Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.203
URTEIL
vom 3. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Lucienne
Renaud,
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
lic. iur. A____ Rekurrent
[...]
gegen
Aufsichtskommission
über die
Anwältinnen
und Anwälte
Bäumleingasse 1, 4051 Basel Rekursgegnerin
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 18.
September 2014 (AK.2013.6)
betreffend Ausstandsbegehren
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
22. Mai 2013 erstattete Dr. med. B____ mit Vollmacht ihrer Patientin C____ bei
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) eine
aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten lic.iur. A____. Gemäss dieser
Anzeige soll lic. iur. A____ C____ im Rahmen ihrer Vertretung in einem Verfahren
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem Vormundschaftsrat
„körperlich und seelisch zu nahe gekommen“ sein. Die Aufsichtskommission eröffnete
in der Folge ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens. Dieses wurde durch die Präsidentin der Aufsichtskommission,
Dr. Marie-Louise Stamm, instruiert. Am 12. November 2013 beschloss die Aufsichtskommission,
ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den angezeigten Advokaten
einzuleiten, was ihm mit Schreiben vom 20. November 2013 mitgeteilt wurde. Mit
Eingabe vom 24. Dezember 2013 beantragte der angezeigte Advokat den Ausstand
von Dr. Marie-Louise Stamm. Dieses Gesuch wies die Aufsichtskommission ohne die
Mitwirkung ihrer Präsidentin mit Zwischenentscheid vom 18. September 2014 ab.
Gegen diesen
Entscheid hat lic. iur. A____ mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 und 21. November
2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und begründet. Er beantragt, es sei
festzustellen, dass die Entscheide über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
und über den Ausstand von Dr. Marie-Louise Stamm nichtig seien (Ziff. 1).
Eventualiter sei festzustellen, dass Dr. Marie-Louise Stamm, Markus Frey,
Andreas Schmidlin, Yolanda Berger, Annka Dietrich, Barbara Noser Dussy und Gabrielle
Kremo befangen seien und in den Ausstand zu treten hätten (Ziff. 2). Subeventualiter
sei die Sache zurückzuweisen zu einem Zwischenentscheid über den Gegenstand des
Disziplinarverfahrens (Ziff. 3). Weiter sei festzustellen, dass die Aufsichtskommission
im Instruktionsverfahren die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten verletzt
habe und es sei die Aufsichtskommission anzuweisen, Angaben in den Akten,
welche die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten verletzten, zu löschen (Ziff.
4). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Aufsichtskommission (Ziff. 5). Mit Verfügung vom 24. November 2014 hat der
Instruktionsrichter die Rekursanmeldung und Rekursbegründung der Vorinstanz zur
Kenntnis zugestellt, aber zumindest vorderhand auf die Einholung einer
Vernehmlassung verzichtet. Daraufhin hat der Rekurrent am 25. November 2014 für
den Fall der Gutheissung seines Rekurses eine Parteientschädigung verlangt, da
sein Aufwand beträchtlich sei. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der Aufsichtskommission über die Verhängung von Disziplinarmassnahmen sind
gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002 (AdvG)
mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Anderweitige Entscheide der
Aufsichtskommission unterliegen gestützt auf § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) dem Rekurs ans Verwaltungsgericht.
Zwar ist die Aufsichtskommission keine vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählte,
sondern eine durch das Appellationsgericht bestellte Kommission (vgl. dazu § 18
Abs. 2 AdvG), doch ist § 10 Abs. 1 VRPG aufgrund der Rechtsweggarantie nach
Art. 29a der Bundesverfassung (BV) in Verbindung mit Art. 86 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) erweiternd auszulegen (vgl. auch VGE VD.2010.241 vom 7. Juli 2011).
