Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.21
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[…] Beklagte
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
Insolvenzverwalter der C____ Kläger
vertreten durch lic. iur. [...]
und/oder lic. iur. [...], […]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 27. März 2014
betreffend Forderung
(Paulianische Anfechtung)
Sachverhalt
Das Zivilgericht
Basel-Stadt hiess mit Entscheid vom 27. März 2014 die (paulianische)
Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters des Vermögens der C____, B_____, gut
und verurteilte die A_____, ihm CHF 40‘493.45 nebst 5% Zins seit 28. November
2009 zu bezahlen, nebst Gerichtskosten und einer Parteientschädigung.
Gegen den
Entscheid des Zivilgerichts hat die A_____ Berufung erhoben mit den Anträgen,
es sei der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts aufzuheben und die Klage
abzuweisen, unter o/e Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Berufungsklägerin den
Beizug sämtlicher vorinstanzlicher Akten beantragt. B_____, der
Berufungsbeklagte, schliesst auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids, unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter hat
den Parteien mit Zustellungsverfügung vom 8. September 2014 mitgeteilt, dass
auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und
vorgesehen sei, ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Die
Berufungsklägerin hat am 18. September 2014 eine unaufgeforderte Stellungnahme
zur Berufungsantwort eingereicht und an den bisherigen Rechtsbegehren
festgehalten. Diese Eingabe ist der Berufungsbeklagten am 24. September 2014
zur Kenntnis zugestellt worden. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte
der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erstinstanzliche End-
und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Dies ist vorliegend
der Fall. Der begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am 5. Mai 2014
zugestellt worden. Dagegen hat sie am 4. Juni 2014 und damit rechtzeitig
Berufung erhoben (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die formgerecht erhobene und
begründete Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten.
Zur Beurteilung der
Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, da in erster
Instanz keine Kammer geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsgericht kann
eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs.
1 ZPO). Da vorliegend, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Beweise abzunehmen
sind, ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten
auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
2.1 Die
Vorinstanz hat die Aktivlegitimation von B_____, dem Berufungsbeklagten,
handelnd als Prozessstandschafter und ausländischer Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse
(des Vermögens) der C____ GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland)
ebenso bejaht wie die Passivlegitimation der Berufungsklägerin (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3; vgl. Klage N 3 mit Beilagen). Dies wird mit der
Berufung nicht bestritten und davon ist auch vorliegend auszugehen.
2.2 Die
Vorinstanz hat sodann die Voraussetzungen von Art. 288 SchKG bejaht
(angefochtener Entscheid E. 4). Nach dessen Abs. 1 sind alle Rechtshandlungen anfechtbar,
die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung in
der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
Abs. 2 bestimmt weiter, dass bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer
nahestehenden Person des Schuldners diese die Beweislast dafür trägt, dass sie
die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen
gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. Zusammenfassend müssen drei
Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt sein: Die angefochtene Handlung muss die
Gläubigergesamtheit nicht nur schädigen (Gläubigerschädigung), sondern vom
Schuldner auch in der betreffenden Absicht vorgenommen worden sein
(Schädigungsabsicht), was schliesslich für den begünstigten Dritten erkennbar
gewesen sein muss (Erkennbarkeit; dazu z.B. BGer 5A_748/2013 vom 25. November
2014 E. 3).
Die Vorinstanz
prüfte zunächst, ob eine Handlung der C____ GmbH vorgelegen habe, welche den
Gläubigern geschadet habe und insbesondere, ob dies auf die Auslösung der
Zahlungen am 13. und 22. Juli 2009 von CHF 40‘493.45 zutreffe. Sie bejahte dies
und zog den Schluss auf eine bevorstehende Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit
aufgrund von Forderungen über € 100‘000.–, die in den Folgemonaten fällig
wurden (angefochtener Entscheid E. 4.1.2). Die Berufungsklägerin habe aus
dieser Situation heraus bevorzugt Zahlungen für Ausstände (Lohnkosten für
ausgeliehene Mitarbeiter der Beklagten an die C____ GmbH) erhalten, die seit
anfangs 2009 offen geblieben waren, während andere Ausstände unbezahlt bleiben
mussten. Die Vorinstanz auferlegte der Berufungsklägerin den Gegenbeweis dafür,
dass keine Gläubigerschädigung eingetreten sei. Diese konnte den Gegenbeweis
nach Ansicht der Vorinstanz nicht führen. Sie bejahte daher eine schädigende
Handlung (angefochtener Entscheid E. 4.2.6).
