[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.178
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
[...]
gegen
Strafgericht
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 17. Dezember 2014
betreffend Aktenrückgabe bzw.
Entfernung diverser Akten aus den
Verfahrensakten
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat mit Urteil SG.2014.31 vom 1. September 2014 A____ der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehr-fachen Urkundenfälschung,
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des
mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons
Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In diversen
Anklagepunkten hat das Strafgericht A____ freigesprochen, und es hat ihm die Kosten
auferlegt. Mit demselben Urteil hat das Strafgericht zwei weitere Angeschuldigte
wegen ähnlich gelagerter Delikte verurteilt. Weiter hat das Strafgericht
erkannt, dass diverse beschlagnahmte Urkunden an die Berechtigten zurückzugeben
seien. A____ hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 beim Strafgericht das
Begehren gestellt, sämtliche Akten von ihm und seinen Firmen, welche bei der
Staatsanwaltschaft seien und damit nicht bei den Verfahrensakten, seien zu
seinen Handen freizugeben, da sich bei diesen Akten noch entlastendes
Beweismaterial befinden könne. Der Strafgerichtspräsident hat das Begehren mit
Schreiben vom 17. Dezember 2014 unter Verweis auf seine "damalige
Verfügung" abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A____ vom
20. Dezember (Postaufgabe: 22. Dezember) 2014, womit er beantragt, "die
Akten von A____, B____, C____, D____ und E____, die bei F____ beschlagnahmt
wurden, seien umgehend zurückzugeben, bzw. aus den Verfahrensakten zu
entfernen"; "Sämtliche nicht rotulierten Akten, welche weder rechtmässig
beschlagnahmt worden sind, noch dem urteilenden Gericht überwiesen wurden,
seien umgehend zurückzugeben, bzw. aus den Verfahrensakten zu entfernen. Des
Weiteren sei das Strafgericht zu rügen, da es Verfügungen ohne Rechtsbe-lehrungen
erlässt." Der Beschwerdeführer hat mit einer zweiten Eingabe vom 26. Januar
2015 die Begründung seiner Beschwerde ergänzt, und mit einer dritten Eingabe
vom 3. Februar 2015 hat er sie noch weiter ergänzt und seine Anträge präzisiert:
"Speziell die Unterlagen zur Steuerrevision sind unrechtmässig erworben
worden, deshalb absolut unverwertbar und zurückzugeben. Des weiteren sind die
Ordner 29 - 32 nicht für die Urteilsfindung verwendet worden und schon deshalb
zurückzugeben." Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden dem Strafgericht
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Der mit dem
genannten Urteil des Strafgerichts ebenfalls mit verurteilte Beschuldigte G____
ist mit einem im Wesentlichen analogen Begehren ebenfalls an das Appellationsgericht
gelangt (Parallelverfahren BES.2014.169).
Erwägungen
Das
Appellationsgericht ist das Beschwerdegericht gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur StPO (EG StPO; SG 257.100). Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden
unter anderem gegen Verfügungen, Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung
unterliegende Entscheide des Strafgerichts (§ 17 lit. b EG StPO). Das
Appellationsgericht als Einzelgericht ist somit für die gestützt auf Art. 393
StPO geführte Beschwerde zuständig.
2.1 Gemäss
Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit
dem Endentscheid angefochten werden. Entsprechend bestimmt Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und Beschlüsse
sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide.
2.2 Das
schriftlich motivierte, 146 Seiten starke Urteil des Strafgerichts vom 1. September
2014 wurde am 9. Januar 2015 versandt. Am 22. Januar (Postaufgabe 26. Januar) 2015
hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil die schriftliche Berufungserklärung
eingereicht (vgl. Verfahren SB.2015.9). Die vorliegend zu behandelnde Beschwerde
vom 20. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer somit während der im Gange
befindlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils erhoben. Entsprechend hat
der Strafgerichtspräsident sein Schreiben vom 17. Dezember 2014 damit
begründet, dass er bei seinem Entscheid bleibe, die beschlagnahmten Akten in
jenem Verfahrensstadium mangels Rechtskraft des Urteils nicht herauszugeben. Es
werde Sache des Appellationsgerichts sein, zu entscheiden, wie es das
zweitinstanzliche Verfahren führen wolle, und ob eine vorzeitige Rückgabe des
Beschlagnahmeguts in Frage komme.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung, während der im Gange
befindlichen Urteilsbegründung keine Akten herauszugeben, grundsätzlich keine
selbständig beschwerdefähige Verfügung darstellt (vgl. BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 12), sondern
einen verfahrensleitenden Entscheid. Damit wird nämlich das Verfahren nicht
abgeschlossen, sondern es werden die Beziehungen zwischen den Parteien für die
Dauer des Verfahrens geregelt (BSK StPO-Nils
Stohner, Art. 80 N 4 f.). Daran ändert nichts, dass der
Strafgerichtspräsident sein Schreiben vom 17. Dezember 2014 nicht als Verfügung
bezeichnet hat; in der Sache hat das Festhalten an der Verfügung, die Akten
nicht herauszugeben, jedenfalls den Charakter eines verfahrensleitenden
Entscheids.