1.2 Vorliegend
richtet sich der Rekurs zunächst gegen den Zwischenentscheid der Aufsichtskommission
vom 18. September 2014, mit dem diese das Ausstandsbegehren des Rekurrenten
gegen ihre Präsidentin abgewiesen hat. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG unterliegen
Zwischenentscheide nur dann selbständig der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können. Inwiefern dies hinsichtlich der Mitwirkung eines befangenen Behördenmitglieds
der Fall ist, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Denn zu beachten ist, dass
in modernen Prozessordnungen Zwischenentscheide über ein Ausstandsgesuch
unabhängig vom Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils der
Beschwerde unterliegen (vgl. Art. 50 Abs. 2 und 319 lit. b ZPO). Es ist deshalb
in diesem Umfang auf den Rekurs einzutreten.
1.3 Ferner
ficht der Rekurrent auch den ihm mit Schreiben vom 20. November 2013 mitgeteilten
Entscheid der Aufsichtskommission über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
vom 12. November 2013 an. Soweit dieser Zwischenentscheid nach § 10 Abs. 2
VRPG einem Rekurs überhaupt zugänglich wäre, sind die entsprechenden Fristen
längst abgelaufen. Indessen beruft sich der Rekurrent auf Nichtigkeit dieses
Entscheides. Eine solche ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann
jederzeit geltend gemacht werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955;
VD.2013.213 vom 11. Juni 2014 E. 1.3.3). Die Beurteilung der Nichtigkeit im
vorliegenden Verfahren durch das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz
gegenüber der Aufsichtskommission dient der Klärung, wie das zurzeit sistierte
erstinstanzliche Disziplinarverfahren weiterzuführen ist, weshalb dem Rekurrenten
ein aktuelles Interesse an deren Feststellung nicht abgesprochen werden kann.
1.4 Weiter
verlangt der Rekurrent die Feststellung, dass die Mitglieder der Aufsichtskommission,
die am Zwischenentscheid vom 18. September 2014 mitgewirkt haben, befangen
seien und in den Ausstand zu treten hätten. Wie der Rekurrent selbst ausführt,
ist es Sache der Aufsichtskommission, im Hinblick auf den weiteren Verlauf des
Verfahrens als erste Instanz über eine allfällige Befangenheit ihrer Mitglieder
zu entscheiden. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz in Konkretisierung
des Anspruchs auf eine unparteiliche Entscheidungsinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1
und 30 Abs. 1 BV (vgl. etwa § 42 Abs. 7 und 43 GOG; Art. 49 f. ZPO). Der
Rekurrent will aus verfahrensökonomischen Gründen einen allfällig ablehnenden
Entscheid der Aufsichtskommission in das vorliegende Rekursverfahren integrieren
und durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Abgesehen davon, dass dem
Verwaltungsgericht nicht bekannt ist, ob die Aufsichtskommission einen entsprechenden
Entscheid bereits gefällt hat, könnte ein solcher auch nicht ohne rechtzeitige
Rekurserhebung und –begründung durch den Rekurrenten vom Verwaltungsgericht
überprüft werden. Eine vorsorgliche Anfechtung, wie sie dem Rekurrenten offenbar
vorschwebt, ist nicht möglich. Im Übrigen ist der Klarheit halber auch festzuhalten,
dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, die im vorliegenden Rekursverfahren
durch den Rekurrenten erwähnte Absicht der Einreichung eines solchen Gesuchs der
Aufsichtskommission von Amtes wegen zu melden.