Weiter bejahte
sie die Schädigungsabsicht aufgrund der bestehenden finanziellen Bedrängnis der
C____ GmbH im Juli 2009 und der gehäuft vorgenommenen Zahlungen, insbesondere
von Rückständen, an die Berufungsklägerin (angefochtener Entscheid E. 4.3
f.). Die Erkennbarkeit der schädigenden Absicht durch die Berufungsklägerin
leitete die Vorinstanz aus der engen Verbindung zwischen Schuldnerin und
Begünstigter und dabei aus der unbestrittenen Doppelstellung von D____ in den
beiden Gesellschaften in leitender Position ab, aus der eine natürliche
Vermutung des Wissens um die finanzielle Schieflage folge (angefochtener
Entscheid 4.5 f.). Weiter bejahte die Vorinstanz die Einhaltung der
Anfechtungsfrist und der Verwirkungsfrist (angefochtener Entscheid E. 4.7 f.).
Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Verrechnung liess die Vorinstanz
gestützt auf Art. 213 Abs. 2 SchKG nicht zu (angefochtener Entscheid E. 5).
2.3 Die
Berufungsklägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch
festgestellt: Der Geschäftsführer, D____, habe erst am 7. August 2009 erfahren,
dass der Arbeitnehmer der C____, E____, nicht zur F____GmbH wechseln könne und
daher weitere Lohnverpflichtungen im Umfang von monatlich € 7‘264.50 angefallen
seien. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon
ausging, dass sich die C____ im Zeitpunkt der beanstandeten Zahlungen an die A_____
am 13. und 23. Juli 2009 in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Sie
hält dem entgegen, die ordentliche Liquidation der C____ sei erst am 22. Juli
2009 durch die G____ SA und die A_____ beschlossen worden und bis zum 7. August
2009 sei der Wechsel von E____ zur F____ GmbH als gegeben angesehen worden
(Berufung N 15). Die hierzu angebotenen Beweise (Zeugenaussagen von E____ und H____
sowie eine Parteiaussage von D____), seien nicht abgenommen worden (Berufung N
16, 40 ff.). Die Berufung beschränkt sich nach dem Gesagten auf die Frage der
Schädigung von Gläubigern und der Schädigungsabsicht des Schuldners.
Die
Berufungsklägerin beanstandet nicht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist,
per Ende Juli 2009 hätten bei der Schuldnerin fällige Forderungen von €
38‘000.– bestanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.5: Steuern € 11‘000.–,
Personalkosten € 27‘000.–). Sie beanstandet indessen die weitere Feststellung,
dass weitere Forderungen von über € 100‘000.– in den Folgemonaten fällig
geworden wären und deswegen auf das Vorliegen einer bevorstehenden Illiquidität
oder Zahlungsunfähigkeit zu schliessen sei (Berufung N 21 ff.; angefochtener
Entscheid E. 4.2.5). Dieser Schluss sei unrichtig bzw. unvollständig (Berufung
N 22 ff.). Die C____ sei am 13./22. Juli 2009 nicht in finanzieller
Bedrängnis gewesen. So habe die C____ damals nicht von Forderungen über €
37‘500.– des Arbeitnehmers E____ ausgehen müssen. Bis zum 7. August 2009 sei
man davon ausgegangen, dass E____ zur F____ GmbH wechseln würde, bis er am 7.
