Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.62
URTEIL
vom 10. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 12. Februar 2014
betreffend Steuererlass der
kantonalen Steuern pro 2011
und der direkten Bundessteuer pro
2011
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 21. November 2012 ersuchte A_____ um Erlass der kantonalen
Steuern pro 2011 in Höhe von CHF 4'009.50 und der direkten
Bundessteuer pro 2011 in Höhe von CHF 182.65. Mit Verfügung vom
28. November 2012 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch ab. Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom
4. Februar 2013 ab. Mit Entscheid vom 12. Februar 2014 wies
die Steuerrekurskommission den Rekurs betreffend den Erlass der kantonalen
Steuern pro 2011 bzw. die Beschwerde betreffend den Erlass der direkten
Bundessteuer pro 2011 ab.
Hiergegen hat A_____
am 17. März 2014 begründet Rekurs und Beschwerde erhoben mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung des Erlasses
der kantonalen und der direkten Bundessteuer pro 2011, inklusive der in
Rechnung gestellten Gebühren und Zinsen. Eventualiter sei die Sache zum neuen
Entscheid zurückzuweisen. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung
vom 14. April 2014 die Abweisung des Rekurses unter Verweis auf ihren
Entscheid. Die Steuerverwaltung beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom gleichen
Datum ebenso die Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde. Der Rekurrent hält
mit Replik vom 22. Mai 2014 an seinen Rechtsbegehren fest. Die
Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich
gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der
Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die
Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.).
Da das kantonale Baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen
Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die
Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation
und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD
über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
[Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der Baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV;
SG 660.100]).
1.2 Nach
§ 13 Abs 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrent als Adressaten des angefochtenen Entscheides
zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Gemäss
§ 201 StG in Verbindung mit § 146 Abs.1 der Verordnung zum Gesetz
über die direkten Steuern in der zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs vom
21. November 2012 geltenden Fassung (alt Steuerverordnung [aStV;
SG 640.110]; vgl. § 234 Abs. 25 StG) sowie gemäss
Art. 167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen
Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern,
Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie
eine grosse Härte bedeuten würde. Die Kriterien der Notlage und der grossen
Härte stellen subjektive Voraussetzungen dar. Deren Feststellung beruht einerseits
auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller
Umstände bei der steuerpflichtigen Person im konkreten Einzelfall
(VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009-162
vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 333 mit Hinweis
auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.5).
Gemäss § 201 StG
respektive Art. 167 DBG "kann" die Steuerforderung beim
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlassen werden. Die Regelung des Erlasses
stellt demnach eine "Kann-Vorschrift" dar. Es besteht folglich kein
rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu
BGE 122 I 373 E. 1 S. 374 ff. und statt vieler
BGer 2D_49/2009 vom 13. August 2009 E. 2, ferner
BGer 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4 mit weiteren
Hinweisen). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde
gemäss § 201 Abs. 2 StG ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das
Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen
(vgl. zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 167
N 4; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e, in:
BStPra 7/2011 335; VGE VD.2012.9 vom 27. September 2012
E. 2.3).
2.2 Die
Vorinstanz hat die Abweisung des Steuererlassgesuchs unter Verweis auf
§ 146 Abs. 3 lit. c aStV als rechtmässig beurteilt. Gegen
den Rekurrenten würden sieben offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 15'940.20
bestehen. Ein einseitiger Verzicht des Staates auf seine Steuerforderungen
würde bei einem künftigen Einkommens- oder Vermögenszuwachs gegenüber den
anderen Verlustscheingläubigern zu einer einseitigen Gläubigerbevorzugung
führen, da für diese bei einem Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen
des Rekurrenten ein Konkurrent wegfiele. Es sei daher zulässig, dass die
Steuerverwaltung einen Steuererlass grundsätzlich ablehne, wenn weitere
Gläubiger vorhanden seien und diese nicht zumindest auf einen Teil ihrer
Forderungen verzichteten. Nur und soweit die anderen Gläubiger auf ihre
Forderungen verzichteten, würde ein Erlass zur Sanierung des Steuerpflichtigen
beitragen, ohne dass es zu einer Gläubigerbevorzugung käme (E. 4 des angefochtenen
Entscheids).