1.5 Mit
seinem Antrag, die Sache zu einem Zwischenentscheid über den Gegenstand des
Disziplinarverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, bezieht sich der
Rekurrent gemäss seiner Rekursbegründung auf angebliche Kompetenzüberschreitungen
der Aufsichtskommission, welche sein Privatleben auszuforschen versucht habe. Die
Kompetenz dazu werde im angefochtenen Entscheid ausdrücklich und ohne
Einschränkung bekräftigt, nachdem auf seine Anträge vom 15. Januar 2014 und vom
16. September 2014, mit welchen eine genaue Umschreibung der zu untersuchenden
Gegebenheiten verlangt worden sei, nicht eingetreten worden sei. Damit habe die
Aufsichtskommission einen Kompetenzentscheid gefällt, der als prozessleitender
Zwischenentscheid angefochten werden könne, zumal die Ausforschung des
Privatlebens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Dazu
ist festzuhalten, dass Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
das Rechtsverhältnis ist, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 987; VGE VD.2012.122
vom 14. August 2013, E. 1.2.2, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Der
Streitgegenstand wird somit durch die mit dem erstinstanzlich zu beurteilenden
Gesuch gestellten Anträge begrenzt. Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem
angefochtenen Entscheid einzig über das Ausstandsbegehren des Rekurrenten gegen
die Präsidentin der Aufsichtskommission entschieden. Der Antrag des Rekurrenten
im vorliegenden Rekursverfahren, womit er die Rückweisung der Sache zu einem
Zwischenentscheid über den Gegenstand des Disziplinarverfahrens verlangt, reicht
weit über diesen Streitgegenstand hinaus und ist daher insoweit unzulässig. Immerhin
kann die Frage aufgeworfen werden, ob der Antrag im Rahmen einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von § 43 in Verbindung mit § 10 Abs. 1
VRPG behandelt werden kann, bezieht sich der Rekurrent doch darauf, dass auf
Anträge von ihm nicht eingetreten worden sei. Es ist zutreffend, dass die
beiden genannten Eingaben des Rekurrenten durch die Aufsichtskommission
unbeantwortet geblieben sind. Allerdings hat der Rekurrent mit seiner ersten
Eingabe vom 15. Januar 2014 ausdrücklich auch den Antrag gestellt, die
abgelehnte Präsidentin der Aufsichtskommission sei bis zum Entscheid über das
Ausstandsgesuch von der Instruktion zu entbinden. Vor diesem Hintergrund kann
nicht beanstandet werden, dass das Hauptverfahren bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens
nicht weiter instruiert worden ist, zumal dies dem Rekurrenten durch Markus
Frey, dem Instruktionsrichter in jenem Verfahren, mit Mail vom 27. Januar 2014
mitgeteilt worden ist („das eigentliche Verfahren ist durch das Ausstandsbegehren
unterbrochen, so dass sich im Moment keine Verfahrensfragen stellen“). Dies
gilt umso mehr, als die Instruktionsrichterin bereits zu einem früheren
Zeitpunkt mit Verfügung vom 3. Juli 2013 den Gegenstand des Disziplinarverfahrens
klar umrissen hat. Fehlt aber eine diesbezügliche Rechtsverweigerung, so fehlt
es insgesamt an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung dieses
Antrages.
1.6 Schliesslich
verlangt der Rekurrent die Feststellung, dass die Aufsichtskommission im
Instruktionsverfahren seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe, und deren
Anweisung, Angaben in den Akten, welche seine Persönlichkeitsrechts verletzten,
zu löschen. Der Rekurrent bezieht sich mit diesem Begehren auf die Weigerung
der Instruktionsrichterin der Aufsichtskommission, seinem mit Eingabe vom 10. Oktober
2013 gestellten Begehren, „gewisse Angaben über meine Person, welche meine
Persönlichkeitsrechte verletzen und durch rechtswidrige Handlungen in die Akten
gelangten, aus diesen zu entfernen“, zu entsprechen. Die Instruktionsrichterin
der Aufsichtskommission teilte dem Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 14.
Oktober 2013 mit, dass die Mitglieder der Aufsichtskommission Akteneinsicht
erhalten würden. Ob Informationen rechtswidrig Eingang ins Verfahren gefunden
hätten und nicht verwendet werden dürften, werde von der Aufsichtskommission im
Rahmen des allenfalls einzuleitenden Disziplinarverfahrens zu entscheiden sein.