August ein Angebot nur als Freelancer erhalten habe. Mit ihrer Antwort und
Duplik machte die damalige Beklagte bloss geltend, „F____ GmbH war im August
2009 plötzlich nicht bereit, den Direktor der C____, Herrn E____, zu den
gleichen Anstellungskonditionen zu übernehmen“ (Klagantwort S. 5), es sollte
nur eine Anstellung als Freelancer sein (Klageantwort S. 5). Das Zivilgericht
hat erwogen, dass im Zeitpunkt der beanstandeten Zahlungen keine Gewissheit
über einen Wechsel des Arbeitgebers bestanden habe. Die E-Mails würden darauf
schliessen lassen, dass damals unklar war, wie es mit E____ weitergehen solle (angefochtener
Entscheid E. 4.2.4).
Die Rüge der
Berufungsklägerin ist unbegründet: Sie setzt sich nicht mit den Ausführungen
der Vorinstanz auseinander, sondern bezieht sich auf ihre Ausführungen in der
Antwort/Duplik und stellt ihre Seite dar. Das genügt als Begründung nicht. Auch
die Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör
verletzt, indem sie dazu keine Zeugen gehört habe, geht fehl und setzt sich
auch nicht mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach
es nicht dargelegt sei, was konkret E____ zum Kenntnisstand 13./22. Juli 2009
aussagen solle (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.4, 4.2.5, E. 4.6). Auch
dazu äussert sich die Berufungsklägerin nicht.
Die
Berufungsklägerin behauptet in der Klageantwort (und Duplik), „F____ GmbH war
im August 2009 plötzlich nicht bereit, den Direktor der C____, Herr E____, zu
den gleichen Anstellungskonditionen zu übernehmen“ (Klageantwort N 18). Damit
wird jedoch nicht behauptet, dass F____ zuvor dazu bereit gewesen war. Wie die
Vorinstanz annimmt, kann es sein, dass zuvor die C____ den Wunsch nach einer
Übernahme äusserte, alles aber weiterhin offen blieb und F____ dann „im August
2009 plötzlich nicht bereit“ war (Klageantwort N 18). Offen (aber nicht
Beweisthema) sind die Möglichkeit und ein allfälliger Zeitpunkt, in dem eine
Übernahme geklärt gewesen sein könnte. Dass dies überhaupt so war und wann, hat
die Berufungsklägerin gar nicht behauptet, womit diese Fragen prozessual nicht
zum Beweisthema gehören. Auch aus N 19 der Klageantwort ergibt sich nichts
anderes, wo ausgeführt wird: „Durch den Umstand, dass Herr E____ per 1.
September 2009 nicht wie ursprünglich vorgesehen zu F____ … wechseln … konnte“.
Wer ursprünglich etwas vorgesehen hat, wird nicht thematisiert. Es kann dies
allein die C____ gewesen sein, nicht aber die F____ GmbH. Das Gesagte gilt auch
für N 20 der Klageantwort: „… D____ erfuhr erst am 7. August 2009, dass E____
nicht wie geplant zu F____ … wechseln konnte“. Wer geplant hat, wird nicht
thematisiert. Die Beweiserhebung kann nicht dazu dienen, insofern
unvollständige oder unklare Sachverhaltsbehauptungen im Nachhinein zu
optimieren. Eine Beweiserhebung darf nur zu tatsächlich aufgestellten Behauptungen
erfolgen. Fehlt es jedoch bereits an der klaren Behauptung, dass sich die C___
und die F____ GmbH im Zeitpunkt der beanstandeten Zahlungen am 13. und 22. Juli
2009 einig gewesen sein sollen, dass E____ unter Übernahme des Arbeitsvertrags
zu F____ wechseln soll, kann dies nicht mit einer Zeugenanrufung und -befragung
nachgeholt oder geheilt werden. Die Behauptungen können daher von H____ auch
nicht als Zeuge belegt werden. Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör
der Berufungsklägerin nicht verletzt. Ein erfolgreicher Beweis erscheint letztlich
ohnehin nur mit Dokumenten oder Zeugen der Firma F____ denkbar. Die Berufungsklägerin
hat zudem keine Beweise zum Wissensstand für das relevante Datum 13./22. Juli
2009 angeboten.
