussungswahn), auf die die Vorinstanz
hinweist, ist im Strafverfahren weder ein Gutachten eingeholt noch eine Relevanz
für die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers festgestellt worden. Das
Gleiche muss folglich auch für die Weisung gelten: Die psychischen
Auffälligkeiten des Berufungsklägers sind für die beurteilten Delikte nicht von
Bedeutung, so dass kein hinreichender Zusammenhang für den Erlass einer Weisung
gegeben ist. Die Weisung ist demnach aufzuheben.
5.3 In
Bezug auf die Genugtuung, welche der Privatklägerin zugesprochen worden ist,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden.
Nach dem Gesagten
ist das angefochtene Urteil zu bestätigen, mit der Massgabe, dass keine Weisung
zur psychiatrischen Abklärung erteilt wird. Entsprechend seinem überwiegenden
Unterliegen hat der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 und 2 lit. b StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für das
Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art 135 Abs. 2
StPO), wobei von dessen Angaben in der Kostennote auszugehen ist. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald seine
wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Abwesenheit von A_____ wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt mit der Massgabe, dass keine Weisung zur
psychiatrischen Abklärung erteilt wird.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2‘206.65 und ein Auslagenersatz von CHF 25.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 178.55, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius
Gelzer Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht
schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu
begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das
Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen
worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben
ist (Art. 368. Abs. 3 StPO).