2.3 Voraussetzung für die Anfechtbarkeit verfahrensleitender
Entscheide ist, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Ausgeschlossen bleibt die Beschwerde deshalb etwa bei Entscheiden betreffend
Nichtentfernung von Dokumenten aus den Akten oder die Beweisführung (BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 13; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 393 N
12 f.). Eine weitere Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bildet das aktuelle
Rechtsschutzinteresse (Art. 382 StPO).
2.4 Der
Beschwerdeführer macht die Rückgabe von Akten geltend, was der Entfernung von
Dokumenten gleichkommt; hierfür ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer rügt sodann angebliche Verfahrensmängel bei der Hausdurchsuchung,
der Beschlagnahme und Entsiegelung, der Beweisführung und der Zusammenarbeit
zwischen Staatsanwaltschaft und Steuerverwaltung. Aus der Begründung des
strafgerichtlichen Urteils in der Hauptsache geht jedoch hervor, dass diese
Themen Gegenstand des Hauptverfahrens bilden, weshalb vorliegend darauf
ebenfalls nicht einzutreten ist.
Der
Beschwerdeführer präzisiert allerdings, die rotulierten Akten würden alleinige
Grundlage des Urteils bilden. Andere Akten, die nicht rotuliert seien und sich
noch bei der Staatsanwaltschaft befänden, seien herauszugeben. Er verweist mit
seiner zweiten Eingabe auf folgenden Passus auf S. 27 der Urteilsbegründung:
"Ebenfalls ungut ist, dass in casu ein Teil der Buchhaltungsunterlagen im
Archiv der Staatsanwaltschaft zurückbehalten werden. Es ist dann jeweils
unklar, ob diese Aktenbestandteil sind oder nicht. Werden Unterlagen
beschlagnahmt, so müssen diese entweder in die Akten aufgenommen oder
zurückgegeben werden. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens darf es
nicht sein, dass in einem Verfahren auf diese Weise von den Strafbehörden Akten
zurückbehalten werden, wie wichtig oder unwichtig diese letztlich für den
Ausgang des Prozesses auch seien." Dem ist insoweit beizupflichten.
Allerdings macht der Beschwerdeführer des Parallelverfahrens BES.2014.169 als
zentralen Beschwerdegrund geltend, bei den Akten, die noch bei der
Staatsanwaltschaft lägen und die nicht an das Strafgericht überwiesen worden
seien, befänden sich Entlastungsbeweise, die im Hauptverfahren nicht
berücksichtigt worden seien; analog hat der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren sein Begehren vom 11. Dezember 2014 an den Strafgerichtspräsidenten
begründet. Ob dem so ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
beurteilt werden, sondern wird Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. An
dieser Stelle ist demgegenüber festzuhalten, dass gerade für den Fall, dass
sich in besagten Akten tatsächlich Entlastungsbeweise finden sollten, gerade
kein Interesse des Beschwerdeführers sei es in diesem, sei es in jenem Verfahren
daran bestehen kann, dass diese Akten den
jeweiligen Berechtigten zurückgegeben werden. Vielmehr liegt es nicht nur im
öffentlichen Interesse der Wahrheitsfindung im Strafprozess, sondern gerade
auch im wohlverstandenen Interesse der beiden Beschwerdeführer selber, dass
diese Akten im nun hängigen Berufungsverfahren zur Verfügung stehen. Dabei
kommt dem Beschwerdeführer ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Um
allfälligen diesbezüglichen Unklarheiten zu begegnen, wird es Sache der
Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters im Berufungsverfahren sein,
gegebenenfalls sämtliche Akten beizuziehen, auch jene, die nicht an das
Strafgericht gegangen sind, und allenfalls im Lichte der Hauptsache über eine
allfällige vorzeitige Rückgabe von Akten zu entscheiden. Es wird auch Sache der
Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters sein, über die Herausgabe
der Verfahrensakten Ordner Nr. 29 - 32 zu befinden,
welche der Beschwerdeführer spezifisch unter Verweis darauf verlangt, dass
diese gemäss ausdrücklicher Urteilsbegründung (S. 23) keine Verwendung gefunden
haben. Ob diese Akten im Hauptverfahren noch benötigt werden, kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht beurteilt werden. Es ist kein drohender,
nicht wiedergutzumachender Nachteil für den Fall der Einbehaltung der Verfahrensakten
erkennbar. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist ebensowenig
ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.