Die Vorinstanz
hielt daher zu Recht fest (angefochtener Entscheid E. 4.2.4), dass aus den
Beweismitteln nicht ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Zahlungen (13./22.
Juli 2009) Gewissheit über den Wechsel von E____ zu F____ bestanden hat. Aus
E-Mails würde sich eher das Gegenteil (d.h. Unklarheit) ergeben. Was E____ zum
Kenntnisstand am 13./22. Juli 2009 aussagen könnte, wird nicht substantiiert.
Zu ergänzen ist, dass diese Frage gar nicht Gegenstand einer entsprechenden zu
beweisenden Behauptung in der Klageantwort respektive der Duplik ist. Damit ist
die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, es sei keinem Beweismittel
zu entnehmen, dass über den Wechsel von E____ zu F____ am 13./22. Juli 2009
Gewissheit bestanden habe; der Wechsel erscheint vielmehr bloss ein mögliches
gewünschtes Ziel. Daraus folgt, dass die C____ die Lohnkosten von E____ hätte
als Forderung berücksichtigen und auf eine prekäre Finanzlage schliessen
müssen.
2.4 Die
Berufungsklägerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz von einer finanziellen
Bedrängnis der C____ im Zeitpunkt der Zahlungen am 13./22. Juli 2009 ausging.
Die Vorinstanz umschrieb die Vermögenslage der C____ dahingehend, dass ihr
Vermögen aus € 7‘043.– Kontoguthaben als flüssige Mittel per Ende Juli 2009
bestanden habe. Zudem stellte sie mangels genauer Angaben per Stichtag 13./22.
Juli 2009 auf die kurzfristig realisierbaren Aktiven per Insolvenzantrag von €
1‘853.50 respektive auf die vom Insolvenzverwalter realisierten € 25‘700.– ab.
Die Vorinstanz ging weiter von gegen die C____ gerichteten offenen fälligen
Forderungen per Ende Juli 2009 von € 38‘000.– aus. Darüber hinaus erachtete sie
weitere € 100‘000.– mit Fälligkeitsdaten, die sich auf die Folgemonate
erstreckten, als entscheidrelevant insoweit, als sie im Zusammenhang mit der
Frage stünden, ob bei der C____ im Zeitpunkt der umstrittenen Zahlungen eine
finanzielle Schieflage im Sinne von drohender Illiquidität oder
Zahlungsunfähigkeit bestanden habe. Vor diesem Hintergrund fehlender Liquidität
und fehlender Aussicht auf Einkünfte oder Einsparungen lasse der unbestrittene
Bestand von Forderungen über € 100‘000.–, welche über die Folgemonate fällig
würden, den Schluss auf das Vorliegen einer bevorstehenden Illiquidität oder
Zahlungsfähigkeit zu. Die Berufungsklägerin habe aus dieser Situation heraus
bevorzugte Zahlungen erhalten, sogar für Ausstände, die seit Januar 2009 offen
geblieben waren, während andere Ausstände offen bleiben mussten (angefochtener
Entscheid N 4.2.5). Die Vorinstanz hat zahlreiche Beweismittel berücksichtigt
und dabei auf einen Endkontostand für Juli 2009 von liquiden € 3‘084.– bei eingegangenen
Zahlungen von bloss € 7‘043.–, dies bei Leistungen von € 26‘847.– an die Berufungsklägerin,
geschlossen. Zur Auftragslage erwog die Vorinstanz, dass die Positionen „I____“
und „J____“ nicht in das Ausführungsstadium gelangt seien und dass weitere
Investitionen nicht zu erwarten, sondern vielmehr die Gesellschafter der C____
bereits im Juni 2009 vom Ende der Geschäftstätigkeit der C____ in Deutschland
ausgegangen seien (angefochtener Entscheid N 4.2.3).