2.3 Der
Rekurrent beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz trotz entsprechender Rügen
nicht geprüft habe, ob in seinem Fall die Voraussetzungen der Notlage und der
grossen Härte erfüllt seien. Aufgrund seiner finanziellen Notlage und der
grossen Härte seien ihm die Steuern seit 2002 regelmässig erlassen worden. Die
plötzliche Verweigerung des Steuererlasses bei unveränderter Überschuldung sei
unbillig und verletzte das Rechtsgleichheitsgebot. Darauf sei die Vorinstanz in
ihrem Entscheid gar nicht eingegangen, was seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletze (Rz 7 ff. des Rekurses). Es sei nicht Sinn und Zweck
von § 146 Abs. 3 lit. c aStV, die Steuererlasse in jedem
Fall zu verweigern, wo ein Verlustschein bestehe (dazu und zum Folgenden
Rz 13 ff. des Rekurses). Vielmehr sei dem Einzelfall Rechnung zu
tragen und insbesondere sei zu prüfen, ob der Erlass zu einer Bevorzugung von
Gläubigern mit Verlustscheinen führe. Vorliegend führe die Verweigerung des Steuererlasses
einzig zu einer weiteren Verschuldung. Ein Erlass sei möglich, wenn die
Überschuldung nicht aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1
Steuererlassverordnung genannten Gründen entstanden sei. Seine Überschuldung beruhe
auf der langen Erwerbsunfähigkeit aufgrund seiner nachgewiesenen Erkrankung,
den hohen Gesundheitskosten bei einer IV-Rente, welche das aufgrund der
Gesundheitskosten erhöhte Existenzminimum nicht abzudecken vermöge.
2.3.1 § 146
Abs. 3 aStV sieht verschiedene Konstellationen vor, unter denen vom
Erlass der kantonalen Steuern abgesehen werden kann. So erscheint nach
lit. c dieser Bestimmung ein Steuererlass insbesondere ausgeschlossen,
wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren
übrigen Gläubigern zugute kommen würde. Diese Bestimmung hält vor
übergeordnetem Recht stand, wie das Bundesgericht im Entscheid BGer 2P.307/2004
vom 9. Dezember 2004 zu einer Bestimmung im kantonalen Steuerrecht
des Kantons Bern, welche mit § 146 Abs. 3 lit. c aStV
weitgehend übereinstimmt, in E. 3.2 ausgeführt hat: "Er (der
Beschwerdeführer) verkennt damit die Stossrichtung der streitigen
Bestimmung: Ist der Steuerpflichtige überschuldet, so befindet er sich zwar –
wie der Beschwerdeführer zurecht bemerkt – in besonders schwierigen
finanziellen Verhältnissen. Weil seine Mittel aber nicht zur Befriedigung aller
Gläubiger ausreichen, würde nicht er selbst von einem Verzicht der
Steuerbehörden profitieren, sondern primär seine übrigen Gläubiger, welche beim
Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren.
Diese Überlegung des Verordnungsgebers ist sachlich haltbar, weshalb
Art. 45 lit. c BEZV nicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV
(vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) verstösst." Dem
entspricht die Praxis des Verwaltungsgerichts (statt vieler VGE VD.2010.16
vom 25. Juni 2012 E. 3.2 und VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013
E. 3.2).
Eine ähnliche
Rechtslage ergibt sich für die direkte Bundessteuer. Nach der Zweckbestimmung
von Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung soll der Steuererlass explizit
zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen
Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Art. 10
Abs. 2 der Steuererlassverordnung geht entsprechend hervor, dass bei einer
Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen,
hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten
Lebensstandards etc. ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem
Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre
Forderungen verzichten (vgl. dazu BVGE A-3663/2007 vom
11. Juni 2009 E. 2.6.3 und
A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2).
2.3.2 Sind wie vorliegend Verlustscheine vorhanden, ist entgegen
der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rz 8 des Rekurses und Rz 8 der
Replik) nicht mehr zu prüfen, ob eine Notlage oder eine Härte im Sinne der
einschlägigen Vorschriften vorliegt. Ziel und Zweck eines Steuererlasses ist
es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage
des Steuerpflichtigen beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der
steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen
(Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Dies bedeutet nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei Vorliegen
einer Notlage kein Erlass gewährt werden kann, wenn die Mittel der steuerpflichtigen
Person in absehbarer Zeit nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen
werden (statt vieler BVGE A-3232/2011 vom 23. April 2012
E. 2.2.2 und A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.2).
Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde in solch einem Fall nicht der
Steuerpflichtige selbst profitieren, sondern primär seine übrigen Gläubiger,
welche bei einem späteren Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen
einen Konkurrenten weniger hätten. Dies widerspräche Ziel und Zweck des
Steuererlasses. Führt der Rekurrent aus, dass sein Einkommen nicht zur Deckung
seines Lebensbedarfs reiche (Rz 13 des Rekurses), gibt er damit indirekt
zu, dass er auch sonst nicht über Mittel verfügt, die er zur Befriedigung
seiner Gläubiger einsetzen könnte. Unter diesen Umständen ist nach dem Gesagten
ein Steuererlass ausgeschlossen. Nur wenn die übrigen Gläubiger zu einem
(vollumfänglichen oder teilweisen) Forderungsverzicht bereit wären, könnte ein
Steuererlass im gleichen prozentualen Umfang gewährt werden (vgl. Art. 10
Abs. 2 Satz 2 der Steuererlassverordnung). Solche Verzichte hat der Rekurrent
jedoch nicht vorgelegt.
2.3.3 Der
Rekurrent beruft sich darauf, dass seit 2002 Verlustscheine gegen ihn bestünden.