Soweit darin eine anfechtbare Verfügung zu erblicken ist, ist die Frist zu ihrer
Anfechtung gemäss § 16 VRPG längst abgelaufen. Es ist nicht Sache der
Rechtsmittelinstanz, die Verfahrensgestaltung der Vorinstanz im Sinne einer
allgemeinen Aufsicht zu überprüfen und entsprechende Anweisungen zu erlassen.
Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden.
1.7 Was
die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des vorliegenden
Rekurses betrifft, gilt in Ermangelung spezieller Vorschriften im Advokaturgesetz
die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Aufsichtskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von
ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige
Rechte des Rekurrenten verletzt hat (VGE VD.2010.241 vom 7. Juli 2011).
2.1 Mit
seinem Hauptbegehren macht der Rekurrent die Nichtigkeit des angefochtenen Zwischenentscheids
über sein Ablehnungsbegehren betreffend die Präsidentin der Aufsichtskommission
sowie des Entscheids über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geltend. Ein
Entscheid erscheint mangelhaft, wenn er inhaltlich rechtswidrig ist oder in
Bezug auf sein Zustandekommen oder auf seine Form Rechtsnormen verletzt. In der
Regel ist ein fehlerhafter Entscheid bloss anfechtbar. Nichtig und damit von
Anfang an unwirksam ist ein Entscheid nur in Ausnahmefällen, wenn der ihm anhaftende
Mangel besonders schwer wiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz 947 ff.). Zur Abgrenzung
zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der
sogenannten Evidenztheorie (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 956; Müller,
a.a.O., Art. 5 N 10). Demnach gilt ein Mangel als besonders schwer,
wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010
vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010
E 2.1; VGE VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1).
Die Nichtigkeit einer Verfügung setzt somit kumulativ voraus, dass diese einen
besonders schweren Mangel aufweist, dieser offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 956). Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler
in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010
vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom
11. November 2010 E. 2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 961, 965 und 981). Unter Umständen können auch schwerwiegende
Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 972;
vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 N 16;
VGE VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1). Inhaltliche Mängel
kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn
sie ausserordentlich schwer wiegen (vgl. BGE 133 II 366
- 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010
- 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 981
und Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 31 N 16).
2.2 Der
Rekurrent begründet die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit der beiden
Entscheide unter Hinweis auf deren Zustandekommen im Rahmen eines Zirkulationsverfahrens.
Das Advokaturgesetz sehe vor, dass solche Entscheide in Anwesenheit der
Kommissionsmitglieder beraten und getroffen würden. Die Beratung durch den
Spruchkörper sei ein grundlegendes Prinzip der Jurisdiktion, von welchem ohne
gesetzliche Grundlage nicht abgewichen werden könne. Alle Verfahrensordnungen der
erstinstanzlichen Gerichte und der Kommissionen im Kanton Basel-Stadt sähen,
abgesehen von Ausnahmen, die Beschlussfassung in einer Beratung vor. Die Anwaltskommission
habe zudem nur wenige Verfahren durchzuführen und es sei sinnvoll, wenn die
Mitglieder der Kommission gemeinsame Beratungen durchführen würden, um
Einzelfälle zu besprechen. In einem Zirkulationsverfahren habe der Referent ein
Übergewicht im Spruchkörper. Eine Heilung der monierten Verstösse gegen die
Verfahrensordnung sei nicht möglich, sodass die Nichtigkeit der Entscheide
festzustellen sei.
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden: Das Verfahren der Aufsichtskommission
wird im Advokaturgesetz (AdvG) nur punktuell geregelt. Wie die Aufsichtskommission
zu Recht festgehalten hat, sind die bestehenden Lücken durch das Heranziehen
allgemeiner Verfahrensgrundsätze und die analoge Anwendung geeigneter
Bestimmungen verwandter Prozessordnungen zu füllen. Bei der Aufsichtskommission
handelt es sich zwar aufgrund ihrer gesetzlichen Aufsichtsaufgabe in
funktioneller Hinsicht nicht um ein Gericht im materiellen Sinn, sie erfüllt jedoch
die Anforderungen an die verlangte Unabhängigkeit (vgl. dazu BGE 126 I 228 E.
