Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.151
URTEIL
vom 2. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
a.o Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
Genossenschaft A_____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...]
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Basel-Stadt Rekursgegner
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 4. Juni 2014
betreffend vorsorgliche Massnahme
gemäss § 24 des Denkmalschutz-gesetzes
Sachverhalt
Die
Genossenschaft A_____ beantragte als Grundeigentümerin am 28. März 2014
den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Neuüberbauung des Grundstücks [...]
in Basel (Basel Sekt. […]). Das Baubegehren wurde der Denkmalpflege zur Einsicht
übermittelt. Die Denkmalpflege stellte am 4. Juni 2014 gestützt auf § 13
der Verordnung betreffend die Denkmalpflege vom 9. Dezember 2008 (SG 497.110)
dem Bau- und Verkehrsdepartement den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen
Massnahme betreffend die Erhaltung des derzeitigen Zustands der Liegenschaft [...].
Mit Entscheid
vom 4. Juni 2014 verfügte der Vorsteher des Bau- und Verkehrsde-partements
im Hinblick auf eine allfällige Aufnahme der Liegenschaft [...] ins Denkmalverzeichnis
als vorsorgliche Massnahme, dass die Liegenschaft bis auf weiteres in ihrem
jetzigen Zustand zu erhalten und gegen Zerstörung abzusichern sei. Einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Juni und 15. Juli
2014 erhobene und begründete Rekurs der Genossenschaft A_____ an den Regierungsrat.
Die Rekurrentin, vertreten durch lic. iur. [...], beantragt die vollumfängliche
Aufhebung der vorsorglichen Massnahme betreffend den Erhalt des derzeitigen
Zustandes der Liegenschaft [...] in Basel. Das Präsidialdepartement hat den
Rekurs mit Schreiben vom 5. August 2014 dem Verwaltungsgericht zum
direkten Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 25. August 2014 hat der
Vertreter der Rekurrentin dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass er als
Genossenschafter die Rekurrentin unentgeltlich vertrete. Das Bau- und Verkehrsdepartement
hat mit Rekursantwort vom 22. Oktober 2014 die Abweisung des Rekurses beantragt,
soweit darauf eingetreten werden könne. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe
vom 1. Dezember 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. August
2014 sowie den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 28
des Denkmalschutzgesetzes (DSchG, SG 497.100), soweit die Anwendung von
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beurteilen ist. Danach hat das
Verwaltungsgericht nicht bloss im Sinne von § 8 VRPG zu prüfen, ob das
Bau- und Verkehrsdepartement den Sachverhalt unrichtig festgestellt, das
geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ihr
Ermessen überschritten hat, sondern es hat auch über die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheids zu bestimmen. Soweit allerdings die Anwendung und
Auslegung der im Denkmalschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe
zur Diskussion stehen, übt das Verwaltungsgericht
praxisgemäss auch bei freier Kognition eine gewisse Zurückhaltung, um den
Beurteilungsspielraum der Verwaltung und vor allem ihrer besonderen
Sachkenntnis Rechnung zu tragen (vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in BJM 2005
S. 298 ff.; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kanton Basel-Stadt, Basel 2008, S. 495 f.).
1.3 Gegenstand
des Rekurses ist die Verfügung des Vorstehers des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 4. Juni 2014 betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme zum
Erhalt des derzeitigen Zustandes der Liegenschaft [...] in Basel. Die Rekurrentin
ist als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft von der angeordneten
vorsorglichen Massnahme unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit im Sinne von § 13 VRPG
zum Rekurs legitimiert.
2.1 Rechtliche
Grundlage des angefochtenen Entscheids bildet § 24 DSchG. Nach dieser
Bestimmung kann das zuständige Departement zum Schutz eines gefährdeten
Denkmals die notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen (Abs. 1). Die
Massnahme fällt dahin, wenn das zuständige Departement dem Regierungsrat nicht
innert einem Jahr die Eintragung ins Denkmalverzeichnis beantragt (Abs. 2).
Erfolgt ein entsprechender Antrag, so hat der Regierungsrat innerhalb weiterer
drei Monate über die Eintragung Beschluss zu fassen (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Voraussetzung
für eine vorsorgliche Massnahme gemäss § 24 Abs. 1 DSchG ist die
Gefährdung eines möglichen Denkmals. Da in einem solchen Fall regelmässig
rasches Handeln erforderlich ist, ist sowohl die Gefährdung als auch die Denkmalqualität
der Natur des vorsorglichen Rechtschutzes entsprechend lediglich aufgrund einer
summarischen Prüfung zu beurteilen (vgl. VGE 618/2007 vom 12. Juni 2007 E. 2.2).
2.2.2 Es
ist zunächst zu prüfen, ob der fraglichen Liegenschaft möglicherweise
Denkmalcharakter im Sinne von § 5 DSchG zukommt. Diese Frage kann im
Rahmen der summarischen Prüfung unter Hinweis auf die von der Kantonalen
Denkmalpflege erfolgten Abklärungen bejaht werden. Für den Denkmalcharakter
spricht zum einen, dass das Gebäude sich im Inventar gemäss § 24a des
Gesetzes über den Denkmalschutz befindet (vgl. Rekursantwort Bau- und
Verkehrsdepartement vom 22. Oktober 2014, S. 2). Zum anderen wurde
ein sozialgeschichtlicher Zeugniswert festgestellt. Als Gesellschaftshaus der Genossenschaft
A_____ dient es als typisches Logengebäude mit besonderen Ansprüchen an das
Raumprogramm und an die Ausstattung der Räume mit Ordenssymbolen. Die
architekturhistorische Bedeutung ergibt sich neben seiner Typologie aus seiner
Zugehörigkeit zum Werk der bekannten Architekten […] und […] (vgl.
Rekursantwort Bau- und Verkehrsdepartement vom 22. Oktober 2014, S. 3
f.). Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin, dass das Gebäude nicht die
Voraussetzungen von § 5 des Denkmalschutzgesetzes erfülle, ist aufgrund
genügender Hinweise ein möglicher Denkmalcharakter zu bejahen.
2.2.3 Über
die endgültige Denkmalqualität des Gebäudes an der [...] in Basel ist nicht im
vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Den definitiven Entscheid wird der
Regierungsrat im Rahmen des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens treffen.
2.2.4 Die Gefährdung beurteilt sich nach der Situation, wie sie
sich dem Bau- und Verkehrsdepartement im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
dargestellt hat. Die Rekurrentin hat mit ihrem Baubegehren vom 28. März 2014
den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Neuüberbauung des Grundstücks [...]
in Basel beantragt. Dieses Vorhaben erfüllt die Voraussetzung der Gefährdung
eines möglichen Denkmals.
2.2.5 Da
die vorsorgliche Massnahme zeitlich begrenzt ist und kein kategorisches
Veränderungsverbot enthält, sondern in Ziff. 2 Veränderungen der Baute mit
Zustimmung der Denkmalpflege zulässt, erweist sie sich als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.