Die
Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in E. 4.2.1
bis 4.2.5 (S. 12-15) des angefochtenen Entscheids nicht im Einzelnen
auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diesen eine eigene
Darstellung gegenüber zu stellen (Berufung N 21-43). Sie führt nicht aus,
inwieweit welche Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur finanziellen Situation
der C____ falsch sein sollen. So genügt es beispielsweise nicht, der
vorinstanzlichen Feststellung, bei den Aufträgen I____ und J___ würde es sich
um lediglich Offerten handeln und nicht um zu erwartende Einnahmen, die Ansicht
gegenüber zu stellen, dass der Auftrag J____ ein Honorarvolumen von € 32‘400.–
generiert hätte (Berufung N 25). Die Vorinstanz hat begründet dargelegt, aus
welchen Gründen dieser Betrag als Einnahmen nicht berücksichtigt werden konnte
(angefochtener Entscheid E. 4.2.3).
Wie oben bereits
ausgeführt hat die Berufungsklägerin keine Gründe belegt, die sie zur Annahme berechtigt
hätten, der Angestellte E____ würde per September 2009 zu F____ wechseln. Es
ist daher mit der Vorinstanz von weiteren Forderungen von rund € 100‘000.–
auszugehen, die über die Folgemonate nach Juli 2009 fällig wurden, darunter
auch die Forderung des Arbeitnehmers E____ über € 37‘500.–. Den geringeren
Aktiven, wie sie die Vorinstanz annehmen durfte, standen damit rund € 100‘000.–
in absehbarer Zeit fällig werdender Forderungen gegenüber. Die Vorinstanz durfte
daher zu Recht von einer schädigenden Handlung ausgehen.
2.5 Zu
Recht bejaht hat die Vorinstanz auch „eine finanzielle Schieflage im Sinne von
drohender Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit“ und damit die Voraussetzung
für die Pflicht der Beklagten, ihre dann zu vermutende Schädigungsabsicht
widerlegen zu müssen (angefochtener Entscheid E. 4.2.5, 4.4). Die Erwägungen
der Vorinstanz zeigen nachvollziehbar auf, dass die Zahlungsschwierigkeiten
nicht bloss vorübergehender Art waren: Art. 288 SchKG verlangt die für den
anderen Teil erkennbare Absicht des Schuldners, „seine Gläubiger zu
benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen“.
Die dem Anfechtungskläger grundsätzlich obliegende Beweislast für die Schädigungsabsicht
wandelt sich mit dem Vorliegen einer finanziellen Bedrängnis des Schuldners in
eine Vermutung der Schädigungsabsicht, welche der Schuldner zu widerlegen hat.
Die Vorinstanz hat die finanzielle Situation der C____ zutreffend als
finanzielle Bedrängnis oder missliche Vermögenslage charakterisiert und als
Indiz verwendet für die Vermutung einer Schädigungsabsicht, die vom Schuldner
zu widerlegen ist (vgl. zum Ganzen A.
Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG II, Art. 288 SchKG N 16, 23). Die
davon abweichende Auffassung der Berufungsklägerin lässt sich mit ihrem (nicht
zutreffenden) Standpunkt erklären, dass die Lohnforderung des Angestellten E____
wegen dessen erwünschten Stellenwechsels im Zeitpunkt der beanstandeten
Zahlungen am 13./22. Juli 2009 nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Damit
hat die Vorinstanz die Schädigungsabsicht zu Recht bejaht. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz von einer „finanziellen Schieflage“ respektive
einer „drohenden Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit“ bei der C____ ausging
(angefochtener Entscheid E. 4.2.5). Die von der Berufungsklägerin geschilderte
Praxis zur „Zahlungsunfähigkeit“ zielt daher an der Sache vorbei (vgl. Berufung
N 27).