2b S. 231 und E. 3a S. 234). Aus diesem Grund und weil die direkte Wahrnehmung
des öffentlichen Interesses an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs eine
verwaltungsrechtliche Aufgabe ist, ist zur Lückenfüllung insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz
heranzuziehen. Was die vorliegend im Raum stehende Frage der Zulässigkeit eines
Zirkulationsbeschlusses betrifft, kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten
weder aus § 19 AdvG (Beschlussfähigkeit der Aufsichtskommission, Rolle der
Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers bei der Protokollierung und der
Beschlussfassung anlässlich von Sitzungen) noch aus § 24 AdvG (Gewährung
des rechtlichen Gehörs im Disziplinarverfahren, ausnahmsweise Durchführung einer
mündlichen Verhandlung) geschlossen werden, dass die Aufsichtskommission sich
für ihre Entscheide stets zu einer Beratung versammeln muss. Dies muss insbesondere
für reine verfahrensleitende Beschlüsse wie die angefochtenen Zwischenentscheide
über das Ausstandsbegehren des Rekurrenten und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gelten (vgl. zur diesbezüglich eingeschränkten Geltung der Verfahrensgarantien
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, S. 390 f.). Wie
der Rekurrent anerkennt, erlaubt der (in Lückenfüllung) anwendbare § 25 Abs. 3
VRPG explizit die Entscheidung „mittels Zirkulationsbeschluss“. Diese
Bestimmung ergänzt die Regelung über das erforderliche Quorum. Sowohl § 64 GOG
wie § 19 Abs. 1 AdvG sprechen in diesem Zusammenhang von der „Anwesenheit“ der
notwendigen Zahl der Mitglieder des Spruchkörpers. Daraus folgt, dass im Falle
eines zulässigen Zirkulationsbeschlusses auch die Mitwirkung genügt und nicht
eine physische Präsenz an einer eigentlichen Sitzung erforderlich ist. Es
entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Beschlüsse eines Entscheidorgans
vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen auch auf dem
Zirkulationswege erfolgen können, wenn jedes Mitglied die Möglichkeit hat,
seine Meinung auszudrücken und über jene der anderen Mitglieder des Organs zu
befinden (vgl. zu Schiedsgerichten BGE 111 Ia 336 E. 3a S. 337f., 128 III 234
E. 3b/aa S. 239; BGer 4P.115/2003 vom 16. Oktober 2003 E. 3.2; Arroyo, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, Art. 382 N 6 f.; Lazopoulos, Berner Kommentar, Art. 382
ZPO N 22). Andere Schlüsse werden aus Art. 29 und 20 BV nur für den Fall
gezogen, dass juristische Laien am Entscheid mitwirken (vgl. Meier, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Zürich 2010, 94). Die Fällung des angefochtenen
Zwischenentscheids über das Ablehnungsbegehren sowie des Entscheids über die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf dem Wege der Zirkulation unter den
Mitgliedern der Aufsichtskommission ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Von Nichtigkeit kann keine Rede sein.
3.1 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent an seiner Auffassung fest, dass die instruierende
Präsidentin der Aufsichtskommission befangen sei. Der Anspruch auf
unparteiliche Zusammensetzung der Aufsichtskommission bestimmt sich aufgrund ihrer
unabhängigen Stellung aus funktionalen Gründen nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6
Ziff. 1 EMRK und § 12 Abs. 1 lit. c der Kantonsverfassung (KV). Danach hat jede
Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen
und unparteiischen Spruchkörper beurteilt wird. Damit soll garantiert werden,
dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128
V 82 E. 2 S. 84 f. m.H.). Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und
fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen
und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff.;
BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25; BGE 131 I 113 E. 3.4 S.