Gleichwohl seien ihm seit jener Zeit stets die Steuern erlassen worden. Die
plötzliche Verweigerung des Erlasses nach dessen jahrelanger Gewährung bei
gleichbleibendem Sachverhalt sei unbillig und verletze die Rechtsgleichheit
(Rz 11 des Rekurses). Mit der Steuerverwaltung (vgl. Rz 3 ihrer
Stellungnahme) ist festzuhalten, dass es im Steuerrecht grundsätzlich keinen
Gutglaubensschutz gibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt
der Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode
Rechtskraft zu. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher zu
einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden. Die Erwägungen,
worauf die Festsetzungen beruhen, haben nur die Bedeutung von Motiven. Diese
nehmen an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung für sich allein
grundsätzlich nicht teil. Rechtskräftig wird deshalb bloss die Taxation als
solche, nicht jedoch die rechtliche Qualifikation einzelner Posten, die dazu
geführt hat (BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120 und BGer 2A.747/2004
vom 9. März 2005 E. 3.2; ebenso VGE VD.2014.140 vom
8. Januar 2015 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der
Steuererlass nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung)
gehört (BVGE A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 3.2), so
gelten diese Grundsätze mutatis mutandis auch für den Steuererlass. Selbst
wiederholte Steuererlasse beinhalten keine Zusicherung der Steuerbehörden, auch
in Zukunft bei gleichbleibenden finanziellen Verhältnissen die Steuern zu erlassen.
Eine neue, unter Umständen tiefergreifende Einschätzung der Situation bleibt
stets vorbehalten. Der Rekurrent vermag deshalb aus dem Umstand, dass ihm in
der Vergangenheit verschiedentlich die Steuern erlassen worden sind, keinen
Anspruch darauf ableiten, dass ihm auch künftig ein Steuererlass gewährt wird.
In der nunmehrigen Verweigerung des Steuererlasses liegt demzufolge auch keine
Ermessensausübung nach uneinheitlichen Kriterien.
2.3.4 Der
Rekurrent beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe, indem sie auf seine im vorinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäss
vorgebrachten Rügen der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, der ungleichen
Ermessensausübung und des unbilligen Entscheids überhaupt nicht eingegangen sei
(Rz 12 des Rekurses). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) fliesst unter anderem der Anspruch des von einem hoheitlichen
Akt betroffenen Bürgers auf Begründung des Entscheids in einer Art und Weise,
die sich mit seinen Vorbringen auseinandersetzt, so dass daraus die
Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die
Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (statt vieler
BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; aus dem Schrifttum etwa Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014,
Rz 343 ff.).
Es trifft zwar
zu, dass sich der angefochtene Entscheid nicht explizit mit dem Vorbringen des
Rekurrenten befasst, dass die plötzliche Verweigerung des Steuererlasses nach
dessen jahrelangen Gewährung bei einem gleich gebliebenen Sachverhalt unbillig
sei und das Rechtsgleichheitsgebot verletze. Indem der Entscheid zur Begründung
der Erlassverweigerung bloss in E. 3 die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen
(§ 146 Abs. 3 aStV und Art. 10 Abs. 2 der
Steuererlassverordnung) und in E. 4 die konkreten Gründe (Bestehen von
Drittgläubigern und fehlende Drittforderungsverzichte) nennt, bringt die Vorinstanz
jedoch implizit zum Ausdruck, dass sie das fragliche Vorbringen nicht als entscheidrelevant
erachtet. Doch selbst wenn man anderer Auffassung sein und mangels einer
ausreichenden Begründung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen
Gehörs erkennen wollte, könnte von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abgesehen werden. Der Rekurrent konnte seine diesbezüglichen
Vorbringen im vorliegenden Verfahren ungeschmälert vortragen. Dem
Verwaltungsgericht kommt in dieser Frage sowohl in tatsächlicher wie auch in
rechtlicher Hinsicht die gleiche Prüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zu. Die
Rückweisung an die Vorinstanz käme unter den gegebenen Umständen deshalb einem prozessualen
Leerlauf gleich (zur Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs allgemein
etwa Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 271).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Gesuch um Erlass der kantonalen und direkten Bundessteuern
pro 2011 zu Recht abgewiesen worden ist. Die Verweigerung des
Steuererlasses mag aus Sicht des Rekurrenten zwar hart erscheinen, da damit
seine Verschuldung ansteigt. Diese Folge wird vom Gesetz indessen in Kauf
genommen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen
(Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben, welche
nur unter gesetzlich eng umschriebenen Voraussetzungen gewährt werden kann. Ein
über diese Voraussetzungen hinausgehender "gnadenweiser" Erlass ist
deshalb ausgeschlossen (BVGE A-3888/2013 vom 18. November 2013
E. 2.2.3).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Rekurrenten (§ 30
Abs. 1 VRPG). Er hat indessen um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht,
welche angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse zu gewähren
ist. Sein Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass sein
Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften
erscheint ein Aufwand von 8 Stunden als angemessen, was ein Honorar von
CHF 1'600.– einschliesslich Auslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, welche zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, Dr. [...], wird für das Rekursverfahren vor dem
Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.– aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.