2.6 Schliesslich
rügt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die von ihr erhobene Verrechnungseinrede
nicht zugelassen hat. Die Berufungsklägerin machte mit der Klageantwort
geltend, sie erkläre die Verrechnung mit ihrer im deutschen Insolvenzverfahren
festgestellten Forderung von € 43‘503.– (Klageantwort N 42). Das Anfechtungsurteil
begründe eine persönliche Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der
Klägerin. Da sie gegenüber der Klägerin festgestellte Forderungen in der Höhe
von € 43‘503.– besitze, sei die Verrechnung zulässig.
Die Vorinstanz hat die Verrechnung unter Verweis auf Art. 213 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG nicht zugelassen. Sie führt dazu aus, dass die Verrechnung
ausgeschlossen sei, wenn wie hier ein Gläubiger des Schuldners erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird. Dies gelte
auch für Verrechnungen im Zusammenhang mit paulianischen Anfechtungsansprüchen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Mit Verweis auf Bauer (in: Basler Kommentar SchKG II, Art. 291 SchKG N 42) fährt
die Vorinstanz fort, falls mit dem Wiederaufleben der Forderung eine
Verrechnungslage entstehe, könne der Anfechtungsgegner das Verrechnungsrecht
mit Bezug auf die Rückgewährspflicht nur ausüben, wenn auch ohne die angefochtene
Handlung eine Verrechnung in Übereinstimmung mit Art. 213 SchKG möglich gewesen
wäre. Dies treffe auf die durch den paulianischen Rückforderungsanspruch
begründete Forderung der C____ gegenüber der Beklagten nicht zu. Der
Rückforderungsanspruch aus einer Anfechtung nach Art. 288 SchKG entstehe nicht
bereits mit der anfechtbaren Handlung, hier also nicht am 12./22. Juli 2009,
sondern erst im schädigenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung (mit Hinweis auf Bauer, a.a.O., Art. 291 SchKG N 7).
Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander und bestreitet diese
Ausführungen auch nicht. Die Berufungsklägerin hält der Vorinstanz einzig
entgegen, Art. 213 SchKG finde auf eine gegenüber der ausländischen Insolvenzmasse
erhobene Verrechnungseinrede keine Anwendung (Berufung N 44). Die
Berufungsklägerin begründet ihre Behauptung nicht näher. Gemäss Art. 170 Abs. 1
IPRG zieht die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der
Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des
schweizerischen Rechts nach sich, soweit das IPRG nichts anderes vorsieht. Mangels
einer solchen abweichenden Regelung im IPRG ist auch die Einschränkung der
Verrechnungsmöglichkeit nach Art. 213 SchKG auf das IPRG-Konkursverfahren anwendbar
(Bürgi, Basler Kommentar IPRG,
Art. 170 IPRG N 9). Der Einwand der Berufungsklägerin ist daher unbegründet.
2.7 Schliesslich
bringt die Berufungsklägerin vor, Verzugszinsen seien frühestens ab Einleitung
des Schlichtungsverfahrens am 16. November 2011 geschuldet. Zur Begründung
führt sie aus, die Vorinstanz verkenne, dass der ausländische Insolvenzverwalter
ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz keine
Rechtshandlungen vornehmen dürfe und damit auch die Berufungsbeklagte nicht in
Verzug setzen könne, weshalb dieser Anspruch auf Verzugszinsen frühestens mit
Eröffnung des schweizerischen Partikularkonkurses habe entstehen können
(Berufung N 46). Hier übersieht die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz das
Zinsbegehren im vom Kläger beantragten Umfang zugesprochen hat. Dieser
Entscheid basiert nicht auf einer materiell-rechtlichen Überlegung, sondern gründet
auf der Tatsache, dass die Beklagte mit ihrer Klagantwort das Zinsbegehren
nicht bestritten, sondern stillschweigend anerkannt hat. Dabei muss sie sich
behaften lassen. Das Gericht muss nicht unbestrittene oder anerkannte Ansprüche
auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, sondern tut dies nur im Falle ihrer
Bestreitung. Ebenso ist es einer beklagten Partei verwehrt, ihre Klagantwort
insoweit mit der Berufung nachzubessern oder zu erweitern. Auf das neue
Zinsbegehren der Berufungsklägerin kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.8 Die
Berufungsklägerin beanstandet schliesslich am erstinstanzlichen Kostenentscheid,
dass die Vorinstanz dem Kläger einen Zuschlag von 60% für den doppelten
Schriftenwechsel und für die Rechtsschrift im Zusammenhang mit der Noveneingabe
gewährt hat. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Noveneingabe vom Kläger
eingereicht und von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen worden sei; maximal
rechtfertige sich daher ein Zuschlag von 30% und das vorinstanzliche Honorar
sei somit um CHF 1‘800.– auf CHF 7‘800.– zu kürzen (Berufung N 48). Der
Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass sich die Parteientschädigung
unabhängig von der Zulässigkeit der Eingabe berechne und einzig der Aufwand der
Bemühungen entscheidend sei (Berufungsantwort N 56 ff.).