116, m.H.). Im kantonalen Verfahrensrecht wird dieser Anspruch durch die Regeln
über den Austritt und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert. So kann
eine Partei im Verwaltungsverfahren gemäss § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit §
42 Abs. 7 GOG einen Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter oder Mitarbeiter
ablehnen, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind.
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können
namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet
sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von
Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1
S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010).
3.2 Der
angefochtene Zwischenentscheid, mit dem eine Befangenheit der instruierenden
Präsidentin abgelehnt worden ist, ist in Anwendung dieser Grundsätze ergangen
und in keiner Weise zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat
die instruierende Präsidentin mit ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 dem ausdrücklichen
Wunsch des Rekurrenten entsprochen und den Gegenstand des Disziplinarverfahrens
näher bezeichnet. Richtig ist auch, dass in einem Disziplinarverfahren von der instruierenden
Präsidentin nicht auf Antrag des betroffenen Advokaten selektiv Unterlagen aus
den Akten genommen werden können. Die entsprechende Verfügung vom 14. Oktober
2014 lässt daher ebenfalls nicht den Schluss auf eine Befangenheit zu. Massgebend
ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Akten zum vorneherein nicht
für Dritte einsehbar sind. Gegenüber der zum Entscheid zuständigen
Aufsichtskommission, welche der Geheimhaltungspflicht untersteht, besteht kein
persönlichkeitsrechtlicher Anspruch auf eine Selektion der Akten. Gerade die
Weitergabe eigener Gesundheitsdaten an eine Klientin bildet einen im Disziplinarverfahren
zu beurteilenden Punkt (vgl. dazu die Verfügung vom 3. Juli 2013), weshalb es
nicht angehen kann, den Kommissionsmitgliedern die entsprechenden Angaben
vorzuenthalten. Zu folgen ist schliesslich auch der Beurteilung der Vorinstanz,
dass die unterbliebene Verzeigung von Dr. B____ bei der Staatsanwaltschaft
keinen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Instruktionsrichterin bilde. Der
Rekurrent macht diesbezüglich eine Verletzung von § 35 EG StPO geltend. Danach
haben Personen, die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als
Bedienstete des Kantons Basel-Stadt oder einer baselstädtischen Gemeinde
Kenntnis von Verbrechen oder Vergehen erhalten, die von Amtes wegen zu
verfolgen sind, diese anzuzeigen. Bei der Beurteilung, ob ein hinreichend
konkretisierter Tatverdacht besteht, kommt den Behördenmitgliedern Ermessen zu.
Dies gilt bereits für die nach Art. 302 Abs. 1 StPO anzeigepflichtigen
Strafbehörden (Landshut/Bosshard, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 302 N 12) und muss in besonderer Weise auch für die nach
Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 35 EG StPO anzeigepflichtigen weiteren Behörden
gelten. Vorliegend beruht der vom Rekurrenten geltend gemachte Tatverdacht
einer angeblich von Dr. B____ begangenen Urkundenfälschung allein auf seinen eigenen
Angaben und Recherchen. Inwieweit der daraus von diesem gezogene Schluss, dass
die Ärztin die „persönliche Erklärung“ der C____ verfasst habe, zutreffend ist
und daraus der Verdacht einer Urkundenfälschung folgen würde, ist im heutigen
Stadium des Verfahrens höchst ungewiss. Die Vorinstanz hat daher eine Verpflichtung
der Instruktionsrichterin zur Anzeigestellung nach § 35 EG StPO zu Recht
verneint. Nach dem Gesagten fehlt es an Anhaltspunkten, die auf eine Befangenheit
der instruierenden Präsidentin der Aufsichtskommission deuten würden, weshalb
der Rekurs insoweit abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass er weit über den
eigentlichen Anfechtungsgegenstand hinaus Anträge gestellt und begründet hat,
welche das Verfahren aufwendig gemacht haben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf
ihn eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.