Die Kantone
bestimmen die Höhe der einzelnen Positionen der Prozesskosten mit Tarifen (Art.
96 ZPO). Die ZPO legt dagegen fest, wie die Prozesskosten zu verteilen sind. Als
Regel legt das Gesetz die Verteilung nach dem Verfahrensausgang fest.
Abweichungen davon sind in den Art. 107 ff. ZPO enthalten, worunter auch die Verlegung
unnötiger Prozesskosen fällt. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu
bezahlen, wer sie verursacht hat. Eingaben mit verspäteten Vorbringen sind unbeachtlich.
Die Vorinstanz hat die in der Eingabe des Klägers vom 24. Juni 2014
vorgetragenen Ausführungen als verspätet aus dem Recht gewiesen. Diese Bemühungen
und diese Eingabe erweisen sich somit als unnötig, ihre Kosten hat daher der
Kläger zu tragen. Dies hat zur Folge, dass die Kosten bei der Berechnung der
Parteientschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat, nicht zu berücksichtigen
sind. Damit ist der Zuschlag für die zweite Rechtsschrift (Replik) nach § 5
Abs. 1 lit. b/bb HO auf (maximal) 30% zu reduzieren.
3.1 In
teilweiser Gutheissung der Berufung ist daher der erstinstanzliche Kostenentscheid
aufzuheben und folgendermassen neu zu formulieren: „Die Beklagte trägt die Gerichtskosten
von CHF 4‘500.– zuzüglich CHF 760.– für das Schichtungsverfahren sowie eine
Parteientschädigung von CHF 7‘800.– (inkl. Auslagen) ohne MWSt.“ Im Übrigen
wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.2 Die
Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren zu über 90% unterlegen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat sie daher praxisgemäss die gesamten Kosten zu
tragen. Dabei richtet sich die Berechnung der Gerichtskosten nach § 11 Ziff. 1
GebV, diejenige der Parteientschädigung nach § 12 Abs. 1 HO, wobei mangels einer
zweiten Rechtsschrift der erstinstanzlich anzuwendende Zuschlag von 30% im
Rechtsmittelverfahren entfällt. Die Parteientschädigung ist damit auf CHF
4‘000.– zuzüglich auf CHF 400.– zu schätzende Kosten für Auslagen festzusetzen.
Für die in das Ausland erbrachten Dienstleistungen ist hingegen keine
Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanz-lichen Entscheids:
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird
Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. März 2013 (Kostenentscheid)
aufgehoben und folgendermassen neu formuliert: „Die Beklagte trägt die
Gerichtskosten von CHF 4‘500.– zuzüglich CHF 760.– für das
Schlichtungsverfahren sowie eine Parteientschädigung von CHF 7‘800.– (inklusive
Auslagen, ohne MWST)“.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen,
soweit auf sie einzutreten ist.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 7‘000.– und bezahlt dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von
CHF 4‘000.– zuzüglich CHF 400.– Auslagen, ohne MWST.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.